Werkhofleitertagung 2018

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Werkhofleitertagung 2018"

Transkript

1 Werkhofleitertagung 2018 Marcel Rupper, DC VP Themen und Ablauf Thurgau - Aufgaben, Organisation, Meldungen und Abläufe Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes - Führerausweis Kat. B - BE - Masse, Gewichte, Ladung - Verkehrsunfälle, Meldepflicht - Helm- und Gurtentragpflicht - Halten Parkieren (Güterumschlag) - Gefahrenlichter, Warnblicklichter Umfrage 2 1

2 Aufgaben der (Polizeigesetz/StPO) Die Thurgau sorgt mit präventiven und repressiven Massnahmen sowie durch sichtbare Präsenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie leistet Hilfe und unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung, soweit die polizeiliche Mitwirkung gesetzlich vorgesehen ist. Sie ermittelt Straftaten und wirkt bei ihrer Aufklärung mit. ( 11 PolG) Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeigen von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. (Art. 15 StPO) 3 Thurgau Rund 380 Polizistinnen und Polizisten 70 Zivilangestellte 15 Polizeischülerinnen / Polizeischüler Rund die Hälfte davon ist im Aussendienst tätig und auf 28 Polizeiposten verteilt Frauenanteil ca. 12% 4 2

3 Abteilung Medien & Öffentlichkeit 5 6 3

4 Meldungseingang Kantonalen Notrufzentrale Meldeschema bei Notfällen Wo? Ortschaft, Strasse, Koordinaten Wer? Anrufer, Rückrufnummer Was? Was genau ist passiert? Wann? Zeitpunkt des Vorfalls Wie viele? Anzahl Patienten, Alter, Zustand Weiteres? z.b. Patient eingeklemmt, Gefahren, Hinweise 117 Polizei 118 Feuerwehr 144 Sanität 112 Notruf international Umleitungen PP 7 Nach der Alarmierung: Telefonverbindung für Rückfragen freihalten Betreuung der Verletzten / 1. Hilfe leisten (keine Panik) Einweisung für Rettungsdienste sicherstellen (Rettungsachse freihalten) Verkehrsregelung 4

5 Schnittstellen Aufgebote bei Ereignissen, Schadensmeldungen, Vorfällen Unterstützungen (Unfälle, Tiermeldungen, etc.) Mangelhafte Signalisationen, Baustellen Auskunftserteilungen, Informationsaustausch Persönliche Kontakte zu örtlichen Polizeiposten Wunsch KNZ: bei personellen Änderungen über die Gemeindeverwaltung Information an die KNZ zwecks Mutationen im ELS 9 Betriebssicherheit (Art. 29 SVG) Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet. 10 5

6 Mitfahrende, Ladung, Anhänger (Art. 30 SVG) 1 2 Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen Allgemeine Vorschriften (Art. 57 VRV) 1 Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen. 2 Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken. 3 Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen. 12 6

7 Masse maximale Breite: 2.55m (Kühlfahrzeuge 2.60m) maximale Höhe: 4m inkl. Ladung 13 Masse Überhang vorne: max. 3m Überhang hinten: max. 5m 14 7

8 Kennzeichnung Überhang (Art. 58 VRV) Überhang ab 1 m ab Fahrzeug muss gekennzeichnet werden Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) mit Projektionsfläche von rund 1000 cm 2 10 cm breite rot-weisse Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial 15 Gewichte und Lasten (Art. 7 und 8 VTS) Leergewicht Betriebsgewicht Gesamtgewicht Nutzlast Gesamtzugsgewicht Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs tatsächliches Gewicht des Fahrzeugs inkl. Insassen, Ladung und Stütz- / Sattellast des angekuppelten Anhängers Zulässiges maximales Gewicht gem. Fahrzeugausweis (FZA) Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht Gesamtgewicht einer Kombination, Zugfahrzeug und Anhänger, im FZA eingetragen Stützlast (Deichsellast) Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird Anhängelast Betriebsgewicht des Anhängers, welcher an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden darf, zulässige Anhängelast bzw. Gesamtzugsgewicht wird im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt Achslast Gewicht, das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragenen wird Adhäsionsgewicht Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination 16 8

9 Gewichtsverteilung Lenkachse (Art. 73 VRV) 17 Gewichtsverteilung Antriebsachse (Art. 67 VRV) 18 9

10 Anhängerbetrieb, Stützlast (Art. 8, 91 und 184 VTS) 19 Ladung (Art. 73 Abs. 2 VRV) Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen: a. unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern; b. Heu- und Strohballen u. dgl. bis zu einer Breite von 2,55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten; c. loses Heu, Stroh u. dgl. auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen. d. Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt

11 Ladungssicherung wegen der Massenkräfte beim Bremsen beim Beschleunigen in Kurven bei Unebenheiten 21 Ladungssicherung Jede Ladung ist mit den geeigneten Mitteln zu sichern (auch auf Kurzstrecken) Die Fahrerin / der Fahrer ist für die Ladung und die Ladungssicherung des Fahrzeuges verantwortlich Entsprechend dem Ladegut ein geeignetes Fahrzeug verwenden Gewichtsverteilung, Masse, Überhang, Möglichkeiten der Ladungssicherung, Fahrzeugbedienung beachten Formschluss, Antirutschmatten, Gurten, Kantenschutz, Netze, Blachen, Ketten Sich Zeit nehmen für die Ladungssicherung 22 11

12 Ladungssicherung 23 Verkehrsunfall - Meldepflicht Meldepflicht von Verkehrsunfällen Die Pflicht, Verkehrsunfälle der Polizei zu melden, haben die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, wenn: jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 1 VRV) eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen können (Art. 54 Abs. 2 SVG) bei Sachschaden der Geschädigte nicht sofort benachrichtigt und Name und Adresse angegeben werden kann (Art. 51 Abs. 2 SVG). Zettel im Briefkasten oder unter dem Scheibenwischer genügt nicht

13 Verkehrsunfall - keine Meldepflicht Keine Meldepflicht besteht hingegen wenn: Personen nur geringfügig (Schürfungen/Prellungen) verletzt wurden nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind nur Sachschaden entstanden ist, sofern der Schädiger den Geschädigten sofort benachrichtigen und Namen und Adresse angeben kann (Art. 51 Abs. 2 SVG) bei einem Selbstunfall nur Eigen- und kein Fremdschaden entstanden ist, sofern der Schädiger dies vor dem Verlassen der Unfallstelle konkret geprüft hat 25 Verkehrsunfallaufnahme durch die Polizei Die Polizei nimmt den Tatbestand bei Verkehrsunfällen auf, die zu melden sind (Art. 56 Abs. 1bis VRV). In den anderen Fällen hat die Polizei den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter oder Geschädigter dies verlangt (Art. 56 Abs. 1bis VRV) In beiden Fällen haben alle Beteiligten, auch Mitfahrer, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV) Rapportierung an Staatsanwaltschaften und Strassenverkehrsamt (Art. 36 SKV) 26 13

14 Führerausweis-Kategorie B (Art. 3 Abs. 1 VZV) 1 Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: B: Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen; 27 Führerausweis-Kategorie BE (Art. 3 Abs. 1 VZV) 1 Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: BE: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen; 28 14

15 Ausnahmen: Art. 4 Abs. 5 VZV - Berechtigungen 5 Im Übrigen berechtigen im Binnenverkehr der Führerausweis: d. der Kategorien B und C sowie der Unterkategorie C1: zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes; 29 Anhänger an Personenwagen 30 15

16 Welche Fahrzeugkombination darf mit der Kategorie B gefahren werden? x x 31 Zusammenfassung Anhänger Fahrzeugkombination mit Führerausweis Kategorie B 1. Gesamtgewicht des Anhänger maximal 750 kg 2. Gesamtgewicht des Zuges darf 3500 kg nicht übersteigen 3. Gesamtgewicht des Anhängers muss kleiner als das Leergewicht des Zugfahrzeuges sein 32 16

17 Helm- und Gurtentragpflicht (Art. 3a und 3b VRV) Wo Sicherheitsgurten vorhanden sind, müssen diese getragen werden auf Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie Motorfahrrädern müssen Schutzhelme getragen werden Ausnahmen: Ärztliches Zeugnis (gilt nicht für Helmtragpflicht) Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, max. 25 km/h Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, max. 25 km/h Manövrieren im Schritttempo Im regionalen, fahrplanmässigen, konzessionierten Personenverkehr Begleitpersonen der Sanität und der Behindertenfahrdienste Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren mit max. 25 km/h zusätzliche Ausnahmen von der Helmtragpflicht in geschlossenen Kabinen oder wenn Sicherheitsgurten vorhanden sind Fahrrad mit Tretunterstützung bis 25 km/h (E-Bike bis max. 500 W) 33 Halten - Parkieren - Güterumschlag Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Halten ist verboten: - an unübersichtlichen Stellen (Kurven, Kuppen, etc.) - in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn - auf Einspurstrecken, neben Sicherheitslinien (min. 3 m Durchfahrt) - auf Strassenverzweigungen (und min. 5 m zur Querfahrbahn) - bei Fussgängerstreifen (und 5 m davor/danach) - auf Bahnübergängen und in Unterführungen - vor Signalen, wenn sie verdeckt würden 34 17

18 Halten - Parkieren - Güterumschlag Parkieren ist verboten: - wo das Halten verboten ist - auf Hauptstrassen ausserorts - auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe - auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen - näher als 20 m bei Bahnübergängen - auf Brücken - vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken Bei Güterumschlag ist die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden Wo Güterumschlag den Verkehr gefährden könnte, sind Signale oder Warnposten aufzustellen Diese Regelung gilt auch für Unterhaltsdienste 35 Warnblicklichter Verwendung der Warnblinklichter nur zur Warnung vor Gefahren: - am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler - am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen beim Abschleppen Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird 36 18

19 Gelbe Gefahrenlichter das Anbringen von gelben Gefahrenlichtern an Fahrzeugen ist bewilligungspflichtig die Verwendung richtet sich nach dem Eintrag im Fahrzeugausweis (z.b. Winterdienst, Sonderbewilligung, Arbeitseinsatz) Bisher Verwendung nur bei fahrendem Fahrzeug zulässig, ab auch während Arbeiten an stehendem Fahrzeug am stehenden Fahrzeug nur so lange bis eine Signalisation erstellt ist keine Sonderrechte bei der Verwendung, sondern lediglich eine Warnung anderer Strassenbenützer vor einer besonderen, nicht voraussehbaren Gefahr 37 Mitfahren auf Ladefläche oder Anhänger (Art. 61 VRV) Grundsätzlich nicht zulässig Bewilligte Plätze benutzen Geeignete Fahrzeuge benützen Ausnahme gilt nur für Landwirtschaft (Art. 86 VRV) 38 19

20 Bei Fragen: Wenden Sie sich an Ihre Thurgau oder 39 Danke für die Aufmerksamkeit 40 20

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung Verkehrsregelnverordnung (VRV) Änderung vom 15. November 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 1 wird wie folgt geändert: Art. 3a Abs. 1 zweiter

Mehr

Handout. Bremsen, Halten, Parkieren

Handout. Bremsen, Halten, Parkieren Handout Bremsen, Halten, Parkieren 8 GRUNDSATZ BREMSEN, HALTEN und PARKIEREN und dabei niemand genieren. Herzlich willkommen! VRT Robert Jetter DANKE! Bitte schalten Sie Ihr Handy aus! Besten Dank! Bremsen

Mehr

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Verkehrsregelnverordnung (VRV) Verkehrsregelnverordnung (VRV) Änderung vom 17.08.2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 1 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 1 Der Fahrzeugführer

Mehr

Schweizerischer Führerausweis im Kreditkartenformat

Schweizerischer Führerausweis im Kreditkartenformat Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA Q093-1804 CH-3003 Bern, 12. April 2017 Schweizerischer Führerausweis im Kreditkartenformat Der

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 741.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 148 ausgegeben am 27. September 1996 Verordnung vom 16. Juli 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation

Mehr

Informationen Praktische Führerprüfung Kategorie BE

Informationen Praktische Führerprüfung Kategorie BE 8036 Zürich 8408 Winterthur 8105 Regensdorf 8340 Hinwil 8180 Bülach 8303 Bassersdorf 058 811 32 20 058 811 24 02 058 811 58 10 058 811 40 10 058 811 90 10 058 811 60 10 Informationen Praktische Führerprüfung

Mehr

Ordnungsbussenverordnung (OBV)

Ordnungsbussenverordnung (OBV) Ordnungsbussenverordnung (OBV) Änderung vom 17.08.2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 1 wird gemäss Beilage geändert. II Diese Änderung

Mehr

Aargauer Landtechnikabend 2019 Adhäsionsgewicht Vorderer Überhang

Aargauer Landtechnikabend 2019 Adhäsionsgewicht Vorderer Überhang Aargauer Landtechnikabend 2019 Adhäsionsgewicht Vorderer Überhang Hansjörg Furter / Thomas Frey Adhäsionsgewicht was ist das? 21.03.2019 2 1 Adhäsionsgewicht was ist das? 4'880 kg? 21.03.2019 3 Adhäsionsgewicht

Mehr

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung Verkehrsregelnverordnung (VRV) Änderung vom 21. November 2018 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 1 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf

Mehr

Gesetzesanforderungen 2012: Traktoren, Anhänger und Spezialfahrzeuge

Gesetzesanforderungen 2012: Traktoren, Anhänger und Spezialfahrzeuge Gesetzesanforderungen 2012: Traktoren, Anhänger und Spezialfahrzeuge Anmerkung: Die Angaben in diesen Tabellen sind nicht rechtsverbindlich. Sie wurden nach bestem Wissen im aktuellen Stand bei der Drucklegung

Mehr

Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2016)

Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2016) Erklärung: Der ROTE Text ist die Stelle, wie sie VOR der Änderung gelautet hat Roter Text ohne folgenden grüner Text bedeutet: Ersatzlos gestrichen! Der GRÜNE Text ist die Stelle, wie sie NACH der Änderung

Mehr

Gemeinde Oberentfelden. Parkierungsreglement 2018

Gemeinde Oberentfelden. Parkierungsreglement 2018 Parkierungsreglement 2018 Stand: Juni 2018 A Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 3 Abs. 4 Verkehrsregelverordnung (VRV) vom 13. November 1962 20 Ordnungsbussengesetz

Mehr

Neufassung der Art und Art der Verkehrsregelnverordnung

Neufassung der Art und Art der Verkehrsregelnverordnung Neufassung der Art. 78 85 und Art. 91 93 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) 2. Abschnitt: Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte Artikel 78 Bewilligungsfreie Ausnahmetransporte 1 Fahrzeuge, die nur wegen

Mehr

FRAGEBOGEN Dokument 4

FRAGEBOGEN Dokument 4 Stellungnahme eingereicht durch: Kanton: Verband, Organisation, Übrige: Bund: Absender: Velokonferenz Schweiz c/o Planum Biel AG Rechbergerstrasse 1 Postfach 1262 2501 Biel/Bienne Verordnung über die technischen

Mehr

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra [Signature] [QR Code] Verkehrsregelnverordnung (VRV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Auszug aus dem Verkehrs- & Sicherheitskonzept

Auszug aus dem Verkehrs- & Sicherheitskonzept FASNACHTSGESELLSCHAFT GÄETTERLIFURZER LAUERZ Auszug aus dem Verkehrs- & Sicherheitskonzept des Jubiläumsumzuges vom 03.02.2018 Umzugs- und Sicherheitsverantwortliche: Heidi Sidler (Mobile: 079 298 05 90)

Mehr

Reglement über das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Gemeinde Rudolfstetten- Friedlisberg (Parkierungsreglement)

Reglement über das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Gemeinde Rudolfstetten- Friedlisberg (Parkierungsreglement) Gemeinde 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg Reglement über das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Gemeinde Rudolfstetten- Friedlisberg () Stand 1. Januar 2019 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen...

Mehr

Vortritt. Rechtsgrundlagen. Office des ponts et chaussées du canton de Berne. Tiefbauamt des Kantons Bern. Bau-, Verkehrsund Energiedirektion

Vortritt. Rechtsgrundlagen. Office des ponts et chaussées du canton de Berne. Tiefbauamt des Kantons Bern. Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Tiefbauamt des Kantons Bern Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Office des ponts et chaussées du canton de Berne Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie Bereich Spezialaufgaben Verkehrstechnik

Mehr

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Verkehrsregelnverordnung (VRV) Verkehrsregelnverordnung (VRV) Sicherung von Kindern Art. 3a Abs. 4 Art. 3a Abs. 4 4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten müssen Kinder unter sieben Jahren mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung

Mehr

Ordnungsbussenverordnung

Ordnungsbussenverordnung Ordnungsbussenverordnung (OBV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 1 wird gemäss Beilage geändert. II Diese Verordnung tritt am

Mehr

Diese Richtlinie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung SSV für die Parkierung. Sie gilt auf allen Strassen im Kanton Luzern.

Diese Richtlinie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung SSV für die Parkierung. Sie gilt auf allen Strassen im Kanton Luzern. Verkehr und Infrastruktur (vif) Anwendungsbereich Diese Richtlinie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung SSV für die Parkierung. Sie gilt auf allen Strassen im Kanton Luzern. Grundsätze

Mehr

Verkehrssicherheit E-Bikes

Verkehrssicherheit E-Bikes Verkehrssicherheit E-Bikes Mit Sicherheit leichter ans Ziel Mit Power Rad fahren Elektrofahrräder boomen. Die Verkaufszahlen nehmen rasant zu, seit 2005 verdoppeln sie sich jährlich. Rasant sind auch die

Mehr

Fahren mit Anhänger. Segel Club Cham N

Fahren mit Anhänger. Segel Club Cham N Fahren mit Anhänger Inhalt - Notwendige Fahrzeugkategorie BE - Maximale Anhängerlast - Zulässige Maximalgeschwindigkeiten - Sonstige Vorschriften - Die Auflaufbremse - Vorbereitung - Anhänger ankuppeln

Mehr

Durchführung von Schülertransporten

Durchführung von Schülertransporten Abteilung Öffentlicher Verkehr/Tourismus Verwaltungsgebäude Promenadenstrasse 8 8510 Frauenfeld Postfach Tel. +41 52 724 29 61 Fax +41 52 724 22 27 info@ovt.tg.ch www.ovt.tg.ch Merkblatt - Version August

Mehr

SFr Verkehr eingefügt zu haben auf dem gleichen Parkplatz in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt

SFr Verkehr eingefügt zu haben auf dem gleichen Parkplatz in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt Fahrzeugführerinnen und -führer; administrative Bestimmungen Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 10 Abs. 4 SVG2) des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 4 SVG) des Fahrzeugausweises (Art. 10 Abs. 4 SVG)

Mehr

ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE

ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE Kompetenzenkatalog Kategorien F/G 29. Februar 2012 Grundlage für die Prüfungsvorbereitung

Mehr

Legende: Grün = Neue Frage Rot = Änderung

Legende: Grün = Neue Frage Rot = Änderung Legende: Grün = Neue Frage Rot = Änderung Sie wollen mit Ihrem 12 m langen Wohnwagengespann aus dem Stillstand eine Querstraße mit zwei Fahrstreifen überqueren. Wieviel Zeit benötigen Sie? (1004 - BE,

Mehr

Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge Stellungnahme eingereicht durch: Kanton: Verband, Organisation, Übrige: Absender: RoadCross Schweiz, Zweierstrasse 22, 8004 Zürich Bitte den ausgefüllten Fragebogen wenn möglich elektronisch im Word-Format

Mehr

40 t bei Motorwagen mit mehr als vier Achsen beziehungsweise 44 t im unbegleiteten kombinierten Verkehr UKV (vgl. Ziffer 4);

40 t bei Motorwagen mit mehr als vier Achsen beziehungsweise 44 t im unbegleiteten kombinierten Verkehr UKV (vgl. Ziffer 4); Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA CH-Bern, September 2014 MERKBLATT FÜR DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERKEHR MIT DER SCHWEIZ MIT

Mehr

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung Verkehrsregelnverordnung (VRV) Änderung vom 24. Juni 2015 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 1 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 3 3 Die Führer

Mehr

Signalisationsverordnung

Signalisationsverordnung Signalisationsverordnung (SSV) Änderung vom 28. September 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 1 wird wie folgt geändert: Art. 2a Zonensignalisation

Mehr

vom 13. November 1962 (Stand am 15. Januar 2017) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8

vom 13. November 1962 (Stand am 15. Januar 2017) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8 Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1 741.11 vom 13. November 1962 (Stand am 15. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 Absätze 1 bis, 2 und 3, 31 Absätze 2 bis und 2 ter, 41

Mehr

Handout. Einspuren, Abbiegen, Richtungsänderung, Zeichengebung

Handout. Einspuren, Abbiegen, Richtungsänderung, Zeichengebung 5 Handout Einspuren, Abbiegen, Richtungsänderung, Zeichengebung GRUNDSATZ ZEICHEN SCHAFFEN KLARHEIT! Bitte schalten Sie Ihr Handy aus. Vielen Dank. Thema Einspuren Richtungsänderung Zeichengebung. Abbiegen

Mehr

Gemeinde Oberentfelden

Gemeinde Oberentfelden Gemeinde Oberentfelden Parkierungsreglement 2017 ENTWURF Stand: August 2017 A Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 3 Abs. 4 Andere Beschränkungen oder

Mehr

Bussenliste. Fr. 1. Fahrzeugführerinnen und -führer; administrative

Bussenliste. Fr. 1. Fahrzeugführerinnen und -führer; administrative Bussenliste Fr. 1. Fahrzeugführerinnen und -führer; administrative Bestimmungen 100. Nichtmitführen 1. des Führerausweises (Art. 10 Abs. 4 SVG) 20 2. des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 4 SVG) 20 3. des

Mehr

Bis zum Jahr 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellte Führerscheindokumente erstmalig umzutauschen.

Bis zum Jahr 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellte Führerscheindokumente erstmalig umzutauschen. Wesentliche Änderungen auszugsweise: Befristung des Führerscheindokumentes Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 741.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1994 Nr. 53 ausgegeben am 29. September 1994 Verordnung vom 2. August 1994 über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) Aufgrund von Art.

Mehr

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Februar 2019) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Februar 2019) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8 Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Februar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe b und 2, 9 Absätze 1 bis, 2 und 3, 30 Absatz

Mehr

Ladungssicherung + PW mit Anhänger

Ladungssicherung + PW mit Anhänger Herzlich willkommen beim DrivingGraubünden DrivingGraubünden Fahrsicherheitszentrum Industriezone 7408 Cazis Tel. +41 (0)81 632 30 30 info@drivinggraubuenden.ch www.drivinggraubuenden.ch Ladungssicherung

Mehr

Übersicht: Berichte je Kategorie

Übersicht: Berichte je Kategorie Übersicht: Berichte je Kategorie Kategorie Bericht Nr. Thema Übersicht 105 Unfallfolgen 115 Strassenart und Ortslage 120 Unfalltypgruppen 125 Monat 130 Wochentag 135 Stunde 140 Höchstgeschwindigkeit 160

Mehr

Factsheet und Übersicht zur Verwendung der Händlerschilder

Factsheet und Übersicht zur Verwendung der Händlerschilder Factsheet und Übersicht zur Verwendung der Händlerschilder FAQ An wen werden Händlerschilder ausgestellt? Händlerschilder werden grundsätzlich nur solchen Betrieben ausgestellt, die unter Anhang 4 der

Mehr

Stadt Stein am Rhein StR

Stadt Stein am Rhein StR Stadt Stein am Rhein StR 354.115 Vereinbarung zwischen dem Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Stein am Rhein über den Vollzug der Ordnungsbussengesetzgebung im Strassenverkehr

Mehr

Fahrzeuge in Landund Forstwirtschaft

Fahrzeuge in Landund Forstwirtschaft kurz und bündig Fahrzeuge in Landund Forstwirtschaft Motorfahrzeuge 2 Verbindungseinrichtungen 4 Führerausweiskategorien 6 Masse und Gewichte 8 Ladungseinrichtungen 10 Anhänger 12 Gewichte, Beleuchtung

Mehr

Übersicht: Berichte je Kategorie

Übersicht: Berichte je Kategorie Übersicht: Berichte je Kategorie Kategorie Bericht Nr. Thema Übersicht 105 Unfallfolgen 115 Strassenart und Ortslage 120 Unfalltypgruppen 125 Monat 130 Wochentag 135 Stunde 140 Höchstgeschwindigkeit 160

Mehr

: lebensbedrohlich Verletzte

: lebensbedrohlich Verletzte Unfallaufnahmeprotokoll Unfall Allgemeine Angaben Beteiligte Quelle Unfall-Nr. Objekte Personen Unfalltyp Hauptursache leicht Verletzte erheblich Verletzte Unfalldatum / -zeit Sachschaden : CHF : / : lebensbedrohlich

Mehr

Velo E-Bike langsame Klasse (25 km/h) E-Bike schnelle Klasse (45 km/h)

Velo E-Bike langsame Klasse (25 km/h) E-Bike schnelle Klasse (45 km/h) Ausstattungsvorschriften Velos / E-Bikes Schweiz Stand Januar. 2017 Velo E-Bike langsame Klasse (25 km/h) E-Bike schnelle Klasse (45 km/h) Gesetzliche Bezeichnung Fahrräder VTS, Art. 24 Leicht-Motorfahrräder

Mehr

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2017) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2017) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8 Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1 741.11 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 31 Absätze 2 bis und 2 ter, 41 Absatz 2 bis, 55 Absatz 7 Buchstabe

Mehr

1. Einzelachslast a) Einzelachsen 10,00 t b) Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t;

1. Einzelachslast a) Einzelachsen 10,00 t b) Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t; Auszug StVZO www.stvzo.de (Stand 12/2007) 34 Achslast und Gesamtgewicht. (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. (2)

Mehr

Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 4. März 1996 (Stand am 9. Mai 2006)

Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 4. März 1996 (Stand am 9. Mai 2006) Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 4. März 1996 (Stand am 9. Mai 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3, 3a und 12 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 1, verordnet: Art.

Mehr

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Verkehrsregelnverordnung (VRV) Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 31 Absätze 2 bis und 2 ter, 41 Absatz 2 bis, 55 Absatz 7 Buchstabe

Mehr

Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias

Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias ASTRA OFROU USTRA UVIAS Eidg. Dep. für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Dép. fédéral de l

Mehr

Grundlagen 4: T30 Rothenburg

Grundlagen 4: T30 Rothenburg Verkehr und Infrastruktur (vif) Abteilung Verkehrstechnik Arsenalstrasse 4 6010 Kriens Telefon 041 18 12 12 Telefax 041 11 20 22 vif@lu.ch www.vif.lu.ch Grundlagen 4: T0 Rothenburg Unfallauswertung 01.04.2010

Mehr

HAUPTABTEILUNG VERKEHRSSICHERHEIT Verkehrsunfallstatistik 2001

HAUPTABTEILUNG VERKEHRSSICHERHEIT Verkehrsunfallstatistik 2001 Inhaltsverzeichnis 1. Übersicht Verkehrsunfälle...3 1.1 Total Verkehrsunfälle...3 1.2 Grafischer Vergleich der polizeilich registrierten Verkehrsunfälle...4 1.3 Grafischer Vergleich der verletzten und

Mehr

Leitfaden Fasnacht. - Fasnachtswagen. - Brandschutz. - Fasnachtsumzug

Leitfaden Fasnacht. - Fasnachtswagen. - Brandschutz. - Fasnachtsumzug www.mfk.so.ch Leitfaden Fasnacht - Fasnachtswagen - Brandschutz - Fasnachtsumzug Informationsblatt 2016 Allgemeines Seit 2008 wird die Betriebssicherheit der Fasnachtswagen mit der Eigendeklaration bestätigt.

Mehr

Gesetzesanforderungen 2017

Gesetzesanforderungen 2017 Gesetzesanforderungen 2017 Motorwagen, Anhänger und Spezialfahrzeuge Anmerkung: Die Angaben in diesen Tabellen sind nicht rechtsverbindlich. Sie wurden nach bestem Wissen im aktuellen Stand bei der Drucklegung

Mehr

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Quebec betreffend den Umtausch von Führerausweisen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Quebec betreffend den Umtausch von Führerausweisen Übersetzung 1 Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Quebec betreffend den Umtausch von Führerausweisen Abgeschlossen am 1. April

Mehr

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Oktober 2016) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Oktober 2016) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8 Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1 741.11 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Oktober 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 31 Absätze 2 bis und 2 ter, 41 Absatz 2 bis, 55 Absatz 7

Mehr

Übersicht: Berichte je Kategorie

Übersicht: Berichte je Kategorie Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Strassenverkehrsunfall-Statistik Übersicht: Berichte je Kategorie Kategorie Bericht Nr. Thema Übersicht

Mehr

Gesetz über die Strassenverkehrssteuern

Gesetz über die Strassenverkehrssteuern 645.00 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom 7. Juni 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: Art. Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort im Kanton Schaffhausen, die

Mehr

Temporäre Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen (Baustellensignalisation)

Temporäre Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen (Baustellensignalisation) Temporäre Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen (Baustellensignalisation) Ausgabe 2015 Einleitung Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer gilt es, Behinderungen auf den Strassen auf ein Minimum zu beschränken.

Mehr

Höchstgeschwindigkeit Rechtsgrundlagen

Höchstgeschwindigkeit Rechtsgrundlagen Tiefbauamt des Kantons Bern Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Office des ponts et chaussées du canton de Berne Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie IST Arbeitshilfe (Ausgabe:.09.07)

Mehr

vom 4. März 1996 (Stand am 1. Januar 2014)

vom 4. März 1996 (Stand am 1. Januar 2014) Ordnungsbussenverordnung (OBV) 741.031 vom 4. März 1996 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3, 3a und 12 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 1, verordnet:

Mehr

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1976

Mehr

Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren

Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren (TAFV 2) Änderung vom 10. Juni 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Juni 1995 1 über technische

Mehr

Ü b e r l a d u n g. Gesamtgewicht. Achslast. Anhängelast. Stützlast. Dachlast. Leergewicht

Ü b e r l a d u n g. Gesamtgewicht. Achslast. Anhängelast. Stützlast. Dachlast. Leergewicht Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und der gesetzlichen Vorschriften nicht überschritten werden darf ( 34 StVZO). Achslast Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer

Mehr

AM SUISSE = Arbeitgeber- und Berufsverband für Metallbau, Landtechnik, Hufschmiede. Vortrag über die Strassenverkehrssicherheit

AM SUISSE = Arbeitgeber- und Berufsverband für Metallbau, Landtechnik, Hufschmiede. Vortrag über die Strassenverkehrssicherheit Vortrag über die Strassenverkehrssicherheit von heutigen und künftigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen und dessen Kombinationen Scharmüller Up Date vom 16. März 2018 in Mesikon, Stefan Marti Scharmüller

Mehr

Fahrschule -1- Kontschieder

Fahrschule -1- Kontschieder Fahrschule -1- Kontschieder (Inhaltsverzeichnis) 1. Definition leichte & schwere Anhänger 2. Lenkberechtigung Klasse B 3. Lenkberechtigung Klasse EzB 4. Geschwindigkeitsbeschränkungen 5. Abmessungen 6.

Mehr

Durchführung von Schülertransporten

Durchführung von Schülertransporten Amt für Verkehr Neumühlequai 10 Postfach 8090 Zürich Tel. +41 43 259 30 61 Fax +41 43 259 51 62 afv@vd.zh.ch personenbefoerung@vd.zh.ch Merkblatt - August 2013 Durchführung von Schülertransporten Dieses

Mehr

Standeskommissionsbeschluss über die Höhe der Strassenverkehrsabgaben für das Jahr 2016

Standeskommissionsbeschluss über die Höhe der Strassenverkehrsabgaben für das Jahr 2016 1 741.011 Standeskommissionsbeschluss über die Höhe der Strassenverkehrsabgaben für das Jahr 2016 vom 1. Dezember 2015 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 16 der Verordnung

Mehr

Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1. Einleitung. vom 13. November 1962 (Stand am 19. November 2002)

Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1. Einleitung. vom 13. November 1962 (Stand am 19. November 2002) Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1 741.11 vom 13. November 1962 (Stand am 19. November 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.

Mehr

Was ist generell bei den Fahrzeugenlenkern zu beachten!

Was ist generell bei den Fahrzeugenlenkern zu beachten! Pferdetransporte Ausgangslage: Beim Transport von Turnierpferden können verschiedene Transportmittel eingesetzt werden. Das geeignete Fahrzeug muss die tierschutzrelevanten Grundlagen sowie die Auflagen

Mehr

Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958. Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13.11.1962. Art. 3 Befugnisse der Kantone und Gemeinden

Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958. Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13.11.1962. Art. 3 Befugnisse der Kantone und Gemeinden Tiefbauamt des Kantons Bern Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Office des ponts et chaussées du canton de Berne Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie Bereich Spezialaufgaben Verkehrstechnik

Mehr

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2014) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2014) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8 Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1 741.11 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 31 Absätze 2 bis und 2 ter, 41 Absatz 2 bis, 55 Absatz 7 Buchstabe

Mehr

Es kann ein Fahrzeug entgegenkommen, das Ihren Fahrstreifen mitbenutzt. Auf Ihrem Fahrstreifen kann sich ein langsam fahrendes Fahrzeug befinden

Es kann ein Fahrzeug entgegenkommen, das Ihren Fahrstreifen mitbenutzt. Auf Ihrem Fahrstreifen kann sich ein langsam fahrendes Fahrzeug befinden Welches Verhalten ist richtig? Ich darf durchfahren Ich muss den gelben Pkw durchfahren lassen Welches Verhalten ist richtig? Ich muss den Radfahrer abbiegen lassen Ich muss den blauen Pkw durchfahren

Mehr

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2014) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2014) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8 Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 31 Absätze 2 bis und 2 ter, 41 Absatz 2 bis, 55 Absatz 7 Buchstabe

Mehr

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2011) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2011) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8 Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1 741.11 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55 Absätze 6 bis und 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des

Mehr

Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge Stellungnahme eingereicht durch: Kanton: Absender: strasseschweiz - Verband des Strassenverkehrs FRS Wölflistrasse 5, Postfach 690, 3000 Bern 22 Verband, Organisation, Übrige: Bitte den ausgefüllten Fragebogen

Mehr

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Oktober 2012) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Oktober 2012) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8 Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1 741.11 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Oktober 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55 Absätze 6 bis und 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des

Mehr

Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1. Einleitung. vom 13. November 1962 (Stand am 1. Juli 2012)

Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1. Einleitung. vom 13. November 1962 (Stand am 1. Juli 2012) Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1 741.11 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Juli 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55 Absätze 6 bis und 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des

Mehr

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2013) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2013) Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). 8 Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1 741.11 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55 Absätze 6 bis und 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (P A R K I E R U N G S R E G L E M E N T) vom 8. September 2005 Politische Gemeinde Flums / Parkierungsreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Temporäre Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen (Baustellensignalisation)

Temporäre Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen (Baustellensignalisation) Temporäre Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen (Baustellensignalisation) Ausgabe 2017 Einleitung Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer gilt es, Behinderungen auf den Strassen auf ein Minimum zu beschränken.

Mehr

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr

Mehr

Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen

Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen Verbot: Grundsatz und Ausnahmen VSR-Instruktorenweiterbildung vom 30.10.2014 Stefan

Mehr

Abmessungen von Nutzfahrzeugen

Abmessungen von Nutzfahrzeugen Abmessungen von Nutzfahrzeugen Die wichtigsten Abmessungen wie z. B. Breite, Höhe und Länge eines Nfz. Sind in Deutschland gesetzlich in der StVZO, die der Richtlinie 96/53EG entspricht, festgelegt. Die

Mehr

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3, 3a und 12 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni , verordnet:

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3, 3a und 12 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni , verordnet: Ordnungsbussenverordnung (OBV) 741.031 vom 4. März 1996 (Stand am 7. Mai 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3, 3a und 12 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 1, verordnet:

Mehr

Inhalt. 1. Zulassungsvoraussetzungen 1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ( 18 StVZO)

Inhalt. 1. Zulassungsvoraussetzungen 1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ( 18 StVZO) 2.12 Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (Bonn, den 18. Juli 2000 33/36.24.02-50) Vorbemerkungen Für alle

Mehr

vom 4. März 1996 (Stand am 22. Mai 2001)

vom 4. März 1996 (Stand am 22. Mai 2001) Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 4. März 1996 (Stand am 22. Mai 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3, 3a und 12 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 1, verordnet: Art.

Mehr

Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 4. März 1996 (Stand am 7. Mai 2017)

Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 4. März 1996 (Stand am 7. Mai 2017) Ordnungsbussenverordnung (OBV) 741.031 vom 4. März 1996 (Stand am 7. Mai 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3, 3a und 12 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 1, verordnet:

Mehr

Motorfahrzeugkontrolle Technik Leitfaden Fasnacht. - Fasnachtswagen. - Brandschutz. - Fasnachtsumzug

Motorfahrzeugkontrolle Technik  Leitfaden Fasnacht. - Fasnachtswagen. - Brandschutz. - Fasnachtsumzug Technik www.mfk-so.ch Leitfaden Fasnacht - Fasnachtswagen - Brandschutz - Fasnachtsumzug Informationsblatt 2017 Allgemeines Seit 2008 wird die Betriebssicherheit der Fasnachtswagen mit der Eigendeklaration

Mehr

WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL

WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Kantonspolizei WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL WAS IST EIN VERKEHRSUNFALL? Ein Verkehrsunfall ist ein

Mehr

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2008)

vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2008) Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1 741.11 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes

Mehr