- über die Abgabeerschwerung von Paracodin an Jugendliche (LS 812.3) und - überdie verschärfte Rezeptpflicht von Rohypnolo(LS 812.

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1 Kanton Zürich Kantonale Heilmittclkontrcllc Regionale Fachstelle der Ostund Zentralsch\ reiz An die verantwortlichen Personen der öffentlichen Apotheken im Kanton Zürich Haldenbacistrasse Zürich Tel. O Fax wvul. heilmittelkontrolle.zh.ch 1t2 '15. Novembet2017 Letzte Teitinkraftsetzung der Revision des Medizinalberufegesetzes (tledbg) per {. Januar 2O1A und weitere Neuerungen Sehr geehrte Damen und Herren Am 1. Januar 2018 werden der letzte Teil des revidierten BundesgeseEes über die universitären Medizinalberufe (revmedbc, SR ) sowie die Anpassungen der entsprechenden Verordnungen in Kraft treten. Ausführliche lnformationen zur Revision des MedBG und zu deren Folgen für Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber finden Sie in den Schreiben des BAG vom 19. Oktober 2017 und 13. November 2017 (Beilagen). ln Bezug auf die Umsetzung in aufsichtsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass Apothekerinnen und Apotheker nur noch bis Ende 2fJ17 die Moglichkeit haben, eine selbstständige Berufsusübungsbewilligung ohne Vorliegen eines Weiterbildungstitels zu erhalten. Entsprechende Gesuche müssen bis Ende Jahr bei der Kantonalen Heilmittelkontrolle eingehen. Aufgrund des geänderten Bu ndesrechts d ürfen Med izi nal personen ohne sel bstständige Berufsausübungsbewilligung spätestens ab 1. Januar 2023 (vgl. Art. 67a revmedbg) selbst im Rahmen von (mittelfristigen) Stellvertretungen (vgl. 4 Abs. 2 MedBV, LS ) nicht mehr fachlich eigenverantwortlich tätig sein. Als Beilage senden wir lhnen eine Übersicht der Apothekerinnen und Apotheker, welche gemäss unserer Datenbank in lhrer öffentlichen Apotheke tätig sind. Wir bitten Sie, diese Liste zu prüfen und uns Korrekturen schriftlich ( oder auf dem Postweg) mieuteilen. Bei dieser Gelegenheit machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Verfügungen der Gesundheitsdirektion - über die Abgabeerschwerung von Paracodin an Jugendliche (LS 812.3) und - überdie verschärfte Rezeptpflicht von Rohypnolo(LS ) per 1. Dezember 2017 aufgehoben werden. Zudem senden wir lhnen die lnformation aus dem Swissmedic Journal10l2O17 über die neuen Rezeptform u lare fü r d ie äztl iche Verschrei bu n g von Betäu bungsm ittel n.

2 Kantonale Heilmittelkontrolle 15. November2017 2t2 Wir stehen lhnen gerne für allfällige weitere Auskünfte zur Verfügung Tel. O ). Besten Dank! Freundliche Grüsse Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich Regionale Faüslefier Ost- und Zentralsch -9L Dr. S. Burkard, Leiter Beilagen: BAG chreiben vom 19. Oktober 2017 BAG chreiben vom 13. November2OlT Auszug aus dem Swissmedic Journal 1O12O17, Neue BETM-Rezeptformulare Gesuchsformular für eine Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Apothekerin oder als Apotheker im Kanton Zürich (auch downloadbar unter: httos://heilmittelkontrolle.zh.cmntemeuoesundheitsdirektion/khz/de/bedmedizinalberufe/apo.html Liste der Apothekerinnen und Apothekermit Angabe zur Tätigkeit (mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung der Korrekturen), nur im Postversand

3 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitspolitik CH-3003 Bern BAG An die Kantone Bern, 19. Oktober 2017 Gesetzgebung zu den Medizinalberufen: Letzte Teilinkraftsetzung der Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG) vom 20. März 2015 und Änderung der entsprechenden Verordnungen Sehr geehrte Damen und Herren Das Verfahren zur Revision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR ) wurde im März 2015 abgeschlossen. Am 1. Januar 2018 treten der letzte Teil des revidierten Gesetzes sowie die Anpassungen der entsprechenden Verordnungen in Kraft. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen, die diese Revision mit sich bringt: Eintragung der Diplome und Sprachkenntnisse im Medizinalberuferegister (MedReg) gemäss Artikel 33a revidiertes MedBG: Mit dem revidierten MedBG müssen die Diplome und Sprachkenntnisse aller Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, ins MedReg ( eingetragen werden. Die Registrierung des Diploms wird zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs obligatorisch. Für die Berufsausübung ist die vorherige Eintragung im MedReg erforderlich. Registrierung der Diplome: Die Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Diplomen werden bei Erwerb bzw. Anerkennung ihres Diploms automatisch ins MedReg eingetragen. Nicht eingetragene Personen, die ihren universitären Medizinalberuf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen bereits in der Schweiz ausüben, müssen sich innerhalb von zwei Jahren registrieren lassen (Art. 67a Abs. 2 revidiertes MedBG). Personen, die ihren universitären Medizinalberuf vor dem 1. Januar 2018 nicht in der Schweiz ausübten, müssen sich im Register eintragen lassen, bevor sie mit der Berufsausübung beginnen können (Art. 33a Abs. 2 revidiertes MedBG). Registrierung der Sprachkenntnisse: Alle Sprachen können ins MedReg eingetragen werden, sofern mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen Bundesamt für Gesundheit BAG Nathalie Flouck Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern Tel , Fax nathalie.flouck@bag.admin.ch

4 entsprechende Kenntnisse nachgewiesen werden können. Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2018 einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ausübten, müssen innert zwei Jahren ab diesem Datum ein Gesuch um Eintragung ihrer Sprachkenntnisse ins Register stellen (Art. 67a Abs. 3 revidiertes MedBG). Die Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Diplomen und Weiterbildungstiteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision am 1. Januar 2018 bereits im MedReg eingetragen sind, sind von der Registrierung der Sprache befreit, in der sie die Aus- oder Weiterbildung absolviert und abgeschlossen haben. Ebenso sind die Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision am 1. Januar 2018 bereits im MedReg eingetragen sind, von der Registrierung der im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegenüber der MEBEKO bereits nachgewiesenen Landessprache befreit (Art. 18b Abs. 4 revidierte MedBV). Die Kantone können Disziplinarmassnahmen gegen Personen anordnen, die ihren Beruf ohne Registrierung oder ohne Eintragung ihrer Sprachkenntnisse im MedReg ausüben (siehe Art. 43 Abs. 1 MedBG). Kontrolle der Registrierung und der Sprachkenntnisse durch den Arbeitgeber: Es ist Sache des Arbeitgebers (Kanton, Institution oder Privatperson) zu überprüfen, ob die eingestellte Person im Register eingetragen ist (Art. 33a Abs. 3 Bst. a und b revidiertes MedBG). Die kantonalen Aufsichtsbehörden müssen Arbeitgeber büssen, die nicht im Register eingetragene Medizinalpersonen beschäftigen (Art. 58 Bst. c revidiertes MedBG). Für die Berufsausübung erforderliche Sprachkenntnisse: Jede Person, die einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Die revidierte Medizinalberufeverordnung (MedBV) 1 sieht für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs Mindestkenntnisse vor, die dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (Art. 11a revidierte MedBV), und zwar unabhängig von der Form dieser Berufsausübung (privatwirtschaftlich oder im öffentlichen Dienst, in eigener fachlicher Verantwortung oder unter Aufsicht). In diesem Rahmen werden die Sprache und das Niveau, die für eine einwandfreie Berufsausübung erforderlich sind, von Fall zu Fall vom Arbeitgeber bestimmt. Dieser kann sich mithilfe der Eintragungen im Register ein erstes Bild von den vorhandenen Sprachkenntnissen machen. Dann kann er die Sprachkenntnisse überprüfen, indem er beispielsweise die Vorlegung eines Sprachdiploms verlangt oder ein spezifisches Gespräch als Sprachtest führt. Das Gesetz sieht eine Ausnahme für universitäre Medizinalpersonen vor, die ihren Beruf im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausüben. Wenn die Sicherstellung der Patientenversorgung es erfordert und die Patientensicherheit gewährleistet ist, ist eine Ausnahme möglich, sofern keine universitäre Medizinalperson mit den erforderlichen Sprachkenntnissen verfügbar ist. Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen innerhalb eines Jahres erworben und nachgewiesen werden (Art. 11b revidiertes MedBV). Berufsausübungsbewilligungen: - Ersetzung des Ausdruckes «selbstständig» durch «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung»: Jede Person, die ihren Beruf «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» ausübt, muss eine Berufsausübungsbewilligung gemäss Artikel 36 MedBG besitzen. Mit dieser neuen Formulierung wird der Kreis der bewilligungspflichtigen Personen erweitert: Neu einbezogen wird beispielsweise ein nicht in einem Subordinationsverhältnis zu einem Kollegen oder einer Kollegin stehender Arzt in einer Praxis, welche die Rechtsform einer 1 AS /5

5 Aktiengesellschaft aufweist, oder ein Apotheker, der eine Offizin führt, die einer Apothekenkette angehört. Das massgebende Kriterium dafür, ob eine Berufsausübungsbewilligung benötigt wird, ist neu die fachliche Verantwortung. Die wirtschaftliche Form der Berufsausübung (selbstständig oder angestellt), wie sie der Ausdruck «selbstständige Berufsausübung» umschreibt, ist für das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung nicht mehr relevant. Die Tätigkeit, um die es hier geht, liegt nicht in der fachlichen Verantwortung eines Kollegen oder einer Kollegin und unterliegt keinen Weisungen oder Anordnungen zur Ausübungsweise. Konkret legt jede für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständige kantonale Behörde fest, unter welchen Umständen eine Tätigkeit privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt wird und folglich die Einholung einer Berufsausübungsbewilligung erfordert. Weitere Informationen dazu sind in der Botschaft zur Änderung des MedBG 2 zu finden. Übergangsbestimmungen: Personen, die vor dem 1. Januar 2018 ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf noch bis am 31. Dezember 2022 ohne Bewilligung nach dem MedBG ausüben (siehe Art. 67a Abs. 1 revidiertes MedBG). Nach 2022 müssen sie über eine Bewilligung verfügen, um ihren Beruf weiterhin in gleicher Form ausüben zu können. Hinweis: Mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes, voraussichtlich Anfang 2020, wird der Geltungsbereich der Berufsausübungsbewilligung auf alle Personen erweitert, die in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten, unabhängig davon, ob sie privatwirtschaftlich oder im öffentlichen Dienst tätig sind. - Ausserdem ist die Beherrschung einer Amtssprache des Kantons, für den die Berufsausübungsbewilligung beantragt wird, eine Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung (Art. 36 Abs. 1 Bst. c revidiertes MedBG). Bei der Erteilung ist es Sache der Kantone zu überprüfen, ob die Person über die für eine einwandfreie Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (siehe unten). - Schliesslich wird der Besitz eines eidgenössischen Weiterbildungstitels ab dem 1. Januar 2018 eine Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für Apothekerinnen und Apotheker, wie dies heute beim Arzt- und Chiropraktorenberuf bereits der Fall ist (Art. 36 Abs. 2 revidiertes MedBG). Bei der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung müssen die Kantone prüfen, ob die Antragstellenden wirklich über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Pharmazie verfügen. Übergangsbestimmung: Apothekerinnen und Apotheker, die per 1. Januar 2018 bereits im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung gemäss MedBG sind, können ihren Beruf weiterhin in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (Art. 65 Abs. 1 bis revidiertes MedBG). Berufsausübungsbewilligung Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für den die Berufsausübungsbewilligung beantragt wird (Art. 36 Abs. 1 Bst. c revidiertes MedBG): Um eine Berufsausübungsbewilligung zu erhalten, muss man eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung beantragt wird. Die Anforderungen an das Niveau (Mindestniveau B2) sowie die Überprüfung dieser Sprachkenntnisse sind Sache des Kantons, der die Bewilligung erteilt. Dieser kann frei bestimmen, wie er die Sprachkenntnisse überprüfen will, beispielsweise mittels Sprachzertifikate oder spezifischer Sprachprüfungen. Dabei kann die Einsicht ins MedReg ein erstes Bild von den Sprachkenntnissen der betroffenen Person vermitteln. Obligatorischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker: Da der politische Wille bestand, mehr Anforderungen an die Kompetenzen der in eigener fachlicher 2 BBl /5

6 Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker zu stellen, müssen diese ab dem 1. Januar 2018 gemäss dem revidierten MedBG im Besitz eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Pharmazie sein. Übergangsbestimmungen: Die revidierte MedBV enthält Übergangsbestimmungen zum Erwerb der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Pharmazie (siehe Art. 18b Abs. 1 und 2 revidierte MedBV). Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Die MedBV passt auch die KVV an die für Apothekerinnen und Apotheker relevanten Änderungen des MedBG an, und zwar in Bezug auf die Bestimmungen zu den Leistungserbringern (siehe Ziff. III der revidierten MedBV): So müssen die Apothekerinnen und Apotheker für die Zulassung als Leistungserbringer in Zukunft nachweisen, dass sie über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügen. Übergangsbestimmungen: Apothekerinnen und Apotheker, die vor dem 1. Januar 2018 bereits zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen waren, bleiben zugelassen. Apothekerinnen und Apotheker, die sich am 1. Januar 2018 in der zweijährigen praktischen Weiterbildung nach heutigem Artikel 40 KVV befinden und über eine kantonale Bewilligung für die selbstständige Tätigkeit verfügen, können zur Abrechnung zulasten der OKP zugelassen werden, wenn sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren abschliessen. Berufspflichten: - Im Rahmen der Berufspflichten, die universitäre Medizinalpersonen erfüllen müssen, ist es ab 1. Januar 2018 nicht mehr möglich, anstelle der Berufshaftpflichtversicherung gleichwertige Sicherheiten zu erbringen (Art. 40 Bst. h revidiertes MedBG). - Ausserdem können die Kantone ab 1. Januar gewisse Aufgaben zur Aufsicht über die Einhaltung der Berufspflichten an kantonale Berufsverbände delegieren (Art. 41 Abs. 2 revidiertes MedBG). Entzug der Bewilligung: Entzieht eine kantonale Behörde die Berufsausübungsbewilligung einer Medizinalperson, die auch in einem anderen Kanton eine Bewilligung besitzt, informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses anderen Kantons darüber (Art. 38 Abs. 2 revidiertes MedBG). MedReg: - Meldung der auf kantonales Recht gestützten Disziplinarmassnahmen ab 1. Januar 2018 müssen die kantonalen Behörden diese Massnahmen dem Register melden, wie das bereits für die auf das MedBG gestützten Massnahmen gilt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b revidiertes MedBG). - Auskunft über Daten zu aufgehobenen Einschränkungen oder zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, kann nur den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden erteilt werden (siehe Art. 53 Abs. 2bis revidiertes MedBG). Ausführliche Informationen zur Revision des MedBG und zu deren Folgen für die universitären Medizinalpersonen und ihre Arbeitgeber sind auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit aufgeschaltet: Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie diese Informationen an die Institutionen und Medizinalpersonen in Ihrem Zuständigkeitsbereich weiterleiten könnten. 4/5

7 Nathalie Flouck Tel ) steht Ihnen gerne für allfällige weitere Auskünfte zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Abteilung Gesundheitsberufe Ryan Tandjung Abteilungsleiter 5/5

8 e Schwei zerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitspolitik CH-3003 Bern BAG An die Kantone Bern, 13. November 2017 Terminplan MedReg bezüglich Revision Medizinalberufegesetz (MedBG) Sehr geehrte Damen und Herren Am 19. Oktober wurden Sie von uns über die Inkraftsetzung des zweiten Teils des revidierten MedBG per 1. Januar 2018 informiert (der Titel des Schreibens lautete: Gesetzgebung zu den Medizinalberufen: Letzte Teilinkraftsetzung der Revision des Medizinalberufegesetzes, MedBG, vom 20. März 2015 und Änderung der entsprechenden Verordnungen). Heute möchten wir Sie über die damit verbundenen Anpassungen am Medizinalberuferegister und unsere Terminplanung informieren. Überprüfung und Eintrag Sprachkenntnisse durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) Für die Durchführung der Anerkennungsverfahren wie auch für die Bearbeitung von Personen mit eidgenössischen Diplomen benutzt die MEBEKO eine eigene Fachanwendung namens Meduse. In diese Fachanwendung werden neu auch die von der MEBEKO überprüften Sprachkenntnisse bei den entsprechenden Medizinalpersonen eingetragen. Via Schnittstelle gelangen sie dann ins MedReg und sind dort für Sie als Kanton, wie auch für die Öffentlichkeit, z.bsp. Arbeitgeber, sichtbar. Aus Kapazitätsg.ründen konnten die notwendigen Anpassungen an der Schnittstelle Meduse-MedReg wie auch am MedReg (inkl. Webservices) noch nicht gestartet werden. Gemäss aktueller Planung werden die Daten ab Ende September 2018 im MedReg (inkl. Webservices) zur Verfügung stehen und sichtbar sein. Gemäss dem neuen Buchstaben c. in Artikel 36 (Bewilligungsvoraussetzungen) des revidierten MedBG muss eine Medizinalperson ab dem 1. Januar 2018 über die notwendigen Bundesamt für Gesundheit BAG Reto Bolliger Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern Tel , Fax-Nr

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11 Im Brennpunkt / Actualités Neue Rezeptformulare für die ärztliche Verschreibung von Betäubungsmitteln Die Rezeptformulare für die ärztliche Verschreibung von Betäubungsmitteln wurden angepasst. Neu ist das Formular dreisprachig. Bisher wurden die Formulare in Deutsch, Französisch und Italienisch gedruckt. Die Rezeptvorlage wurde aufgrund notwendiger Anpassungen auch im Erscheinungsbild, nicht jedoch inhaltlich, überarbeitet: Neue Hauptmerkmale: Strichcode neben der Rezeptnummer. Damit können die Apotheken die Gültigkeit resp. Sperrung des Rezeptes einfacher überprüfen. Sicherheitszeichen als rschutz. Dreisprachiges Formular im Format A5. Neu sind nur noch zwei betäubungsmittelhaltige Arzneimittel auf dem gleichen Formular verschreibbar. Die Auslieferung der neuen Betäubungsmittelblöcke an die Kantone wird auf Bestellung ab 15. November 2017 erfolgen. Die dreiteiligen Rezeptgarnituren sind ab Nummer fortlaufend nummeriert. Gemäss Art. 47 Abs 5. der Betäubungsmittelkontrollverordnung SR liefert Swissmedic den Kantonen die amtlichen Formular-Blöcke gegen Entgelt. Swissmedic liefert keine Betäubungsmittelblöcke direkt an Ärztinnen oder Ärzte aus. Sie sind gebeten, diese bei ihrer kantonalen Gesundheitsbehörde zu bestellen. Rezeptsperrungen sind ebenfalls an diese Adressen zu richten. Die Adressen der kantonalen Gesundheitsbehörden sind unter folgendem Link abrufbar: Swissmedic Journal 10/

12 Kanton Zürich Kantonale Heilmittelkontrolle Bewilligungsgesuch FRM-40308B Apothekerin oder Apotheker, Gesuch um Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung Bitte Zutreffendes ankreuzen 1. Grund des Gesuches Erstmalige Erteilung der selbstständigen Berufsausübung im Kanton Zürich Erneuerung der Bewilligung Vornahme von Impfungen im Sinne von 24 Abs. 3 Satz 2 MedBV Was ist auszufüllen? - Vollständig ausgefülltes Gesuchsformular - Vollständig ausgefülltes Gesuchsformular - Ziff 2.1 Inhaberin / Inhaber - Ziff 7 Unterschrift Beilagen - Sämtliche zutreffenden Unterlagen gemäss Ziff. 5 - Strafregisterauszug (Original, nicht älter als 3 Monate) - Nachweis der vorgeschriebenen Weiterbildung - Nachweis der genügenden fachlichen Aus- oder Weiterbildung Änderung der Persönlichen Angaben (Name, Bürgerort, Staatsangehörigkeit, Zivilstand) Änderung der Wohnadresse Änderung des Weiterbildungstitels/ Doktorat - Ziff. 2.1 Inhaberin/ Inhaber - Ziff. 7 Unterschrift - Ziff. 2.1 Inhaberin/ Inhaber - Ziff. 2.2 Wohnadresse - Ziff. 7 Unterschrift - Ziff. 2.1 Inhaberin/ Inhaber - Ziff. 2.5 Weiterbildungstitel - Ziff. 7 Unterschrift - Unterlagen betreffend Weiterbildungstitel bzw. Doktorat gemäss Ziff. 5 Hinweis: Alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen, sowie den Leitfaden und dieses Gesuchsformular für selbstständig tätige Apothekerinnen und Apotheker finden Sie auf unserer Homepage: Die Bearbeitung des Gesuches kann bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch nehmen.

13 Kantonale Zürich Kantonale Heilmittelkontrolle Bewilligungsgesuch FRM-40308B 2/5 2. Angaben zur Person 2.1 Inhaberin / Inhaber der Berufsausübungsbewilligung Name Vorname Geburtsdatum Bürgerort(e)/Kanton Staatsangehörigkeit Zivilstand AHV-Nr. GLN-Nr. (EAN-Nr.) 2.2 Wohnadresse / Erreichbarkeit Strasse Postleitzahl/Ort/Land Telefon Privat Telefon Mobil 2.3 Diplom Ausstellung Ort/Staat Ausstellungsdatum 2.4 Doktorat Ausstellung Ort/Staat Ausstellungsdatum 2.5 Weiterbildungstitel Fachrichtung Ausstellungsdatum

14 Kantonale Zürich Kantonale Heilmittelkontrolle Bewilligungsgesuch FRM-40308B 3/5 3. Angaben zur bisherigen Berufstätigkeit 1. Verfügen Sie schon über eine Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung in einem anderen Kanton/Staat? 2. Haben Sie schon in einem anderen Kanton/Staat als verantwortliche Person in einer öffentlichen Apotheke gearbeitet? 3. Haben Sie bis zu diesem Datum schon in einem anderen Kanton/Staat ein Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung gestellt, ohne dass es zu einer Bewilligungserteilung gekommen ist? 4. Laufen Verfahren gegen Sie in einem anderen Kanton/Staat (Aufsichts-, standes- oder kassenrechtliche Verfahren, Strafverfahren, Haftpflicht- oder Zivilverfahren mit Bezug auf die berufliche Tätigkeit)? * weitere Angaben siehe Beilagenblatt 4. Ort der selbstständigen Berufsausübung 1 Name der Apotheke Adresse Postleitzahl, Ort Ja* Ja* Ja* Ja* Nein Nein Nein Nein Sind Sie die verantwortliche Person der Apotheke? Ja Nein Sind Sie die Inhaberin bzw. der Inhaber der Apotheke? Ja Nein 5. Beilagen Fachliche Voraussetzungen zwingend (Art. 36 Abs 1, Bst a MedBG) Eidgenössisches Apothekerdiplom Ausländisches Apothekerdiplom und Anerkennungsbestätigung des ausländischen Apothekerdiploms (Medizinalberufekommission, Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern,Tel , Fax , 1 Wird die Berufsausübung an mehreren Standorten im Kanton Zürich ausgeübt, bitten wir Sie uns Ihre weiteren Standorte unter Kapitel 7 Bemerkungen anzugeben.

15 Kantonale Zürich Kantonale Heilmittelkontrolle Bewilligungsgesuch FRM-40308B 4/5 Fachliche Voraussetzungen fakultativ (Art. 37 KVG, Art. 47 KVV) Eidgenössischer Weiterbildungstitel Ausländischer Weiterbildungstitel und Anerkennungsbestätigung des ausländischen Weiterbildungstitel (Medizinalberufekommission, Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern,Tel , Fax , Nachweise der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss in einer Offizin oder öffentlichen Apotheke Doktordiplom Fachliche Voraussetzungen Impfen ( 24 Abs. 4 MedBV) Fähigkeitsausweis FPH "Impfen und Blutentnahme" oder gleichwertiger Abschluss Persönliche Voraussetzungen zwingend (Art. 36 Abs 1, Bst b MedBG) Handlungsfähigkeitszeugnis (Das Zeugnis wird in der Regel von der Vormundschaftsbehörde Ihrer Wohngemeinde ausgestellt) Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Schweizerisches Strafregister, Dienst für Auszüge an Privatpersonen, Bundesrain 20, 3003 Bern; online unter ) bei Zuzug aus dem Ausland: Strafregisterauszug früherer Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaaten (mit amtlich beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache) der letzten 10 Jahre. Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung bereits erhalten Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons/Staats Unbedenklichkeitserklärung (Letter of good standing) der zuständigen Gesundheitsbehörde der Herkunftsregion (mit amtlich beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache) (Bei Vorlage einer gültigen Berufsausübungsbewilligung und einer aktuellen Unbedenklichkeitserklärung wird auf die Einholung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses und eines Strafregisterauszuges verzichtet.) * wenn Fragen 3 und/oder 4 Abschnitt 3 des Gesuches zutreffen: Schriftliche Begründung unter Beilage der Akten Original, nicht älter als 3 Monate Original, nicht älter als 3 Monate Original, nicht älter als 3 Monate Original

16 Kantonale Zürich Kantonale Heilmittelkontrolle Bewilligungsgesuch FRM-40308B 5/5 6. Bemerkungen 7. Rechtskonforme Unterschrift Die/der Unterzeichnende bestätigt, diese Gesuchsunterlagen vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllt zu haben. Ort und Datum: Unterschrift: Das Gesuch ist im Original zu senden an: Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich Haldenbachstrasse Zürich Für Rückfragen: Telefon:

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