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1 PHOENIX PENSIONSKASSE Anlagereglement November 2014 Anlagereglement Seite 1 von 17

2 I. Ziele und Grundlagen Art. 1 Ziele 1. Die Ziele und Grundsätze des Anlagereglements sind auf die gesetzlichen Bestimmungen ausgerichtet. 2. Absolute Priorität haben die finanziellen Interessen der Versicherten. Die Erfüllung des Vorsorgezweckes, die Sicherheit und ein marktgerechter Ertrag stehen im Vordergrund. 3. Die Stiftung verwaltet ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Mittel auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen und Branchen sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind (Art. 71 BVG). Art. 2 Rahmenbedingungen 1. Der Stiftungsrat orientiert sich an mittel- bis langfristigen Anlagestrategien (Anhänge 1 bis 5). Diese berücksichtigt folgende Rahmenbedingungen: a. Liquiditätsvorgaben: Die flüssigen Mittel sind so zu halten, dass die Vorsorgeeinrichtung jederzeit ihre Verpflichtungen erfüllen, die Versicherungs- und Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. b. Risikorahmen: Die Anlagevorschriften gemäss BVV2 sowie die aufsichtsrechtlichen Vorgaben bestimmen den Risikorahmen. Art. 3 Anlagestrategien / Anlagepools 1. Die Stiftung bieten den angeschlossenen Unternehmen (Vorsorgewerke) die drei unterschiedlichen Anlagestrategien an: a. Pool A defensive Anlagestrategie (Anhang 1) b. Pool B ausgewogene Anlagestrategie (Anhang 2) c. Pool C offensive Anlagestrategie (Anhang 3) 2. Die Vorsorgewerke wählen ihre bevorzugte Anlagestrategie aus diesen drei Strategien aus. Die Stiftung führt einen Anlagepool je Anlagestrategie. Anlagereglement Seite 2 von 17

3 3. Der Vermögensertrag je Pool vor Verzinsung der Kapitalien der Vorsorgewerke wird per Jahresende nach Massgabe ihres durchschnittlichen Kapitals an die Vorsorgewerke des Pools verteilt. 4 Die Vorsorgewerke können jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres den Pool wechseln. Die Vorsorgekommission hat einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Dieser muss der Stiftung bis zum 30. November des aktuellen Jahreszugestellt werden. Die Stiftung muss den Wechsel innerhalb von 30 Tagen durchführen. Art. 4 Wertschwankungsreserven 1. Die Vermögensanlagen unterliegen Wertschwankungen aufgrund der jeweiligen Verhältnisse an den Finanz- und Immobilienmärkten. Deren Auswirkungen wird mit der Bildung von Wertschwankungsreserven Rechnung getragen. 2. Die einzelnen Anlagekategorien haben unterschiedliche Schwankungs- und Verlustrisiken. Daraus ergibt sich: Je grösser die Schwankungsanfälligkeit ist, desto höher sollen die Reserven für die betreffenden Anlagegruppen sein. Die entsprechenden Sätze sind in Anhang 5 festgehalten. Massstab für die Beurteilung der notwendigen Wertschwankungsreserven ist der Vermögensbestand zu Marktwerten am Bewertungsstichtag. Im Jahresabschluss sind es die Verhältnisse per 31. Dezember des Berichtsjahres. 3. Die Wertschwankungsreserven werden auf Ebene der Vorsorgewerke aus dem zugewiesenen Vermögensertrag und nach Verzinsung der Kapitalien gebildet. Solange der Zielwert der Wertschwankungsreserven nicht erreicht ist, werden keine freien Mittel gebildet. II. Organisation und Kompetenzen Art. 5 Organe 1. Die mit der Vermögensanlage betrauten Organe sind: a. der Stiftungsrat b. der Anlageausschuss c. die Geschäftsführung d. die Vermögensverwalter 2. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Anlageausschusses und der Geschäftsführung sind im Organisationsreglement umschrieben. Anlagereglement Seite 3 von 17

4 Art. 6 Stiftungsrat Der Stiftungsrat a. erlässt das Anlagereglement und die dazugehörigen Anhänge, b. trägt die Verantwortung für die Bewirtschaftung des Vermögens nach diesem Anlagereglement, c. entscheidet über die langfristige Anlagestrategie der Pensionskasse, d. überwacht die Umsetzung der Anlagestrategie, e. bestimmt die Mitglieder und den Präsidenten des Anlageausschusses, f. bestimmt die Depotverwaltung g. bestimmt die externe allgemeine Beratung sowie Ernennung von externe beratenden Mitgliedern des Anlageausschusses, h. entscheidet über Immobilien-Direktanlagen, i. entscheidet über die Regelung bei der Ausübung des Stimmrechtes an Generalversammlungen von Aktiengesellschaften, j. legt die Umsetzung des Bundesrechts zur Loyalität in der Vermögensverwaltung fest, k. überprüft periodisch die mittel- und langfristige Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung, l. legt den Zielwert der Wertschwankungsreserve fest. Art. 7 Vermögensverwalter 1. Die Pensionskasse betraut nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 48 f und 48 g (BVV 2) Gewähr bieten. 2. Die Aufgaben der Vermögensverwalter sind: a. Umsetzung der Anlagestrategien und Anlagerichtlinien, b. Treffen der Anlageentscheide, c. Führung der Anlagebuchhaltung in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung, d. Erstellen einer monatlichen Berichterstattung an den Stiftungsrat und den Anlageausschuss in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung. 3. Das Vermögen kann durch die Stiftung (Geschäftsführung) selbst verwaltet werden. Ist die Vermögensverwaltung auf mehrere Mandate aufgeteilt, so sorgt die Geschäftsführung für deren Koordination und die zusammenfassende Berichterstattung (Reporting und Controlling).Der Anlageausschuss kann im Rahmen seiner Kompetenzen den Vermögensverwaltern besondere Weisungen erteilen. Anlagereglement Seite 4 von 17

5 4. Alle Vermögensanlagen dürfen einzig auf den Namen der Phoenix Pensionskasse getätigt werden. 5. Die Vermögensverwalter sind nur zu Transaktionen befugt, die der Vermögensanlage sowie dem Cash-Management dienen. Art. 8 Depotverwaltung 1. Die Depotverwaltung wird aufgrund Kosten- und Leistungskriterien evaluiert und auf Antrag des Anlageausschusses durch den Stiftungsrat bestimmt. 2. Sie verwaltet die Wertschriften und wickelt die Transaktionen nach den von den Vermögensverwaltern erteilten Aufträgen ab. 3. Sie erstellt und liefert die revisionsfähigen, für die ordnungsgemässe Verbuchung sowie die für die Rückforderung von Verrechnungs- und Quellensteuern notwendigen Belege. 4. Die Depotverwaltung stellt eine angemessene E-Banking-Plattform zur Verfügung und liefert die notwendigen Informationen. Sie berichtet monatlich über die Anlagestruktur, Performance und eingesetzten Derivate. Art. 9 Aktionärsrechte 1. Für direkt (in den Portfolios) gehaltene Aktien schweizerischer Gesellschaften wird das Stimmrecht zwingend ausgeübt. 2. Die Wahrnehmung der Stimmrechte erfolgt ausschliesslich im Sinne des Destinatärs. 3. Der Stiftungsrat bestimmt die Grundlagen für die Beurteilung der Anträge des Verwaltungsrates. Dabei muss das Stimmverhalten dem dauernden Gedeih der Vorsorgeeinrichtung dienen, unter Berücksichtigung Absatz 2 dieses Artikels. 4. Der Anlageausschuss legt fest, in welcher Form und durch wen das Stimmrecht wahrgenommen wird. 5. Die abgelehnten oder enthaltenen Anträge des Verwaltungsrates werden auf der Internetseite der Phoenix Pensionskasse publiziert. Den Versicherten wird ein zusammenfassender Bericht jährlich zugänglich gemacht. 6. Bei Kollektivanlagen werden die Stimmrechte gemäss den durch die Fondsleitungen definierten Regeln wahrgenommen. Anlagereglement Seite 5

6 III. Berichterstattung Art. 10 Berichterstattung 1. Die Geschäftsführung erstellt für den Anlageausschuss und den Stiftungsrat auf jedes Monatsende einen Anlagebericht mit Erfolgsanalyse. Dieser Bericht enthält Aussagen über die Anlageresultate der Anlage-Pools und des Stiftungsvermögens sowie der Einhaltung der Anlagerichtlinien und der taktischen Bandbreiten. 2. Der Anlageausschuss und der Stiftungsrat beurteilen an ihren Sitzungen den bisherigen Verlauf und den Stand des Anlageprozesses, der Rendite und der Performance. Gestützt darauf werden die Anlagerichtlinien, die Anlagestrategie, der Risikorahmen und die mittelfristigen Zielwerte quartalsweise überprüft, bestätigt oder geändert. IV. Anlagerichtlinien Art. 11 Allgemeines 1. Die Strategie bleibt unbeeinflusst von kurzfristigen Marktbewegungen und situativ motivierten Markteinschätzungen. 2. Die Vermögensanlage soll wie folgt erfolgen: a) Indirekte Anlagen über Anlagestiftungen, Anlagefonds, Hedgefonds und Beteiligungs- Gesellschaften. Vorausgesetzt wird volle Transparenz bezüglich Zusammensetzung, Gebühren und Handelbarkeit der Produkte. b) Direktanlagen, die jährlich wiederkehrende Erträge gewährleisten und die breit diversifiziert sind (Branchen, Unternehmen, Schuldner). 3. Die unteren Bandbreiten der Anlagestrategien, dürfen in speziellen Marktsituationen kurzfristig unterschritten werden. 4. Werden die unteren Bandbreiten länge als 30 Tage unterschritten, muss der Stiftungsrat eine entsprechende Bewilligung erteilen (Stiftungsratssitzung oder Zirkulationsbeschluss). Art. 12 Geldmarktanlagen 1. Die Auswahl der Anlagen erfolgt unter Berücksichtigung einer hohen Schuldnerqualität (mindestens A-Rating oder Kantonalbanken). 2. Der Anteil kurzfristiger Anlagen darf je Schuldner nicht mehr als 1 Inland und 5 % Ausland der einzelnen Pool- bzw. des Stiftungsvermögens betragen. Anlagereglement Seite 6

7 Art. 13 Hypotheken und Darlehen Hypotheken und Darlehen werden nicht gewährt. Über Ausnahmen entscheidet der Stiftungs-rat auf Antrag des Anlageausschusses. Art. 14 Obligationen allgemein 1. Um Klumpenrisiken zu vermeiden, werden Anlagen beim gleichen Schuldner auf höchstens 1 für CHF und 5 % für Fremdwährungen begrenzt. Von dieser Begrenzung ausgenommen sind Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbrief-institutionen. 2. Die Laufzeitenstruktur der Obligationenpositionen ist unter massgeblicher Berücksichtigung der Leistungsverpflichtungen der Stiftung auf die Zyklen am Kapitalmarkt auszurichten. 3. Die Obligationen müssen wenigstens ein BBB-Rating oder gleichwertig aufweisen. Bei einer Bonitätsverschlechterung sind die Obligationen dauernd zu überwachen und interessewahrend Verkauf zu stellen. Art. 15 Obligationen in Schweizer Franken 1. Es dürfen auf Schweizer Franken lautende Anleihensobligationen, Kassaobligationen, Kassascheine, Schuldverschreibungen, Options- und Wandelanleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Kantone und der Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie privater qualitativ gut beurteilter (BBB-Rating oder gleichwertig) Emittenten mit Domizil in der Schweiz erworben werden. 2. Es dürfen statt Direktanlagen auch Anrechte von Anlagestiftungen oder Ansprüche von Anlagefonds erworben werden, die in Obligationen Schweiz investieren. 3. Es dürfen aus Liquiditätsgründen nicht mehr als 5 % des Bestandes der Obligationen Schweiz aus Kassaobligationen und Kassascheinen bestehen. 4. Bei Obligationen muss es sich um Titel handeln, die an der Börse kotiert sind (ausgenommen Kassaobligationen und Kassascheine). Art. 16 Obligationen Ausland in Schweizer Franken 1. Es dürfen auf Schweizer Franken lautende Obligationen, einschliesslich Notes, Options- und Wandelanleihen sowie Options- und Wandelnotes erworben werden, die von gut beurteilten (BBB- Rating oder gleichwertig), ausländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Gesellschaften ausgegeben oder garantiert werden. 2. Es dürfen statt Direktanlagen auch Anrechte von Anlagestiftungen und Ansprüche von Anlagereglement Seite 7

8 3. Anlagefonds erworben werden, die in Obligationen Ausland in Schweizer Franken investieren. 4. Bei den Obligationen Ausland in Schweizer Franken muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse kotiert sind. Art. 17 Obligationen Ausland in fremden Währungen 1. Es dürfen auf fremde Währungen lautende festverzinsliche Wertschriften, einschliesslich Optionsund Wandelanleihen erworben werden, die von gut beurteilten (BBB-Rating oder gleichwertig), inoder ausländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Gesellschaften ausgegeben oder garantiert werden. 2. Es dürfen statt Direktanlagen auch Anrechte von Anlagestiftungen und Ansprüche von Anlagefonds erworben werden, die in Obligationen Ausland Fremdwährungen investieren. 3. Bei den Direktanlagen muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse kotiert sind. Die übrigen Anlagen sollen nach Möglichkeit auch börsenkotiert sein, Ausnahmen sind nur dann zugelassen, wenn diese Anlagen die gleiche Sicherheit wie eine börsenkotierte Anlage aufweisen und jederzeit wieder veräussert werden können. Art. 18 Aktien Schweiz 1. Es dürfen Aktien und aktienähnliche Wertpapiere erworben werden. 2. Statt Direktanlagen dürfen auch Anrechte von Anlagestiftungen und Anteile von Anlagefonds erworben werden, die in der Schweiz investieren. 3. Bei den Direktanlagen muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse kotiert sind. Art. 19 Aktien Ausland 1. Es dürfen Aktien und aktienähnliche Wertpapiere erworben werden. 2. Statt Direktanlagen dürfen auch Anrechte von Anlagestiftungen und Anteile von Anlagefonds erworben werden, die in Aktien Ausland investieren. 3. Bei den Direktanlagen muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse kotiert sind. Art. 20 Indirekte Anlagen Es werden nur Anteile von Anlagestiftungen oder Anteile von Anlagefonds eingesetzt, die in einer einzelnen Anlagekategorie investieren. Dadurch wird sichergestellt, dass festgelegte taktische Bandbreiten eingehalten werden und leichter überwacht werden können. Anlagereglement Seite 8

9 Art. 21 Derivative Finanzinstrumente 1. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ist im Rahmen der Anforderungen von Artl 56a BVV2 sowie aufsichtsrechtlicher Grundsätze und Richtlinien zulässig. 2. Es dürfen nur Derivate eingesetzt werden, deren Basiswerte im Rahmen dieses Anlagereglements zulässig sind. 3. Es sind nur Derivate-Geschäfte zulässig, die an einer bedeutenden Börse gehandelt werden. Ausserbörsliche Derivate-Transaktionen sind nur dann zugelassen, wenn die Bonität des Emittenten bzw. der Gegenpartei einwandfrei und eine ausreichende Marktliquidität gewährleistet ist. 4. Der Einsatz solcher Instrumente darf auf das Gesamtvermögen der Stiftung keine Hebelwirkung ausüben. Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Stiftung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein (keine Leerverkäufe). Art. 22 Alternative Anlagen 1. Die alternativen Anlagen dürfen insgesamt höchstens des Gesamtvermögens eines Poolbzw. des Stiftungsvermögens betragen. Es darf ausschliesslich in alternative Anlagen ohne Nachschusspflicht investiert werden. 2. Es soll stets eine Diversifikation über Anlageinstrumente, Märkte und Währungen angestrebt werden. Art. 23 Anlagen bei Arbeitgebern 1. Anlagen bei angeschlossenen Arbeitgebern werden nicht getätigt, ausgenommen sind Bankguthaben bei einer Schweizer Bank. Art. 24 Immobilien 2. Zulässig sind Direktanlagen in der Schweiz in Grundstücke im Allein- oder Miteigentum oder in Bauten im Baurecht, wenn die Rentabilität marktkonform ist. Direktanlagen in Grundstücken sowie deren Verkauf erfordern den Beschluss des Stiftungsrates. Das Immobilienvermögen soll eine ausgewogene Mischung von Wohn- und Geschäftsräumen aufweisen. 3. Indirekte Immobilienanlagen sind Beteiligungen an Aktiengesellschaften, Anlagefonds oder Anlagestiftungen, die überwiegend die Entwicklung, den Kauf oder Verkauf sowie die Vermietung oder Verpachtung eigener Immobilien bezwecken. Anlagereglement Seite 9

10 4. Indirekte Immobilienanlagen sind in der Schweiz und im Ausland zulässig. Art. 25 Wertpapierleihe (Securities Lending) Wertpapieranleihen (Securities Lending) sind nicht erlaubt. V. Bewertungsgrundsätze Art. 26 Bewertung 1. Die Bewertung der Vermögensanlagen erfolgt nach den Bestimmungen von Swiss GAAP FER Aktien, Obligationen, Anrechte von Anlagestiftungen und Anteile an Anlagefonds sowie Fremdwährungen werden zum Kurswert vom Bewertungsstichtag bewertet. Diese Kurse werden von der Depotstelle bestimmt und geliefert. 3. Alternative Anlagen werden zum letzten verfügbaren Marktwert bzw. Nettoinventarwert bewertet. 4. Immobilien Direktanlagen werden zum marktorientierten Ertragswert bewertet. VI. Loyalität in der Vermögensverwaltung Art. 27 Integritäts- und Loyalitätsvorschriften Die rechtlichen Bestimmungen zur Einhaltung der Loyalität und Integrität gemäss Art. 51b BVG und Art. 48f-l BVV2 sowie die Umsetzung der ASIP-Charta werden im Anhang 6 dieses Anlagereglements präzisiert. VII. Schlussbestimmungen Art. 28 Inkrafttreten, Änderungen 1. Dieses Vorsorgereglement wurde vom Stiftungsrat am 18. November 2014 genehmigt und tritt per sofort in Kraft. 2. Der Stiftungsrat kann das Anlagereglement jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks anpassen. Frauenfeld, 18. November 2014 Der Stiftungsrat Anlagereglement Seite 10

11 Anhang 1: Anlagestrategie Pool A (defensiv) Anlagekategorie Untere Bandbreite Obere Bandbreite SAA Bemerkungen Liquidität und kurzfristige Anlagen 25 % 6% Nominalwertanlagen - Obligationen CHF 13 % % 32% - Obligationen Welt 5 % 2 13% Aktien - Aktien Schweiz 2 12% 7% - Aktien Welt 9 % 5% Immobilien - Immobilien Schweiz % 29% - Immobilien Ausland 5 % 0% Alternative Anlagen - Hedgefonds 8% 5% - Rohstoffe / Edelmetalle 5 % 1% - Private Equity 2% - übrige 0% 5% 1% Anlagereglement Seite 11

12 Anhang 2: Anlagestrategie Pool B (ausgewogen) Anlagekategorie Untere Bandbreite Obere Bandbreite SAA Bemerkungen Liquidität und kurzfristige Anlagen 5 4 % Nominalwertanlagen - Obligationen CHF 13 % 11 % 5 45 % 32 % 25 % - Obligationen Welt 7 % Aktien - Aktien Schweiz 9 % 35 % 25 % 25 % - Aktien Welt 4 % 1 Immobilien - Immobilien Schweiz Immobilien Ausland 5 % Alternative Anlagen - Hedgefonds 11 % - Rohstoffe / Edelmetalle 1 % - Private Equit 1 3 % - übrige 1 % Anlagereglement Seite 12

13 Anhang 3: Anlagestrategie Pool C Anlagekategorie Untere Bandbreite Obere Bandbreite SAA Bemerkungen Liquidität und kurzfristige Anlagen 35 % 2 % Nominalwertanlagen - Obligationen CHF Obligationen Welt 3 % 17 % 5 % Aktien - Aktien Schweiz 13 % 9 % 5 35 % Aktien Welt 5 % 2 14 % Immobilien - Immobilien Schweiz Immobilien Ausland 5 % Alternative Anlagen - Hedgefonds 12 % 7 % - Rohstoffe / Edelmetalle 1 % - Private Equity 12 % 3 % - übrige 1 % Anlagereglement Seite 13

14 Anhang 4: Anlagestrategie übriges Stiftungsvermögen Anlagekategorie Untere Bandbreite Obere Bandbreite SAA Bemerkungen Liquidität und kurzfristige Anlagen 5 4 % Nominalwertanlagen - Obligationen CHF 13 % 11 % 5 45 % 32 % 25 % - Obligationen Welt 7 % Aktien - Aktien Schweiz 9 % 35 % 25 % 25 % - Aktien Welt 4 % 1 Immobilien - Immobilien Schweiz Immobilien Ausland 5 % Alternative Anlagen - Hedgefonds 11 % - Rohstoffe / Edelmetalle 1 % - Private Equity 1 3 % - übrige 1 % Anlagereglement Seite 14

15 Anhang 5. Wertschwankungsreserven Zielwerte Für die Bildung der Wertschwankungsreserven nach Art. 4 gelten je Anlagekategorie folgende Zielwerte: Liquidität Obligationen Schweizer Franken 5 % Obligationen in Fremdwährungen - Währungsrisiko abgesichert 5 % - Währungsrisiko nicht abgesichert 1 Aktien Schweiz 2 Aktien Ausland - Währungsrisiko abgesichert 2 - Währungsrisiko nicht abgesichert 25 % Immobilien 5 % Alternative Anlagen - Hedgefonds - Rohstoffe / Edelmetalle 25 % - Private Equity Schweiz - Private Equity Ausland 25 % - übrige 15% Notwendige Wertschwankungsreserve 1. Aus diesen Zielwerten wird je Anlagepool auf den Marktwerten der Vermögensanlagen die notwendige Wertschwankungsreserve in Prozent der Vermögensanlagen berechnet. 2. Auf Ebene der Vorsorgewerke werden per Jahresende die entsprechenden Wertschwankungsreserven gebucht, soweit die zugewiesenen Mittel aus dem Anlageerfolg dies nach Verzinsung der Kapitalien zulässt. 3. Ist die notwendige Wertschwankungsreserve auf Ebene eines Vorsorgewerks vorhanden, so steht der überschiessende Teil zur Bildung freier Mittel und zur Gewährung freiwilliger Leistungen zur Verfügung. 4. Eine Leistungsverbesserung bei noch nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven ist unter folgenden Bedingungen möglich: a) Es darf höchstens die Hälfte des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve für die Leistungsverbesserung verwendet werden und b) die Wertschwankungsreserve muss mindestens zu 75 % des aktuellen Zielwertes geäufnet sein. Anlagereglement Seite 15

16 Anhang 6: Erweiterung der Anlagemöglichkeiten Erweiterung der Anlagemöglichkeiten 1. In den Art. 54 und 55 BVV2 sind die Begrenzungen der einzelnen Schuldner, der einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen und der einzelnen Immobilien sowie die Kategorienbegrenzungen für die Anlage der Vermögenswerte geregelt. Unter anderem beträgt die Begrenzung bei den Immobilien maximal 5 % pro Immobilie und 3 für Anlagen in Immobilien 2. Unter Einhaltung der Führungsverantwortung des Stiftungsrats sowie unter Berücksichtigung der Sicherheit und Risikoverteilung, wird im Sinne einer Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nach Art. 50 Abs. 4 BVV2 die Überschreitung der Begrenzungen pro Immobilie und die Überschreitung der maximalen Allokation in Immobilien gutgeheissen und wie folgt begründet: a. Anlagen in Immobilienfonds sind meist mit hohen Agios verbunden und weisen eine hohe Korrelation zu den Aktienmärkten auf. b. Anlagen in direkte Immobilien (Rendite-, wie auch Projektliegenschaften) können erst ab einem gewissen Anlagevolumen nachhaltig und unter Einhaltung aller Begrenzungsmechanismen getätigt werden c. Das zur Verfügung stehende Vermögen für Immobilien ist aufgrund der Aufbauphase noch stark begrenzt. Der Stiftungsrat beschliesst, auch weiterhin von den Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten Gebrauch zu machen und legt die maximalen Begrenzungen für das Gesamtvermögen wie folgt fest: a. 1 bei Anlage pro Immobilie b. 35 % für Anlagen in Immobilien Anlagereglement Seite 16

17 Anhang 7: Benchmarks Benchmarks Gemäss dem Erlass des Stiftungsrates vom 18. November 2014, gelten folgende Benchmarks pro Anlagestrategie a. Liquidität: Libor CHF 1M b. Obligationen CHF: SBI AAA-BBB (TR) c. Obligationen FW: J.P. Morgan World traded in CHF d. Convertibles: UBS Conv Inv Grade Hedged in CHF e. Aktien Schweiz: Swiss Performance Index (TR brutto) f. Aktien Welt: MSCI AC World (TR Net) CHF g. Immobilien Schweiz: KGAST Immobilien Index h. Immobilien Ausland: FTSE EPRA/NAREIT Developed TR net i. Alternative Anlagen: - Hedge Fund: HFRI Fund of Funds Index (Composite) Hedged in CHF - Rohstoffe: Bloomberg Commodity TR index - Private Equity: Libor CHF 1M + - Übrige: Libor CHF 1M + 3 % Anlagereglement Seite 17

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