Umsetzung SGB V 63 Abs. 3c. Selbständige Ausübung von Heilkunde durch die Pflege. Interprofessioneller. Pflegekongress

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1 Interprofessioneller Pflegekongress Umsetzung SGB V 63 Abs. 3c Deutsches Hygiene-Museum Dresden Selbständige Ausübung von Heilkunde durch die Pflege 11. April 2014

2 Übersicht Delegation und originäre Aufgaben der Pflegekräfte Die Ausübung von Heilkunde Die Weiterentwicklung der Pflege Erkenntnisse aus der Heilkundeübertragungsrichtlinie Hinweise zur innerbetrieblichen Umsetzung der Delegation Die zu erwartende berufsrechtliche Zukunft der Pflege

3 Delegation und originäre Aufgaben der Pflegekräfte Delegation Das Wort Delegation kommt aus dem Lateinischen Delegatio und bedeutet Zuweisung, Überweisung. Es geht um Übertragung einer Vollmacht, Befugnis Zuständigkeit. Delegation ärztlicher Tätigkeiten: Originäre Aufgabe Ärzte Originäre Aufgabe Pflege

4 Delegation und originäre Aufgaben der Pflegekräfte Sichtweise: Sozialleistungsbereiche Die Pflegeberufe verstehen ihre Tätigkeit nicht als abgetrennten Bereich im Gesundheitswesen (z. B. nur als Tätigkeit im Rahmen des SGB XI oder als Krankenpflege im SGB V). Sichtweise: Interventionsarten Interventionen, z. B.: Anamnese Diagnose Therapie Verlaufskontrolle

5 Delegation und originäre Aufgaben der Pflegekräfte Sichtweise: Krankenpflegegesetz (Ausbildungsziel = spätere Tätigkeit) Eigenverantwortlich (+ eigenständig) Aufgaben durchführen ( 3 Abs. 2 Nr. 1 KrPflG) a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit, d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, Anordnungs- u. Durchführungsverantwortung liegen bei der Pflegekraft

6 Die originären Aufgaben der Pflegekräfte Sichtweise: Krankenpflegegesetz (Ausbildungsziel = spätere Tätigkeit) Verantwortliche (+ auf ärztliche Veranlassung z. T. eigenständige) Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten ( 3 Abs. 1 des KrPflG), also bei der Ausübung der Heilkunde mit folgenden Aufgaben ( 3 Abs. 2 Nr. 2 KrPflG) a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen, Anordnungsverantwortung (Arzt) Durchführungsverantwortung (Pflege)

7 Die Ausübung von Heilkunde 1 Heilpraktikergesetz (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. 2 BÄO (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. (5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

8 Die Ausübung von Heilkunde Krankenpflege ist ein heilkundlicher Beruf ( 3 Abs. 1 KrPflG; verantwortliche Mitwirkung) Altenpflege ist ein heilkundlicher Beruf (BVerfGE 106, 62) Das Bundesverfassungsgericht sieht in den pflegeberufsrechtlichen Vorschriften nicht nur einen Bezeichnungsschutz, sondern auch eine Regelung zur Berufszulassung durch die Kombination von Bezeichnungsschutz und korrespondierender Tätigkeitsbeschreibung. Für die Pflegeberufe existiert eine der Approbation nachgebildete Erlaubnis für die Ausübung des Berufes rechtlich als Berufsbezeichnungsschutz gestaltet, mit faktischer Wirkung als Berufszulassung.

9 Die Weiterentwicklung der Pflege Modellvorhaben zur erweiterten Berufsausübung Pflegeweiterentwicklungsgesetz: Ziel ist die weitergehende Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten Umsetzung u. a. durch SGB V i. V. m. 4 Abs. 1 u. 7 KrPflG, AltPflG; 15 Abs. 1 SGB V Konkretisierung durch Richtlinie des G-BA 63 Abs. 1 SGB V Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach 64 vereinbaren.

10 Die Weiterentwicklung der Pflege Modellvorhaben zur erweiterten Berufsausübung 63 Abs. 3 b SGB V Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauervornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt.

11 Die Weiterentwicklung der Pflege Modellvorhaben zur erweiterten Berufsausübung 63 Abs. 3 c SGB V Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe auf Grund einer Ausbildung nach 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund einer Ausbildung nach 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen.

12 Die Weiterentwicklung der Pflege Modellvorhaben zur erweiterten Berufsausübung 4 Abs. 7 KrPflG Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Ausbildung an Hochschulen erfolgen. Soweit die Ausbildung nach Satz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in Ausbildungsplänen der Ausbildungsstätten inhaltlich ausgestaltet, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen sind. Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln. 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die staatliche Prüfung sich auch auf die mit der Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen zu erstrecken hat.

13 Die Weiterentwicklung der Pflege Modellvorhaben zur erweiterten Berufsausübung 15 SGB V Ärztliche Behandlung, Krankenversichertenkarte Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

14 Die Weiterentwicklung der Pflege Modellvorhaben zur erweiterten Berufsausübung 1 Krankenpflegegesetz in der bis zum geltenden Fassung in der ab dem geltenden Fassung (Textabschnitt unverändert) (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder 2. "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" (Text alte Fassung) führen will, bedarf der Erlaubnis. (Text neue Fassung) führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach 4 Abs. 7 verfügen, sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.

15 Die Weiterentwicklung der Pflege Modellvorhaben zur erweiterten Berufsausübung Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach 63 Absatz 3 c SGB V (in der Fassung vom 20. Oktober 2011) A. Allgemeiner Teil 1 Gesetzliche Grundlagen und Regelungsgegenstand der Richtlinie 2 Selbständige Ausübung von Heilkunde 3 Bindung und Begrenzung der selbständigen Ausübung von Heilkunde 4 Vorgaben zur Verordnung 5 Regelungsbestandteile der Modellvorhaben 6 Empfehlungen zu weiteren Regelungsbestandteilen der Modellvorhaben

16 Die Weiterentwicklung der Pflege Modellvorhaben zur erweiterten Berufsausübung Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Teil B benennt als Besonderer Teil die einzeln übertragbaren ärztlichen Tätigkeiten. Bei den im Folgenden aufgeführten ärztlichen Tätigkeiten kann im Rahmen von Modellvorhaben eine Übertragung auf Berufsangehörige der Kranken- und Altenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde erfolgen. Die selbständige Ausübung von Heilkunde setzt voraus, dass die jeweils erforderliche Qualifikation gemäß 4 Absatz 7 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) bzw. 4 Absatz 7 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) erworben wurde.

17 Die Weiterentwicklung der Pflege Modellvorhaben zur erweiterten Berufsausübung Rechtsquellen und Aufteilung der Zuständigkeiten zur Umsetzung Gesetzliche Ebene 63 Abs. 3 c SGB V u. a. Bundesgesetzgeber Richtlinie Heilkundeüberlassungsrichtlinie G-BA, BMG, BMFSFJ Fachliche/Organisatorische Vorgaben Verträge Standards, Positivliste, Behandlungspfade KK, Einrichtungen, u. a. Fachgesellschaften, externe u. interne Institutionen QM, u. a. Konkretisierung im Einzelfall Überlassung, Übernahme Berufsangehörige

18 Die Weiterentwicklung der Pflege Modellvorhaben zur erweiterten Berufsausübung Umsetzungsschritte 1. Verabschiedung der Heilkundeübertragungsrichtlinie des G-BAs ( ) 2. Nichtbeanstandung durch das BMG ( ) 3. Vereinbarung der Bundesmantelvertragspartner zur Verwendung der Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung für Modellvorhaben (vgl. 4 Abs. 1 der Rili) 4. Vereinbarung der Bundesmantelvertragspartner zur Vergabe von Leistungserbringer- und Betriebsstättennummern für die Verwendung von Vordrucken (vgl Spiegelstrich der Rili) 5. Studienplanung (Entwicklung Modellkonzept, Anpassung Lehrpläne durch Ausbildungsstätte, Genehmigungsvorbehalt BMG und BMFSFJ (vgl. 4 Abs. 7 Alten- und Krankenpflegegesetz), Vertragspartnersuche, Finanzierung, Ausschreibung Evaluator) 6. Vertragsverhandlung/Vertragsabschluss Vertragspartner Krankenkasse und Qualifizierte Pflegekräfte resp. Pflegeeinrichtung(sträger) und Ausbildungsstätte? 7. Satzungsänderung der Krankenkasse, Genehmigung durch die Aufsicht

19 Die Weiterentwicklung der Pflege Modellvorhaben zur erweiterten Berufsausübung Umsetzungsschritte 8. Modellbeginn Qualifikation der Pflegefachkraft im Rahmen der Modellvorhaben Nach 4 Abs. 7 Krankenpflegegesetz resp. Altenpflegegesetz müssen die Ausbildungspläne angepasst werden, damit die erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden können. Die Genehmigung durch das BMG und BMFSFJ setzt u. a. voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellprojekt bezieht. Nach 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 G-BA-Rili bedarf es einer abgeschlossenen Zusatzqualifikation der beteiligten Pflegefachkräfte. 8a. Modelllaufzeit mindestens zwei Jahre 9. Evaluation des Modellprojektes durch externen Evaluator 10. Evaluationsbericht 11. Gesetzesinitiative zur Übernahme von Heilkundeübertragung in die Regelversorgung? (Vorschlag des Sachverständigenrats in seinem Gutachten 2007)

20 Erkenntnisse aus der Heilkundeübertragungsrichtlinie Neuordnung der Verantwortlichkeiten in der Heilkunde? Neue Eigenständigkeiten? Gesetzliches Ziel: Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, in denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt ( 63 Abs. 3 c SGB V) ohne vorherige Veranlassung durch den Arzt (Gesetzesbegründung PflWEG, BT-Drs. 16/74390, S. 97) Richtlinie: Übertragung der ärztlichen Tätigkeit durch den Arzt ( 2 Abs. 2 S. 3)

21 Erkenntnisse aus der Heilkundeübertragungsrichtlinie Neuordnung der Verantwortlichkeiten in der Heilkunde? Indikation nur durch Arzt oder auch durch Pflegekraft? Richtlinie Teil A: Die selbstständige Ausübung setzt eine ärztliche Indikation voraus. An diese sind die Berufsangehörigen gebunden ( 3 Abs. 1) Richtlinie Teil B: Festlegung Wundmanagement, Auswahl Versorgungssystem (Bsp. Stomatherapie) Planung einzuleitender Interventionen (Bsp. Diabetes mellitus Typ 1) Planung einzuleitender Interventionen (Bsp. Diabetes mellitus Typ 2) Planung einzuleitender Interventionen (Bsp. Chronische Wunden)

22 Erkenntnisse aus der Heilkundeübertragungsrichtlinie Neuordnung der Verantwortlichkeiten in der Heilkunde? Bedeutung der ärztlichen Indikation: Darin dass der verordnende Arzt die Verantwortung für die medizinische Indikation der Maßnahme trägt, äußert sich der bloße helfende Charakter der Tätigkeit (VG Düsseldorf v , Az. 7 K 5981/08) Indikationsstellung im Sinne dieser Richtlinie bedeutet die Feststellung der Eignung des vorliegenden Erkrankungsbildes für die Behandlung im Rahmen des Modellvorhabens. Sie kann dabei die Festlegung einzelner von den Berufsangehörigen der Alten- und Krankenpflege im Rahmen ihrer Ausübung selbständiger Heilkunde auszuwählender und durchzuführender Tätigkeiten umfassen. (Tragende Gründe zu 3)

23 Erkenntnisse aus der Heilkundeübertragungsrichtlinie Neuordnung der Verantwortlichkeiten in der Heilkunde? Neue Verteilung der Anordnungs- und Durchführungsverantwortung? Gesetzliches Ziel: Angehörige eines Berufes nach dem Krankenpflegegesetz sollen im Rahmen des Delegationsprozesses eine größere Verantwortung übernehmen (Gesetzesbegründung PflWEG, BT-Drs. 16/74390, S. 97) selbstständige Ausübung von Heilkunde ( 63 Abs. 3 c S. 1 SGB V) Richtlinie: Die Heilkunde wird innerhalb des durch die Richtlinie vorgegebenen Rahmens selbstständig und eigenverantwortlich ausgeübt ( 2 Abs. 2 S. 1) Übernahme fachlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Verantwortung ( 2 Abs. 2 S. 2) Eine Verantwortlichkeit des Arztes für ausgeübte Tätigkeiten besteht nicht. Die Verantwortlichkeit für eigene Entscheidungen und Handlungen bleibt unberührt. ( 2 Abs. 3)

24 Erkenntnisse aus der Heilkundeübertragungsrichtlinie Neuordnung der Verantwortlichkeiten in der Heilkunde? Bisherige Verteilung der Verantwortlichkeiten Anordnungsverantwortung der Ärzte Für die Richtigkeit der Handlungsanweisung (= eigene Therapiesorgfalt) Für die fehlerfreie Auswahl der Ausführende (= Auswahlverantwortung) Für die ausreichende Kontrolle je nach Gefährlichkeit (= Kontrollverantwortung) Durchführungsverantwortung der Pflegekräfte Für sach- und fachgerechte Durchführung (= Sorgfaltspflicht) Für Qualifikation (= Übernahmeverantwortung mit Übernahme- bzw. Ausführungsverbot bei rein ärztlichen Tätigkeiten, z. B. Kernbereich, Arztvorbehalt bei zu hoher objektiver Gefährlichkeit oder bei subjektivem Nichtbeherrschen, Unvermögen) ggf. Remonstrationspflicht

25 Erkenntnisse aus der Heilkundeübertragungsrichtlinie Neuordnung der Verantwortlichkeiten in der Heilkunde? Fazit: Notwendigkeit betrieblicher Regelungen Die Umsetzung und Neuverteilung der Aufgaben innerhalb der Einrichtung muss dort entschieden und ggf. nach hausinternen Vorgaben erfolgen ausgerichtet an den Bedürfnissen der Einrichtung Ausrichtung nicht nur an der Heilkundeübertragungs-Richtlinie Ausrichtung auch an den Vorgaben der Bundesärztekammer und ärztlicher Berufsverbände sowie der pflegefachlichen Standards, nicht nur, wenn darauf verwiesen wird (z. B. in Teil B der Richtlinie bei Infusionstherapie/Injektionen, nach Behandlungspfad/Standards oder spezieller Anordnung )

26 Hinweise zur innerbetrieblichen Umsetzung der Delegation Qualitätssicherung (zzgl. Beachtung der arbeits- und haftungsrechtlichen Vorschriften): 135 a SGB V Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Zugelassene Krankenhäuser... sind verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln....

27 Hinweise zur innerbetrieblichen Umsetzung der Delegation Wichtige Prüfungspunkte vor Übertragung/Übernahme ärztlicher Tätigkeiten: Delegationszulässigkeit (= der Träger hat innerbetrieblich die Übertragung auf Pflegekräfte für zulässig erklärt) Delegationsnotwendigkeit (= die Übertragung ist im Rahmen innerbetrieblicher Arbeitsabläufe notwendig) Kein Arztvorbehalt und ärztliches persönliches Handeln ist nicht erforderlich Formeller und materieller Wissensstand der Pflegekraft ist gegeben Die Komplikationswahrscheinlichkeit liegt noch im zulässigen Bereich Bei einer Komplikation ist die Schwere der Komplikation so bemessen, dass pflegerisches Handeln als erste Maßnahme i.d.r. ausreicht Es ergibt sich keine Risikoerhöhung für den Patienten

28 Hinweise zur innerbetrieblichen Umsetzung der Delegation Organisatorische Rahmenbedingungen festlegen: Schaffung klarer Strukturen durch Festlegung der Tätigkeitsfelder für die verschiedenen Berufsgruppen Qualifizierung des Personals durch Schulung und Einarbeitung Erhaltungsqualifizierung durch innerbetriebliche Fortbildung Ausreichende Personalbesetzung Kompetenzorientierter Personaleinsatz Strukturierung der Arbeitsabläufe über Standards, Richtlinien, Verfahrensregelungen Regelungen zur Kooperation zwischen den Diensten

29 Hinweise zur innerbetrieblichen Umsetzung der Delegation Die mögliche Neuverteilung in der Pflege bei der Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Dienst: Übernahme (zusätzlicher) ärztlicher Tätigkeiten durch Pflegekräfte mit erweiterter Kompetenz Verantwortliche Mitwirkung bei ärztlichen Tätigkeiten durch Pflegekräfte Wahrnehmung reiner Assistenztätigkeiten (Zuarbeit und Tätigkeit als verlängerter Arm des Arztes )

30 Hinweise zur innerbetrieblichen Umsetzung der Delegation Und dabei nicht vergessen: Vorab erfolgen grundsätzlich stets eine Klärung mit dem Risk-Management und dem Versicherer ggf. Beteiligung der PR/BR/MAV Und bei Wahrnehmung von Modellvorschriften zusätzlich Entwicklung Modellkonzept Finanzierung klären Studien- und Ausbildungsplanung (Achtung: Genehmigsvorbehalt BMG) Vertragsabschluss u. a. mit Krankenkasse und Ausbildungsstätte Qualifikation der Pflegekräfte im Rahmen der Modellvorhaben mit entsprechendem Abschluss.

31 Quellenverzeichnis übernommener und überarbeiteter Folien und Texte Bundesverfassungsgericht Bund-Länder- Arbeitsgruppen Weiterentwicklung der Pflegeberufe Buzer Der Wissenschaftsrat Gemeinsamer Bundesausschuss Altenpflegegesetz im Wesentlichen nicht verfassungswidrig, bearbeitet von Robert Roßbruch, in: Pflegerecht Heft 12, 2002, S. 449 ff. Eckpunkte zur Vorbereitung des Entwurfs eines neuen Pflegeberufsgesetzes; Synopse zu 7 Krankenpflegegesetz Empfehlungen zu hochschulischen Qualifikationen für das Gesundheitswesen Präsentation zu den Sommersitzungen 2012 in Berlin, ; Richtlinie nach 63 Abs. 3 c SGB V; Heberlein, Ingo Igl, Gerhard Neuordnung der Verantwortungen in der Heilkunde?, Pflegerecht Heft 2/ Teil S. 67 ff., Heft 3/ Teil S. 143 ff. Neuordnungsbedarf im Recht der Heilberufe, Präsentation beim Deutschen Bildungsrat für Pflegeberufe und der Robert Bosch Stiftung, München 8. Juni und Berlin 26. Oktober 2009; th=95&language=1&kt_download12=357a7bae20b1344ffbc9e3db269b702b

32 Quellenverzeichnis übernommener und überarbeiteter Folien und Texte Lemke, Peter Neuverteilung von Aufgaben zwischen Medizinern, Pflegenden und Servicefachkräften, Präsentation beim Bildungszentrum Schlump bei der 1. Fachtagung für Intensivpflege und Anästhesie /NeuverteilungvonAufgabenzwischenMedizinernPflegendenundServicefachkrftenPeterLemke.pdf Lüder, Silke Wenn Pflegekräfte den Arzt ersetzen, Hamburger Ärzteblatt Heft 1/2013, S. 18 ff. Spickhoff, Andreas Seibl, Maximilian Storsberg, Annette u. a Haftungsrechtliche Aspekte der Delegation ärztlicher Leistungen an nicht-ärztliches Medizinpersonal, Nachdruck Aktiv Druck u. Verlag GmbH (Erstveröffentlichung in Medizinrecht 2008, S. 463 ff.) Kommentar zum Krankenpflegegesetz, 6. Aufl., Stuttgart 2006 Szepan, Nadine-Michéle Heilkundeübertragung nach 63 (3 c) SGB V kommende Verträge, Folgen für die Praxis; Präsentation auf dem 13. Deutschen Medizinrechtstag am 14. September 2012; berlin.pdf

33 Quellenverzeichnis übernommener und überarbeiteter Folien und Texte Wagner, Franz GBA-Richtlinie zur Übernahme von ärztlichen Tätigkeiten durch Pflegende, Präsentation beim Bildungswerk Irsee vom 29. Februar 2012; Weiß, Thomas Recht in der Pflege, München 2010 Zang, Stefanie Adé Kinderkrankenschwester? über die Zukunft der Pflegeausbildung in Deutschland, Präsentation auf der Bundestagung des BHK e. V., 17. November 2012 in Frankfurt/M.;

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