Bedingungswerk 2 Proximus Versicherung

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1 Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.v. (Hrsg.) Bedingungswerk 2 Proximus Versicherung Geprüfter Versicherungsfachmann IHK Geprüfte Versicherungsfachfrau IHK Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Kauffrau für Versicherungen und Finanzen Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) Geprüfter Versicherungsfachwirt (IHK) Geprüfte Versicherungsfachwirtin (IHK)

2 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Herausgeber: Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.v. Arabellastraße München Redaktion: Hubert Holthausen Köln Mitarbeit: Petra Bertram Köln Werner Cristofolini Hannover Michael Dung Köln Marcel Fiege Dortmund Uwe Grzesiak Kiel Wilhelm Peters Osnabrück Stephan Rossmann Köln Franz A. Scheuermann Stuttgart Peter Schlinck Köln Zusätzlich im Rahmen der ergänzten Auflage: Achim Dohmen Düsseldorf Matthias Hahn Düsseldorf Dominik Heinisch Wuppertal Franz-Hubert Holzapfel Düsseldorf Ralf Olchewski Köln Silvia Palmowski Düsseldorf Stephanie Plötz Stuttgart Hans-Georg Radermacher Bonn 2008, ergänzte Auflage 2012 Verlag Versicherungswirtschaft GmbH Karlsruhe Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urhebergesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags Versicherungswirtschaft GmbH, Karlsruhe. Jegliche unzulässige Nutzung des Werkes berechtigt den Verlag Versicherungswirtschaft GmbH zum Schadenersatz gegen den oder die jeweiligen Nutzer. Bei jeder autorisierten Nutzung des Werkes ist die folgende Quellenangabe an branchenüblicher Stelle vorzunehmen: 2008, ergänzte Auflage 2012 Verlag Versicherungswirtschaft GmbH Karlsruhe Jegliche Nutzung ohne die Quellenangabe in der vorstehenden Form berechtigt den Verlag Versicherungswirtschaft GmbH zum Schadenersatz gegen den oder die jeweiligen Nutzer. Druck: Kösel Krugzell ISBN:

3 Vorwort 2006 wurde das Bedingungswerk Proximus 1 für Ausbildung und Prüfung der zentralen Ausbildungsgänge in der Versicherungswirtschaft veröffentlicht. Das BWV e.v. hat in Zusammenarbeit mit Versicherungsexperten das Bedingungswerk den geänderten Rahmenbedingungen für die Versicherungswirtschaft angepasst. Insbesondere wurden die umfangreichen Änderungen umgesetzt, die die Reform des aus dem Jahr 1908 stammenden Versicherungsvertragsgesetz mitbrachte: Um das Versicherungsvertragsrecht mit den rechtspolitischen und tatsächlichen Entwicklungen wieder in Einklang zu bringen, wurden dabei sowohl die allgemeinen Bestimmungen als auch die Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige, unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtssprechung, neu gestaltet. Der vorliegende Band stellt eine kontinuierliche Weiterentwicklung der bisherigen Prüfungsbedingungen dar und löst das Bedingungswerk 1 ab. Die vorliegende zweite Auflage des Bedingungswerks Proximus wird für die Prüfungen zu den folgenden Terminen erstmals eingesetzt: Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK März 2009 Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen Mai 2009 Geprüfter Versicherungsfachwirt/-wirtin April 2009 Soweit den Prüfungsaufgaben keine anderen Informationsquellen beigefügt sind, ist bei der Bearbeitung der Aufgaben dieses Bedingungswerk zugrunde zu legen. Die zusätzlich zu den AVB enthaltenen Tarife und Tarifbestimmungen der Proximus Versicherung sind jedoch in der Prüfung Versicherungsfachmann/-frau IHK nicht relevant. Für Berechnungen relevante Werte sind weiterhin in den Aufgaben zum schriftlichen Prüfungsteil angegeben bzw. auf den Informationsseiten zur Prüfung einsehbar. Im praktischen Prüfungsteil bleiben die unternehmensspezifischen Bedingungen und Tarife aus der täglichen Praxis des Prüfungsteilnehmers relevant. Unser Dank gilt all denen, die durch kritische und konstruktive Anregungen aktiv zum vorliegenden Band beigetragen haben. Weitere Anregungen und Rückmeldungen sind willkommen unter der Mailadresse proximus@bwv-online.de. Den Nutzern dieses Bedingungswerks wünschen wir viel Erfolg bei ihrer Ausbildung und Prüfung! München, im August 2008 V

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5 Vorwort ergänzter Nachdruck 2012 Mit Schnellinformation vom wurde die Synopse / zu Proximus 2 veröffentlicht. Die mit dieser Schnellinformation veröffentlichten Inhalte beziehen sich auf den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau und sind ab prüfungsrelevant. In die vorliegende Auflage wurden Änderungen gemäß Synopse eingearbeitet. Diese Ergänzungen sind farbig deutlich gekennzeichnet (grün). Für angehende Versicherungsfachleute ist Proximus 2 in der ergänzten Fassung Proximus 2 (2012) prüfungsrelevant. Für angehende Kaufleute und Fachwirte bleibt das Bedingungswerk in der Fassung Proximus 2 (2008) unverändert prüfungsrelevant. Den Nutzern dieses Bedingungswerks wünschen wir viel Erfolg bei der Ausbildung und Prüfung! München, im Dezember 2011 VII

6 Ausbildung zum Versicherungsfachmann/-frau IHK Um die Verbindlichkeit und Transparenz der für alle Prüfungsteilnehmer maßgeblichen Lerninhalte und Lernziele zu stärken, haben sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. und das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.v. auf einen Rahmenplan mit Lernzielen verständigt. Diese Dokumentation der prüfungsrelevanten Lernziele und -inhalte ist für ein zielgerichtetes Arbeiten mit diesem Bedingungswerk hilfreich. Der Rahmenplan steht kostenlos zum Download unter zur Verfügung. Nach dem Rahmenplan gelten für Sie nicht alle im vorliegenden Bedingungswerk enthaltenen Seiten. Aus diesem Grunde führen wir die Seiten auf, die für Ihre Vorbereitung auf den schriftlichen Prüfungsteil relevant sind. Leben 1 5; 14 26; 29 33; 38 45; 48 53; 56 62; 65 69; 72-79; Unfall Kranken ohne Tarifbedingungen (kursiv) ohne Teil II Tarifbedingungen ohne Teil II Tarifbedingungen Hausrat Wohngebäude , Nr. 4 Kfz Haftpflicht Rechtsschutz Es ist trotzdem ratsam, für das Gesamtverständnis in einer Sparte einen Blick in die Tarife sowie die Anwendungsbeispiele bzw. Annahmerichtlinien zu werfen. In Leben wurden keine Veränderungen vorgenommen, hier wird auf die Inhalte der auf der Vorderseite genannten Synopse verwiesen, die weiterhin im Downloadbereich des BWV- Internetauftritts zur Verfügung steht. Vorgeschlagene weitreichende Veränderungen und Erweiterungen der AVB werden zurzeit diskutiert und mit aktualisierten Tarifen voraussichtlich zum Inhalt eines zukünftigen Proximus 3. VIII

7 Profil Proximus Versicherung Geschichte Die Proximus Versicherung AG wurde 1885 von sächsischen Wirtschafts- und Finanzkreisen in Dresden zum Betrieb der Feuer-, Transport- und Haftpflichtversicherung gegründet. Im Jahre 1924 erwarb sie die 1910 von der Textilindustrie errichtete Chemnitzer Lebensversicherung AG, die durch die Inflation in Schwierigkeiten geraten war. Nach dem Zweiten Weltkrieg verlegten beide Gesellschaften ihren Sitz nach München. Im Jahre 1965 übernahm die Chemnitzer Lebensversicherung AG den Bestand der 1930 von mehreren Handwerkskammern gegründeten Amboss Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit fusionierte sie mit der von rheinischen Geschäftsleuten ins Leben gerufenen Düsseldorfer Lebensversicherung AG und nahm gleichzeitig die neue Firma Proximus Lebensversicherung AG an. Heute ist die Proximus eines der bedeutendsten deutschen Lebensversicherungsunternehmen. Die Proximus Versicherung AG und die Proximus Lebensversicherung AG gründeten 1970 die Proximus Krankenversicherung AG, die sich außerordentlich erfolgreich entwickelte erweiterte die Gruppe ihre Dienstleistungen mit der Ausrichtung auf den Finanzsektor. Sie erwarb die Süddeutsche Handelsbank AG und gründete die Proximus Bausparkasse AG. Zwei Jahre später wurde die erste ausländische Niederlassung in Italien gegründet in der Hauptstadt Rom. Tätigkeiten Die Proximus Versicherungsgruppe bietet die gesamte Vielfalt der Versicherungszweige an. Dabei betreibt die Proximus Versicherung AG die Schaden- und Unfallversicherung, die Proximus Lebensversicherung AG das Lebensversicherungsgeschäft und die Proximus Krankenversicherung AG alle Arten der privaten Krankenversicherung. Außerdem werden über die Süddeutsche Handelsbank AG und die Proximus Bausparkasse AG die einschlägigen Finanzprodukte angeboten. Die Proximus Versicherungsgruppe zählt zurzeit über 7,85 Millionen Verträge für Kunden in acht europäischen Ländern. Hauptgeschäftsfelder sind die Lebens-, Kranken-, Kraftfahrt- und Haftpflichtversicherung. Die Gruppe hat zurzeit Angestellte. Sie benutzt drei Vertriebswege: Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachvertreter (zzt ) Maklervertrieb (zzt. 70 Makler) Bankenvertrieb (Süddeutsche Handelsbank AG) Das Lebensversicherungsgeschäft beläuft sich auf über 50 % des gesamten Prämienvolumens in Höhe von 7,2 Milliarden Euro. Konzernstruktur Die Muttergesellschaft der Proximus Versicherungsgruppe ist die Proximus Versicherung AG. Zu ihr gehören die Lebens- und Krankenversicherungs-Gesellschaft sowie die beiden Finanzdienstleistungs-Unternehmen. Geschäftsadresse: Proximus Versicherung AG, Luisenstraße 7, München Es bestehen 4 Landesdirektionen mit über 30 Bezirksdirektionen und etwa 1300 Agenturen. Landesdirektion Ost: Berlin Landesdirektion Nord: Hamburg Landesdirektion West: Köln Landesdirektion Süd: Stuttgart Niederlassungen werden außer in Italien in folgenden Staaten der Europäischen Union unterhalten: Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Niederlande und Polen. IX

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9 Inhalt Ausbildungssparte Seite Leben 1 98 Schicht 1 Seite 1 13 Schicht 2 Seite Schicht 3 Seite Unfall Kranken Hausrat Wohngebäude Kraftfahrt Haftpflicht Rechtsschutz Die für Versicherungsfachleute prüfungsrelevante Synopse, die in dieses Bedingungswerk eingearbeitet wurde, ist durch farbliche Markierungen gekennzeichnet. Grüne Pfeile am Ende einer jeden die Synopse betreffenden Seite bedeuten für den Leser, umzublättern und die für Versicherungsfachleute neuen Bedingungen zu lesen. Die nun verbindlichen Seiten sind mit einem grünen Balken am äußeren Rand einer jeden Seite gekennzeichnet. Anhand der Nummerierung der Seitenzahlen mit Kleinbuchstaben (a, b, c) ist zu erkennen, dass sich der Leser in den Neuerungen der jeweiligen Abschnitte des Bedingungswerks befindet. XI

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11 Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit laufender Beitragszahlung als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Auszug) Versicherungs-(Tarif-)Formen (1) Rentenversicherung mit laufender Beitragszahlung in flexibler Höhe und Auszahlung des Deckungskapitals bei Tod (2) Fondsgebundene Rentenversicherung mit laufender Beitragszahlung in flexibler Höhe und Auszahlung des Deckungskapitals bei Tod Tarifliche Leistungen lebenslange monatliche Rente frühester Rentenbeginn: nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres spätester Rentenbeginn: nicht nach Vollendung des 68. Lebensjahres Abrufoption: ab Vollendung des 62. Lebensjahres (ohne Stornogebühren) Verlängerungsoption: Hinausschieben des Rentenbeginns um 10 Jahre mit jederzeitiger Abrufoption Todesfallleistung vor Rentenbeginn Rückzahlung des gebildeten Kapitals einschließlich Überschussleistungen abzüglich der staatlichen Förderung Todesfallleistung nach Rentenbeginn Mindestlaufzeit: wählbar zwischen 0 Jahren und mittlerer Lebenserwartung Bei Tod während der Mindestlaufzeit: Die Rente wird bis zum vereinbarten Ende der Mindestlaufzeit gezahlt (einmalige Kapitalabfindung möglich). Die staatliche Förderung wird anteilig gekürzt. Garantie eingezahlte Beiträge plus zugeflossene staatliche Zulagen abzüglich tarifliche Kosten werden garantiert mit 1,75 % verzinst. Durch die Überschussbeteiligung erhöht sich die garantierte Leistung. Bei Rentenbeginn stehen mindestens die eingezahlten Beiträge und zugeflossenen staatlichen Zulagen für die Bildung einer Rente zur Verfügung. Verwendung für eigene Wohnzwecke Entnahme aus dem gebildeten Kapital möglich mindestens EUR höchstens EUR Rückzahlung des entnommenen Kapitals in gleichen Beträgen ohne Einrechnung von Zinsen ab dem zweiten Jahr nach der Entnahme bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Ruhen des Vertrages vor Rentenbeginn jederzeit ohne Frist möglich die Versicherung wird ohne Stornoabzug beitragsfrei gestellt Kündigung vor Rentenbeginn möglich Rückkaufswert: gebildetes Kapital einschließlich Überschussleistungen abzüglich Stornoabzug. Die staatliche Förderung wird einbehalten, sofern keine Übertragung auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des Versicherten erfolgt. nach Rentenbeginn während der Mindestlaufzeit möglich Rückkaufswert: Todesfallschutz (= Barwert der bis zum Ende der Mindestlaufzeit ausstehenden Renten) abzüglich staatlicher Förderung. Restbetrag wird für eine beitragsfreie Rente verwendet. Beitragszahlung nur laufende Beiträge möglich einmalige Zuzahlung Ausnahme: Ein Ehegattenvertrag für nicht pflichtversicherte Ehegatten ist auch ohne eigene Beitragszahlung möglich, um die staatlichen Zulagen zu erhalten. Staatliche Zulagen, Sonderzahlungen um die staatlichen Zulagen zu bekommen, muss der Kunde einen Antrag (Dauerzulagenantrag) stellen neben der staatlichen Zulage kann der Kunde einmal pro Jahr eine Sonderzahlung vornehmen (Sicherung der vollen Zulage) sowohl die staatliche Zulage als auch die Sonderzahlung sind Einmalzahlungen, die die Rente erhöhen Anbieterwechsel der Kunde kann ein bestehendes Guthaben aus einem anderen Altersvorsorgevertrag auf einen anderen Vertrag übertragen. 14a

12 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer Satz 2 entsprechend Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden Bauch- oder Unterleibsbrüche Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. 6 Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? 6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder-Tarif (Tarif 10) versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes Wahlrecht: Sie zahlen den bisherigen Beitrag, und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend. Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir berechnen einen entsprechend höheren Beitrag Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort. 6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald uns Ihre Erklärung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Erklärung vorliegt. Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 104a

13 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Muster- und Tarifbedingungen für die Krankheitskostenversicherung und für die Krankenhaus-Tagegeldversicherung Die AVB umfassen Musterbedingungen 2009 MB/KK 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung Tarifbedingungen der Proximus Versicherung (Kursiv) Tarife in gesonderten Druckstücken * in gesondertem Druckstück: Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung (nach 1 Abs. 2 c) und 4 Abs. 1.1) Inhaltsverzeichnis Der Versicherungsschutz 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2 Beginn des Versicherungsschutzes 3 Wartezeiten 4 Umfang der Leistungspflicht 5 Einschränkung der Leistungspflicht 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 7 Ende des Versicherungsschutzes Pflichten des Versicherungsnehmers 8 Beitragszahlung 8a Beitragsberechnung 8b Beitragsanpassung 8c Beitragsrückerstattung (Gewinnbeteiligung des Versicherungsnehmers) 9 Obliegenheiten 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 12 Aufrechnung Ende der Versicherung 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 14 Kündigung durch den Versicherer 15 Sonstige Beendigungsgründe Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen 17 Gerichtsstand 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 19 Wechsel in den Standardtarif 20 Wechsel in den Basistarif Anhang Kranken Der Versicherungsschutz 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, b) in der Krankenhaus-Tagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaus-Tagegeld. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung, b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen), c) die Versorgung in einem stationären Hospiz, sofern eine Krankheitskostenvollversicherung besteht (nicht bei Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung), d) Zahnprophylaxe, Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. 2.1 Die Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt des gesunden Säuglings nach der Entbindung werden im Falle der Versicherung nach 2 Abs. 2 aus der Krankheitskostenversicherung erstattet; aus der Krankenhaus-Tagegeldversicherung wird dann im Rahmen des vereinbarten Tagessatzes insoweit geleistet, als Aufwendungen ungedeckt bleiben. 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außer- 123a

14 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 2009) Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung europäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. 4.1 Abweichend von Absatz 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne besondere Vereinbarung auch auf Heilbehandlungen während eines länger als einen Monat dauernden vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland. 5. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. 5.1 Die Versicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers insoweit auch im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortgesetzt werden. 5.2 Soweit der Tarif Leistungen für Rückführung aus dem Ausland und/oder Todesfall im Ausland vorsieht, gilt als Heimatwohnsitz im Sinne der tariflichen Regelungen der gewöhnliche Aufenthaltsort in dem Land der Wohnsitzverlegung. Das Land des Heimatwohnsitzes gilt insoweit als Inland. 6. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antrags spätestens zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem der Versicherungsnehmer die Versicherung hätte kündigen können ( 13). Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag ( 8 a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten ( 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist, und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. 2 Beginn des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. 2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. 3. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig. 3 Wartezeiten 1. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. 2. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt a) bei Unfällen; b) für den Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. nach der Begründung der Lebenspartnerschaft beantragt wird. 3. Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. 4. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf Grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. 4.1 Die allgemeine Wartezeit kann erlassen werden, wenn dies auf einem besonderen Vordruck des Versicherers beantragt und der darin geforderte ärztliche Untersuchungsbericht vorgelegt wird. 5. Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge. 6. Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. 4 Umfang der Leistungspflicht 1. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. 124a

15 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 2009) Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind. 6. Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung ( 193 Abs. 3 VVG siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsschutzes. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ungeachtet des versicherten Tarifs ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes einen Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe, mindestens 5 Euro je Mahnung, zu entrichten. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenen Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung im Basistarif gemäß 12 Abs. 1a VAG (siehe Anhang) fortgesetzt. 7. Bei anderen als den in Abs. 6 genannten Versicherungen kann die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter den Voraussetzungen der 37, Abs. 1 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt. 8. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 9. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten. 8a Beitragsberechnung 1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei In-Kraft-Treten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. 3. Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern. 4. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen. 8b Beitragsanpassung 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag ( 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Betragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag ( 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und, soweit erforderlich, angepasst. 1.1 Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobach- 128a

16 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 2009) Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 193 VVG n.f. Versicherte Person; Versicherungspflicht (3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom- Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder 2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder 3. Anspruch auf Leistungen nach 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben oder 4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat. Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1. (4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. (5) Der Versicherer ist verpflichtet, 1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten 2. a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, 2. b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses, 2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, 3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, 4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird, Versicherung im Basistarif nach 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversiche- Kranken 133a

17 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 2009) Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung rungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. (6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt. (7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist. 195 Versicherungsdauer (1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend. Lebenspartnerschaftsgesetz 1 Form und Voraussetzungen (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. (2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden 1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß 2 begründen zu wollen. (3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden Abs. 2 und die 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. 133b

18 Anhang Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte (1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrags, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, nach 249 Abs. 2 Nr. 3 als Beitrag zu tragen hätte. (2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, findet der Beitragssatz nach 243 Anwendung. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt. (2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen 1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt, 2. einen Basistarif im Sinne des 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet, 3. soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten, 4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden, 5. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet, 6. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt. (2b) (weggefallen) (2c) (weggefallen) (3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigter zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den er zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des aus dem Vorruhestandsgeld bis zur Beitragsbemessungsgrenze ( 223 Abs. 3) und neun Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes als Beitrag errechneten Betrages, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. 134a

19 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 2009) Krankentagegeldversicherung 7. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden. 8. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wird für in diesem Staat akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. 2 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. 3 Wartezeiten 1. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. 2. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen. 3. Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. 4. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf Grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. 4.1 Die allgemeine Wartezeit kann erlassen werden, wenn dies auf einem besonderen Vordruck des Versicherers beantragt und der darin geforderte ärztliche Untersuchungsbericht vorgelegt wird. 5. Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, wird bis zur Höhe des bisherigen Krankengeldanspruchs die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von 2 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge. 5.1 Für die Anrechnung der Versicherungszeit kommt es nicht auf die Höhe des bisherigen Krankengeldanspruchs an. Die Regelung in Absatz 5 gilt entsprechend, wenn Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge bzw. Beamte ihren Beruf aufgeben; in diesen Fällen wird die bisherige Dienstzeit auf die Wartezeiten angerechnet. 6. Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. 4 Umfang der Leistungspflicht 1. Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. 2. Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht. 2.1 Zahlungen jeder Art, die an die Stelle des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung treten, sind dem Bezug von Krankengeld gleichgestellt. 2.2 Nehmen Arbeitnehmer nach vollständiger Arbeitsunfähigkeit ( 1 Abs. 3) ihre berufliche Tätigkeit mit ärztlicher Zustimmung stufenweise auf, wird das Krankentagegeld für die Dauer der teilweisen Arbeitsunfähigkeit unter Abzug des während dieser Zeit erzielten Nettoeinkommens gezahlt, im Versicherungsfall jedoch längstens für 182 Tage. 2.3 Bei Tarifen für Selbstständige und für freiberuflich Tätige gilt als Nettoeinkommen der Gewinn ( 2 Abs. 2.1 Einkommensteuergesetz) aus der im Versicherungsantrag angegebenen Tätigkeit. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommen mitzuteilen. 4. Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. 5. Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus behandelt wird. 5.1 Es können auch nicht niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte gewählt werden, die die Behandlung in einem für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum oder einer ärztlich geleiteten Einrichtung erbringen und diese entsprechend der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung abrechnen. 136a

20 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB 2009) Krankentagegeldversicherung 6. Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. 6.1 Auf die Niederlassung kommt es nicht an, wenn die Voraussetzungen des 4 Abs. 5.1 vorliegen. 7. Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten bzw. Lebenspartnern gemäß 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus. 8. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 9. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Absatz 8 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch bei stationärer Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. 10. (gestrichen) 5 Einschränkung der Leistungspflicht 1. Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind; b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; ba) Für eine erstmalige Entziehungsmaßnahme, für die kein anderweitiger Anspruch bei Verdienstausfall (Krankengeld, Übergangsgeld, Krankentagegeld, Leistungen des Arbeitgebers oder ähnliches) besteht, wird das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt, wenn der Versicherer dies vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt hat. Die Zusage kann von einer Begutachtung über die Erfolgsaussichten durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt abhängig gemacht werden. c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind; ca) Die vorstehende Einschränkung entfällt. d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung; e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit den unter d) genannten Ereignissen steht; f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich unbeschadet des Absatzes 2 in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. 4 Abs. 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt; g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. ga) Ist im Verlaufe einer Arbeitsunfähigkeit eine stationäre medizinische Rehabilitation erforderlich, wird Krankentagegeld gezahlt, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Zusage gegeben hat. 2. Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort auch bei einem Krankenhausaufenthalt besteht keine Leistungspflicht. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist. 2.1 Die vorstehende Einschränkung entfällt. 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. 2. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus 14 VVG (siehe Anhang). 3. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. 4. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden. 5. Ansprüche auf Versicherungsleistungen, können weder abgetreten noch verpfändet werden. Kranken 137a

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