Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 4. Vorlesung, 23. Juni 2006

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1 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 4. Vorlesung, 23. Juni 2006

2 Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (5) 2 Auswirkungen von Restrukturierungen auf den Betriebsrat 13 Abs. 2 Nr. 1-3 BetrVG i.v.m. 22 BetrVG bei Erhalt der Betriebsidentität. 21a BetrVG (Übergangsmandat) als Vollmandat, für die aus einer betrieblichen Reorganisation hervorgehenden betriebsratslosen Teile. 21b BetrVG (Restmandat) als reines Abwicklungsmandat. Auswirkungen von Restrukturierungen auf Betriebsvereinbarungen Fortgeltung bei Erhalt der Betriebsidentität und in selbständig fortgeführten (betriebsratsfähigen) Betriebsteilen. Ablösung bei Eingliederung in einen neuen Betrieb, bei dem Betriebsvereinbarungen zum gleichen Regelungsgegenstand bestehen. Unklar, was bei Eingliederung in einen anderen Betrieb geschieht, in dem keine vergleichbare Regelung besteht.

3 3 Grundlagen des Tarifrechts Tarifverträge sind Verträge zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Tarifgebunden sind nur die Parteien des Tarifvertrages sowie die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (vgl. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG). Tarifverträge können für allgemeinverbindlich erklärt werden (vgl. 5 TVG; beachte daneben 1 Abs. 3a AEntsG). Keine Tarifbindung im eigentlichen Sinne entsteht durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag. Tarifverträge enthalten einen schuldrechtlichen und einen normativen Teil. Äußerste Grenze der Tarifgeltung wird durch die Tarifzuständigkeit der tarifschließenden Parteien und den vereinbarten Geltungsbereich der Tarifverträge gesetzt.

4 4 Die Tarifnormwirkung 4 I TVG: Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich (insbes. räumlich, fachlich, persönlich und zeitlich) des Tarifvertrages fallen. Abweichungen von den Tarifnormen sind gemäß 4 Abs. 3 TVG nur zulässig bei Vorliegen einer Tariföffnungsklausel (auch rückwirkende Vereinbarung möglich, allerdings sind Grundsätze des Vertrauensschutzes zu beachten) Beachtung des Günstigkeitsprinzips. Der Günstigkeitsvergleich setzt sich aus der Bestimmung des Vergleichsgegenstandes und der Vergleichsbetrachtung zusammen. Theorien zur Bestimmung des Vergleichsgegenstandes: Einzelvergleich, Gesamtvergleich, Sachgruppenvergleich.

5 5 Der Günstigkeitsvergleich Für Sachgruppenvergleich ist zu fragen, welche Regelungen im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag in einem sachlichen Zusammenhang stehen und miteinander verglichen werden können. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag sind die sachlich entsprechenden Regelungen miteinander zu vergleichen. Ob sachliche Entsprechung vorliegt, bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt bzw. nach der Verkehrsauffassung. Sachgruppenzusammenhang etwa in folgenden Fällen: Urlaubsdauer, Wartezeit (vgl. 4 BUrlG) und Urlaubsgeld Tarifliches Grundentgelt und tarifliche Überstundenvergütung können mit höherem Fixgehalt verglichen werden, wenn dieses eine pauschale Überstundenabgeltung enthält. Tarifliche Fahrtkostenerstattung und arbeitsvertragliche Gewährung eines Firmenwagens.

6 6 Die Absicherung der Tarifgeltung gem. 4 Abs. 4 TVG Zwingende Arbeitnehmerschutzbestimmungen stehen prinzipiell nur einem Vorausverzicht entgegen. Anders 4 Abs. 4 Satz 1 TVG: Er untersagt auch den Verzicht auf bereits entstandene tarifliche Rechte ohne Billigung der Tarifparteien. Prinzipiell ist auch der Vergleich ( 779 BGB) von 4 Abs. 4 Satz 1 TVG erfasst. Aber: Nach h.m. verbietet 4 Abs. 4 TVG nur den Verzicht durch Vergleich. Auf sog. Tatsachenvergleiche (= Fiktion des Vorliegens bestimmter Tatsachen) sei die Bestimmung hingegen nicht anwendbar. 4 Abs. 4 Satz 2 TVG schließt die Verwirkung tariflicher Rechte aus. Die Bestimmung erfasst nur die Verwirkung im eigentlichen Sinne (= illoyale verspätete Rechtsausübung), nicht auch sonstige Formen der treuwidrigen Rechtsausübung.

7 7 Die Nachwirkung gem. 4 Abs. 5 TVG Abzugrenzen von der Nachbindung gem. 3 Abs. 3 TVG. Normzweck ist, dass Arbeitsverhältnisse auch nach Beendigung des Tarif-vertrages nicht inhaltsleer werden, daneben aber auch Überbrückungsschutz (nach richtiger Ansicht nur sekundär). Nach hm hat 4 Abs. 5 TVG keine Bedeutung für Arbeitsverhältnisse, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet werden (BAG AZR 390/01; aa Wiedemann/Wank, TVG, 4 Rn. 330). Nach wohl unzutreffender hl und st. Rspr. des BAG können die Tarifparteien im Tarifvertrag Regelungen über die Nachwirkung treffen, sie also etwa ausschließen, befristen oder sachlich beschränken (vgl. nur BAG AZR 439/89; aa Herschel, ZfA 1976, 97). 4 Abs. 5 TVG gilt nach seinem Wortlaut nur bei Ablauf des Tarifvertrages. Er wird von der st. Rspr des BAG jedoch auf alle sonstigen Fälle des Endes der Normwirkung entsprechend angewendet:

8 8 Betriebsübergang - Ausgangspunkt 613a BGB: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

9 9 Betriebs(teil)begriff des 613 a BGB Betrieb bzw. Betriebsteil ist jede organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Konstituiert wird diese Gesamtheit durch alle Merkmale, die erforderlich sind, um eine im wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebs zu ermöglichen. Welche Merkmale identitätsbildend sind, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung ermitteln. Produktionsbetriebe Dienstleistungsbetriebe

10 10 Neues vom EuGH? EuGH v Abler - Pacht einer Krankenhauskantine. Der Kantinenpächter bereitet mit einer vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten Kantineneinrichtung Speisen für die Patienten und das Personal zu. - Neuvergabe des Pachtvertrags an einen anderen Pächter, der in gleicher Weise mit den vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten Kantineneinrichtung die Speisen zubereitet, ohne Personal zu übernehmen. BAG v Personenkontrolle - Nutzt ein Auftragnehmer von der BRD zur Verfügung gestellte technische Geräte und Anlagen, um die Personenkontrolle am Flughafen durchzuführen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges aus.

11 11 Betriebs(teil)begriff des 613 a BGB Betrieb bzw. Betriebsteil muss innerhalb des Gesamtbetriebs weder formal abgegrenzt sein noch als besondere Betriebsabteilung oder unter gesonderten Kostenstellennummern geführt werden. Allein entscheidend ist, ob es sich um eine funktional abgrenzbare organisatorische Untergliederung des Betriebs handelt. punktgenaue Betrachtung Es genügt nicht, dass neuer Inhaber eine wirtschaftliche Einheit erst schafft. Unerheblich ist, ob nach Ausgliederung aus dem Betrieb bei bisherigem Inhaber eine lebensfähige Einheit zurückbleibt.

12 12 Betriebs(teil)begriff des 613a BGB (4) H-GmbH A-GmbH B-GmbH 613a BGB 613a BGB

13 13 Der Übergang des Betriebs(teils) Übergang setzt Wechsel der Betriebsinhaberstellung voraus. Kein Übergang liegt daher vor: - wenn der bisherige Inhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil nicht einstellt. - wenn der Erwerber nur eine bei ihm bereits bestehende Betriebsstruktur ausbaut. - wenn der Erwerber die betriebliche Tätigkeit in ihrer bisherigen Identität nicht tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt. Schwierige Abgrenzung Betriebs(teil)stilllegung/Betriebspause. Betriebs(teil)übergang trotz räumlicher Verlagerung?

14 14 Übergang durch Rechtsgeschäft Tatbestandsmerkmal ist weit zu interpretieren. Es genügt, wenn Erwerber den Betrieb über eine Kette oder ein Bündel von Rechtsgeschäften erlangt. Die den Übergang herbeiführenden Rechtsgeschäfte müssen nicht direkt zwischen Veräußerer und Erwerber bestehen. Es genügt, wenn Betriebsinhaber überhaupt infolge rechtsgeschäftlicher Handlungen wechselt. Nach Ansicht des BAG ist nicht erforderlich, dass dem Erwerber die Befugnis zur Fortführung des Betriebs übertragen worden ist.

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