Bilanzierung von investment properties und Sachanlagevermögen unter Berücksichtigung latenter Steuern

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1 Fallstudie Henning Zülch / Achim Lienau Bilanzierung von investment properties und Sachanlagevermögen unter Berücksichtigung latenter Steuern Prof. Dr. Henning Zülch, Lehrstuhl für Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und Controlling, Handelshochschule Leipzig (HHL). Dr. Achim Lienau, LL.M., Münster. Ÿ Eine Fallstudie zur Anwendung von IAS 16 und IAS 40 Ÿ I. Einleitung Bei der Bilanzierung nach IFRS werden die Rechnungslegungsvorschriften an den Informationsbedürfnissen des Kapitalmarkts ausgerichtet. Der IASB wendet sich dabei einer Fair Value-Bilanzierung zu: Historische Kosten als Basis der Bilanzierung rücken zugunsten hypothetischer Zeitwerte in den Hintergrund, weil fair values aus Adressatensicht als entscheidungsnützlicher angesehen werden 1). Auf der Aktivseite der Bilanz können u.a. sog. Investment Properties und Vermögenswerte des Sachanlagevermögens zum fair value bilanziert werden. Die Fair Value-Bilanzierung steht dabei in einer engen Verbindung zur Bilanzierung latenter Steuern. Während Handels- und Steuerbilanz im deutschen Bilanzrecht über den Maûgeblichkeitsgrundsatz eng miteinander verbunden sind, werden die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze vom IASB unabhängig von den Zwecken und den Methoden der steuerrechtlichen Gewinnermittlung an den Informationsbedürfnissen der Abschlussadressaten ausgerichtet. Die Rechnungslegungsvorschriften des IASB weichen aufgrund der unterschiedlichen Zwecke der Rechnungslegung stark von den steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften ab. In der vorliegenden Fallstudie wird der Zusammenhang zwischen latenten Steuern und einer Fair Value-Bilanzierung dargestellt. Begonnen wird zunächst mit den grundlegenden Bewertungsvorschriften zu den Investment Properties und zum Sachanlagevermögen. Zudem werden prägnant die relevanten Regelungen zur Bilanzierung latenter Steuern nach IAS 12 vorgestellt. Im Anschluss daran wird ein alle drei Bereiche verbindendes Fallbeispiel erläutert. II. Theoretische Grundlagen 1. Die Bewertung von investment properties nach IAS 40 IAS 40 (Investment Property) regelt die Bilanzierung von Finanzinvestitionen in Immobilien. Eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie liegt nach IAS 40.5 immer dann vor, wenn eine Immobilie gehalten wird, um Mieteinnahmen und/oder Wertsteigerungen des eingesetzten Kapitals zu erzielen 2). Bei der erstmaligen Bewertung ist die Investition nach IAS ff. mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Die Folgebewertung hat nach IAS 40.0 einheitlich für alle Finanzinvestitionen in Immobilien zu erfolgen. Diese Folgebewertung kann entweder zum fair value (fair value model), welcher von IAS 40 implizit bevorzugt wird ), oder zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (cost model) erfolgen. Beim fair value model erfolgt die Wertermittlung in einem hierarchischen, dreistufigen Bewertungskonzept, wobei ± wenn möglich ± stets die höchste Stufe zu wählen ist, welche einen zuverlässigen Bilanzwert garantiert 4). Hierbei sind die Werte der ersten beiden Stufen wegen der Marktnähe zuverlässiger, indes aufgrund der Unvollkommenheit des Immobilienmarkts und der Tatsache, dass Immobilien i.d.r. Unikate sind, nur selten ermittelbar 5).In diesem Zusammenhang auftretende Neubewertungsbeträge sind nach IAS 40.5 stets erfolgswirksam in der GuV zu erfassen. In Tab. 1 werden die drei Bewertungsstufen und die korrespondierenden Standardregelungen zusammengefasst. Stufe Konkretisierung des fair value 1 Marktwert auf einem aktiven Markt IAS Marktwert als beobachteter Näherungswert IAS Marktwert auf der Grundlage anerkannter Immobilienbewertungsverfahren l Vergleichswertverfahren l Discounted-Cash-flow-Methode Tab. 1:Fair Value-Ermittlung nach IAS 40 IAS ) Vgl. dazu Ballwieser, ST 2002 S. 296; Baetge/Lienau, in: Schneider/Rückle/Küpper/Wagner, FS Siegel, 2005, S ) Zum Begriff und den Bilanzierungsregeln für Investment Properties vgl. im Überblick Zülch, PiR2005 S. 67 ff.; Lüdenbach, BC 2006 S. 7 ff. ) Vgl. dazu z.b. Basis for Conclusion par. 12 zu IAS 40 (as revised in 200). 4) Vgl. Böckem/Schurbohm, KoR2002 S. 42 f. 5) Vgl. Baetge/Zülch, BFuP 2001 S KoR 11/2006

2 2. Die Bewertung des Sachanlagevermögens nach IAS 16 IAS 16 (Property, Plant and Equipment) regelt die Bilanzierung von Sachanlagevermögen im Sinne von IAS ). Der erstmalige Ansatz erfolgt nach IAS zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei der Folgebewertung kann der Bilanzierende wählen, betriebsnotwendiges Sachanlagevermögen nach dem Anschaffungskostenmodell (cost model) zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäû IAS 16.0 zu bewerten oder entsprechend dem Neubewertungsmodell (revaluation model) eine Neubewertung zum fair value gemäû IAS 16.1 unter Berücksichtigung planmäûiger sowie auûerplanmäûiger Abschreibungen durchzuführen. Wird zum fair value bilanziert, so werden die planmäûigen Abschreibungen in den Folgeperioden vom Betrag des neubewerteten Vermögenswerts abzüglich des neubewerteten Restwerts (Abschreibungsausgangsbetrag) bemessen, sodass sich die Ertragslage bei steigenden fair values durch die erhöhten Abschreibungsbeträge im Vergleich zur Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten verschlechtert. Im Gegensatz zur Fair Value-Bewertung nach IAS 40 wird nach IAS 16.9 ein aus der Neubewertung des Sachanlagevermögens entstehender Aufwertungsbetrag erfolgsneutral in eine Neubewertungsrücklage (revaluation surplus) eingestellt, falls nicht frühere Abwertungen ausgeglichen werden 7). Im letzteren Fall wird der Teil in der GuV erfolgswirksam erfasst, der eine vergangene erfolgswirksame Abwertung umkehrt. Wenn durch eine Neubewertung nach IAS 16 der Buchwert eines Vermögenswerts verringert wird, ist der Betrag der Wertminderung zunächst mit einer mit dem Vermögenswert korrespondierenden Neubewertungsrücklage zu verrechnen und der verbleibende Betrag erfolgswirksam zu erfassen (IAS 16.40). In den Folgeperioden kann die Neubewertungsrücklage nach IAS erfolgsneutral aufgelöst und in die Gewinnrücklagen umgebucht werden. Dies ist nach IAS bspw. bei einer Stilllegung oder Veräuûerung der betrachteten Sachanlage der Fall, die gesammelte Rücklage ist dann zu realisieren. Weiterhin kann auch bereits ein Teil der Rücklage den Gewinnrücklagen zugeführt werden, wenn die Sachanlage vom Unternehmen noch im betrieblichen Leistungserstellungsprozess eingesetzt wird. Die Differenz zwischen der planmäûigen Abschreibung auf Basis des fair value und der planmäûigen Abschreibung auf Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich des Auflösungsbetrags passivischer latenter Steuern kann in diesem Fall in die Gewinnrücklagen umgegliedert werden. Der Bilanzierende darf lediglich den um die anteilige passivische latente Steuer gekürzten Teil dieser Differenz umgliedern, weil nach IAS bei einer Neubewertung einer Sachanlage die Regelungen des IAS 12 zu beachten sind 8).. Die Bilanzierung latenter Steuern in der IASB-Rechnungslegung Steuerrechtlich ist eine Neubewertung von Immobilien und Gegenständen des Sachanlagevermögens nach den Regelungen des nationalen Steuergesetzgebers grundsätzlich unzulässig 9), sodass der steuerliche Bilanzwert (accounting base) und der IFRS-Bilanzwert (accounting base) bei einer Neubewertung nach IAS 40 bzw. nach IAS 16 auseinanderfallen. Der IASB verpflichtet den Bilanzierenden daher mit IAS 12 (Income Taxes), auf der Aktivseite latente Steuern als latente Steuerforderungen und auf der Passivseite als latente Steuerschulden des Unternehmens auszuweisen, die bei einer steuerlichen Realisierung der ausgewiesenen IFRS- Buchwerte künftig zu zahlen sind, um dem externen Bilanzleser einen vollständigen Einblick in die Vermögens- und Schuldenlage zu ermöglichen. Der IASB folgt dabei einem statischen, bilanzorientierten Ansatz (balance sheet approach), nach dem latente Steuern aufgrund von temporären Unterschieden (temporary differences) zwischen dem Bilanzwert nach IFRS und dem Steuerwert eines Bilanzierungsobjekts entstehen, die sich in folgenden Perioden durch Veräuûerung, Ge- oder Verbrauch eines Vermögenswerts bzw. Ablösung einer Schuld wieder ausgleichen. Permanente Unterschiede (permanent differences) gleichen sich hingegen künftig nicht aus und dürfen im IFRS-Abschluss nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich besteht eine Bilanzierungspflicht für latente Steuern auf alle temporären Unterschiede zwischen dem Wert eines Bilanzpostens in der IFRS-Bilanz und dessen Wert in der Steuerbilanz. Mit dem bilanzorientierten Temporary-Konzept des IAS 12 werden unabhängig von der Erfolgswirksamkeit grundsätzlich alle zeitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen zwischen der IFRS-Bilanz und der Steuerbilanz erfasst. Damit soll ein umfassender Einblick in die wirtschaftliche Lage des bilanzierenden Unternehmens vermittelt werden. Dabei ist zwischen zu versteuernden temporären Bilanzdifferenzen (taxable temporary differences) und abzugsfähigen temporären Bilanzdifferenzen (deductible temporary differences) zu unterscheiden 10) (vgl. Abb. 1 auf S. 700). Der IASB interpretiert passivische latente Steuern bilanzorientiert als künftige Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung und aktivi- 6) Zu einem Überblick über die Bilanzierungsregelungen des IAS 16 vgl. m.w.n. Pellens/Fülbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 6. Aufl. 2006, S ) Vgl. bezüglich der Vorgehensweise bei der erfolgsneutralen Neubewertung von Sachanlagevermögen auch Baetge/Beermann, StuB 1999 S. 41 ff. 8) Vgl. Ruhnke/Schmidt/Seidel, KoR 2005 S ) Steuerlich werden Vermögenswerte nur in seltenen Fällen, z.b. im Rahmen von Umwandlungen oder bei einem asset deal, neubewertet. 10) Vgl. dazu Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 8. Aufl. 2005, S ; Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards, 5. Aufl. 2005, S. 24; Zülch/Lienau, WPg 2004 S. 568; Lienau, Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss nach IFRS, 2006, S. 42; Hoffmann, in: Lüdenbach/Hoffmann (Hrsg.), Haufe IFRS-Kommentar, 4. Aufl. 2006, 26 Rdn. 19. Fallstudie KoR 11/

3 Fallstudie Abb. 1:Temporäre Unterschiede nach IAS 12 sche latente Steuern als künftige Forderungen gegenüber der Finanzverwaltung. Passivische latente Steuern (deferred tax liabilities) sind nach IAS infolge zu versteuernder temporärer Differenzen (taxable temporary differences) als latente Steuerverbindlichkeit grundsätzlich zu bilanzieren. Analog zur Bilanzierungspflicht passivischer latenter Steuern besteht diese gemäû IAS auch für aktivische latente Steuern (deferred tax assets). Die notwendige Ansatzbedingung erfordert das Vorliegen eines Vermögenswerts, d.h., es besteht ein künftiger Nutzenzufluss in Form der erwarteten Steuerminderzahlungen aufgrund abzugsfähiger temporärer Differenzen (deductible temporary differences). Darüber hinaus muss die latente Forderung hinreichend konkretisiert sein: Es muss wahrscheinlich (probable) im Sinne einer über 50% liegenden Wahrscheinlichkeit (more likely than not) sein, dass ein zu versteuerndes Einkommen verfügbar sein wird, gegen das die temporäre Differenz bei derselben Steuerbehörde verrechnet werden kann 11). Gem. IAS und IAS hängt die Erfolgswirksamkeit der latenten Steuern bei der erstmaligen Erfassung von der Erfolgswirksamkeit des die temporäre Differenz auslösenden Geschäftsvorfalls ab. Folglich sind die latenten Steuern, die aufgrund einer erfolgswirksamen Neubewertung nach IAS 40 zu passivieren sind, erfolgswirksam zu erfassen, während die latenten Steuern aufgrund einer erfolgsneutralen Neubewertung nach IAS 16 erfolgsneutral erfasst werden müssen. Fraglich ist indes, ob die Vorschriften des IAS und des IAS lediglich die Erfolgswirksamkeit der Erfassung oder auch die Erfolgswirksamkeit der Auflösung der latenten Steuern regeln. Die zu versteuernde temporäre Differenz aufgrund einer Neubewertung entsteht nach IAS 16 erfolgsneutral und wird erfolgswirksam durch die höheren planmäûigen Abschreibungen aufgelöst, während diese Differenz bei einer Neubewertung nach IAS 40 erfolgswirksam entsteht und erfolgswirksam aufgelöst wird. Das Auslegungsproblem ist also im vorliegenden Fall vor allem für die Bilanzierung nach IAS 16 relevant. Die Regelungen zur erfolgsneutralen Erfassung latenter Steuern in IAS können grundsätzlich auf drei Arten interpretiert werden 12) : 1. Die Regelungen der IAS normieren ausschlieûlich den Erstansatz latenter Steuern und nicht deren Folgebilanzierung, sodass eine Regelungslücke besteht 1). 2. Die Regelungen des IAS normieren den Erstansatz der latenten Steuern und deren Folgebilanzierung, sodass die vorhandenen Normen auszulegen sind a) mit dem Ergebnis, dass die latenten Steuern so aufgelöst werden, wie sie gebildet wurden, d.h., die latenten Steuern wären hier aufgrund der erfolgsneutralen Neubewertung erfolgsneutral aufzulösen. b) mit dem Ergebnis, dass die latenten Steuern abhängig von der Ergebniswirksamkeit aufgelöst werden, mit der die temporäre Differenz abgebaut wird, d.h., die latenten Steuern wären hier aufgrund erfolgswirksamer Abschreibungen des neubewerteten Sachanlagevermögens erfolgswirksam aufzulösen. Da das IASB in IAS mit der Überschrift des Abschnitts ¹Ansatz tatsächlicher und latenter Steuernª u.a. in auch die Folgebilanzierung einer Neubewertung nach IAS 16 regelt, ist nicht ersichtlich, warum das IASB für die Folgebilanzierung der latenten Steuern in dieser Frage planvoll eine Lücke schaffen sollte oder eine planwidrige Lücke versehentlich hat entstehen lassen. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass keine Regelungslücke vorliegt und die Interpretationsmöglichkeit 1 verworfen. Bei der Auslegung der Norm (Interpretationsmöglichkeit 2a und 2b) muss eine zuverlässige und entscheidungsrelevante Bilanzierungsweise entwickelt werden (IAS 8.10), die sich an den Regelungen des IASB orientiert (IAS 8.11). Bei der Entscheidungsfindung kann sich der Bilanzierende an den Verlautbarungen anderer Standardsetter, den Meinungen im Schrifttum und ggf. an anerkannten Branchenpraktiken orientieren (IAS 8.12) 14). Zu beachten ist zudem, dass IAS bestimmt, dass die Auswirkungen der latenten Steuern eines Geschäftsvorfalls oder eines anderen Ereignisses (¹transaction or other eventª) so behandelt werden müssen wie der Geschäftsvorfall oder das andere Ereignis selbst. Fraglich ist also, ob mit dem Wortlaut des IAS ¹transaction or other eventª auch in den Folgeperioden das Entstehen der temporären Differenz (erfolgsneutrale Neubewertung) oder der Abbau der temporären Differenz (erfolgswirksame Abschreibung) gemeint ist. Unseres Erachtens kann der Wortlaut nicht zweifels- 11) Vgl. zum Erfordernis einer gröûer als 50%igen Wahrscheinlichkeit IASB (Hrsg.), IASB Update April 200, S. ; Zülch/Lienau, WPg 2004 S. 568; Küting/Zwirner, BB 2005 S A. A. Wagenhofer, a.a.o. (Fn. 10), S. 27; Eberhartinger, in: Baetge/Kirsch/Thiele (Hrsg.), Bilanzrecht, 2002, 274 HGB Rdn. 527, die von einer wesentlich über 50% liegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen; Ballwieser, in: Ballwieser u.a. (Hrsg.), Wiley-Kommentar zur internationalen Rechnungslegung nach IFRS, 2. Aufl. 2006, Abschn. 15 Rdn. 5, der von einer Mindestwahrscheinlichkeit i.h.v. 75% ± 80% ausgeht. 12) Vgl. ausführlich Ruhnke/Schmidt/Seidel, KoR 2005 S. 82 f.; Lienau, a.a.o. (Fn. 10), S ) Vgl. Schildbach, WPg 1998 S ) Vgl. zur Auslegung der Normen des IASB Lienau, a.a.o. (Fn. 10), S KoR 11/2006

4 frei ausgelegt werden, sodass die weiteren Quellen analysiert werden müssen. Bei der Analyse des Anhangs zu IAS 12 kann aus dem Beispiel 2 in Anhang B mit eigenen Nebenrechnungen aus der Entwicklung der Eigenkapitalposten indirekt geschlossen werden, dass die passivische latente Steuer in dem Beispiel erfolgswirksam aufgelöst wurde. Auch das Australian Accounting Standards Board (AASB), der zurzeit australische Rechnungslegungsnormen an die IFRS anpasst, kommt zu diesem Ergebnis 15). Da der AASB ein Standardsetzer mit einem ähnlichen konzeptionellen Rahmenkonzept wie das IASB ist, liegt hiermit eine beachtenswerte Quelle gemäû IAS 8.12 vor. Erfolgsneutral entstandene latente Steuern sind also nach Auffassung des AASB erfolgswirksam nach der Maûgabe des die temporäre Differenz abbauenden Geschäftsvorfalls aufzulösen (Interpretation 2b). Diese Meinung ist auch im Schrifttum weit verbreitet 16), sodass im Folgenden die erfolgsneutral gebildeten passivischen latenten Steuern aufgrund der Neubewertung nach IAS 16 in den Folgeperioden erfolgswirksam aufgelöst werden. III. Fallbeispiel Airport AG 1. Sachverhalt Die Airport AG hat im vergangenen Geschäftsjahr ihren Abflugs- und Ankunftsbereich neu gestaltet. Hierzu ist ein neuer separater Einkaufsbereich eingerichtet worden, welcher unter der Bezeichnung ¹Airport Shopping Boulevardª geführt wird. Dieser Einkaufsbereich erstreckt sich über eine Fläche von ca qm. Das gesamte Areal des Abflugs- und Ankunftsbereichs umfasst insgesamt ca qm. Die Airport AG hat im Einkaufsbereich attraktive Shops führender Mode- und Genussmittelhersteller angesiedelt, die in erster Linie auf eine jüngere Zielgruppe und das Mittelpreissegment ausgerichtet sind. Die Anlage besticht zudem durch ein auûergewöhnliches Architektur- und Lichtkonzept. Eine Nutzungsdauer für das gesamte Areal von 20 Jahren wird unterstellt. Die Einkaufsfläche hat die Airport AG vollständig an Dritte verpachtet, einen führenden Modeund Genussmittelhersteller. Der Pachtzins ist abhängig von ortsüblichen Vergleichsmieten vereinbart worden und reflektiert somit das Risiko des Betreibers. Der Rest der Fläche des Abflugsund Ankunftsbereichs (200 qm) wird von der Airport AG für allgemeine Verwaltungszwecke selbst genutzt. Folglich ist die gesamte Immobilie als gemischt genutzte Immobilie (dual purpose property) zu qualifizieren. Da beide Teile, der Einkaufsbereich und der Verwaltungsbereich der Airport AG, architektonisch als zwei getrennte Bereiche gestaltet sind und als solche auch veräuûerbar sind, liegen zwei getrennte Immobilienteile vor, welche auch getrennt gem. IAS zu bilanzieren sind. Der Verwaltungsbereich der Airport AG wird dabei als Immobilie des Sachanlagevermögens eingestuft. Die Regelungen des IAS 16 greifen. Der Einkaufsbereich hingegen ist gem. den Regelungen des IAS 40 als Investment Property zu bilanzieren (Fallvariante A). Die Herstellungskosten belaufen sich auf E. Davon entfallen E auf den Einkaufsbereich und E auf den Verwaltungsbereich. Im Folgenden wird die Bilanzierung des Einkaufsbereichs erläutert. 2. Anwendung von IAS 40 Die Airport AG hat sich dazu entschlossen, für den als Investment Property klassifizierten Einkaufsbereich das fair value model, d.h. eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, anzuwenden (IAS ). Zur Bewertung des Investment Property zieht die Airport AG, wie nach IAS 40.2 verlangt, einen unabhängigen Gutachter zu Rate. Die Ergebnisse der Immobilienbewertung für die kommenden vier Geschäftsjahre zeigt Tab. 2. Jahr Bewertungsergebnis am Jahresende 1 Marktwert der Immobilie E 2 Marktwert der Immobilie konstant bei E 4 Marktwert der Immobilie gesunken auf E wegen der Erteilung der Baugenehmigung für einen Regionalflughafen in einem Abstand von 85 km zum Flughafen der Airport AG, welcher sich auf sog. Billig-Airlines ausrichten soll. Marktwert der Immobilie gestiegen auf E wegen der Versagung der Start- und Landeerlaubnis für sog. Billig-Airlines auf dem geplanten Regionalflughafen. Tab. 2:Ergebnisse der Immobilienbewertung Zur Berechnung der latenten Steuern zieht das Unternehmen den relevanten Steuersatz i.h.v. 40% heran 17). Steuerlich wird die Immobilie über 20 Jahre planmäûig pro rata temporis abgeschrieben; die jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt E. Für die Airport AG ergibt sich in den Folgejahren unter Berücksichtigung auûerplanmäûiger Abschreibungen bei den fortgeführten Anschaffungskosten (entsprechend einer steuerlichen Teilwertabschreibung) 18) am Ende des ersten Jahres ein Buchwert i.h.v E (= E ± E), am Ende des zweiten Jahres ein Buchwert i.h.v E (= E ± E), am Ende des dritten Jahres 15) Vgl. ED 128 des AASB, B ) Vgl. mit ausführlicher systematischer Begründung Ruhnke/Schmidt/Seidel, KoR2005 S. 87 f.; sowie Baetge/Beermann, StuB 1999 S. 46; Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl. 2005, S. 465; Zülch/Lienau, WPg 2004 S. 571; Pellens/Fülbier/Gassen, a.a.o. (Fn. 6), S. 08 und 282 f.; Schulz-Danso, in: Bohl/ Riese/Schlüter (Hrsg.), Beck'sches IFRS-Handbuch, 2. Aufl. 2006, 25 Rdn. 97. Zu einem Beispiel vgl. Hoffmann, a.a.o. (Fn. 10), 8 Rdn ) Zur Berechnung des relevanten Steuersatzes verwendet das bilanzierende Unternehmen den Körperschaftsteuersatz i.h.v. 25% ( 2 Abs. 1 KStG), den relevanten Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde (h) i.h.v. 455% sowie die Gewerbesteuermesszahl (m) i.h.v. 5% ( 11 Abs. 2 Nr. 2 GewStG). Der Solidaritätszuschlag als Zuschlag auf die festgesetzte Körperschaftsteuer beträgt 5,5% ( 4 Satz 1 SolZG). Der Steuersatz errechnet sich wie folgt: s = s(kst) [1 ± s(gewst)] [1 + s(solz)] + s(gewst) = 0,25 (1 ± 0,185) (1 + 0,055) + 0,185 = 0,40 mit s(gewst) = (m h) / (1 + m h) = (0,05 4,55) / (1 + 0,05 4,55) = 0,185; vgl. dazu Baetge/ Kirsch/Thiele, Bilanzanalyse, 2. Aufl. 2004, S ) Vgl. 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Es wird angenommen, dass die Gründe für eine Impairment-Abschreibung auch für eine steuerliche Teilwertabschreibung ausreichen. Fallstudie KoR 11/

5 Fallstudie Jahr Buchungssatz Anlage-Immobilien E an Bank E 1 Latenter Steueraufwand E an Passivische latente Steuern E 2 Latenter Steueraufwand E an Passivische latente Steuern E 4 Auûerplanmäûige Abschreibung E an Anlage-Immobilien E Passivische latente Steuern E an Latenter Steuerertrag E Anlage-Immobilien E an Ertragaus Fair Value-Bewertung E Latenter Steueraufwand E an Passivische latente Steuern E Tab. 4:Buchungssätze (Beispiel zu IAS 40) ein auf den niedrigeren Teilwert reduzierter Buchwert i.h.v E und am Ende des vierten Jahres ein Buchwert i.h.v E (= E ± E). In Tab. sind die fair values, die fortgeführten Anschaffungskosten als steuerlicher Buchwert sowie die Differenz zwischen den beiden Werten für die Geschäftsjahre 1 bis 4 dargestellt. Jahresende fair value Steuerlicher Buchwert fair value ± strl. Buchwert Tab. :Entwicklung des Bilanzpostens im Zeitablauf (Beispiel zu IAS 40) Bei der Folgebewertung zum fair value werden alle Wertschwankungen sowie die Passivierung latenter Steuern erfolgswirksam erfasst. Die isolierten Auswirkungen auf die Bilanz sowie auf die GuV, welche nachfolgend erläutert werden, zeigt Tab. 4. Erläuterungen: l Jahr 1 und 2: In Höhe der entstandenen temporären Differenz zwischen dem IFRS-Buchwert und dem steuerlichem Buchwert werden erfolgswirksam latente Steuern passiviert [ E (neue zu versteuernde temporäre Differenz) 40% (Steuersatz) = E]. l Jahr : Das Sinken des Marktwerts wird in der Rechnungslegung nach IFRS und steuerrechtlich erfolgswirksam bilanziert. Dadurch entfällt die temporäre Differenz, sodass die passivischen latenten Steuern ( E E = E) erfolgswirksam aufgelöst werden. l Jahr 4: Die Steigerung des fair value i.h.v E wird erfolgswirksam erfasst. Steuerlich wird die Teilwertabschreibung wegen des gestiegenen Teilwerts rückgängig gemacht und zu fortgeführten planmäûigen Jahresende 1 2 Marktbewertungsergebnis ± Fortgeführter Neubewertungsbetrag IFRS Steuerlicher Buchwert Fortgeführte Anschaffungskosten ± steuerlicher Buchwert Tab. 5:Entwicklung des Bilanzpostens im Zeitablauf (Beispiel zu IAS 16) Anschaffungskosten i.h.v E (= E ± E) bilanziert. Aufgrund der Differenz zwischen dem Buchwert im IFRS-Abschluss i.h.v E und dem planmäûig abgeschriebenen steuerlichen Buchwert i.h.v E werden passivische latente Steuern i.h.v E (= E 40%) erfolgswirksam erfasst. Mit der erfolgswirksamen Bilanzierung der latenten Steuerverbindlichkeit als Folge der Neubewertung wird mit der richtigen Darstellung der Vermögens- und Schuldenlage gleichzeitig eine periodengerechte Erfassung des Steueraufwands nach dem matching principle erreicht.. Anwendung von IAS 16 Wird nun davon ausgegangen, dass die Airport AG den ¹Airport Shopping Boulevardª selbständig betreibt, ohne fremde Dritte einzuschalten, liegt nach IAS 40.9(c) i. V. mit IAS 40.5 eine vom Eigentümer selbst genutzte Immobilie vor, sodass IAS 16 anzuwenden ist (Fallvariante B). Die geschätzte Nutzungsdauer des Einkaufsbereichs beläuft sich wiederum auf 20 Jahre. Die Herstellungskosten des Einkaufsbereichs liegen unverändert bei E. Die bilanzielle Bewertung des Sachanlagevermögens nimmt die Airport AG zum fair value vor (revaluation model). Hierzu beauftragt die Airport AG entsprechend IAS 16.2 einen unabhängigen Gutachter mit der Marktwertermittlung. In der zweiten Periode steigt der Marktwert auf E, da sich durch die verbesserte Anbindung des Flughafens an den Nahverkehr und aufgrund der Tatsache, dass der ¹Airport Shopping Boulevardª auch Nicht-Fluggäste aus den umliegenden Städten und Gemeinden anziehen wird, die Erfolgsaussichten verbessert haben. In der dritten Periode unterbleibt die Neubewertung, da keine wesentliche Marktwertänderung für möglich gehalten wird und dies von einem externen Gutachter dem Unternehmen bestätigt wurde. In den Folgejahren ergibt sich somit die Wertentwicklung laut Tab. 5. Die isolierten bilanziellen Auswirkungen des Hotelerwerbs in den Perioden eins bis drei, welche nachfolgend erläutert werden, zeigt Tab. 6 auf S. 70. Erläuterungen: l Jahr 1: Der Vermögenswert wird planmäûig über die Restnutzungsdauer (i.h.v E / 20 Jahre = E pro Jahr) abgeschrieben. 702 KoR 11/2006

6 Jahr 1 2 Buchungssatz Sachanlagen E an Bank E Planmäûige Abschreibung E an Sachanlagen E Sachanlagen E an an Neubewertungsrücklage Passivische latente Steuern E E Planmäûige Abschreibung E an Sachanlagen E Passivische latente Steuern E an Latenter Steueraufwand E Neubewertungsrücklage E an Gewinnrücklage E Planmäûige Abschreibung E an Sachanlagen E Passivische latente Steuern E an Latenter Steueraufwand E Neubewertungsrücklage E an Gewinnrücklage E Fallstudie Tab. 6:Buchungssätze (Beispiel zu IAS 16) l Jahr 2: Der Buchwert wird im IFRS-Abschluss in Höhe des Aufwertungsbetrags( E ± E = E) erhöht. Dadurch entsteht eine zu versteuernde temporäre Differenz, für die passivische latente Steuern i.h.v E [= E (Wertdifferenz) 40% (Steuersatz)] erfolgsneutral bilanziert werden. Der restliche Betrag ( E ± E = E) wird erfolgsneutral in eine Neubewertungsrücklage eingestellt. Die planmäûige Abschreibung beträgt nach IAS 16.1 nun im IFRS-Abschluss E (Abschreibungsvolumen / Restnutzungsdauer = E / 19 Jahre), während steuerlich eine geringere Abschreibung i.h.v E bilanziert wird, sodass sich die temporäre Differenz um E (= E ± E) verringert. Demnach werden die passivischen latenten Steuern i.h.v E 40% = E erfolgswirksam aufgelöst. In Höhe der Differenz zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Abschreibung abzüglich des Auflösungsbetrags der passivischen latenten Steuern ( E ± E = E) wird die Neubewertungsrücklage erfolgsneutral in die Gewinnrücklage gebucht. l Jahr : Die planmäûige Abschreibung beträgt nun im IFRS-Abschluss weiterhin E (Abschreibungsvolumen / Restnutzungsdauer = E / 18 Jahre), während steuerlich eine geringere Abschreibung i.h.v E bilanziert wird, sodass sich die temporäre Differenz wiederholt um E verringert. Entsprechend dem Jahr zwei werden die passivischen latenten Steuern i.h.v E erfolgswirksam aufgelöst. In Höhe der Differenz zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Abschreibung abzüglich des Auflösungsbetrags der passivischen latenten Steuern ( E ± E = E) wird ein Teil der Neubewertungsrücklage wiederum erfolgsneutral in die Gewinnrücklage umgegliedert. IV. Zusammenfassung und Fazit Bei einer Fair Value-Bilanzierung von Investment Properties nach IAS 40 werden die Wertänderungen der Immobilien sowie die ¾nderungen der latenten Steuern unmittelbar erfolgswirksam erfasst. Demgegenüber werden die Neubewertungen über den bisherigen Buchwert hinaus und die darauf hin entstehenden latenten Steuern bei einer Bilanzierung nach dem fair value model nach IAS 16 erfolgsneutral erfasst, während die erhöhten Abschreibungen in der Folgezeit das Periodenergebnis belasten. Diese Belastung des Periodenergebnisses wird durch die erfolgswirksame Auflösung der passivischen latenten Steuern lediglich teilweise kompensiert. Der Bilanzierende verbessert mit der Anwendung des fair value model nach IAS 16 zwar den Einblick in die Vermögens- und Schuldenlage, muss indes die höheren Abschreibungen und die vergleichsweise schlechtere Erfolgslage in Kauf nehmen. Die höheren Abschreibungen sind zwar gerechtfertigt, weil damit der Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens (IAS 16.41) der Sachanlage dokumentiert wird. In der deutschen Bilanzierungspraxis hat die vergleichsweise schlechtere bilanzielle Erfolgslage indes zur Folge, dass Sachanlagen regelmäûig nicht zum fair value bewertet werden. Bei einer Untersuchung von hundert Geschäftsberichten der Jahre 2001 bis 200 deutscher, börsennotierter Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, hat lediglich ein Unternehmen für einzelne Arten des Sachanlagevermögens das fair value model angewendet 19). Der Bilanzierende ist nach IAS 12 verpflichtet, grundsätzlich für alle temporären Unterschiede zwischen den Buchwerten im IFRS-Abschluss und der Steuerbilanz aktivische latente Steuern als künftige Steuerforderung gegenüber der Finanzverwaltung bzw. passivische latente Steuern als künftige Steuerverbindlichkeit gegenüber der Finanzverwaltung anzusetzen. Die Regelungen des IASB zur Bilanzierung latenter Steuern basieren auf der Liability-Methode und sollen den Einblick in die Vermögens- und Schuldenlage des bilanzierenden Unternehmens verbessern. Die Bilanzierung latenter Steuern unterstützt grundsätzlich die Entscheidungsnützlichkeit der Information bei einer Fair Value-Bilanzierung, weil die Aufwertungsbeträge der Vermögenswerte so auf der Passivseite anteilig den Eigenkapitalgebern und dem Staat zugesprochen werden. Der externe Bilanzleser kann folglich klar erkennen, wem der künftige Nutzen in Form von Geldzuflüssen zusteht. 19) Vgl. von Keitz, Praxis der IASB-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2005, S. 59. KoR 11/

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