Werkhofleitertagung 2018
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- Gerda Winkler
- vor 5 Jahren
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1 Werkhofleitertagung 2018 Marcel Rupper, DC VP Themen und Ablauf Thurgau - Aufgaben, Organisation, Meldungen und Abläufe Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes - Führerausweis Kat. B - BE - Masse, Gewichte, Ladung - Verkehrsunfälle, Meldepflicht - Helm- und Gurtentragpflicht - Halten Parkieren (Güterumschlag) - Gefahrenlichter, Warnblicklichter Umfrage 2 1
2 Aufgaben der (Polizeigesetz/StPO) Die Thurgau sorgt mit präventiven und repressiven Massnahmen sowie durch sichtbare Präsenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie leistet Hilfe und unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung, soweit die polizeiliche Mitwirkung gesetzlich vorgesehen ist. Sie ermittelt Straftaten und wirkt bei ihrer Aufklärung mit. ( 11 PolG) Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeigen von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. (Art. 15 StPO) 3 Thurgau Rund 380 Polizistinnen und Polizisten 70 Zivilangestellte 15 Polizeischülerinnen / Polizeischüler Rund die Hälfte davon ist im Aussendienst tätig und auf 28 Polizeiposten verteilt Frauenanteil ca. 12% 4 2
3 Abteilung Medien & Öffentlichkeit 5 6 3
4 Meldungseingang Kantonalen Notrufzentrale Meldeschema bei Notfällen Wo? Ortschaft, Strasse, Koordinaten Wer? Anrufer, Rückrufnummer Was? Was genau ist passiert? Wann? Zeitpunkt des Vorfalls Wie viele? Anzahl Patienten, Alter, Zustand Weiteres? z.b. Patient eingeklemmt, Gefahren, Hinweise 117 Polizei 118 Feuerwehr 144 Sanität 112 Notruf international Umleitungen PP 7 Nach der Alarmierung: Telefonverbindung für Rückfragen freihalten Betreuung der Verletzten / 1. Hilfe leisten (keine Panik) Einweisung für Rettungsdienste sicherstellen (Rettungsachse freihalten) Verkehrsregelung 4
5 Schnittstellen Aufgebote bei Ereignissen, Schadensmeldungen, Vorfällen Unterstützungen (Unfälle, Tiermeldungen, etc.) Mangelhafte Signalisationen, Baustellen Auskunftserteilungen, Informationsaustausch Persönliche Kontakte zu örtlichen Polizeiposten Wunsch KNZ: bei personellen Änderungen über die Gemeindeverwaltung Information an die KNZ zwecks Mutationen im ELS 9 Betriebssicherheit (Art. 29 SVG) Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet. 10 5
6 Mitfahrende, Ladung, Anhänger (Art. 30 SVG) 1 2 Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen Allgemeine Vorschriften (Art. 57 VRV) 1 Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen. 2 Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken. 3 Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen. 12 6
7 Masse maximale Breite: 2.55m (Kühlfahrzeuge 2.60m) maximale Höhe: 4m inkl. Ladung 13 Masse Überhang vorne: max. 3m Überhang hinten: max. 5m 14 7
8 Kennzeichnung Überhang (Art. 58 VRV) Überhang ab 1 m ab Fahrzeug muss gekennzeichnet werden Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) mit Projektionsfläche von rund 1000 cm 2 10 cm breite rot-weisse Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial 15 Gewichte und Lasten (Art. 7 und 8 VTS) Leergewicht Betriebsgewicht Gesamtgewicht Nutzlast Gesamtzugsgewicht Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs tatsächliches Gewicht des Fahrzeugs inkl. Insassen, Ladung und Stütz- / Sattellast des angekuppelten Anhängers Zulässiges maximales Gewicht gem. Fahrzeugausweis (FZA) Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht Gesamtgewicht einer Kombination, Zugfahrzeug und Anhänger, im FZA eingetragen Stützlast (Deichsellast) Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird Anhängelast Betriebsgewicht des Anhängers, welcher an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden darf, zulässige Anhängelast bzw. Gesamtzugsgewicht wird im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt Achslast Gewicht, das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragenen wird Adhäsionsgewicht Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination 16 8
9 Gewichtsverteilung Lenkachse (Art. 73 VRV) 17 Gewichtsverteilung Antriebsachse (Art. 67 VRV) 18 9
10 Anhängerbetrieb, Stützlast (Art. 8, 91 und 184 VTS) 19 Ladung (Art. 73 Abs. 2 VRV) Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen: a. unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern; b. Heu- und Strohballen u. dgl. bis zu einer Breite von 2,55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten; c. loses Heu, Stroh u. dgl. auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen. d. Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt
11 Ladungssicherung wegen der Massenkräfte beim Bremsen beim Beschleunigen in Kurven bei Unebenheiten 21 Ladungssicherung Jede Ladung ist mit den geeigneten Mitteln zu sichern (auch auf Kurzstrecken) Die Fahrerin / der Fahrer ist für die Ladung und die Ladungssicherung des Fahrzeuges verantwortlich Entsprechend dem Ladegut ein geeignetes Fahrzeug verwenden Gewichtsverteilung, Masse, Überhang, Möglichkeiten der Ladungssicherung, Fahrzeugbedienung beachten Formschluss, Antirutschmatten, Gurten, Kantenschutz, Netze, Blachen, Ketten Sich Zeit nehmen für die Ladungssicherung 22 11
12 Ladungssicherung 23 Verkehrsunfall - Meldepflicht Meldepflicht von Verkehrsunfällen Die Pflicht, Verkehrsunfälle der Polizei zu melden, haben die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, wenn: jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 1 VRV) eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen können (Art. 54 Abs. 2 SVG) bei Sachschaden der Geschädigte nicht sofort benachrichtigt und Name und Adresse angegeben werden kann (Art. 51 Abs. 2 SVG). Zettel im Briefkasten oder unter dem Scheibenwischer genügt nicht
13 Verkehrsunfall - keine Meldepflicht Keine Meldepflicht besteht hingegen wenn: Personen nur geringfügig (Schürfungen/Prellungen) verletzt wurden nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind nur Sachschaden entstanden ist, sofern der Schädiger den Geschädigten sofort benachrichtigen und Namen und Adresse angeben kann (Art. 51 Abs. 2 SVG) bei einem Selbstunfall nur Eigen- und kein Fremdschaden entstanden ist, sofern der Schädiger dies vor dem Verlassen der Unfallstelle konkret geprüft hat 25 Verkehrsunfallaufnahme durch die Polizei Die Polizei nimmt den Tatbestand bei Verkehrsunfällen auf, die zu melden sind (Art. 56 Abs. 1bis VRV). In den anderen Fällen hat die Polizei den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter oder Geschädigter dies verlangt (Art. 56 Abs. 1bis VRV) In beiden Fällen haben alle Beteiligten, auch Mitfahrer, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV) Rapportierung an Staatsanwaltschaften und Strassenverkehrsamt (Art. 36 SKV) 26 13
14 Führerausweis-Kategorie B (Art. 3 Abs. 1 VZV) 1 Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: B: Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen; 27 Führerausweis-Kategorie BE (Art. 3 Abs. 1 VZV) 1 Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: BE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen; 28 14
15 Ausnahmen: Art. 4 Abs. 5 VZV - Berechtigungen 5 Im Übrigen berechtigen im Binnenverkehr der Führerausweis: d. der Kategorien B und C sowie der Unterkategorie C1: zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes; 29 Anhänger an Personenwagen 30 15
16 Welche Fahrzeugkombination darf mit der Kategorie B gefahren werden? x x 31 Zusammenfassung Anhänger Fahrzeugkombination mit Führerausweis Kategorie B 1. Gesamtgewicht des Anhänger maximal 750 kg 2. Gesamtgewicht des Zuges darf 3500 kg nicht übersteigen 3. Gesamtgewicht des Anhängers muss kleiner als das Leergewicht des Zugfahrzeuges sein 32 16
17 Helm- und Gurtentragpflicht (Art. 3a und 3b VRV) Wo Sicherheitsgurten vorhanden sind, müssen diese getragen werden auf Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie Motorfahrrädern müssen Schutzhelme getragen werden Ausnahmen: Ärztliches Zeugnis (gilt nicht für Helmtragpflicht) Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, max. 25 km/h Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, max. 25 km/h Manövrieren im Schritttempo Im regionalen, fahrplanmässigen, konzessionierten Personenverkehr Begleitpersonen der Sanität und der Behindertenfahrdienste Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren mit max. 25 km/h zusätzliche Ausnahmen von der Helmtragpflicht in geschlossenen Kabinen oder wenn Sicherheitsgurten vorhanden sind Fahrrad mit Tretunterstützung bis 25 km/h (E-Bike bis max. 500 W) 33 Halten - Parkieren - Güterumschlag Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Halten ist verboten: - an unübersichtlichen Stellen (Kurven, Kuppen, etc.) - in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn - auf Einspurstrecken, neben Sicherheitslinien (min. 3 m Durchfahrt) - auf Strassenverzweigungen (und min. 5 m zur Querfahrbahn) - bei Fussgängerstreifen (und 5 m davor/danach) - auf Bahnübergängen und in Unterführungen - vor Signalen, wenn sie verdeckt würden 34 17
18 Halten - Parkieren - Güterumschlag Parkieren ist verboten: - wo das Halten verboten ist - auf Hauptstrassen ausserorts - auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe - auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen - näher als 20 m bei Bahnübergängen - auf Brücken - vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken Bei Güterumschlag ist die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden Wo Güterumschlag den Verkehr gefährden könnte, sind Signale oder Warnposten aufzustellen Diese Regelung gilt auch für Unterhaltsdienste 35 Warnblicklichter Verwendung der Warnblinklichter nur zur Warnung vor Gefahren: - am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler - am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen beim Abschleppen Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird 36 18
19 Gelbe Gefahrenlichter das Anbringen von gelben Gefahrenlichtern an Fahrzeugen ist bewilligungspflichtig die Verwendung richtet sich nach dem Eintrag im Fahrzeugausweis (z.b. Winterdienst, Sonderbewilligung, Arbeitseinsatz) Bisher Verwendung nur bei fahrendem Fahrzeug zulässig, ab auch während Arbeiten an stehendem Fahrzeug am stehenden Fahrzeug nur so lange bis eine Signalisation erstellt ist keine Sonderrechte bei der Verwendung, sondern lediglich eine Warnung anderer Strassenbenützer vor einer besonderen, nicht voraussehbaren Gefahr 37 Mitfahren auf Ladefläche oder Anhänger (Art. 61 VRV) Grundsätzlich nicht zulässig Bewilligte Plätze benutzen Geeignete Fahrzeuge benützen Ausnahme gilt nur für Landwirtschaft (Art. 86 VRV) 38 19
20 Bei Fragen: Wenden Sie sich an Ihre Thurgau oder 39 Danke für die Aufmerksamkeit 40 20
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