Bundeskinderschutzgesetz: Was erwartet der Gesetzgeber und was nicht?
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- Kajetan Albert
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1 Bundeskinderschutzgesetz: Was erwartet der Gesetzgeber und was nicht? 5. Landeskinderschutzkonferenz Mecklenburg-Vorpommern Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Güstrow, 26. Oktober 2011
2 atik per Gesetz I. Programm Frühe Hilfen koordinierte Angebote II. III. IV. Programm interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz Programm Stärkung Kinderrechte Programm Qualitätsentwicklung V. Programm Thematisieren sexueller Kindesmissbrauch Führungszeugnisse VI. VII. Programm Kontinuitätssicherung in der Pflegekinderhilfe Statistik zu Kinderschutz im Jugendamt
3 Frühe Hilfen koordinierte Angebote Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Frühe Hilfen: möglichst frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessionelles Angebot im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern, insbesondere in den ersten Lebensjahren ( 1 Abs. 4 KKG)
4 Frühe Hilfen koordinierte Angebote Willkommensbesuche Soll-Aufgabe der Kommunen: Information von (werdenden) Müttern und Vätern über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsgebiet ( 2 Abs. 1 KKG) Befugnis zum Angebot eines persönlichen Gesprächs, auf Wunsch Familienbesuch ( 2 Abs. 2 KKG) zuständig Jugendamt, außer Landesrecht benennt andere zuständige Behörde
5 Frühe Hilfen koordinierte Angebote Beratung auch in Schwangerschaft ( 16 Abs. 3 SGB VIII neu) Angebot von Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft Des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Vätern Soll-Vorschrift
6 Frühe Hilfen koordinierte Angebote Modellprojekt Familienhebammen ( 3 Abs. 4 KKG) zeitlich befristete Bundesinitiative ( 3 Abs. 4 KKG) Modellprojekt des BMFSFJ (Beschlussantrag CDU, CSU, FDP-Fraktionen im BT-FSFJ-Ausschuss) BT-FSFJ-Ausschuss: Gesundheits- und Kinderkranken-pfleger/innen mit einbeziehen
7 Frühe Hilfen koordinierte Angebote??? Beitrag des Gesundheitswesens
8 interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz verbindliche Netzwerke im Kinderschutz Ziele ( 3 Abs. 1 KKG) Zusammenarbeit der zuständigen Institutionen im Kinderschutz Information über jeweiliges Angebots- und Aufgabenspektrum Strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung klären Verfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen
9 interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz verbindliche Netzwerke im Kinderschutz Teilnehmer ( 3 Abs. 2 KKG) Jugendamt freie Träger der JuHi und Eingliederungshilfe nach SGB XII Gesundheitsämter Sozialämter gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren Frühförderstellen Beratungsstellen für soziale Problemlagen Schwangerschaftsberatungsstellen Einrichtungen/Dienste der Müttergenesung zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige der Heilberufe
10 interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz verbindliche Netzwerke im Kinderschutz ( 3 Abs. 3 KKG) Jugendamt soll organisieren Beteiligte sollen Grundsätze in Vereinbarungen festlegen auf vorhandene Strukturen soll aufgebaut werden
11 interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz verbindliche Netzwerke im Kinderschutz ( 3 Abs. 3 KKG) Verpflichtungen anderer zur Zusammenarbeit Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen ( 4 Abs. Satz 2 SchKG) und die anderen???
12 interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung ( 4 KKG) Zielgruppe Ärzt/inn/e/n, Hebammen, andere Heilberufe Berufspsycholog/inn/en Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugendberatung Suchberatung Schwangerschafts(konflikt)beratung Sozialarbeiter/innen Schulen
13 interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung ( 4 Abs. 1 KKG) Transparenz und Hilfeauftrag Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Verständigung über Gefährdungsbegriff Situation mit Kind, Eltern erörtern auf Inanspruchnahme von weitergehenden Hilfen hinwirken Ausnahme: wirksame Schutz dadurch in Frage gestellt
14 interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz Rechtfertigung der Weitergabe ( 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten vermutete Gefährdung für das Kindeswohl Grad des Gefährdungspotenzials Grad der Gewissheit ( gewichtige Anhaltspunkte, Gefährdung : näher heranrücken) niedrig Gefahr hoch unsicher Gewissheit sicher
15 interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz Rechtfertigung der Weitergabe ( 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten Tragfähigkeit der eigenen Hilfebeziehung Möglichkeit, Gefährdung mit eigenen Mitteln abzuwenden? Verantwortbar bzw. hilfreicher, (weiter) für Inanspruchnahme weitergehender Hilfe zu werben? ( bei Personensorgeberechtigten auf Inanspruchnahme der erforderlichen weitergehenden Hilfen hinwirken ) gut Hilfemöglichkeit schlecht gut Tragfähigkeit schlecht
16 interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung ( 4 Abs. 2 KKG, 8b Abs. 1 SGB VIII) Fachberatung Anspruch auf Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkraft aus Kinder- und Jugendhilfe Verpflichteter: Jugendamt Erfüllung nicht durch Jugendamt, sondern spezialisierte Beratungsstellen etc.
17 interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz Fachliche Beratung bei Konzeptentwicklung zum Kinderschutz ( 8b Abs. 2 SGB VIII) Träger von Einrichtungen außerhalb Jugendhilfe (Schule, Krankenhäuser, Sozialhilfe etc.) Anspruch auf Beratung zur Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und zum Aufbau eines Beschwerdeverfahrens Verpflichteter: Landesjugendamt
18 interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz Übergabegespräch bei Zuständigkeitswechsel und potenzieller Gefährdung ( 8a Abs. 5 SGB VIII) Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung Zuständigkeitswechsel durch Umzug der maßgeblichen Familienmitglieder Übergabegespräch zwischen bisher zuständiger Fachkraft neu zuständiger Fachkraft Beteiligten aus der Familie (Ausnahme: wirksame Schutz in Frage gestellt)
19 interinstitutionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz und überhaupt Verpflichtung zur Zusammenarbeit ( 81 SGB VIII) Sozialleistungsträgern nach SGB II, SGB III, SGB IV, SGB V, SGB VI, SGB XII Familiengerichten, Jugendgerichten Staatsanwaltschaften Justizvollzugsbehörden Schulen und Stellen der Schulverwaltung Gesundheitsämter Schwangerschafts(konflikt)beratung andere Stellen des Gesundheitswesens Einrichtungen/Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen zur Suchtberatung Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung Polizei- und Ordnungsbehörden Gewerbeaufsicht Fort-, Weiterbildungs-, Forschungseinrichtungen
20 Stärkung Kinderrechte Rechtsanspruch auf Beratung ( 8 Abs. 3 SGB VIII) Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten vorher: Aufgabe, aber kein Anspruch aber: immernoch beschränkt auf Not- und Konfliktlage es fehlt: vorbehaltloser Einstieg in Beratung Hotline Internetberatung etc.
21 Stärkung Kinderrechte Konzeptentwicklung zur Beteiligung und Beschwerdemanagement in Einrichtungen ( 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) Erlaubniserteilung nur, wenn zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten siehe auch 8b Abs. 2 SGB VIII: Konzeptentwicklung in Schulen, Krankenhäusern, Einrichtungen der Behindertenhilfe
22 Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung ( 79a SGB VIII) Auftrag Jugendamt soll weiterentwickeln, anwenden und regelmäßig überprüfen: Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung Orientierung an bereits angewandten Maßstäben
23 Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung ( 79a Abs. 1 SGB VIII) Bereiche Gewährung und Erbringung von Leistungen Erfüllung anderer Aufgaben Prozess der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
24 Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung ( 79a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 SGB VIII) Landesjugendamt gibt vor Orientierung an fachlichen Empfehlungen des Landesjugendamts
25 Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung ( 79a Abs. 2 VIII) Vereinbarungen mit freien Trägern (wenn nicht ohnehin 78b SGB VIII) Rahmenvereinbarungen auf Landesebene kommunale Spitzenverbände Verbände der freien Wohlfahrtspflege sonstige Vereinigung der Leistungserbringer
26 Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung Konsequenzen Förderung nur bei Abschluss von Vereinbarungen zur Qualitätsentwicklung ( 74 Abs. 2 SGB VIII ) Gewährleistungsverantwortung des Jugendamts, dass Qualitätsentwicklung stattfindet ( 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII)
27 Thematisieren sexueller Kindesmissbrauch Führungszeugnisse Erweiterte Führungszeugnisse ( 72a SGB VIII) Vorlagepflicht für Beschäftigte, Kindertagespflegepersonen und Pflegepersonen Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot bei einschlägiger Straftat Vorlage gegenüber Träger (ggf. Notar?) Löschung, wenn kein Beschäftigungsverbort
28 Thematisieren sexueller Kindesmissbrauch Führungszeugnisse Erweiterte Führungszeugnisse ( 72a SGB VIII) Vorlagepflicht bei Neben- und Ehrenamt, wer Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder vergleichbaren Kontakt hat Jugendamt entscheidet über Eingrenzung des Personenkreises Aushandlungsprozesse gestalten Kriterien Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen
29 Kontinuitätssicherung in der Pflegekinderhilfe verlässliches Beratungs- und Unterstützungsangebot vor Ort ( 37 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) trotz Zuständigkeitswechsel: zuständiger Pflegekinderdienst kann zuständig bleiben unabhängig von Zuständigkeitswechseln Kostenerstattung, auch wenn PKD im Jugendamt Wunsch- und Wahlrecht der Pflegeeltern ( 5 SGB VIII)
30 Kontinuitätssicherung in der Pflegekinderhilfe verlässliches Hilfesetting ( 37 Abs. 2a, 86c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) zwischen belegendem Jugendamt und Pflegeeltern ausgehandelte und im Hilfeplan festgehaltene Rahmenbedingungen haben Bestand über Zuständigkeitswechsel hinaus Änderung nur zulässig bei Änderung des Bedarfs
31 Kontinuitätssicherung in der Pflegekinderhilfe Sonderzuständigkeit nach 86 Abs. 6 SGB VIII sollte gestrichen werden und soll jetzt doch erhalten bleiben und die Qualitätsentwicklung???
32 Kinderschutz-Statistik Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 99 SGB VIII) Ziel zahlreichen Aktivitäten des Jugendamts im Kinderschutz sollen besser erfasst und darstellbar werden
33 Kinderschutz-Statistik Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) Einleitung Hilfe nach 27 ff. 35a, 41 SGB VIII Erfassung, ob nach vorheriger Gefährdungseinschätzung nach 8a Abs. 1 SGB VIII
34 Kinderschutz-Statistik Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 99 Abs. 6a SGB VIII) Zählung Gefährdungseinschätzung je Kind (Geschlecht, Alter, Aufenthaltsort bei Eltern oder nicht) nach Art des Trägers, bei dem gewichtige Anhaltspunkte bekannt geworden sind (anregende Person/Institution) Alter der Eltern Inanspruchnahme von Leistungen nach 16 bis 21, 27 bis 35a SGB VIII
35 Kinderschutz-Statistik Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 99 Abs. 6b SGB VIII) Differenzierung bei Reaktionen nach Anrufung Familiengericht familiengerichtliche Auflage zur Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB VIII andere Gebote oder Verbote Ersetzung von Erklärungen der Personensorgeberechtigten teilweiser oder vollständiger Entzug der elterlichen Sorge
36 ach ja, und 8a SGB VIII Hausbesuch und Inaugenscheinnahme ( 8a Abs. 1 SGB VIII) Hausbesuch wenn nach fachlicher Einschätzung erforderlich persönlicher Eindruck vom Kind wenn nach fachlicher Einschätzung erforderlich
37 und nun Gutes Gelingen bei der Bearbeitung von Enttäuschungen und im Bundesrat Viel Freude und Energie beim Weiterentwickeln Ihrer Praxis im Kinderschutz
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