Tagung 2011 des BVI-Landesverbandes Bayern Fazit zur BGH-Entscheidung zum Ausweis der Instandhaltungsrücklage
|
|
- Monica Beutel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Tagung 2011 des BVI-Landesverbandes Bayern Fazit zur BGH-Entscheidung zum Prof. Dr. Florian Jacoby
2 BGH v V ZR 44/09 Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben. Folie 2
3 Probleme 1. Wie verbuche ich Einnahmen zur Instandhaltungsrücklage, ohne sie über die Jahresabrechnung wieder an die Eigentümer auskehren zu müssen? 2. Wie entwickelt sich die Instandhaltungsrücklage? 3. Wie stelle ich diese Entwicklung dar? 4. Aktuell: Was ist Gegenstand der Einzelabrechnung? Folie 3
4 Teil 1: Wie verbuche ich Einnahmen zur Instandhaltungsrücklage, ohne sie über die Jahresabrechnung wieder an die Eigentümer auskehren zu müssen? Folie 4
5 Systematik des 28 WEG (1) Wirtschaftsplan 1. Einnahmen und Ausgaben 2. Anteilmäßige Lasten- und Kostentragung 3. Instandhaltungsrückstellung (2) (...) (3) Jahresabrechnung [Gesamt- und Einzelabrechnung] (4) Rechnungslegung (5) Beschlusskompetenz Folie 5
6 Gesamt- und Einzelabrechnung Unterscheide zwei Zwecke - Gesamtabrechnung zwecks Rechnungslegung: Einnahmen und Ausgaben (qualifizierte Kontendarstellung) - Einzelabrechnung zwecks Kostenverteilung: Nutzungen und Kosten (Verteilungsrechnung) Folgerung: Positionen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung lassen sich unterteilen in - verteilungsrelevant und - nicht verteilungsrelevant Folie 6
7 Nicht verteilungsrelevante Positionen Einnahmen - Nachzahlungen auf Jahresabrechnung - Hausgeld (Zahlungen auf den Wirtschaftsplan) - Zur Auffüllung der Instandhaltungsrücklage gewidmete Zinsen oder sonstige Einnahmen Ausgaben - Erstattung von Gutschrift aus Jahresabrechnung - Bezahlung von Öl - Über-/Unterzahlung an Wärmelieferanten - Aus der Instandhaltungsrücklage bestrittene Ausgaben Folie 7
8 Auszug aus Gesamtabrechnung ZMR-Sonderheft 1/ Folie 8
9 Erkenntnis 1 Zur Auffüllung der Instandhaltungsrücklage gewidmete Einnahmen sind - zwar als Einnahme in die der Rechnungslegung dienende Gesamtabrechnung - aber nicht in die der Verteilung von Nutzen und Lasten dienende Einzelabrechnung aufzunehmen. Folie 9
10 Exkurs 1 Wohnungseigentümer streiten über die Frage, ob tatsächlich getätigte, aber unberechtigte Ausgaben (hier: Errichtung von Trennwänden in den Kellerräumen, Entfernung von Efeu) in der Jahresabrechnung zu berücksichtigen sind. Folie 10
11 Lösung Exkurs 1 BGH v V ZR 156/10: In die Jahresabrechnung sind auch unberechtigt getätigte Ausgaben einzustellen. Folie 11
12 Exkurs 2 Die Reparatur der Außenglasscheibe der Wohnung Nr. 34 wird vom Verwalter durchgeführt und vom Gemeinschaftskonto bezahlt. Wie hat der Verwalter die Kosten in der Abrechnung zu verteilen, - wenn Eigentümer den Schaden schuldhaft verursacht hat - nach der Teilungserklärung der Eigentümer verpflichtet, diese Kosten zu erstatten. Folie 12
13 Lösung Exkurs 2 BGH v V ZR 156/10: Maßgeblich für die Umlegung der Kosten in den Einzelabrechnungen ist der jeweils einschlägige Verteilungsschlüssel, wie er sich aus - einer Vereinbarung (Teilungserklärung), - einem Beschluss nach 16 Abs. 3, 4 WEG, - aus 16 Abs. 2 WEG - oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt. Steht ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede, rechtfertigt dies nur dann eine von dem einschlägigen Umlageschlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht (aa: niemals). Folie 13
14 Teil 2: Wie entwickelt sich die Instandhaltungsrücklage? Folie 14
15 Beispiel 1 Der Verwalter führt - Festgeldkonto für Rücklage und - Girokonto für laufende Bewirtschaftung. Es gehen Zahlungen auf den Wirtschaftsplan, der Zahlungen auf Bewirtschaftung und Rücklage vorsieht, auf dem Girokonto ein. Auf dem Festgeldkonto werden Zinsen gebucht. Am Ende des Jahres überträgt Verwalter die Jahresrücklage auf das Festgeldkonto. Was hat die Rücklage beeinflusst? Folie 15
16 Rücklagenbildung durch Zweckbindung Prägendes Merkmal: Zweckbindung - Guthaben der (rechtsfähigen) Eigentümergemeinschaft - das von den Eigentümern zur Bestreitung von Instandhaltungsmaßnahmen angesammelt wird Rücklage entsteht - nicht durch Umbuchung auf Festgeldkonto (zwei Taschen), - sondern durch Zahlungseingang (Hausgeld, Zinsen) plus diesbezügliche Zweckbeschluss (WP, Einzelbeschluss) Folie 16
17 Muster 1: Zweckbindung Geldmittel, die der Eigentümergemeinschaft als Zinsen aus Geldanlagen [auf dem Festgeldkonto ] zufließen, werden der Instandhaltungsrücklage zugewiesen. Folie 17
18 Lösung Beispiel 1 Zahlungen auf den Rücklagenanteil des Wirtschaftsplans werden unmittelbar mit Eingang auf dem Konto der Gemeinschaft Bestandteil der Instandhaltungsrücklage. Erträge aus Zinsen werden nur dann Bestandteil der Instandhaltungsrücklage, wenn ein entsprechender Widmungsbeschluss der Eigentümer vorliegt. Die physische Umbuchung zwischen Giro- und Festgeldkonto ist stets ohne Belang. Folie 18
19 Muster 2 Teilzahlungen Erbringen Eigentümer Teilzahlungen auf ihre Beitragspflichten aus dem Einzelwirtschaftsplan, so sind diese Zahlungen quotal auf die Positionen Bewirtschaftungskosten einerseits und Instandhaltungsrücklage andererseits jeweils in dem Verhältnis anzurechnen, wie es dem Verhältnis dieser Positionen im jeweiligen Einzelwirtschaftsplan entspricht. Alternativvorschlag: Erbringen Eigentümer Teilzahlungen auf ihre Beitragspflichten aus dem Einzelwirtschaftsplan, so sind diese Zahlungen zunächst auf die Bewirtschaftungskosten und erst, wenn diese gedeckt sind, auf die Beitragsverpflichtung zur Instandhaltungsrücklage anzurechnen. Folie 19
20 Beispiel 2 Dem Verwalter liegen im Januar eine Reihe von Rechnungen (Jahresprämien, Öl) vor. Er fragt sich, ob er die Rechnungen aus der Instandhaltungsrücklage begleichen darf? Folie 20
21 Zweckbindung und Liquidität Zweckbindung verbietet grundsätzlich die Verwendung von Mitteln der Rücklage, um Liquiditätslöcher zu decken. Ausnahme bedarf eines Beschlusses. Folie 21
22 Muster 3: Liquiditätshilfe Der Verwalter wird ermächtigt, Mittel der Instandhaltungsrücklage zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen zu verwenden. Der hierfür verwandte Betrag darf insgesamt...euro (1/4 der Plansumme des Jahreswirtschaftsplans) nicht überschreiten. AG Brühl v C 583/10: ordnungsmäßig! Folie 22
23 Lösung Beispiel 2 Der Verwalter darf die Rechnungen nur dann aus der Rücklage bezahlen, wenn ein entsprechender Beschluss zur Liquiditätshilfe vorliegt. Folie 23
24 Erkenntnis 2 Die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage hängt insbesondere von Beschlüssen ab - über die Widmung von Einnahmen für die Instandhaltungsrücklage - über die Verrechnung von Teilzahlungen - über eine Liquiditätshilfe. Folie 24
25 Teil 3: Wie stelle ich diese Entwicklung dar? Ausgangspunkt ist Forderung des BGH: Den Eigentümern muss deutlich werden, in welchem Umfange Mittel für Instandsetzungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Folie 25
26 Darstellung der Rücklagenentwicklung Bezeichnung Soll-Betrag Ist-Betrag I. Anfangsbestand , ,00 II.1 Zuführung durch Hausgeld 1.200, ,00 II.2 Zuführung durch Zinsen 123,45 123,45 II.3 Zuführung durch Waschmarken 220,00 220,00 III. Entnahme Rücklage (Dach) , , IV. Endbestand , ,45 Ausstehende Beiträge 200,00 Was ist mit Liquiditätshilfen, die Ist schmälern? Folie 26
27 Zusätzlich: Vermögensstatus Bezeichnung Betrag I.1 Saldo Festgeldkonto ,00 I.2 Saldo Girokonto 2.901,91 I.3 Saldo Hauskasse 345,67 II.1 Fehlbetrag 2010 (Summe der Spitzen ) 870,00 II.2 Rückstand Wirtschaftsplan ,00 II.3 Rückstand Abrechnung ,87 III. Ölbestand (bezahlt, aber nicht verteilt) 3.000,00 IV. Gebühren Messdienst (verteilt, nicht gezahlt) - 120, V. Vermögensbestand per ,45 Folie 27
28 Erkenntnis 3 Es empfiehlt sich, in die Abrechnung einen Vermögensstatus aufzunehmen, um den Eigentümern die tatsächliche Vermögenslage transparent darzustellen. Folie 28
29 Teil 4 (Aktuell): Was ist Gegenstand der Einzelabrechnung? Folie 29
30 Beispiel 3 Eine Eigentümerin erwirbt ihr Wohnungseigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Sie ist vom bis zum Miteigentümerin. Am wird die Jahresabrechnung für 2007 beschlossen. Die Abrechnung weist der betroffenen Wohnung Ausgaben in Höhe von EUR zu. Aus dem Wirtschaftsplan für 2007 ergab sich eine monatliche Wohngeldschuld von insgesamt EUR. Davon hatte der Voreigentümer EUR bezahlt. Was ist von der Beklagten zu entrichten? Folie 30
31 Offene Forderungen Aus dem Wirtschaftsplan besteht noch eine Schuld in Höhe von EUR fort. In der Jahresabrechnung wird mit der Abrechnungsspitze ihv 500 EUR eine neue Forderung begründet. Folie 31
32 Ständige BGH-Rechtsprechung BGH v V ZR 44/09, Tz. 13: Der Beschluss über die Jahresabrechnung begründet Verpflichtungen der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft, Nachzahlungen zu leisten, soweit die anteilig auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegten tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten hinter den mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen (Soll-)Vorschüssen zurückbleiben. [sog. Abrechnungsspitze] BGHZ 131, 228 = NJW 1996, 725 (Erwerb) BGH NJW 1994, 1866 (Insolvenz) BGH v IX ZR 120/10 (Insolvenz) Folie 32
33 Bedeutung der Jahresabrechnung Abrechnung ersetzt den Wirtschaftsplan nicht. Forderungen bestehen aus Wirtschaftplan grds. fort. Abrechnung ergänzt/korrigiert aber im Umfange der Abrechnungsspitze: - Negative Abrechnungsspitze: Weiterer Anspruch der Gemeinschaft gegen Eigentümer - Positive Abrechnungsspitze: Gegenanspruch des Eigentümers gegen Gemeinschaft Folie 33
34 Lösung Beispiel 3 LG München v S 4319/10 Für die Begründung einer Haftung des Erstehers für noch offene Beiträge aus dem Vorjahreswirtschaftsplan (1.000 EUR), die neben die Haftung des Voreigentümers aus dem Wirtschaftsplan tritt, fehlt den Miteigentümern die Beschlusskompetenz. Der Ersteher haftet allerdings für die so genannte Abrechnungsspitze (500 EUR). Folie 34
35 Beispiel 4 Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen eine Eigentümerin Hausgeldansprüche für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 Ende Dezember 2007 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eigentümerin eröffnet Das Wirtschaftsjahr 2006 wurde durch Beschluss der Wohnungseigentümer im November 2007 und das Wirtschaftsjahr 2007 durch Beschluss der Wohnungseigentümer im Juni 2008 abgerechnet Inwieweit kann die Eigentümergemeinschaft Zahlung vom Verwalter, nicht bloß Anmeldung zur Insolvenztabelle, verlangen? Folie 35
36 Lösung Beispiel 4 BGH v IX ZR 120/10 Die nach der Insolvenzeröffnung fällig werdenden Wohngeldansprüche sind Masseschulden gemäß 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO. Ist die Abrechnungsspitze nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen worden, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit. Folie 36
37 LG Nürnberg-Fürth v Beschließen Wohnungseigentümer in einer Jahresabrechnung zugleich auch über Altforderungen, die bereits in früheren Jahresabrechnungen beschlossen wurden, so ist der Beschluss insoweit mangels Beschlusskompetenz nichtig. Folie 37
38 Zeitabschnitte Beschluss Wirtschaftsplan Abzurechnendes Jahr Beschluss Abrechnung WP-Forderung entsteht Fälligkeit der WP-Forderung Verjährungsbeginn! Zahlungen? Klageerhebung? Titulierung? jeweils gegen derzeitigen Eigentümer WP-Forderung bleibt unberührt, Anspruch aus Abrechnungsspitze tritt hinzu. Folie 38
39 Erkenntnis 4 In den Einzelabrechnungen ist die Abrechnungsspitze auszuweisen! Folie 39
40 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Jacoby Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld Universitätsstr. 25, Bielefeld Folie 40
Münsteraner Verwalterkonferenz 2011
Münsteraner Verwalterkonferenz 2011 Fazit zur BGH-Entscheidung zum Ausweis der Instandhaltungsrückstellung: Welche Praxis-Empfehlungen gibt es nach einem Jahr Diskussion? Prof. Dr. Florian Jacoby Münster,
Mehr2. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH zur Instandhaltungsrücklage (v. 4.12.09 V ZR 44/09)
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH zur Instandhaltungsrücklage (v. 4.12.09 V ZR 44/09) Dr. Georg Jennißen Köln Instandhaltungsrücklage
MehrForderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz
Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Die Ausgangsfälle 28 Abs. 5 WEG Die Wohnungseigentümer
MehrDie Musterabrechnung für Wohnungseigentümergemeinschaften des Verbands der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI e.v.)
ZMR Sonderheft 2010, 7 Die Musterabrechnung für Wohnungseigentümergemeinschaften des Verbands der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI e.v.) Inhaltsverzeichnis Anschreiben Jahresabrechnung
MehrDarstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.
Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 V ZR 44/09 Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen
MehrNOVALIS Software -Vertrieb: Hofele GmbH- Weilheimer Str. 34, 73119 Zell u.a. Telefon: 07164/9441-288 Fax: -199
(Sachnik - 1 Einheit: 1 1) Hofele GmbH, Weilheimer Str. 34, 73119 Zell Herrn Erich Sachnik Herrn Erich Sachnik Zell u. A., 25.03.2014 Abrechnung für die Einheit 1 vom 01.01.2009-31.12.2009 Sehr geehrter
MehrDIE ABRECHNUNG NACH 28 WEG. Christian Stadt Richter am Amtsgericht München
DIE ABRECHNUNG NACH 28 WEG Christian Stadt Richter am Amtsgericht München Ausgangspunkt: Das Gesetz 28 III WEG Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. 28 V WEG Über...
MehrDie 5 häufigsten Abrechnungsfehler. Dr. Georg Jennißen
Die 5 häufigsten Abrechnungsfehler Dr. Georg Jennißen Platz 5 Fehlerhafte Verteilungsschlüssel I Verwalterhonorar: Verteilung nach Anzahl der Wohnungen statt nach MEA (LG Lüneburg ZWE 2013, 27) Kosten
MehrNegative Instandhaltungsrückstellung - die Konsequenz der Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften
Negative Instandhaltungsrückstellung - die Konsequenz der Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften Früher undenkbar, ist die Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften Realität
MehrReferent: Sebastian Kroll Rechtsanwalt & Lehrbeauftragter Sozius Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Hamburg München
Die Jahresabrechnung und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 Beitrag zum 1. Forum für f WEG-Verwaltungsbeir Verwaltungsbeirätete am 11. Januar 2011 in Hamburg DR. NIETSCH & KROLL
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrAktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs
MehrJAHRESGESAMT- UND EINZELABRECHNUNG München, den 13.05.2013
Kaemena & Köpke GmbH, Vegesacker Heerstr. 62, Herrn Ihre gespeicherten Daten: Dr.Gerhard Hübner qm-nutzfläche 33,16 Romanstr.3 Anteil Wohnung 26,9500 80639 München Anteil Garage 2,0000 Anz.Wohnungen 1
MehrDie Sichtweise des BGH zur Abrechnung WELCHE FEHLER SOLLTEN VERWALTUNGSPROFIS VERMEIDEN?
Die Sichtweise des BGH zur Abrechnung WELCHE FEHLER SOLLTEN VERWALTUNGSPROFIS VERMEIDEN? Vorab das Gesetz: 28 Abs. 3 und Abs. 5 WEG Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten
Mehr33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters
33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009
Mehr40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis
40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis - aktuelle Entwicklungen und praktische Konsequenzen Prof. Dr. Florian Jacoby Rangfolge des 10 Abs. 1 ZVG Ein Recht
MehrHerrn Max Mustermann Bahnhofstraße 1 Hausgeldabrechnung 2011 01234 Dresden WE Nummer: 1006 E / 10.001
Herrn Max Mustermann Bahnhofstraße 1 Hausgeldabrechnung 2011 01234 Dresden WE Nummer: 1006 E / 10.001 Lage: WE 1, EG Datum: 29.05.2012 Sehr geehrter Herr Mustermann, Wohnungseigentümergemeinschaft Bahnhofstraße
MehrNotarrechtliches Symposion zum WEG
Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:
MehrExtraforum des VNWI. Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v V ZR 44/09
Extraforum des VNWI Jahresabrechnung - nach BGH, Urt. v. 4.12.2009 V ZR 44/09 Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld Thesen 1. Die Entscheidung ist keine Überraschung. 2. Die Entscheidung ist
Mehr2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Änderung des
Mehr40. Fachgespräch in Fischen 22.10. 24.10.2014. Besonderheiten der Vermögensverwaltung in Mehrhausanlagen
40. Fachgespräch in Fischen 22.10. 24.10.2014 Besonderheiten der Vermögensverwaltung in Burkhard Rüscher Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Officium an den Pinakotheken Türkenstraße
MehrHausverwaltung Strandhaus GmbH Beispielhausverwaltung
Hausverwaltung Strandhaus GmbH Beispielhausverwaltung Heinrich-Heine-Allee 24 10119 Berlin Zentrale Telefax E-Mail 030-78451244 030-78451245 info@hv-strandhaus-berlin.de Hausverwaltung Strandhaus GmbH
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
MehrWillkommen. zur Informationsveranstaltung für Wohnungseigentümer. am 25.07.2006 in Böblingen
Willkommen zur Informationsveranstaltung für Wohnungseigentümer am 25.07.2006 in Böblingen 1 Agenda 1. Vorstellung der Regionalleitung und der Kundenbetreuung 2. Vorstellung der GAGFAH als Ihr Verwalter
MehrDie Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers. Vortrag auf dem. des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888
Eigentümers Rechtsanwalt Martin Jäger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Vortrag auf dem Tag des Wohnungseigentums des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888 6. September 2008 Rechtsanwälte
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrRechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrEinnahmen und Ausgaben buchen und auswerten
Einnahmen und Ausgaben buchen und auswerten Wo und wie buche ich Rechnungen, Mieten und Hausgelder? Kann ich diese auswerten lassen? Sie können alle Formen von Einnahmen und Ausgaben buchen. Wichtig für
MehrUm die Rücklagen ordnungsgemäß zu verbuchen, ist es wichtig, Schritt-für-Schritt vorzugehen:
Software WISO Hausverwalter 2014 Thema Eingabe von Rücklagenbuchungen Version / Datum V 1.2 / 28.05.2013 Um die Rücklagen ordnungsgemäß zu verbuchen, ist es wichtig, Schritt-für-Schritt vorzugehen: Schritt
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler
MehrAnlage des Verwaltungsvermögens was ist spekulativ, was ist zulässig? Dr. Martin Suilmann
Anlage des Verwaltungsvermögens was ist spekulativ, was ist zulässig? Dr. Martin Suilmann Überblick 2 1. Rückstellungen der Wohnungseigentümer: Zweck der Rückstellung und gesetzliche Grundlagen 2. Wer
MehrInhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten,
1 REWE ÜBUNG 6 Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen 1. Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge (relevante Abschnitte
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrMuster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende
MehrBanken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1)
1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1: SS 2012 Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1) Fristentransformation 50 Punkte Die Bank B gibt im Zeitpunkt t = 0 einen Kredit mit einer Laufzeit
MehrDeutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 Kaution bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz
Deutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Fallgestaltungen II. III. Prinzipien Rechte des Mieters in den
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrZahlungsaufteilung Währung: EURO 26.10.2012. Abrechnung der Bewirtschaftungskosten ReNr.: 999B01.001001211
Sachbearbeiterin Frau Mustermann Bergisch Gladbacher Str. 821, 51069 Köln Tel: 0221-6161525 Fax: 0221-6161527 email: info@gewo-hausverwaltung.de Internet: www.gewo-hausverwaltung.de Frau A. Mustermann
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Mehr8.4 Zeitliche Abgrenzungen
8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des
MehrFachverwalter Immobilienforum Kreditaufnahme durch die WEG
Kreditaufnahme durch die WEG Was Wohnungseigentümer wissen sollten. I. Rechtlicher Hintergrund zur WEG-Finanzierung II. Praktischer Durchführung einer WEG-Finanzierung III. KFW-Mittel oder das Märchen
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrHerzlich Willkommen.
Herzlich Willkommen. Neue WEG-Abrechnungspraxis nach BGH-Urteil Was kann eine Immobiliensoftware leisten? 11. Mitteldeutsches Verwalterforum, 3. März 2011 Oliver Schaal, AWImmoware GmbH Inhalt Fachliche
MehrBeteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH
Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrBesonderheiten bei Eigentumswohnungen Freitag, den 27. Januar 2012 um 12:53 Uhr - Aktualisiert Mittwoch, den 29. Februar 2012 um 14:05 Uhr
Im Rahmen der Vermietung von Eigentumswohnungen gibt es einige Besonderheiten bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung zu beachten. Es dürfen nicht alle Kosten, die vom Hausverwalter in der Hausgeldabrechnung
MehrFinanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften. Andre Eckardt, Teamleiter Wohnen Verwalter
Finanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften Andre Eckardt, Teamleiter Wohnen Verwalter Deutsche Kreditbank AG 2 I Finanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften I 15. Mai 2014 Deutsche Kreditbank
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrKTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung
KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung Prof. Dr. Florian Jacoby Anlässe Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist nicht eine Rechtshandlung als Ganze,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrHIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN
HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät
MehrDownload. Klassenarbeiten Mathematik 8. Zinsrechnung. Jens Conrad, Hardy Seifert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:
Download Jens Conrad, Hardy Seifert Klassenarbeiten Mathematik 8 Downloadauszug aus dem Originaltitel: Klassenarbeiten Mathematik 8 Dieser Download ist ein Auszug aus dem Originaltitel Klassenarbeiten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehrwww.weg- baugeld.de Grünes Licht für WEG-Kredite
Grünes Licht für WEG-Kredite WEG Finanzierung mit und ohne KfW-Mittel Wie geht das? Was bringt das? Welche Empfehlungen gibt es? I. Rechtlicher Hintergrund zur WEG-Finanzierung II. Praktische Durchführung
MehrNachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB
19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
Mehrist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme
Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
Mehr2.1 Erstellung einer Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag
1. Einführung Manchmal ist es notwendig, dem Kunden eine Gutschrift zu einer bestimmten Rechnung, über einzelne Positionen oder auch völlig frei von einer Basis-Rechnung zu erstellen. Die verschiedenen
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrAusführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO)
Ausführungsanweisung zur Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) (AA EigVO) Runderlass des Innenministeriums vom 16. August 2007 - IV 305-163.101-1 - Die
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrAuswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital
Bilanz zum 31.12.07 Bilanz zum 31.12.08 = 10 EK = 5 FK = 5 Geschäftsvorfälle (Buchhaltung) = 10 EK = 7 FK = 3 Gewinn ist die Veränderung des Eigenkapitals zwischen zwei Bilanzstichtagen Gewinn = 2 23 Erfolgsneutraler
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
Mehr1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt
MehrKolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz
Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Überweisungen in der Insolvenz 26. April 2011 Wolfgang Zenker Übersicht I. Grundkonstella5on: Rückabwicklung bei mehrgliedriger Überweisung II. Exkurs: Terminologie
MehrHaushaltsplan. Haushaltsjahr 2004. Wirtschaftsplan. Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt"
Land Sachsen-Anhalt Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 Wirtschaftsplan Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt" -3- Kapitel 5410 Wirtschaftsplan zum Sondervermögen Altlastensanierung Sachsen-Anhalt
MehrMusterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren
Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren Über die Rechtslage informiert test.de unter www.test.de/kreditgebuehren. Für die folgenden Mustertexte gilt: Suchen Sie den für Ihren Fall passenden Mustertext
MehrSteuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten. Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.
Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.03321/4456-0 Welche Aufwendungen sind betroffen? - Herstellungskosten für Modernisierungs-und
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrKreditaufnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften. Mannheim, 18. Oktober 2014 Andre Eckardt, Deutsche Kreditbank AG
Kreditaufnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften Mannheim, 18. Oktober 2014 Andre Eckardt, Deutsche Kreditbank AG Kreditaufnahme für Wohnungseigentümergemeinschaften 1. Die DKB AG stellt sich vor 2.
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
Mehr