Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht
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- Adolph Stein
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1 Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht I. Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (000). Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (005) und des Versicherungsvertragsgesetzes (006) Zur UWG-Revision im Besonderen. Offene Inhaltskontrolle. Keine Beschränkung auf Konsumentenverträge. Legitimation. Sanktion Art. 56 OR Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in: vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen; Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräumen.
2 Art. 56 OR Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in: Art. 8 UWG vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei: vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen; Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräumen. a. von der unmittelbar oder sinngemäss erheblich abweichen oder Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (000) Art. 58 VE-OR Vereinbarungen, welche die Haftung bei Tötung oder bei Einwirkung auf die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person oder bei Einwirkung auf die Umwelt wegbedingen oder beschränken, sind nichtig. Bei anderen Schädigungen sind solche Vereinbarungen auch nichtig, wenn: a. dem Schädiger ein grobes Verschulden zur Last fällt; b. die geschädigte Person im Dienst der haftpflichtigen Person steht; c. die Haftung sich aus einer behördlich bewilligten oder konzessionierten Tätigkeit ergibt; d. die Klausel in vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist.
3 Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (005) und des Versicherungsvertragsgesetzes (006) Konsumenteninformationsgesetz Art. 0a VE-OR Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nichtig, wenn sie den Konsumenten entgegen Treu und Glauben benachteiligen, insbesondere indem sie: a. von der unmittelbar oder sinngemäss Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (005) und des Versicherungsvertragsgesetzes (006) Konsumenteninformationsgesetz Art. 0a VE-OR Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nichtig, wenn sie den Konsumenten entgegen Treu und Glauben benachteiligen, insbesondere indem sie: a. von der unmittelbar oder sinngemäss Versicherungsvertragsgesetz Art. 0a VE-OR Bestimmungen in vorformulierten n Vertragsbedingungen sind missbräuchlich und unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist namentlich dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung, von der zu Lasten des Vertragspartners abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
4 Revision Artikel 8 UWG Vorentwurf (008) vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die: a. in gegen Treu und Glauben verstossender Weise von der unmittelbar oder sinngemäss Revision Artikel 8 UWG Vorentwurf (008) Entwurf (009) vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die: a. in gegen Treu und Glauben verstossender Weise von der unmittelbar oder sinngemäss allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise: a. von der gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen; oder b. ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.
5 Rechtsvergleich 307 BGB Bestimmungen in n Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Rechtsvergleich 307 BGB Artikel 3 Absatz der Richtlinie 93/3 EWG Bestimmungen in n Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung () Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
6 Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht. Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (000). Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (005) und des Versicherungsvertragsgesetzes (006) I Zur UWG-Revision im Besonderen. Offene Inhaltskontrolle. Keine Beschränkung auf Konsumentenverträge. Legitimation. Sanktion Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht I. Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (000). Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (005) und des Versicherungsvertragsgesetzes (006) Inhalt der vorgeschlagenen AGB-Kontrolle. Offene Inhaltskontrolle. Keine Beschränkung auf Konsumentenverträge. Legitimation. Sanktion
7 Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht I. Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (000). Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (005) und des Versicherungsvertragsgesetzes (006) Inhalt der vorgeschlagenen AGB-Kontrolle. Offene Inhaltskontrolle. Keine Beschränkung auf Konsumentenverträge. Legitimation. Sanktion
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