Allgemeine Einkaufsbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern

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1 QMD 46 NOA Naturoel Anklam AG Einkaufsbedingungen Version: 01 Stand 02. August 2012 Allgemeine Einkaufsbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern 1 Geltung (1) Nachfolgende Allgemeine Einkaufsbedingungen nebst Anlage Akzeptierte Labore (nachfolgend die "Einkaufbedingungen") der NOA Naturoel Anklam AG, geschäftsansässig in Am Hafen 1, Anklam, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB B (nachfolgend die "Käuferin") sind Bestandteil und gelten für alle Verträge, die die Käuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend "Verkäufer") über die von diesen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Verkäufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. (2) Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Käuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Käuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. (3) Die Geltung der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (nachfolgend EB ) neuester Fassung bleiben unberührt, soweit sie durch die nachfolgenden Bestimmungen nicht abgeändert, ausgeschlossen oder abbedungen werden. 2 Vertragsabschluss (1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Käuferin und Verkäufer ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich der Einkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Käuferin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. 2 Ziff. 2 Satz 2 EB bleibt hiervon unberührt. (2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax. Im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per , nicht ausreichend, es sei denn, die ist im Folgenden ausdrücklich zugelassen. 3 Lieferung, Gefahrtragung, Fristen, Termine (1) Lieferungen des Verkäufers erfolgen an die Geschäftsanschrift der Käuferin. Der Verkäufer trägt die Fracht- und Transportgefahr bis zum Erfüllungsort. Anlieferungen werden nur akzeptiert, wenn sie schriftlich i.s.d. 46 EB zur Andienung abgerufen sind und aus den Begleitpapieren die Kontraktnummer hervorgeht. (2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten als Zusage bzw. Vereinbarung fester Fristen oder fester Termine. (3) Die Käuferin kann unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Verkäufers dem Verkäufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und

2 Leistungsterminen einräumen. Hat der Vertrag mehrere Teillieferungen des Verkäufers zum Gegenstand, so gilt die Nachfrist für die jeweilige Teillieferung gem. 18 EB bereits mit Abschluss des Vertrags als gestellt. (4) Für alle Lieferungen gilt, dass vor Verladung die Frachträume nach GMP+ als geeignet eingestuft werden und bei jeder Lieferung vom Verlader unterzeichnete Papiere (Vorfrachterklärung) mitgeführt werden.der Verkäufer gewährleistet, dass er nur Transportunternehmen einsetzt, die nach GMP+ jeweils neuester im Internet ( veröffentlichter Version oder gleichwertig zertifiziert sind. Hierbei muss die Qualitätsmanagementkette nach GMP+ oder nach gleichwertiger Zertifizierung bis zum Feld der Produktion rückverfolgbar sein. (5) Die Gosse der Käuferin hat eine rechteckige Abdeckung mit einer Fläche von 20 cm². Der Verkäufer trägt dafür Sorge und Risiko, dass die Lieferung und das Entladen der Ware gewährleistet sind. 4 Erfüllungsort Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gilt Am Hafen 1, Anklam vereinbart, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. 5 Qualität der Ware, Ursprung, CO 2 -Äquivalent (1) Der Verkäufer verpflichtet sich i.s. einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. 434 Absatz 1 Satz 1 BGB zur Lieferung gesunder, trockener und reiner Ware. (2) Die Ware ist gesund, wenn sie frei von unreifer, verbrannter oder sonst beschädigter Saat, Schimmel sowie Schimmelpilzgift (Mykotoxine), Chlorophyll, Schwermetallen, atypischem Geruch, Käferbefall, Lagerschädlingen oder sonstigem Insekten- und Tierbefall ist. Der Anteil an freien Fettsäuren im Öl (FFA-Gehalt) darf den Grenzwert von 2% nicht übersteigen. Der Gehalt an Glucosinolaten (GSL-Gehalt) in der Saat darf den Grenzwert von 18 µmol nicht übersteigen. Im Übrigen dürfen die jeweils einschlägigen gesetzlichen Grenzwerte nicht überschritten werden. (3) Die Ware ist trocken, wenn sie entweder naturtrocken oder mit mittels eines gesundheitlich unbedenklichen Verfahrens auf einen Restfeuchtegehalt von höchstens 9% getrocknet worden ist. (4) Die Ware ist rein, wenn ihr Besatzanteil an Stroh, Spreu und anderen fremden Bestandteilen den Grenzwert von insgesamt 2% nicht übersteigt. (5) Der Verkäufer garantiert, dass die Ware aus genetisch unveränderter Saat (genetically modified organism: GMO) erwachsen ist. (6) Die Ware muss einer Ernte ab dem Jahr 2010 entstammen und nachhaltig erzeugt sein i.s.d. Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April Der Verkäufer hat auf Verlangen der Käuferin die Nachhaltigkeitserklärung des jeweiligen Erzeugers der Ware vor unverzüglich, jedoch spätestens bei der ersten Lieferung vorzulegen. (7) Der Verkäufer hat in den Begleitpapieren das CO 2 -Äquivalent je t Saat anzugeben und der Käuferin mitzuteilen, er das CO 2 -Äquivalent mit Standartwerten bestimmt oder individuell ermittelt hat. Unterlässt der Verkäufer diese Mitteilung, so kann die Käuferin die Lieferung ablehnen. 7 bleibt hiervon unberührt. (8) Bei Saat, die nicht in Deutschland gewachsen ist, darf das CO 2 -Äquivalent den Wert 688 kg je t nicht übersteigen.

3 6 Probenahme, Analysemuster (1) Bei der Anlieferung der Ware entnimmt die Käufern aus jedem Lieferfahrzeug eine Probe mittels des Probennehmers Rakoraf bei 3 Einstichen. (2) Die entnommenen Proben werden zu einem Analysemuster zusammengefasst. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Proben aus der Liefermenge von 250 t zu jeweils einem Analysemuster zusammengefasst. Beträgt die vertraglich geschuldete Menge des Verkäufers weniger als 250 t, so werden die Proben aus dieser Menge zu einem Analysemuster zusammengefasst. (3) In jedem Fall kann die Käuferin die Proben dann zu einem Analysemuster zusammenfassen, wenn seit der Anlieferung mit dem ersten Lieferfahrzeug 48 Stunden verstrichen sind. Spätere Lieferungen können in diesem Fall nur zum nächsten Analysemuster zusammengefasst werden. Die damit verbundenen höheren Analysekosten trägt der Verkäufer. (4) Auf Verlangen des Verkäufers können Proben aus einer Lieferung von weniger als 250 t zu einem Analysemuster zusammengefasst, wenn der Verkäufer zuvor schriftlich ( 46 EB) versichert, die damit verbundenen höheren Analysekosten zu übernehmen. 7 Ablehnungsrecht der Käuferin, Qualitätsanalyse, Mangelhafte Einzellieferung (1) Die Käuferin unterzieht die Ware zur Qualitätsbestimmung bei Anlieferung einer Sichtprüfung. Werden hierbei Steine, Beton, Eisen, Holzteile oder andere Fremdkörper in der Ware festgestellt, kann diese Lieferung abgelehnt werden. Im Falle einer bereits erfolgten teilweisen Entladung der Ware kann die Käuferin den Entladevorgang sofort abbrechen und die betroffene übrige Lieferung ablehnen. (2) Die Käuferin veranlasst darüber hinaus zur Qualitätsbestimmung der Ware in ihrem Labor eine Untersuchung auf Öl, Feuchtigkeit, Besatz (nachfolgend Eigenanalyse ). Die Kosten der Eigenanalyse des jeweiligen Analysemusters trägt außer in den Fällen des 6 Abs. 4 der Einkaufsbedingungen die Käuferin. (3) Besteht nach dem Ergebnis der Eigenanalyse oder Fremdanalyse der begründete Verdacht, dass der FFA- oder GSL-Gehalt die in 5 genannten Grenzwerte überschreitet, ist die Käuferin berechtigt, ein Fremdlabor mit einer vollständigen Analyse der Ware (nachfolgend Erstanalyse ) zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt der Verkäufer. (4) Der Verkäufer ist nach Beauftragung des Fremdlabors mit der Erstanalyse und über das Ergebnis der Erstanalyse durch die Käuferin unverzüglich schriftlich i.s.d. 46 EB (z.b. per Telefax oder ) zu informieren. (5) Beide Vertragsparteien haben das Recht, nach Erhalt des Ergebnisses der Erstanalyse eine vollständige oder eine fraktionierte Analyse (nachfolgend Kontrollanalyse ) bei einem weiteren Fremdlabor in Auftrag zu geben. Die andere Vertragspartei ist über die Auftragserteilung binnen 5 Geschäftstagen ( 45 EB) schriftlich i.s.d. 46 EB (z.b. per Telefax oder ) zu informieren. Über das Ergebnis der Kontrollanalyse ist die andere Vertragspartei unverzüglich in derselben Form zu informieren. Die Kosten der Kontollanalyse trägt die Partei, die die Analyse in Auftrag gibt. (6) Maßgeblich für die Qualität der Ware ist das wertmäßige Mittel aus der Erstanalyse und der Kontrollanalyse. Weichen die Werte der Erstanalyse und der Kontrollanalyse erheblich voneinander ab, so haben beide Vertragsparteien das Recht, eine Schiedsanalyse bei einem dritten Fremdlabor in Auftrag zu geben. Eine erhebliche Abweichung ist gegeben, wenn die Summe der drei Preiskorrekturfaktoren (Besatz, Restfeuchte, Ölgehalt) größer als 2 ist oder der Ölgehalt um mehr als 1% abweicht. (7) Maßgeblich für die Qualität der Ware und letztendlich verbindlich für die Parteien ist das wertmäßige Mittel, des aus den Werten der Schiedsanalyse und den jeweils am nächsten dazu

4 liegenden Werten der Erst- und/oder Kontrollanalyse hinsichtlich Feuchte, Besatz und Ölgehalt. Die Kosten der Schiedsanalyse tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. (8) Liefert der Verkäufer bei einer Gesamtlieferung vereinbarungsgemäß in einzelnen Etappen per Waggon, Straßen- oder Wasserfahrzeug an und entspricht die Qualität der Ware einer Einzellieferung nicht den Anforderungen des 5 (nachfolgend Mangelhafte Einzellieferung ), hat die Käuferin das Recht die Mangelhafte Einzellieferung gleichwohl anzunehmen. Das Ergebnis der Qualitätskontrolle der Mangelhaften Einzellieferung fließt nicht in das Ergebnis der Eigen-, Fremd-, Erst-, Kontroll- und Schiedsanalyse der Gesamtlieferung ein. Die Mangelhafte Einzellieferung wird gesondert gelistet und von der Käuferin gem. 8 vergütet. Proben einer Mangelhaften Einzellieferung werden einer Kontroll- und Schiedsanalyse nicht unterzogen. (9) Mit der Erstellung einer Schiedsanalyse darf nur ein in der Anlage Akzeptierte Labore zu diesen Einkaufsbedingungen geführtes Fremdlabor beauftragt werden. Schiedsanalysen anderer Fremdlabore sind für die Käuferin nicht bindend. (10) Erst-, Kontroll- und Schiedsanalysen erfolgen nach den einschlägigen EN ISO-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung. 8 Abzug, Qualitätsverrechnung, Einzellieferung, Wash outs, Analysekosten (1) Entspricht die Ware nicht der Qualität nach 5 (d.h. insbesondere hinsichtlich Besatz, Restfeuchte und FFA- bzw. GSL-Gehalt), hat die Käuferin das Recht, statt die Ware abzulehnen, die Ware anzunehmen und Abzüge vom Kaufpreis vorzunehmen. (2) Bei einem Restfeuchtegehalt von 9,01% bis 9,50% hat die Käuferin das Recht, einen Abzug wie folgt vorzunehmen: Restfeuchte in % Abzug in EUR/t 9,01 8 9,21 9 9, , ,50 12 (3) Der Besatzgehalt wird durch die Siebreinigung (1mm) mit dem Gerät "rationel kornservice", Modell MLN in der Lufteinstellung Raps festgestellt. Bei einem Besatzgehalt von 2,01% bis 4,00% hat die Käuferin das Recht, einen wertmäßigen Abzug im Verhältnis von 1% zu 1 vom Kaufpreis vorzunehmen. Bei einem Besatzgehalt von 4,01% bis 10,00% erfolgt zusätzlich ein Abzug in Höhe der Reinigungskosten. Der Abzug beträgt in diesem Fall wie folgt: Besatzgehalt in % Abzug in EUR/t 4,01 6, ,01 8, ,01 10,00 36 (4) Bei einem FFA-Gehalt ab 2,01% hat die Käuferin das Recht, einen Abzug wie folgt vorzunehmen: FFA-Gehalt in % 2,00-3,00 2,0 : 1 3,01-5,00 2,5 : 1 < 5,01 3,0 : 1 Abzug je % vom Kaufpreis

5 (5) Im Übrigen wird wie folgt verrechnet: a) Öl: Basis sind 40%, pro und contra mit 1,5:1 je % zum Kaufpreis, wobei auf 1/10 genau abgerechnet wird. Der Ölgehalt bezieht sich auf die angelieferte Saat. b) Wird ein Besatzgehalt von unter 2% festgestellt, erfolgt bei sinkendem Besatzgehalt eine Vergütung von 0,5% vom Kaufpreis, wobei auf 1/10 genau abgerechnet wird. (6) Wash outs von Gesamt- oder Teillieferungen können - unabhängig vom Grund - nur im gegenseitigen Einvernehmen und bei schriftlicher Bestätigung der Käuferin erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserschwerung nicht aus dem Verantwortungsbereich des Verkäufers stammt und er diese nicht zu vertreten hat. Bei Maklerschlussscheinen ist der Makler zu involvieren. Wash-out -Beträge sind bei der jeweils fälligen Gesamt- oder Teillieferung gegen Rechnung zur Zahlung fällig. (7) Weitergehenden Rechte der Käuferin bleiben hiervon unberührt. (8) Die Analysekosten werden dem Verkäufer mit EURO 0,35/t netto zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. 9 Preise, Gutschriften (1) Die Preise verstehen sich in EURO netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Abweichungen von der Regelbesteuerung müssen der Käuferin vor etwaiger Gutschrifterstellung mitgeteilt werden. 10 Haftung für Schadensersatz (1) Die Käuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. (2) Soweit die Käuferin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. (3) Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung der Käuferin oder ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlichen Verhaltens oder bei grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 11 Schlussbestimmungen (1) Streitigkeiten aus Geschäftsbeziehung zwischen der Käuferin mit Verkäufer werden durch das Schiedsgericht der deutschen Produkten- und Warenbörse, der die Käuferin angehört (Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.v.), entschieden. (2) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.v. maßgebend. (3) Die Käuferin ist berechtigt, die Streitigkeiten durch ein ordentliches Gericht entscheiden zu lassen, soweit nicht zwingend die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vorgeschrieben ist. Als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Käuferin und dem Verkäufer ist nach Wahl der Käuferin Anklam oder der Sitz des Verkäufers vereinbart. Für Klagen gegen die Käuferin ist Anklam ausschließlicher Gerichtsstand. Anderweitige zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

6 (4) Die Beziehungen zwischen der Käuferin und dem Verkäufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. (5) Soweit der Vertrag oder diese Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Anklam, 02. August 2012 Änderungen und Ergänzungen vorbehalten Anlage zu Einkaufsbedingungen: Akzeptierte Labore: AGROLAB-Gruppe Burgstr Oberdorla DAR: DAP-PA SGS Germany GmbH Laboratory Services Hamburg Weidenbaumsweg Hamburg LUFA Nord-West Jägerstraße Oldenburg DAP-PL Intertek Food Services GmbH Philipp-Reis-Straße Linden Standort: Am Zweigkanal Magdeburg DAR: DAP-PL Polcargo International Sp.z.o.o ul. Henryka Poboznega Szczecin IQNet Certificate Number: 38/5/2007

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