32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung B. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten C. Dispositives Recht
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- Babette Marta Fromm
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1 Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung B. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten C. Dispositives Recht 33 Gegenstand der Leistungspflicht A. Stück- und Gattungsschuld B. Geld- und Zinsschuld 34 Die Modalitäten der Leistung A. Art und Weise der Leistung B. Leistungsort C. Leistungszeit ( 271, 271a BGB)
2 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen (1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. (2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1 eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist; eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet. (6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.
3 Elftes Kapitel - Das Erlöschen der Leistungspflicht, Verjährung und andere Einreden 35 Die Erfüllung und Erfüllungssurrogate A. Die Erfüllung nach 362 Abs. 1 BGB B. Die Erfüllung mit einem anderen Leistungsgegenstand C. Die Hinterlegung, 372 ff. BGB 36 Die Aufrechnung
4 1400 Dritter 5 Voraussetzungen ( 387 BGB) 1. Wechselseitigkeit d. Ford. 2. Gleichartigkeit d. Ford. 3. Durchsetzbarkeit und Fälligkeit d. Gegenford., ( 390 BGB) (= H muss die 600 verlangen können) 4. Erfüllbarkeit d. Hauptford. (= H muss schon leisten dürfen ) 5. Kein Aufrechnungsverbot ( 393 f. BGB) H 600, Gegen-/Aktivforderung des Aufrechnenden 2000, Haupt-/Passivforderung des Aufrechnungsgegners U = Forderung gegen
5 37 Sonstige Erlöschensgründe A. Erlass, Aufhebung, Abänderung und Konfusion B. Rücktritt und Kündigung 38 Verjährung und Verwirkung A. Allgemeines B. Verjährungsfristen, Beginn, Lauf Zwölftes Kapitel - Gläubiger- und Schuldnerwechsel 39 Die Abtretung A. Allgemeines B. Voraussetzungen C. Rechtsfolgen D. Die Vertragsübernahme
6 40 Die Schuldübernahme, Schuldbeitritt A. Allgemeines B. Voraussetzungen C. Rechtsfolgen 41 Grundlagen des Leistungsstörungsrechts A. Einführung B. Arten der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit, 275, 311a Abs. 1 BGB 2. Schuldnerverzug, 286 BGB 3. Wegfall der Geschäftsgrundlage, 313 BGB 4. Schlechtleistung 5. Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten
7 C. Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Leistungsstörung 42 Die Unmöglichkeit A. Die Unmöglichkeit als Ausschluss der Leistungspflicht I. Überblick II. Die Rechtsfolgen des 275 BGB
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34 Die Modalitäten der Leistung A. Art und Weise der Leistung Teilbarkeit, 266 BGB Erbringung durch Dritte, 267 BGB B. Leistungsort Im Zweifel Wohnsitz des Schuldners, 269 BGB Geldschulden: 270 BGB C.
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33 Gegenstand der Leistungspflicht A. Stück- und Gattungsschuld Stückschuld: individuelle Merkmale Gattungsschuld: Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ( 243 Abs. 1 BGB) Vorratsschuld: geschuldete
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