Die HV-relevanten Fristen und ihre Berechnung sind in der nachfolgenden Tabelle eines Musterterminplans dargestellt:

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1 2. Kapitel: Vorbereitung 2. Musterterminplan Die HV-relevanten Fristen und ihre Berechnung sind in nachfolgenden Tabelle eines Musterterminplans dargestellt: 44 Dienstag 1. Mai 12 Maifeiertag 43 Mittwoch 2. Mai 12 Einreichung Tagesordnung bis 14:00 Uhr beim ebundesanzeiger / Anzeige geplanter Satzungsänungen an BaFin und Börsen / ggf. Beauftragung eines Börsenpflichtblatts zur Veröffentlichung einer Kurzfassung Tagesordnung 42 Donnerstag 3. Mai Freitag 4. Mai 12 Einberufung / (sowie Zuleitung an europäisches Medienbündel) Auslegung Abschlüsse und sonstiger Vorlagen an die Der Emittent zugelassener Wertpapiere, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, muss beabsichtigte Änungen seiner Satzung BaFin und den Zulassungsstellen inländischen o ausländischen organisierten Märkte, an denen seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, unverzüglich nach Entscheidung, spätestens aber zum Zeitpunkt Einberufung des mitteilen. Nach zeitiger Rechtslage ist ab dem keine Veröffentlichung einer Kurzfassung im Börsenpflichtblatt mehr erforlich. Diese bleibt aber aus IR-Gründen zu erwägen. 123 Abs. 1, 2 und 3 AktG: Die ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage Versammlung einzuberufen. Der Tag Einberufung und Tag Versammlung sind nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist verlängert sich um die Tage Anmeldefrist bzw. Frist für die Einreichung des Berechtigungsnachweises (lt. Gesetz sechs Tage). Letztmöglicher Einberufungstag wäre vorliegend 37.. Es wird aber empfohlen, die Frist nicht bis zum letzen Tag auszunutzen, da es in Ausnahmefällen Korrekturbedarf in Veröffentlichung geben kann und Korrekturen in gesetzlichen Frist erfolgen sollten! 92

2 X. Berechnung gesetzlichen Fristen/ Musterterminplan Samstag 5. Mai 12 ggf. Veröffentlichung einer Kurzfassung Tagesordnung im Börsenpflichtblatt ebundesanzeiger erscheint nicht. 40 Sonntag 6. Mai 12 ebundesanzeiger erscheint nicht. 39 Montag 7. Mai 12 Letzte Möglichkeit zur Einreichung Tagesordnung beim ebundesanzeiger bis 14:00 Uhr 38 Dienstag 8. Mai Mittwoch 9. Mai 12 Letzte Möglichkeit zur Einberufung im ebundesanzeiger 36 Donnerstag 10. Mai Freitag 11. Mai Samstag 12. Mai Sonntag 13. Mai Montag 14. Mai Dienstag 15. Mai 12 Spätester Zugang von Ergänzungsverlangen bei Gesellschaft gem. 122 Abs. 2 AktG, bis 24:00 Uhr 30 Mittwoch 16. Mai Abs. 2 AktG: Ein Ergänzungsverlangen muss Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor Versammlung zugehen; Tag des Zugangs und Tag Versammlung sind nicht mitzurechnen. Es ist sicherzustellen, dass um 24:00 Uhr eine Kontrolle aller Zugangswege bzw. eine Eingangsdokumentation erfolgt (insb. auch Briefkasten). 29 Donnerstag 17. Mai 12 Christi Himmelfahrt 93

3 2. Kapitel: Vorbereitung 28 Freitag 18. Mai 12 Einreichung etwaiger Ergänzungsverlangen gem. 122 Abs. 2 AktG bis 14:00 Uhr beim ebundesanzeiger zur Veröffentlichung 124 Abs. 1 AktG: Hat die Minheit nach 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entwe bereits mit Einberufung o annfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. 27 Samstag 19. Mai 12 ebundesanzeiger erscheint nicht. 26 Sonntag 20. Mai 12 ebundesanzeiger erscheint nicht. 25 Montag 21. Mai Dienstag 22. Mai 12 Veröffentlichung etwaiger Ergänzungsverlangen gem. 122 Abs. 2 AktG im ebundesanzeiger 23 Mittwoch 23. Mai Donnerstag 24. Mai 12 Spätester Versand Mitteilungen nach 125 AktG 125 Abs. 1 AktG: Der Vorstand hat mindestens 21 Tage vor Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in letzten Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt o die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung mitzuteilen. Der Tag Mitteilung und Tag sind nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach 122 Abs. 2 AktG zu ergänzen, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänte Tagesordnung mitzuteilen. 94

4 X. Berechnung gesetzlichen Fristen/ Musterterminplan 21 Freitag 25. Mai 12 Record Date, 00:00 Uhr (entfällt bei Namensaktien) 123 Abs. 3 AktG: Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an Versammlung o zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften reicht ein in Textform erstellter besoner Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor Versammlung zu beziehen. 20 Samstag 26. Mai Sonntag 27. Mai 12 Pfingstsonntag 18 Montag 28. Mai 12 Pfingstmontag 17 Dienstag 29. Mai Mittwoch 30. Mai Donnerstag 31. Mai 12 Fristablauf für zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge (24:00 Uhr) 14 Freitag 1. Juni12 für Versendestopp, 00:00 Uhr (nur bei Namensaktien) 13 Samstag 2. Juni Abs. 1 AktG, 127 AktG: Wenn Aktionär mindestens 14 Tage vor Versammlung Gesellschaft einen Gegenantrag o Wahlvorschlag an die in Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat, ist dieser zugänglich zu machen. Der Tag Versammlung und Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Es ist sicherzustellen, dass um 24:00 Uhr eine Kontrolle aller Zugangswege bzw. eine Eingangsdokumentation erfolgt (insb. auch Briefkasten). 125 Abs. 2 AktG: Die Mitteilung Einberufung hat Vorstand den Aktionären zu machen, die zu Beginn des 14. Tages vor Versammlung als Aktionär im Aktienregister Gesellschaft eingetragen sind. 95

5 2. Kapitel: Vorbereitung 12 Sonntag 3. Juni12 11 Montag 4. Juni12 10 Dienstag 5. Juni12 9 Mittwoch 6. Juni12 8 Donnerstag 7. Juni12 Letzte Möglichkeit zur Einstellung von Antworten auf Intersetseite Gesellschaft gem. 131 Abs. 3 Ziffer 7 AktG 7 Freitag 8. Juni12 Letzte Anmeldemöglichkeit, letzter Tag zur Einreichung Record Date Bescheinigung (Bei Namensaktien ggf. Beginn des Umschreibestopps ) 6 Samstag 9. Juni12 5 Sonntag 10. Juni12 4 Montag 11. Juni12 3 Dienstag 12. Juni12 2 Mittwoch 13. Juni12 1 Donnerstag 14. Juni12 0 Freitag 15. Juni12 Fronleichnam Der Vorstand darf die Auskunft auf in gestellte Fragen verweigern soweit die Auskunft auf Internetseite Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in durchgängig zugänglich ist. 123 Abs. 2 und 3 AktG: Die Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen Gesellschaft unter in Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor Versammlung zugehen. Der Tag Versammlung und Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Es ist sicherzustellen, dass um 24:00 Uhr eine Kontrolle aller Zugangswege bzw. eine Eingangsdokumentation erfolgt (insb. auch Briefkasten). 96

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