Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011
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- Stefan Richard Haupt
- vor 8 Jahren
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1 Fall 1 Der Möbelhändler M verkauft antike Möbel an einen unternehmerischen Abnehmer A in der Schweiz, der die Möbel vor Ort an Endverbraucher veräußert. M übergibt die Ware einem Spediteur, der sie in die Schweiz an A ausliefert. Unterliegt das Geschäft zwischen M und A der Umsatzsteuer in Deutschland? M Ware an Spediteuer A Deutschland Schweiz Lösung Fall 1: Steuerbarer Umsatz nach 1 I Nr. 1 UStG? o Lieferung (+) o M = Unternehmer i.s.d. 2 I UStG o Gegen Entgelt = im Leistungsaustausch (+) o Im Inland? => 3 VI UStG: wo die Versendung beginnt, also in Deutschland Steuerbefreit nach 4 Nr. 1 lit. a, 6 UStG als Ausfuhrlieferung? o [Wichtig: die Steuerbefreiung setzt eine Lieferung voraus. Deshalb liegt beispielsweise keine Ausfuhrlieferung vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand für sich selbst in ein Drittlandsgebiet befördert. Bei der Einfuhr ist dagegen keine Lieferung erforderlich.] o Vor. des 6 I 1 Nr. 1-3: hier Nr. 1 (+) - Beförderung oder Versendung des Gegenstands vgl. 3 Abs. 6 S. 2 und 3 UStG (+) - Steuerbarkeit der Lieferung in DE (+) s.o. - Ausfuhr: der Liefergegenstand muss ins Drittlandsgebiet ( 1 IIa S. 3 UStG) gelangen (+) Ausfuhrnachweis: 6 IV UStG => 8 ff. UStDV 1
2 Fall 2 Der Pfeifenmacher P stellt für den Pfeifenhändler H handgemachte Pfeifen her. Er beschafft das spezielle Holz für den Pfeifenkopf ( USt) und den Kautschuk für die Mundstücke ( USt). Für seine Arbeitsleistung kalkuliert er Var. 1: H beschafft Holz und Kautschuk und stellt beides P zur Verfügung. Var. 2: P beschafft den Kautschuk und H das Holz. Var. 3: P kauft im Namen des H bei dem Wurzelholzlieferanten W das Holz für die Pfeifenköpfe. Dafür erhält er eine Provision von 10%. Var. 4: H hat das Holz beschafft. Als bei P eine Lieferung hochwertigeren Holzes eintrifft, einigen sich beide, dieses Edelmaterial zu verwenden (Aufpreis inkl. USt). Frage: Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? Wie hoch ist jeweils die Bemessungsgrundlage? Lösung Fall 2: Ausgangsfall: Liegt eine Werklieferung oder eine Werkleistung vor? Definition der Werklieferung o 3 Abs. 4 UStG: Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Umkehrschluss aus 3 Abs. 4 UStG: Eine Werkleistung liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer den gesamten Hauptstoff zur Be- oder Verarbeitung gestellt und der Unternehmer nur noch Zutaten oder Nebenstoffe selbst beschafft hat. 2
3 Die Ortsbestimmung einer Werkleistung erfolgt dann nach den Vorschriften über die sonstige Leistung. Hier: Holz und Kautschuk sind Hauptstoff und von P beschafft. Es handelt sich daher um eine Werklieferung. Bemessungsgrundlage: = Var. 1: Beide Hauptstoffe werden dem P von dem Besteller H überlassen. Echte Materialgestellung : der gesamte Hauptstoff wird vom Besteller gestellt. Umkehrschluss aus 3 Abs. 4 UStG: Eine Werkleistung liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer den gesamten Hauptstoff zur Be- oder Verarbeitung gestellt und der Unternehmer nur noch Zutaten oder Nebenstoffe selbst beschafft hat. Die Ortsbestimmung einer Werkleistung erfolgt dann nach den Vorschriften über die sonstige Leistung. Werkleistung (+) Bemessungsgrundlage: Var. 2: P beschafft den Kautschuk und H das Holz. P hat auch hier einen Hauptstoff, den Kautschuk beschafft. Das Holz wird durch den Besteller beigestellt. [Eine Materialbeistellung liegt vor, wenn ein Teil der Hauptstoffe vom Besteller zur Werkherstellung beigefügt wird.] Daher handelt es sich um eine Werklieferung. 3
4 Bemessungsgrundlage: Var. 3: P kauft im Namen des H bei dem Wurzelholzlieferanten W das Holz für die Pfeifenköpfe. Dafür erhält er eine Provision von 10%. P handelt als Agent des H. Die Lieferbeziehung besteht zwischen W und H o Damit stellt H dem P das Holz bei Es liegt also wie bei Var. 2 eine Werklieferung vor. Bemessungsgrundlage: Var. 4: H hat das Holz beschafft. Als bei P eine Lieferung hochwertigeren Holzes eintrifft, einigen sich beide, dieses Edelmaterial zu verwenden (Aufpreis inkl. USt). Wird das Material vom Unternehmer nicht für das Werk verwendet, sondern stattdessen Material des Unternehmers, liegt eine unechte Beistellung vor. Diese führt zum Tausch, 3 Abs. 12 UStG. Es liegen zwei Lieferungen vor: Zuerst die Lieferung des Holzes von H an P und dann die Lieferung der Pfeifen, die aus dem anderen Holz hergestellt sind. Bemessungsgrundlage der Pfeifenlieferung: ( =) , 10 Abs. 2 S. 2 UStG. 4
5 Fall 3 Der Steuerberater S mietet sich für seinen Auslandsurlaub ein Cabrio bei dem Autoverleiher A in Wuppertal. Wo unterliegt die Vermietung der USt? Lösung Fall 3: Was erbringt A für eine Leistung und welche Vorschrift über den Ort der Leistung greift ein? Sonstige Leistung, 3 Abs. 9 UStG Ort der sonstigen Leistung: 3a UStG Grundregeln: 3a I : Leistungen an Nichtunternehmer 3a II UStG: zwischenunternehmerische Umsätze o 3a I: Der Ort, von dem aus dem Unternehmer sein Unternehmen betreibt. o 3a I tritt hinter die Abs. 2 bis 8 zurück, soweit diese etwas anderes bestimmen. A erbringt eine Vermietungsleistung. 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 1 UStG kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird Ort der sonstige Leistung ist Wuppertal Die Vermietungsleistung unterliegt damit der deutschen USt. 5
6 Fall 4 Das Cabrio aus Fall 3 geht kurz hinter der deutschen Grenze in den Niederlanden kaputt. Der Schaden ist relativ leicht zu beheben. Deswegen beauftragt A, der Autoverleiher, den deutschen KFZ- Mechaniker M, das Auto in den Niederlanden zu reparieren. A tritt unter seiner deutschen USt-IdNr. auf. Was erbringt M gegenüber A für eine Leistung und welche Vorschriften über den Ort der Leistung greift ein? Lösung Fall 4: Was erbringt M gegenüber A für eine Leistung und welche Vorschrift über den Ort der Leistung greift ein? a) vorrangige Spezialregelungen? 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. c UStG: Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen: (+) beim Auto aber: A ist Unternehmer deshalb ist diese Regelung hier nicht einschlägig b) Grundregel für zwischenunternehmerische Umsätze: 3a Abs. 2 S. 1 UStG: Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, also Wuppertal, Deutschland 6
7 Fall 5 U führt für österreichische Banken in Deutschland Schulungen durch. Dabei wird den leitenden Angestellten das notwendige Know-how vermittelt, das für den wirtschaftlichen Betrieb von Banken erforderlich ist. U geht von der Nichtsteuerbarkeit der Schulungen in Deutschland aus und stellt den Banken daher auch keine deutsche USt in Rechnung. Das Finanzamt teilt diese Meinung nicht und unterwirft die von den Banken gezahlten Entgelte der USt. Zu Recht? Lösung zu Fall 5: Was für eine Leistung liegt vor? Welche Ortsbestimmungsregel ist einschlägig? 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UStG: unterrichtende Leistung o Dann wäre der Leistungsort dort, wo U tätig geworden ist. Schulungsorte liegen in Deutschland Zwischenergebnis: in Deutschland steuerbarer Umsatz (+) Steuerbefreiung gem. 4 UStG? 4 Nr. 21, 22 (-) 7
8 Bewegte Werklieferung 3 IV UStG Unbewegte Werkleistung 3 IX UStG - Der WerkUN oder Werkhersteller hat die Bearbeitung o. Verarbeitung eines Gegenstandes - unter Verwendung von selbst beschaffenen Hauptstoffen (zumindest zum Teil) übernommen - Hauptstoffe Zutaten oder sonstige Nebensachen - Der WerkUN hat die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen - und dabei keine selbst beschaffenen Hauptstoffe - oder (soweit erforderlich) nur selbst beschaffenen Nebenstoffe / Zutaten verwendet. Hauptstoffe nicht vom WerkUN Sonderfälle Materialbeistellung: Wenn ein Teil der Hauptstoffe vom Besteller zur Werklieferung beigefügt wird Werklieferung Materialgestellung: Wenn der gesamte Hauptstoff vom Besteller gestellt wird Werkleistung 8
9 Vertiefungshinweise: Tipke/Lang, 14 Rn Tipke/Lang, 14 Rn. 59 ff. - Wiederholung und selbständige Bearbeitung der Fälle aus der 1. AG-Veranstalung - 3a und 4 UStG durchlesen; Regelungen einprägen Fragen: 1. Nenne gesetzlich geregelte Fälle der einheitlichen Leistung? 2. Was versteht man unter dem Primat der Hauptleistung? 3. Wie gehen Sie im Rahmen der Prüfung des 3a UStG vor? 4. Was versteht man unter einer Ausfuhrlieferung? 5. Was versteht man unter Bestimmungslandprinzip/Ursprungslandprinzip? 9
10 Antwort zu Frage 1: - Werklieferung und Werkleistung Antwort zu Frage 2: - enthält ein wirtschaftlich zusammenhängender Vorgang Elemente aus mehreren Leistungen, die isoliert betrachtet umsatzsteuerlich verschieden zu behandeln wären, so gilt nach der Rspr. das Primat der Hauptleistung in dem Sinne, dass die untergeordnete Nebenleistung (etwa Beförderung, Verpackung, Montage) das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt 10
Frage: Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? Wie hoch ist jeweils die Bemessungsgrundlage?
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