PHOENIX PENSIONSKASSE
|
|
- Irmela Braun
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 PHOENIX PENSIONSKASSE Anlagereglement November 2014 Anlagereglement Seite 1 von 17
2 I. Ziele und Grundlagen Art. 1 Ziele 1. Die Ziele und Grundsätze des Anlagereglements sind auf die gesetzlichen Bestimmungen ausgerichtet. 2. Absolute Priorität haben die finanziellen Interessen der Versicherten. Die Erfüllung des Vorsorgezweckes, die Sicherheit und ein marktgerechter Ertrag stehen im Vordergrund. 3. Die Stiftung verwaltet ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Mittel auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen und Branchen sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind (Art. 71 BVG). Art. 2 Rahmenbedingungen 1. Der Stiftungsrat orientiert sich an mittel- bis langfristigen Anlagestrategien (Anhänge 1 bis 5). Diese berücksichtigt folgende Rahmenbedingungen: a. Liquiditätsvorgaben: Die flüssigen Mittel sind so zu halten, dass die Vorsorgeeinrichtung jederzeit ihre Verpflichtungen erfüllen, die Versicherungs- und Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. b. Risikorahmen: Die Anlagevorschriften gemäss BVV2 sowie die aufsichtsrechtlichen Vorgaben bestimmen den Risikorahmen. Art. 3 Anlagestrategien / Anlagepools 1. Die Stiftung bieten den angeschlossenen Unternehmen (Vorsorgewerke) die drei unterschiedlichen Anlagestrategien an: a. Pool A defensive Anlagestrategie (Anhang 1) b. Pool B ausgewogene Anlagestrategie (Anhang 2) c. Pool C offensive Anlagestrategie (Anhang 3) 2. Die Vorsorgewerke wählen ihre bevorzugte Anlagestrategie aus diesen drei Strategien aus. Die Stiftung führt einen Anlagepool je Anlagestrategie. Anlagereglement Seite 2 von 17
3 3. Der Vermögensertrag je Pool vor Verzinsung der Kapitalien der Vorsorgewerke wird per Jahresende nach Massgabe ihres durchschnittlichen Kapitals an die Vorsorgewerke des Pools verteilt. 4 Die Vorsorgewerke können jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres den Pool wechseln. Die Vorsorgekommission hat einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Dieser muss der Stiftung bis zum 30. November des aktuellen Jahreszugestellt werden. Die Stiftung muss den Wechsel innerhalb von 30 Tagen durchführen. Art. 4 Wertschwankungsreserven 1. Die Vermögensanlagen unterliegen Wertschwankungen aufgrund der jeweiligen Verhältnisse an den Finanz- und Immobilienmärkten. Deren Auswirkungen wird mit der Bildung von Wertschwankungsreserven Rechnung getragen. 2. Die einzelnen Anlagekategorien haben unterschiedliche Schwankungs- und Verlustrisiken. Daraus ergibt sich: Je grösser die Schwankungsanfälligkeit ist, desto höher sollen die Reserven für die betreffenden Anlagegruppen sein. Die entsprechenden Sätze sind in Anhang 5 festgehalten. Massstab für die Beurteilung der notwendigen Wertschwankungsreserven ist der Vermögensbestand zu Marktwerten am Bewertungsstichtag. Im Jahresabschluss sind es die Verhältnisse per 31. Dezember des Berichtsjahres. 3. Die Wertschwankungsreserven werden auf Ebene der Vorsorgewerke aus dem zugewiesenen Vermögensertrag und nach Verzinsung der Kapitalien gebildet. Solange der Zielwert der Wertschwankungsreserven nicht erreicht ist, werden keine freien Mittel gebildet. II. Organisation und Kompetenzen Art. 5 Organe 1. Die mit der Vermögensanlage betrauten Organe sind: a. der Stiftungsrat b. der Anlageausschuss c. die Geschäftsführung d. die Vermögensverwalter 2. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Anlageausschusses und der Geschäftsführung sind im Organisationsreglement umschrieben. Anlagereglement Seite 3 von 17
4 Art. 6 Stiftungsrat Der Stiftungsrat a. erlässt das Anlagereglement und die dazugehörigen Anhänge, b. trägt die Verantwortung für die Bewirtschaftung des Vermögens nach diesem Anlagereglement, c. entscheidet über die langfristige Anlagestrategie der Pensionskasse, d. überwacht die Umsetzung der Anlagestrategie, e. bestimmt die Mitglieder und den Präsidenten des Anlageausschusses, f. bestimmt die Depotverwaltung g. bestimmt die externe allgemeine Beratung sowie Ernennung von externe beratenden Mitgliedern des Anlageausschusses, h. entscheidet über Immobilien-Direktanlagen, i. entscheidet über die Regelung bei der Ausübung des Stimmrechtes an Generalversammlungen von Aktiengesellschaften, j. legt die Umsetzung des Bundesrechts zur Loyalität in der Vermögensverwaltung fest, k. überprüft periodisch die mittel- und langfristige Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung, l. legt den Zielwert der Wertschwankungsreserve fest. Art. 7 Vermögensverwalter 1. Die Pensionskasse betraut nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 48 f und 48 g (BVV 2) Gewähr bieten. 2. Die Aufgaben der Vermögensverwalter sind: a. Umsetzung der Anlagestrategien und Anlagerichtlinien, b. Treffen der Anlageentscheide, c. Führung der Anlagebuchhaltung in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung, d. Erstellen einer monatlichen Berichterstattung an den Stiftungsrat und den Anlageausschuss in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung. 3. Das Vermögen kann durch die Stiftung (Geschäftsführung) selbst verwaltet werden. Ist die Vermögensverwaltung auf mehrere Mandate aufgeteilt, so sorgt die Geschäftsführung für deren Koordination und die zusammenfassende Berichterstattung (Reporting und Controlling).Der Anlageausschuss kann im Rahmen seiner Kompetenzen den Vermögensverwaltern besondere Weisungen erteilen. Anlagereglement Seite 4 von 17
5 4. Alle Vermögensanlagen dürfen einzig auf den Namen der Phoenix Pensionskasse getätigt werden. 5. Die Vermögensverwalter sind nur zu Transaktionen befugt, die der Vermögensanlage sowie dem Cash-Management dienen. Art. 8 Depotverwaltung 1. Die Depotverwaltung wird aufgrund Kosten- und Leistungskriterien evaluiert und auf Antrag des Anlageausschusses durch den Stiftungsrat bestimmt. 2. Sie verwaltet die Wertschriften und wickelt die Transaktionen nach den von den Vermögensverwaltern erteilten Aufträgen ab. 3. Sie erstellt und liefert die revisionsfähigen, für die ordnungsgemässe Verbuchung sowie die für die Rückforderung von Verrechnungs- und Quellensteuern notwendigen Belege. 4. Die Depotverwaltung stellt eine angemessene E-Banking-Plattform zur Verfügung und liefert die notwendigen Informationen. Sie berichtet monatlich über die Anlagestruktur, Performance und eingesetzten Derivate. Art. 9 Aktionärsrechte 1. Für direkt (in den Portfolios) gehaltene Aktien schweizerischer Gesellschaften wird das Stimmrecht zwingend ausgeübt. 2. Die Wahrnehmung der Stimmrechte erfolgt ausschliesslich im Sinne des Destinatärs. 3. Der Stiftungsrat bestimmt die Grundlagen für die Beurteilung der Anträge des Verwaltungsrates. Dabei muss das Stimmverhalten dem dauernden Gedeih der Vorsorgeeinrichtung dienen, unter Berücksichtigung Absatz 2 dieses Artikels. 4. Der Anlageausschuss legt fest, in welcher Form und durch wen das Stimmrecht wahrgenommen wird. 5. Die abgelehnten oder enthaltenen Anträge des Verwaltungsrates werden auf der Internetseite der Phoenix Pensionskasse publiziert. Den Versicherten wird ein zusammenfassender Bericht jährlich zugänglich gemacht. 6. Bei Kollektivanlagen werden die Stimmrechte gemäss den durch die Fondsleitungen definierten Regeln wahrgenommen. Anlagereglement Seite 5
6 III. Berichterstattung Art. 10 Berichterstattung 1. Die Geschäftsführung erstellt für den Anlageausschuss und den Stiftungsrat auf jedes Monatsende einen Anlagebericht mit Erfolgsanalyse. Dieser Bericht enthält Aussagen über die Anlageresultate der Anlage-Pools und des Stiftungsvermögens sowie der Einhaltung der Anlagerichtlinien und der taktischen Bandbreiten. 2. Der Anlageausschuss und der Stiftungsrat beurteilen an ihren Sitzungen den bisherigen Verlauf und den Stand des Anlageprozesses, der Rendite und der Performance. Gestützt darauf werden die Anlagerichtlinien, die Anlagestrategie, der Risikorahmen und die mittelfristigen Zielwerte quartalsweise überprüft, bestätigt oder geändert. IV. Anlagerichtlinien Art. 11 Allgemeines 1. Die Strategie bleibt unbeeinflusst von kurzfristigen Marktbewegungen und situativ motivierten Markteinschätzungen. 2. Die Vermögensanlage soll wie folgt erfolgen: a) Indirekte Anlagen über Anlagestiftungen, Anlagefonds, Hedgefonds und Beteiligungs- Gesellschaften. Vorausgesetzt wird volle Transparenz bezüglich Zusammensetzung, Gebühren und Handelbarkeit der Produkte. b) Direktanlagen, die jährlich wiederkehrende Erträge gewährleisten und die breit diversifiziert sind (Branchen, Unternehmen, Schuldner). 3. Die unteren Bandbreiten der Anlagestrategien, dürfen in speziellen Marktsituationen kurzfristig unterschritten werden. 4. Werden die unteren Bandbreiten länge als 30 Tage unterschritten, muss der Stiftungsrat eine entsprechende Bewilligung erteilen (Stiftungsratssitzung oder Zirkulationsbeschluss). Art. 12 Geldmarktanlagen 1. Die Auswahl der Anlagen erfolgt unter Berücksichtigung einer hohen Schuldnerqualität (mindestens A-Rating oder Kantonalbanken). 2. Der Anteil kurzfristiger Anlagen darf je Schuldner nicht mehr als 1 Inland und 5 % Ausland der einzelnen Pool- bzw. des Stiftungsvermögens betragen. Anlagereglement Seite 6
7 Art. 13 Hypotheken und Darlehen Hypotheken und Darlehen werden nicht gewährt. Über Ausnahmen entscheidet der Stiftungs-rat auf Antrag des Anlageausschusses. Art. 14 Obligationen allgemein 1. Um Klumpenrisiken zu vermeiden, werden Anlagen beim gleichen Schuldner auf höchstens 1 für CHF und 5 % für Fremdwährungen begrenzt. Von dieser Begrenzung ausgenommen sind Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbrief-institutionen. 2. Die Laufzeitenstruktur der Obligationenpositionen ist unter massgeblicher Berücksichtigung der Leistungsverpflichtungen der Stiftung auf die Zyklen am Kapitalmarkt auszurichten. 3. Die Obligationen müssen wenigstens ein BBB-Rating oder gleichwertig aufweisen. Bei einer Bonitätsverschlechterung sind die Obligationen dauernd zu überwachen und interessewahrend Verkauf zu stellen. Art. 15 Obligationen in Schweizer Franken 1. Es dürfen auf Schweizer Franken lautende Anleihensobligationen, Kassaobligationen, Kassascheine, Schuldverschreibungen, Options- und Wandelanleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Kantone und der Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie privater qualitativ gut beurteilter (BBB-Rating oder gleichwertig) Emittenten mit Domizil in der Schweiz erworben werden. 2. Es dürfen statt Direktanlagen auch Anrechte von Anlagestiftungen oder Ansprüche von Anlagefonds erworben werden, die in Obligationen Schweiz investieren. 3. Es dürfen aus Liquiditätsgründen nicht mehr als 5 % des Bestandes der Obligationen Schweiz aus Kassaobligationen und Kassascheinen bestehen. 4. Bei Obligationen muss es sich um Titel handeln, die an der Börse kotiert sind (ausgenommen Kassaobligationen und Kassascheine). Art. 16 Obligationen Ausland in Schweizer Franken 1. Es dürfen auf Schweizer Franken lautende Obligationen, einschliesslich Notes, Options- und Wandelanleihen sowie Options- und Wandelnotes erworben werden, die von gut beurteilten (BBB- Rating oder gleichwertig), ausländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Gesellschaften ausgegeben oder garantiert werden. 2. Es dürfen statt Direktanlagen auch Anrechte von Anlagestiftungen und Ansprüche von Anlagereglement Seite 7
8 3. Anlagefonds erworben werden, die in Obligationen Ausland in Schweizer Franken investieren. 4. Bei den Obligationen Ausland in Schweizer Franken muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse kotiert sind. Art. 17 Obligationen Ausland in fremden Währungen 1. Es dürfen auf fremde Währungen lautende festverzinsliche Wertschriften, einschliesslich Optionsund Wandelanleihen erworben werden, die von gut beurteilten (BBB-Rating oder gleichwertig), inoder ausländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Gesellschaften ausgegeben oder garantiert werden. 2. Es dürfen statt Direktanlagen auch Anrechte von Anlagestiftungen und Ansprüche von Anlagefonds erworben werden, die in Obligationen Ausland Fremdwährungen investieren. 3. Bei den Direktanlagen muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse kotiert sind. Die übrigen Anlagen sollen nach Möglichkeit auch börsenkotiert sein, Ausnahmen sind nur dann zugelassen, wenn diese Anlagen die gleiche Sicherheit wie eine börsenkotierte Anlage aufweisen und jederzeit wieder veräussert werden können. Art. 18 Aktien Schweiz 1. Es dürfen Aktien und aktienähnliche Wertpapiere erworben werden. 2. Statt Direktanlagen dürfen auch Anrechte von Anlagestiftungen und Anteile von Anlagefonds erworben werden, die in der Schweiz investieren. 3. Bei den Direktanlagen muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse kotiert sind. Art. 19 Aktien Ausland 1. Es dürfen Aktien und aktienähnliche Wertpapiere erworben werden. 2. Statt Direktanlagen dürfen auch Anrechte von Anlagestiftungen und Anteile von Anlagefonds erworben werden, die in Aktien Ausland investieren. 3. Bei den Direktanlagen muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse kotiert sind. Art. 20 Indirekte Anlagen Es werden nur Anteile von Anlagestiftungen oder Anteile von Anlagefonds eingesetzt, die in einer einzelnen Anlagekategorie investieren. Dadurch wird sichergestellt, dass festgelegte taktische Bandbreiten eingehalten werden und leichter überwacht werden können. Anlagereglement Seite 8
9 Art. 21 Derivative Finanzinstrumente 1. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ist im Rahmen der Anforderungen von Artl 56a BVV2 sowie aufsichtsrechtlicher Grundsätze und Richtlinien zulässig. 2. Es dürfen nur Derivate eingesetzt werden, deren Basiswerte im Rahmen dieses Anlagereglements zulässig sind. 3. Es sind nur Derivate-Geschäfte zulässig, die an einer bedeutenden Börse gehandelt werden. Ausserbörsliche Derivate-Transaktionen sind nur dann zugelassen, wenn die Bonität des Emittenten bzw. der Gegenpartei einwandfrei und eine ausreichende Marktliquidität gewährleistet ist. 4. Der Einsatz solcher Instrumente darf auf das Gesamtvermögen der Stiftung keine Hebelwirkung ausüben. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Stiftung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein (keine Leerverkäufe). Art. 22 Alternative Anlagen 1. Die alternativen Anlagen dürfen insgesamt höchstens des Gesamtvermögens eines Poolbzw. des Stiftungsvermögens betragen. Es darf ausschliesslich in alternative Anlagen ohne Nachschusspflicht investiert werden. 2. Es soll stets eine Diversifikation über Anlageinstrumente, Märkte und Währungen angestrebt werden. Art. 23 Anlagen bei Arbeitgebern 1. Anlagen bei angeschlossenen Arbeitgebern werden nicht getätigt, ausgenommen sind Bankguthaben bei einer Schweizer Bank. Art. 24 Immobilien 2. Zulässig sind Direktanlagen in der Schweiz in Grundstücke im Allein- oder Miteigentum oder in Bauten im Baurecht, wenn die Rentabilität marktkonform ist. Direktanlagen in Grundstücken sowie deren Verkauf erfordern den Beschluss des Stiftungsrates. Das Immobilienvermögen soll eine ausgewogene Mischung von Wohn- und Geschäftsräumen aufweisen. 3. Indirekte Immobilienanlagen sind Beteiligungen an Aktiengesellschaften, Anlagefonds oder Anlagestiftungen, die überwiegend die Entwicklung, den Kauf oder Verkauf sowie die Vermietung oder Verpachtung eigener Immobilien bezwecken. Anlagereglement Seite 9
10 4. Indirekte Immobilienanlagen sind in der Schweiz und im Ausland zulässig. Art. 25 Wertpapierleihe (Securities Lending) Wertpapieranleihen (Securities Lending) sind nicht erlaubt. V. Bewertungsgrundsätze Art. 26 Bewertung 1. Die Bewertung der Vermögensanlagen erfolgt nach den Bestimmungen von Swiss GAAP FER Aktien, Obligationen, Anrechte von Anlagestiftungen und Anteile an Anlagefonds sowie Fremdwährungen werden zum Kurswert vom Bewertungsstichtag bewertet. Diese Kurse werden von der Depotstelle bestimmt und geliefert. 3. Alternative Anlagen werden zum letzten verfügbaren Marktwert bzw. Nettoinventarwert bewertet. 4. Immobilien Direktanlagen werden zum marktorientierten Ertragswert bewertet. VI. Loyalität in der Vermögensverwaltung Art. 27 Integritäts- und Loyalitätsvorschriften Die rechtlichen Bestimmungen zur Einhaltung der Loyalität und Integrität gemäss Art. 51b BVG und Art. 48f-l BVV2 sowie die Umsetzung der ASIP-Charta werden im Anhang 6 dieses Anlagereglements präzisiert. VII. Schlussbestimmungen Art. 28 Inkrafttreten, Änderungen 1. Dieses Vorsorgereglement wurde vom Stiftungsrat am 18. November 2014 genehmigt und tritt per sofort in Kraft. 2. Der Stiftungsrat kann das Anlagereglement jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks anpassen. Frauenfeld, 18. November 2014 Der Stiftungsrat Anlagereglement Seite 10
11 Anhang 1: Anlagestrategie Pool A (defensiv) Anlagekategorie Untere Bandbreite Obere Bandbreite SAA Bemerkungen Liquidität und kurzfristige Anlagen 25 % 6% Nominalwertanlagen - Obligationen CHF 13 % % 32% - Obligationen Welt 5 % 2 13% Aktien - Aktien Schweiz 2 12% 7% - Aktien Welt 9 % 5% Immobilien - Immobilien Schweiz % 29% - Immobilien Ausland 5 % 0% Alternative Anlagen - Hedgefonds 8% 5% - Rohstoffe / Edelmetalle 5 % 1% - Private Equity 2% - übrige 0% 5% 1% Anlagereglement Seite 11
12 Anhang 2: Anlagestrategie Pool B (ausgewogen) Anlagekategorie Untere Bandbreite Obere Bandbreite SAA Bemerkungen Liquidität und kurzfristige Anlagen 5 4 % Nominalwertanlagen - Obligationen CHF 13 % 11 % 5 45 % 32 % 25 % - Obligationen Welt 7 % Aktien - Aktien Schweiz 9 % 35 % 25 % 25 % - Aktien Welt 4 % 1 Immobilien - Immobilien Schweiz Immobilien Ausland 5 % Alternative Anlagen - Hedgefonds 11 % - Rohstoffe / Edelmetalle 1 % - Private Equit 1 3 % - übrige 1 % Anlagereglement Seite 12
13 Anhang 3: Anlagestrategie Pool C Anlagekategorie Untere Bandbreite Obere Bandbreite SAA Bemerkungen Liquidität und kurzfristige Anlagen 35 % 2 % Nominalwertanlagen - Obligationen CHF Obligationen Welt 3 % 17 % 5 % Aktien - Aktien Schweiz 13 % 9 % 5 35 % Aktien Welt 5 % 2 14 % Immobilien - Immobilien Schweiz Immobilien Ausland 5 % Alternative Anlagen - Hedgefonds 12 % 7 % - Rohstoffe / Edelmetalle 1 % - Private Equity 12 % 3 % - übrige 1 % Anlagereglement Seite 13
14 Anhang 4: Anlagestrategie übriges Stiftungsvermögen Anlagekategorie Untere Bandbreite Obere Bandbreite SAA Bemerkungen Liquidität und kurzfristige Anlagen 5 4 % Nominalwertanlagen - Obligationen CHF 13 % 11 % 5 45 % 32 % 25 % - Obligationen Welt 7 % Aktien - Aktien Schweiz 9 % 35 % 25 % 25 % - Aktien Welt 4 % 1 Immobilien - Immobilien Schweiz Immobilien Ausland 5 % Alternative Anlagen - Hedgefonds 11 % - Rohstoffe / Edelmetalle 1 % - Private Equity 1 3 % - übrige 1 % Anlagereglement Seite 14
15 Anhang 5. Wertschwankungsreserven Zielwerte Für die Bildung der Wertschwankungsreserven nach Art. 4 gelten je Anlagekategorie folgende Zielwerte: Liquidität Obligationen Schweizer Franken 5 % Obligationen in Fremdwährungen - Währungsrisiko abgesichert 5 % - Währungsrisiko nicht abgesichert 1 Aktien Schweiz 2 Aktien Ausland - Währungsrisiko abgesichert 2 - Währungsrisiko nicht abgesichert 25 % Immobilien 5 % Alternative Anlagen - Hedgefonds - Rohstoffe / Edelmetalle 25 % - Private Equity Schweiz - Private Equity Ausland 25 % - übrige 15% Notwendige Wertschwankungsreserve 1. Aus diesen Zielwerten wird je Anlagepool auf den Marktwerten der Vermögensanlagen die notwendige Wertschwankungsreserve in Prozent der Vermögensanlagen berechnet. 2. Auf Ebene der Vorsorgewerke werden per Jahresende die entsprechenden Wertschwankungsreserven gebucht, soweit die zugewiesenen Mittel aus dem Anlageerfolg dies nach Verzinsung der Kapitalien zulässt. 3. Ist die notwendige Wertschwankungsreserve auf Ebene eines Vorsorgewerks vorhanden, so steht der überschiessende Teil zur Bildung freier Mittel und zur Gewährung freiwilliger Leistungen zur Verfügung. 4. Eine Leistungsverbesserung bei noch nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven ist unter folgenden Bedingungen möglich: a) Es darf höchstens die Hälfte des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve für die Leistungsverbesserung verwendet werden und b) die Wertschwankungsreserve muss mindestens zu 75 % des aktuellen Zielwertes geäufnet sein. Anlagereglement Seite 15
16 Anhang 6: Erweiterung der Anlagemöglichkeiten Erweiterung der Anlagemöglichkeiten 1. In den Art. 54 und 55 BVV2 sind die Begrenzungen der einzelnen Schuldner, der einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen und der einzelnen Immobilien sowie die Kategorienbegrenzungen für die Anlage der Vermögenswerte geregelt. Unter anderem beträgt die Begrenzung bei den Immobilien maximal 5 % pro Immobilie und 3 für Anlagen in Immobilien 2. Unter Einhaltung der Führungsverantwortung des Stiftungsrats sowie unter Berücksichtigung der Sicherheit und Risikoverteilung, wird im Sinne einer Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nach Art. 50 Abs. 4 BVV2 die Überschreitung der Begrenzungen pro Immobilie und die Überschreitung der maximalen Allokation in Immobilien gutgeheissen und wie folgt begründet: a. Anlagen in Immobilienfonds sind meist mit hohen Agios verbunden und weisen eine hohe Korrelation zu den Aktienmärkten auf. b. Anlagen in direkte Immobilien (Rendite-, wie auch Projektliegenschaften) können erst ab einem gewissen Anlagevolumen nachhaltig und unter Einhaltung aller Begrenzungsmechanismen getätigt werden c. Das zur Verfügung stehende Vermögen für Immobilien ist aufgrund der Aufbauphase noch stark begrenzt. Der Stiftungsrat beschliesst, auch weiterhin von den Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten Gebrauch zu machen und legt die maximalen Begrenzungen für das Gesamtvermögen wie folgt fest: a. 1 bei Anlage pro Immobilie b. 35 % für Anlagen in Immobilien Anlagereglement Seite 16
17 Anhang 7: Benchmarks Benchmarks Gemäss dem Erlass des Stiftungsrates vom 18. November 2014, gelten folgende Benchmarks pro Anlagestrategie a. Liquidität: Libor CHF 1M b. Obligationen CHF: SBI AAA-BBB (TR) c. Obligationen FW: J.P. Morgan World traded in CHF d. Convertibles: UBS Conv Inv Grade Hedged in CHF e. Aktien Schweiz: Swiss Performance Index (TR brutto) f. Aktien Welt: MSCI AC World (TR Net) CHF g. Immobilien Schweiz: KGAST Immobilien Index h. Immobilien Ausland: FTSE EPRA/NAREIT Developed TR net i. Alternative Anlagen: - Hedge Fund: HFRI Fund of Funds Index (Composite) Hedged in CHF - Rohstoffe: Bloomberg Commodity TR index - Private Equity: Libor CHF 1M + - Übrige: Libor CHF 1M + 3 % Anlagereglement Seite 17
Anlagereglement. SECUNDA Sammelstiftung. der. Gültig ab 1. Januar 2011
Anlagereglement der SECUNDA Sammelstiftung Gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Ziele und Grundsätze... 3 1.1. Ziele... 3 1.2. Rahmenbedingungen... 3 1.3. Einschränkungen... 3 2. Organisation
MehrAnlagereglement vom 19. September 2012
Anlagereglement vom 19. September 2012 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen B. Ziele C. Mittel D. Verfahren E. Wertschwankungsreserve F. Schlussbestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
MehrAnlagerichtlinien Vom Stiftungsrat genehmigt am 24. April 2015
Avadis Anlagestiftung 2 Anlagerichtlinien Vom Stiftungsrat genehmigt am 24. April 2015 Inhalt 1 Allgemeine Grundsätze 3 2 Aktien 4 2.1 Aktien Welt hedged Indexiert 2 4 2.2 Aktien Welt Indexiert 2 4 3 Immobilien
MehrAnlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz
Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge
MehrAnlagereglement. für. Vorsorgewerke. mit eigener. Wertschriftenlösung
Anlagereglement für Vorsorgewerke mit eigener Wertschriftenlösung gültig ab 01.01.2010, Postfach 5365, CH-3001 Bern Seite 1 von 12 Inhalt Teil 1: Ebene Stiftung... 3 1. Reglementarische und gesetzliche
MehrAnlagereglement. Gültig ab 1. März 2014. Doc ID BVGAR.03.D.06.14
Anlagereglement Gültig ab 1. März 2014 A. Inhaltsverzeichnis A. Inhalt 2 B. Zweck und Inhalt 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage 3 C. Organisation, Aufgaben und Kompetenzen
MehrAnlagereglement der Trigona Sammelstiftung für berufliche Vorsorge. Ausgabe Januar 2014
Anlagereglement der Trigona Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Ausgabe Januar 2014 2 Anlagereglement Inhalt 1. Grundlagen 3 2. Vermögensverwaltung 3 3. Ziele der Vermögensanlage 3 4. Anlagestrategie
MehrANLAGEREGLEMENT SCHWEIZERISCHE BÄUERLICHE BÜRGSCHAFTSGENOSSENSCHAFT STAPFERSTRASSE 2 POSTFACH 716 5201 BRUGG
SCHWEIZERISCHE BÄUERLICHE BÜRGSCHAFTSGENOSSENSCHAFT C A I S S E A G R I C O L E S U I S S E D E G A R A N T I E F I N A N C I È R E ANLAGEREGLEMENT SCHWEIZERISCHE BÄUERLICHE BÜRGSCHAFTSGENOSSENSCHAFT STAPFERSTRASSE
MehrReglement. Vermögensverwaltung EASV
Entwurf: Ausgabe 2006 V5. Eidgenössischer Armbrustschützen-Verband EASV Reglement Vermögensverwaltung EASV Anhang zum Geschäfts- und Verwaltungsreglement genehmigt an der EASV Delegiertenversammlung Vom
MehrVermögensverwaltung mit Anlagefonds eine Lösung mit vielen Vorteilen. Swisscanto Portfolio Invest
Vermögensverwaltung mit Anlagefonds eine Lösung mit vielen Vorteilen Swisscanto Portfolio Invest Swisscanto Portfolio Invest einfach und professionell Das Leben in vollen Zügen geniessen und sich nicht
MehrWeisungen OAK BV W 05/2014
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 05/2014 deutsch Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: 28. November 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe
MehrDie nachhaltige Pensionskasse ANLAGEREGLEMENT
Die nachhaltige Pensionskasse ANLAGEREGLEMENT Stand: 1.1.2011 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Gesetzliche Erfordernisse... 3 3. Nachhaltigkeit... 3 4. Anlagestrategie... 4 5. Organisation... 4
MehrVergabe von Eigenhypotheken
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken
MehrAnlagereglement der Tellco Pensinvest
Anlagereglement der Tellco Pensinvest gültig per 09.12.2014 Tellco Pensinvest Bahnhofstrasse 4 Postfach 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 61 00 pensinvest@tellco.ch tellco.ch Inhaltsverzeichnis Art. 1 Grundlagen
MehrUnabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich (UFZ) Anlagereglement. Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich
Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich (UFZ) Anlagereglement Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 2 Allgemeines 3 Grundsätze zur Bewirtschaftung der Vermögensanlagen
MehrTagung VPS-Impulse. Gestaltungsfreiheit und Gestaltungsverantwortung. Neuerungen in den Anlagevorschriften gemäss BVV 2
Tagung VPS-Impulse Gestaltungsfreiheit und Gestaltungsverantwortung Neuerungen in den Anlagevorschriften gemäss BVV 2 Dr. Dominique Ammann, Partner PPCmetrics AG Financial Consulting, Controlling & Research
Mehr(nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Anlagerichtlinien Neue Fassung genehmigt durch die Verwaltungskommission am 11.12.2014 Strategie-Anpassung (Anhang
MehrANLAGERICHTLINIEN RISK BUDGETING LINE 5
ANLAGERICHTLINIEN RISK BUDGETING LINE 5 29.06.2011 Anlagegruppe Prisma Risk Budgeting Line 5 (RBL 5) Charakteristika der Anlagegruppe 1. RBL 5 ist eine Anlagegruppe, welche in elf verschiedene Anlagekategorien
MehrI Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Nicht Amtlichen löschen Sammlung bitte " "!! des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as) Generated by SR-Vorl.ASVorlDot, 14. Mai 2004,
MehrAnlagereglement. Individuelle Vermögensanlage
Anlagereglement Individuelle Vermögensanlage gültig ab 01.01 2014 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeines 3 Art. 2 Ziele und Grundsätze 3 Art. 3 Organisation der Vermögensanlage 4 Art. 4 Anforderungen
MehrAnlagereglement des Bildungs- und Forschungsfonds des VSS
Verband der Schweizerischen Schmierstoffindustrie Association de l industrie suisse des lubrifiants Associazione dell industria svizzera dei lubrificanti Swiss Association of Lubricants Industry Löwenstrasse
MehrBildung von Rückstellungen. Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT
Bildung von Rückstellungen Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Definitionen und Grundsätze 3 Art. 2 Technische Grundlagen und Berechnungsannahmen
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrPensionskasse der Stadt Frauenfeld. Anlagereglement
Pensionskasse der Stadt Frauenfeld Anlagereglement ANLAGEREGLEMENT der Pensionskasse der Stadt Frauenfeld vom 12. Dezember 2013 Bei der Bezeichnung von Personen wird der Einfachheit halber nur die männliche
MehrM a r k t r i s i k o
Produkte, die schnell zu verstehen und transparent sind. Es gibt dennoch einige Dinge, die im Rahmen einer Risikoaufklärung für Investoren von Bedeutung sind und im weiteren Verlauf dieses Abschnitts eingehend
MehrVerordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft
54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.
MehrReglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis
MehrANLAGEREGLEMENT 2013 der Pensionskasse Züriwerk, Zürich
Pensionskasse ANLAGEREGLEMENT 2013 der Pensionskasse Züriwerk, Zürich Anlagereglement - 2 - Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Ziele und Grundsätze 3 Art. 3 Organisation der Vermögensanlage 4 Art.
MehrReglement Rückstellungen und Schwankungsreserven. gültig ab 1. Juni 2014. Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe
Reglement Rückstellungen und Schwankungsreserven gültig ab 1. Juni 2014 Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Art. 1 Grundsätze und Ziele... 3 Art. 2 Zinssatz... 3 Art.
MehrAllianz Suisse Anlagestiftung
Allianz Suisse Anlagestiftung Anlagerichtlinien der Allianz Suisse Anlagestiftung Gestützt auf Artikel 9 Ziffer X der Statuten und Artikel 17 Ziffer IV des Stiftungsreglements der Allianz Suisse Anlagestiftung,
MehrPensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione
Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes
MehrAnlagerichtlinien. Inhaltsverzeichnis CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG. 1. April 2015
CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG Anlagerichtlinien 1. April 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Allgemeine Grundsätze 3 2 Balanced Portfolios 5 2.1 CSA Mixta-BVG Basic 5 2.2 CSA Mixta-BVG Defensiv 5 2.3 CSA
MehrReglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern
$ Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern vom 30. August 2010 In Kraft ab: 30.08.2010 Beantragt durch: Ausschuss der Pensionskommission
MehrI. Stiftungstag im Bistum Münster. Münster, 17. September 2011. Die 1. Bank-Adresse für Kirche und Caritas
I. Stiftungstag im Bistum Münster Vermögensanlage für Stiftungen Münster, 17. September 2011 Rahmenbedingungen für Stiftungen DKM Stiftungskonzept Vermögensstrukturierung für die ewige Stiftung 2 Anlagevorschriften
Mehr1 Allgemeine Grundsätze 2
CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG 2. SÄULE Anlagerichtlinien 1. April 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite 1 Allgemeine Grundsätze 2 2 Balanced Portfolios 4 2.1 CSA 2 Mixta-BVG 25 4 2.2 CSA 2 Mixta-BVG 25
MehrPensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven
Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über Rückstellungen (Stand 1. Januar 2015) 2 Inhaltsverzeichnis Zweck... 1 Vorsorgekapitalien...
MehrBeilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG
Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberg, Mag. Leichtfried u.a, betreffend Änderung der NÖ Gemeindeordnung
Mehrinvor Vorsorgeeinrichtung Industrie Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen ("Rückstellungsreglement")
invor Vorsorgeeinrichtung Industrie Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen ("Rückstellungsreglement") gültig ab 7. Dezember 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 2.
Mehr1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte
Wegleitung Erstellung des Risikohinweises 1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über Investmentunternehmen
Mehrvon Adrian Schmid und Norbert Wartmann
Ergänzende Illustrationen zum Artikel in der SCHWEIZER PERSONALVORSORGE, Ausgabe 03-05 Transparenz im Bereich Vermögensanlagen: Die Umsetzung von Swiss GAAP FER 26 in der Praxis von Adrian Schmid und Norbert
MehrReglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen
85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrStBV RP Lagebericht zum Jahresabschluss per 31.12.2013 Anlage IV Seite 1
StBV RP Lagebericht zum Jahresabschluss per 31.12.2013 Anlage IV Seite 1 Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts StBV Lagebericht
Mehr21.074.1. Anlagerichtlinien. der Caritas Schweiz
21.074.1 Anlagerichtlinien der Caritas Schweiz Luzern, 7. April 2005 Inhalt 1. Zweck der Anlagerichtlinien 2 2. Anlagekategorien 2 2.1 Anlagehorizonte 2 2.1.1 Kurzfristige Anlagen 2 2.1.2 Mittel- und langfristige
MehrAnlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz
Anlagestiftung Winterthur AWi Anlagestiftung Winterur AWi Anlagestif-tung Winterthur AWi Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge AWi Anlagestiftung Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Winterthur
MehrInformation über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015. Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL
Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015 Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL Änderungen bei der Organisation der Pensionskasse Umorganisation
MehrBeilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG
Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Mag. Leichtfried u.a., betreffend Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes,
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5
MehrReglement zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven
Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven im Sinne von A rt. 65b BVG und Art. 48e BVV2 Ausgabe 2013 3. September 2013 Seite 1 von Seiten 6 Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung...
MehrGIPS Composites bei der Basler Kantonalbank 2014
GIPS Composites bei der Basler Kantonalbank 2014 Composite Referenzwährundatum (Benchmark geändert per 01.01.2013) Eröffnung- Kurzbeschreibung der traditionellen Strategien Obligationen CHF 01/1997 Es
MehrAnalysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Analysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Gemäß 31 Abs. 5 WpHG muß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor der Erbringung anderer als der in 31. Abs. 4 WpHG genannten Wertpapierdienstleistungen
Mehr1. Grundsätze zu den Anlagestrategien
Anlagereglement Der Stiftungsrat erlässt gestützt auf Art. 5 BVV 3 resp. Art. 49a BVV 2 das folgende Anlagereglement. Es legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der beruflichen Vorsorge,
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrOrganisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)
Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten
MehrUBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung
UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds höhere Rendite nach Steuern, kombiniert mit Risikoschutz Sie profitieren gleichzeitig von den Vorteilen einer Fondsanlage und einer Lebensversicherung
MehrFRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG
FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 52e, Art. 56 Abs. 3, Art. 65 BVV 2 Art. 1 bis 1h, Art. 48 Swiss GAAP FER 26
MehrStatuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa
A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne
MehrPersonal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014
Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung
MehrEin Wechsel auf Beitragsprimat (Gutschriftenprimat) ist geplant. Nein. Ja, per
CHUBB INSURANCE COMPANY OF EUROPE SE Direktion für die Schweiz Zollikerstrasse 141 Postfach CH-8034 Zürich Schweiz Telefon +41 (0) 43 210 10 10 Fax +41 (0) 43 210 10 11 www.chubb.com/ch VERMÖGENSSCHADEN-VERSICHERUNG
MehrStiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich
177.210 Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2002 Art. 1 Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen «Pensionskasse Stadt
MehrTeilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrFRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen
FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 65b, 65c, 65d (Abs. 4) BVV 2 Art. 27h, 48, 48e Swiss GAAP FER 26 in der gemäss Art. 47 BVV 2 anwendbaren Fassung
MehrVerordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
Swisslos-Sportfonds: Verordnung 56. Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 0 (Stand.
MehrAnlagereglement und Richtlinien für die Vermögensbewirtschaftung
$X Anlagereglement und Richtlinien für die Vermögensbewirtschaftung In Kraft seit: 01.09.2014 Beantragt durch: Genehmigt durch: Ausschuss der Pensionskommission am 14.08.2014 Pensionskommission am 01.09.2014
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Begriffe und Abkürzungen... 3 Technische Grundlagen, Vorsorgekapitalien...
MehrVerordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft
Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 2012 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 408 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches 1,
MehrImmobilienstrategie 2014
Vom Stiftungsrat genehmigt am 11.12.2013 Gültig ab 01.01.2014 Immobilienstrategie 2014 Immobilienstrategie_2014_D.docx 1/6 Inhaltsverzeichnis 1. Strategische Ziele 3 2. Strategische Grundsätze 3 3. Direkte
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrIII. Förderprogramm Gebäude
Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrEvangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 52-11. für die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St.
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 52-11 Ersetzt: GE 52-11 Kontenplan für die evang.-ref. Kirchgemeinden vom 6. Dezember 1990 Kontenplan Bestandesrechnung für die Evangelisch-reformierten
MehrVorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen
Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1
Mehrabcdefg Medienmitteilung
abcdefg Kommunikation Postfach, CH-8022 Zürich Telefon +41 44 631 31 11 communications@snb.ch Zürich, 4. Januar 2012 SNB veröffentlicht internes Reglement über Eigengeschäfte und Prüfungsbericht von PWC
MehrVermögensverwaltung. Vertrauen schafft Werte
Vermögensverwaltung Vertrauen schafft Werte Geld anlegen ist eine Kunst und verlangt Weitsicht. Wir bieten Ihnen die ideale Lösung, aktuelle Portfoliotheorien gewissenhaft und verantwortungsbewusst umzusetzen.
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
Mehrzur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)
ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes
MehrPrivatkunden Geschäftskunden. Preise für Dienstleistungen TitelWertschriftengeschäft fair und klar Text
Privatkunden Geschäftskunden _ 3 Preise für Dienstleistungen TitelWertschriftengeschäft im fair und klar Text Preise für Dienstleistungen Coupons/Titel-Inkasso Depotkundschaft kostenlos Physisch am Schalter
MehrPFS Pensionskassen Monitor Resultate und Entwicklungen 2014
PFS Pensionskassen Monitor Resultate und Entwicklungen 2014 PFS Pension Fund Services AG Sägereistrasse 20 CH-8152 Glattbrugg T +41 43 210 18 18 F +41 43 210 18 19 info@pfs.ch www.pfs.ch Inhalt PFS Pensionskassen
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrAnlagereglement. Gepoolte Vermögensanlage
Anlagereglement Gepoolte Vermögensanlage gültig ab 1. Januar 2015 INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Allgemeines 3 Art. 2 Ziele und Grundsätze 3 Art. 3 Organisation der Vermögensanlage 3 Art. 4 Anforderungen an
MehrFF Privat Invest Strategien
FF Privat Invest Strategie Stetige Rendite in jeder Marktlage: die zwei FF Privat Invest Strategien Frank Finanz Mühlengasse 9 36304 Alsfeld 06639 919065 www.frankfinanz.de FF Privat Invest Strategien
MehrBonus und Capped Bonus Zertifikate Juni 2010
und Juni 2010 S T R I C T L Y P R I V A T E A N D C O N F I D E N T I A L Produkte dem Sekundärmarkt Euro Euro Stoxx Stoxx 50 50 EUR 2768.27 Punkte** WKN Lzeit Cap (pro Stück) Offer in %* chance* JPM5RR
MehrAnlagenrichtlinie der Muster GmbH (Empfehlung der Caritas-Trägerwerk im Bistum Essen GmbH vom 12.11.2014)
Anlagenrichtlinie der Muster GmbH (Empfehlung der Caritas-Trägerwerk im Bistum Essen GmbH vom 12.11.2014) Präambel Als gemeinnützige GmbH obliegt der Muster GmbH eine besondere Verantwortung bei der Verwaltung
MehrREGLEMENT TEILLIQUIDATION
REGLEMENT TEILLIQUIDATION Gültig ab 01. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Grundlagen 1 2. Bestimmung der Höhe der freien Mittel 2 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten
MehrPENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation
PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag
MehrReglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht
MehrVerbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten
MehrÜberprüfung der Zielgrösse der Wertschwankungsreserve
Aon Hewitt Investment Consulting Urheberrechtlich geschützt und vertraulich Überprüfung der Zielgrösse der Wertschwankungsreserve Pensionskasse XY, Januar 2015 Risk. Reinsurance. Human Resources. Inhaltsverzeichnis
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrBundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)
MehrS T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.
S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrDie Transparenz in der beruflichen Vorsorge
Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge Dr. iur. Markus Escher 1/18 1. Einleitung 1. BVG-Revision Botschaft für das Jahr 2000 Versicherer positiv zur Revision Standen unter grossem Druck Õ Börse boomte
MehrRückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 15.5.2013
der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich Gültig ab 15.5.2013 INHALT 1. Ziel 3 2. Definitionen 3 3. Versicherungstechnische Grundlagen 3 4. Zuständigkeiten 4 5. Rückstellungsarten 4 6. Vorsorgekapitalien
MehrIn guten Händen Beim Anlegen undvorsorgen. Bâloise-Anlagestiftung für Personalvorsorge
In guten Händen Beim Anlegen undvorsorgen Bâloise-Anlagestiftung für Personalvorsorge Die Bâloise-Anlagestiftungfür Personalvorsorge bietet Ihnen eine ebenso professionelle wiepersönliche Betreuung. UnsereKunden
MehrAnhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG
Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat
MehrSwiss Life 3a Start. 3a-Banksparen mit flexibler Sparzielabsicherung
Swiss Life 3a Start 3a-Banksparen mit flexibler Sparzielabsicherung Kombinieren Sie das Banksparen in der Säule 3a mit einer flexiblen Sparzielabsicherung. Swiss Life 3a Start 3 Verbinden Sie 3a-Banksparen
Mehr