Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 85/06 7 Ca 7273/05 Bremen-Bremerhaven

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1 Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 85/06 7 Ca 7273/05 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Klägerin, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin gegen Prozessbevollm.: Beklagte, Schuldnerin und Beschwerdeführerin Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom Az.: 7 Ca 7273/05 - abgeändert: Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach 888 ZPO vom wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin. Der Streitwert beträgt 500,00.

2 2 G r ü n d e : I. Die Parteien schlossen am in der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven einen Vergleich, der in Ziffer 2 wie folgt lautet: 2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß ab und zahlt der Klägerin, soweit noch nicht geschehen, das sich daraus ergebende Nettoentgelt aus. In Ziffer 1 des Vergleichs war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum vereinbart. Der Vergleich war dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Am beantragte die Gläubigerin, gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der dieser nach dem Vergleich des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven, Akt.-Z. 7 Ca 7273/05, obliegende Handlung, nämlich die Schuldnerin rechnet das Arbeitsverhältnis für den Monat August 2005 ordnungsgemäß ab und zahlt der Gläubigerin, soweit noch nicht geschehen, das sich daraus ergebende Nettoentgelt aus ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Mit Schriftsatz vom teilte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin u.a. Folgendes mit: Fakt ist des weiteren, dass die Klägerin vom an bereits eine andere Arbeitsstelle inne hatte. Ihr dortiges Bruttogehalt war höher, als das vertraglich mit der Beklagten vereinbarte Bruttogehalt. Aufgrund dessen ist es selbstverständlich, dass die Kläge-

3 3 rin sich den bei der Beklagten zu erzielenden Bruttoverdienst für den Monat August anrechnen lassen muss. Am erließ das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven folgenden Beschluss: 1. Zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziffer 2) des Vergleichs vom , das Arbeitsverhältnis für den Monat August 2005 ordnungsgemäß abzurechnen und der Klägerin, soweit noch nicht geschehen, das sich daraus ergebende Nettogehalt auszuzahlen, wird gegen die Beklagte als Schuldnerin des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- festgesetzt, für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 100,-- ein Tag Zwangshaft. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte als Schuldnerin. 3. Der Gegenstandswert wird auf 1.272,30 festgesetzt. Dieser Beschluss wurde der Schuldnerin am zugestellt. Mit einem am 8. Mai beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Schriftsatz legte die Schuldnerin gegen diesen Beschluss sofortige Beschwere ein. Am teilte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin u.a. Folgendes mit: Sehr geehrter Herr Kollege B., in obiger Angelegenheit teilt mir meine Mandantin nunmehr mit, dass der sich aus der Gehaltsabrechnung, welche Sie mit Schreiben vom übermittelt haben, Betrag in Höhe von 707,13 bezahlt worden ist. Wertstellung war der Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 12. Mai 2006 Folgendes mitgeteilt:

4 4 Sehr geehrter Herr Kollege v. E., anbei überreiche ich vorab mit der Bitte um Kenntnisnahme in Kopie die Gehaltsabrechnung hinsichtlich der restlichen Ansprüche Ihrer Mandantin; das Original wird Frau S. unmittelbar erhalten. Der Auszahlungsbetrag von netto EUR 707,13 wird ebenfalls an Ihre Mandantin unmittelbar überwiesen werden. Wunschgemäß sind das anteilige 13. Gehalt und die Urlaubsabgeltung abgerechnet worden, desweiteren vier Überstunden á jeweils brutto EUR 12,50; gemäß Vereinbarung vom , die auch von Ihrer Mandantin unterzeichnet wurde, sind die ersten zehn Überstunden im Monat durch reguläres Gehalt abgegolten. Ich gehe davon aus, dass Sie für Ihre Mandantin im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren nunmehr die gebotenen Erklärungen abgeben. Am hat der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin um Übersendung der in den Schreiben genannten Vereinbarung vom gebeten. Die Schuldnerin hat mit der sofortigen Beschwerdeschrift den Antrag angekündigt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach 888 ZPO zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Nach einem entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts erklärte die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt und beantragt, der Beklagten/der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Schuldnerin widersprach der Erledigungserklärung und beantragt, den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach 888 ZPO zurückzuweisen

5 5 II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach 793 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hatte die sofortige Beschwerde Erfolg. a) Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehört, dass ein Titel vorliegt, der auf eine Leistung des Schuldners gerichtet ist und inhaltlich hinreichend bestimmt ist (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., Vor 704, Rz 24 und 704, Rz 5 ff.). Ein Titel ist nur dann zur Vollstreckung geeignet, wenn er aus sich selbst heraus verständlich und für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (Musielak/Lackmann, a.a.o.). Außerdem muss ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zwangsvollstreckung vorliegen. Sie kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn es für den Gläubiger an einem solchen Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. Musielak/Lackmann, a.a.o., Vorparagraph 704, Rz 23). b) Der Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung begehrt wird, ist insgesamt unzulässig, weil er nur in einem von zwei getrennt zu betrachtenden, eine Verpflichtung der Schuldnerin beinhaltenden Teilen hinreichend bestimmt ist. aa) Zulässig ist der Antrag wegen der Verpflichtung der Schuldnerin das Arbeitsverhältnis für den Monat August 2005 ordnungsgemäß abzurechnen. Zwar können Abrechnungen regelmäßig durch einen Buchsachverständigen vorgenommen werden, ohne dass der Abrechnungsverpflichtete mitwirken muss, es geht dann bei der Erteilung der Abrechnung um eine vertretbare Handlung, die nach 887 ZPO durch Ersatzvornahme vollstreckt werden kann. Sind die Unterlagen aber unvollständig oder bedarf es zu ihrer Auswertung besonderer Kenntnisse, die nur der Schuldner hat, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach 888 ZPO durch Verhängung eines Zwangsmittels vollstreckt wird (vgl. HWK/Ziemann, 2. Aufl., 62 ArbGG, Rz 35). Ein solcher Fall wird zumindest von der Schuldnerin hier behauptet.

6 6 bb) Unzulässig ist allerdings der Antrag auf Zwangsvollstreckung wegen des zweiten Teils der Ziffer 2 des Vergleichs, der vom Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven aber ebenfalls in den Beschluss vom aufgenommen wurde, nämlich für die Verpflichtung der Klägerin, soweit noch nicht geschehen, das sich daraus ergebende Nettoentgelt auszuzahlen. Dieser Teil des Beschlusses ist nicht vollstreckbar. Der Titel lässt für einen unbefangenen Dritten nicht erkennen, was denn der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Dies ergibt sich schon aus der Einschränkung soweit noch nicht geschehen, aber auch daraus, dass das aus der Abrechnung sich ergebende Nettoentgelt keinesfalls für einen Dritten in Höhe erkennbar ist. cc) Der Zwangsgeldbeschluss kann auch nicht geteilt werden in einen zulässigen und in einen unzulässigen Teil. Es ist eine einheitliche Summe von 500,00 für die Erzwingung beider Verpflichtungen des Schuldners ausgeworfen worden. Es ist nicht erkennbar, ob dieser Betrag hälftig geteilt werden soll für jede der beiden Verpflichtungen, es ist nicht erkennbar, ob er fällig werden soll, wenn auch beide Verpflichtungen nicht erfüllt wurden. Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, so wie beantragt, ist deshalb insgesamt unzulässig. Zulässig wäre allenfalls gewesen, wenn die Gläubigerin einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes für die erste Hälfte des Vergleichs, nämlich die zur Erzwingung der Abrechnung, gestellt hätte. c) Für den gestellten Antrag ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Auch deshalb ist der Antrag unzulässig. Nach Ziffer 2 des Vergleiches ist die Schuldnerin verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zum abzurechnen. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Ziffer 1 und 2 des Vergleichs. In Ziffer 1 wird das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den festgelegt. In Ziffer 2 heißt es die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß ab. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung nimmt eine Einschränkung vor. Beantragt wird die Festsetzung eines Zwangsgelds für die Verpflichtung der Schuldnerin das Arbeitsverhältnis für den Monat August abzurechnen. Entsprechend einschränkend ist auch der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom ergangen.

7 7 Für diese Abrechnung bestand jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom schon in der ersten Instanz vorgetragen, dass die Gläubigerin vom eine andere Arbeitsstelle inne hatte und ihr dortiges Bruttogehalt höher war, als das vertraglich mit der Schuldnerin vereinbarte Bruttogehalt. Damit stand fest, dass die Gläubigerin überhaupt keinen Gehaltsanspruch für den Monat August gegen die Schuldnerin hatte. Dies ergibt sich schon aus 11 KSchG, der für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, festschreibt, dass der Arbeitnehmer sich Zwischenverdienste, die er durch anderweitige Arbeit verdient hat, anrechnen lassen muss. Und auch 615 Satz 2 BGB schreibt vor, dass der Dienstverpflichtete bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten sich den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es steht mithin fest, dass kein Gehaltsanspruch für den Monat August mehr bestand. Ein gesondertes Interesse an einer Abrechnung ist nicht dargetan, so dass das Rechtsschutzbedürfnis in diesem Einzelfall verneint werden muss. Von der Formulierung des Zwangsgeldbeschlusses, Verpflichtung zur Abrechnung für den Monat August, werden aber Abrechnungsverpflichtungen für andere Monate, hier für Juli 2005, nicht erfasst. Dies wäre anders, wenn die Gläubigerin den Antrag auf Zwangsvollstreckung so formuliert hätte, wie der Text der Ziffer 2 des Vergleichs lautet Abrechnung bis zum 31. August 2005 und der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen- Bremerhaven entsprechend ergangen wäre. Dann wären auch die Vormonate von dem Anspruch mit erfasst worden. Die eindeutige Fassung des Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und der eindeutige Wortlaut des daraufhin ergangenen Beschlusses lassen jedoch eine ausweitende Interpretation schon aus Gründen der Rechtssicherheit, die im Zwangsvollstreckungsverfahren besonders wichtig ist, nicht zu. Ein nicht mit der Sache befasster Dritter käme nicht auf die Idee von der Verpflichtung zur Abrechnung für den Monat August auch rückständige Abrechnungsansprüche für andere Monate umfasst zu sehen. Nach allem musste der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes als unzulässig zurückgewiesen werden.

8 8 3. Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Hauptsache sind nicht gegeben. Zwar ist 91 a ZPO nicht auf das Erkenntnisverfahren beschränkt, es gilt auch in der Zwangsvollstreckung, z. B. bei Anträgen nach 887, 888, 890 ZPO (vgl. OLG München MDR 1991, Seite 357; Musielak/Wolst, a.a.o., 91, Rz 2). Die Erledigungserklärung kann auch grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren abgegeben werden (vgl. Musielak/Wolst, a.a.o., Rz 8). Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer einseitigen Erledigungserklärung - wie im vorliegenden Fall - sind allerdings gesetzlich nicht geregelt. Einem praktischen Bedürfnis entsprechend wurden sie im Wege einer Rechtsfortbildung entwickelt. Voraussetzung für eine einseitige Erledigungserklärung ist, dass die zulässige und begründete Klage (hier: der zulässige und begründete Antrag) im Laufe des Rechtsstreits ohne Zutun des Klägers bzw. des Antragstellers unbegründet oder unzulässig wird. Andererseits soll die Beklagte (hier: die Schuldnerin) verhindern können, dass sich die Klägerin (hier: die Gläubigerin) unter einem Vorwand aus dem Verfahren zieht, ohne für die Kosten seiner von Anfang an unzulässigen oder unbegründeten Klage einstehen zu müssen (vgl. Musielak/Wolst, a.a.o., 91 a, Rz 28). Die Hauptsache ist allerdings dann nicht erledigt, wenn die ursprüngliche Klage (hier: der ursprüngliche Antrag) im Zeitpunkt der Zustellung unzulässig oder unbegründet war (vgl. Musielak/Wolst, a.a.o., Rz 42). In diesem Fall ist die Klage (hier: der Antrag) durch Prozess- oder Sachurteil als unzulässig bzw. unbegründet abzuweisen. Diese für das Urteilsverfahren aufgestellten Grundsätze gelten auch für Anträge im Zwangsvollstreckungsverfahren. Da der Antrag von Anfang an unzulässig war, konnte auch nicht die Erledigung der Hauptsache festgestellt werden. Der Antrag musste als unzulässig abgewiesen werden. Nach allem hatte die sofortige Beschwerde insgesamt Erfolg.

9 9 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Der Wert des Beschwerdewertes entspricht dem vom Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven festgesetzten Zwangsgeld. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Bremen, den Das Landesarbeitsgericht - 3. Kammer -

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