Ausscheidung der Gewässerräume

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1 Kanton Luzern Gemeinde Menznau Erläuterungsbericht incl. Bericht gemäss Art. 47 RPV Luzern, suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Theaterstrasse Luzern Telefon +41 (0) luzern@suisseplan.ch

2 Impressum Verfasser: Auftraggeber: Auftragnehmer: Datei: Thomas Achermann Gemeinde Menznau Wolhuserstrasse Menznau suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Theaterstrasse Luzern N:\13 LU\41 Menznau\18 GWR\40 öa\ber\ber_gwr_öa.docx Änderungsverzeichnis Datum Projektstand Entwurf Vorprüfung

3 Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlage 1 2 Vorgehen 1 3 Grundsätze 2 4 Nutzungsplanungsänderung Zonenplan Bau- und Zonenreglement 4 5 Konkrete Umsetzung der einzelnen Gewässer 5 6 Berücksichtigung der Vorprüfung 15 7 Raumplanerischer Nachweis 16

4 Beilagenverzeichnis Arbeitsplan Gewässerraum Siedlungsgebiete, 1:2 000, Tabellenverzeichnis Tab. 1 Einzelfallbeurteilung Gewässer Nr. 3031, Abschnitt 2 6 Tab. 2 Einzelfallbeurteilung Älsenaugraben und Nebenbäche 8 Tab. 3 Einzelfallbeurteilung Rickenbach, Abschnitt 1c 11 Tab. 4 Einzelfallbeurteilung Rüdelbach, Abschnitt 1 12 Tab. 5 Einzelfallbeurteilung Soppensee 13 Tab. 6 Einzelfallbeurteilung Allmendgraben, eingedolte Abschnitte 14 Tab. 7 Berücksichtigung der Auflagen und Empfehlungen gemäss Vorprüfungsbericht 15 Tab. 8 Bericht gemäss Art. 47 RPV 16 Anhangsverzeichnis Liste der Gewässerabschnitte im Siedlungsgebiet Gefahrenkarte Menznau: Aktualisierung, Gefährdung durch Wasserprozesse Einmündung Menzbergstrasse, Umgestaltung Knoten Bebauungsplan Rüdel-Lihrenmoos

5 1 Gesetzliche Grundlage Mit der Änderung des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz per und der Inkraftsetzung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) am sind Kantone und Gemeinden auf-gefordert, den Raumbedarf für die Gewässer unter Berücksichtigung der natürlichen Funktionen, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung sicherzustellen. Die Ermittlung der Breite der festzulegenden Gewässerräume richtet sich nach Art. 41a GSchV, deren Gestaltung und Bewirtschaftung nach Art. 41c GSchV. Die Gewässerräume sind bis Ende 2018 festzulegen. Bis dahin gelten Übergangsbestimmungen, die strenger sind als die gesetzlichen Vorgaben nach Erhebung der Gerinnesohlebreite mit der Breitenvariabilität und des daraus resultierenden Gewässerraumes. Die Gewässerräume sind gemäss 11a der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV) von den Gemeinden in der Nutzungsplanung mittels Freihalte- und Grünzonen festzulegen. Im Zusammenhang mit dem Bauen am Gewässer sind weiterhin die Gewässerabstände gemäss 5f des Kantonalen Wasserbaugesetzes (kwgb) zu berücksichtigen. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung am Gewässer sind zudem Pufferstreifen gemäss Art. 21 der Direktzahlungsverordnung (DZV) anzulegen. 2 Vorgehen In der ersten Phase werden die Gewässerräume innerhalb des Siedlungsgebietes ausgeschieden und im Rahmen einer Teilrevision der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich festgelegt. Die Gewässerräume ausserhalb des Siedlungsgebietes werden ausgeschieden, sobald die hierfür nötigen Grundlagen (insbesondere aktuelle AV-Daten) vorhanden sind. Die Gewässerraumbreiten gemäss GSchV wurden von den kantonalen Dienststellen Umwelt und Energie (uwe) sowie Verkehr und Infrastruktur (vif) ermittelt. Eine notwendige Erhöhung des Gewässerraums aufgrund überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes wurde grundsätzlich berücksichtigt. Innerhalb des Siedlungsgebiets ist das aber nicht relevant. Die Resultate aus der Ermittlung der Gewässerraumbreiten werden im Geodatensatz Gewässer-raumbreiten zusammengestellt und bilden die Grundlage für die Festlegung der Breiten. In einem Arbeitsplan, Massstab 1:2 000, wurden die theoretischen Gewässerräume dargestellt. Im Einzelfall wurde beurteilt, ob auf eine Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet werden kann oder ob die Gewässerraumbreite erhöht/verringert werden soll. Anschliessend wurde der Gewässerraum definiert und vermasst. An einer Besprechung mit Vertretern der Dienststellen vif und uwe wurden am 26. August 2015 die Grundsätze über die Ausscheidung von Gewässerräumen im Zonenplan (vgl. Kapitel 3) sowie mehrere Einzelfälle besprochen. 1

6 In der Gemeinde Menznau sind mehrere Wasserbauprojekte in der Umsetzung, welche sich positiv auf die Gefährdung durch Hochwasser auswirken: Hochwasserrückhaltebecken (HWRB) Hackbrätt: Die Bauarbeiten wurden bereits 2010 abgeschlossen. Mit Einzelmassnahmen am HWRB Hackbrätt wird der Schutz in den nächsten Monaten weiter erhöht (3dörferpost, Nr. 10, ). Hochwasserrückhaltebecken (HWRB) Ricken: Die Bauarbeiten werden voraussichtlich Ende 2015 abgeschlossen. Mit dem HWRB Ricken reduziert sich die Gefährdung entlang des Rickenbachs deutlich, insbesondere im Dorfzentrum. Aufgrund der aufgeführten Wasserbauprojekte wird die Gefährdung durch Wasserprozesse deutlich gemindert. Die Gefahrenkarte wurde zuletzt 2007 erarbeitet und berücksichtigt daher die Schutzbauten noch nicht. Für die Beurteilung muss die Gefahrenkarte Gefährdung durch Wasserprozesse nach Massnahmen, Intensitätskarte Jahre, Grobbeurteilung (ÖKO-B AG, ) konsultiert werden. Diese Gefahrenkarte wurde für das Projekt Verbauung Ricken gerechnet, enthält aber auch jene Massnahmen des HWRB Hackbrätt. 3 Grundsätze Für die innerhalb der Bauzone sind folgende Grundlagen verfügbar und massgebend: Der Gewässerraum im Kanton Luzern, Richtlinie, Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD), März 2012 Gewässerraum im Siedlungsgebiet, Merkblatt ARE / BAFU / BPUK, Die Umsetzung in Menznau richtet sich nach diesen folgenden Grundsätzen: a. Ob ein Wasserlauf oder eine Wasserfläche als Gewässer im Sinne des Gewässerschutz- und des Wasserbaugesetzes gilt, ist im Einzelfall mit der kantonalen Behörden festzulegen. Gemäss der Aussage von Philipp Arnold, Dienststelle Umwelt und Energie (uwe), an der Startbesprechung vom 26. August 2015 sind grundsätzlich für alle Gewässer gemäss der Bodenbedeckung der Amtlichen Vermessung die Gewässerräume auszuscheiden. b. Auf die Festlegung des Gewässerraumes wird gemäss Art. 41a, Abs. 5 GSchV verzichtet, soweit keine überwiegenden Interessen (z. B. Hochwasserschutz) entgegenstehen: bei eingedolten Gewässern, bei künstlich angelegten Gewässern, im Wald. c. In dicht überbautem Gebiet kann gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Anhaltspunkte, ob ein Gebiet als dicht überbaut eingestuft werden kann, liefert die Hinweiskarte der Dienststelle vif mit dem Anteil der Bodenversiegelung. Zentrums- und Kernzonen gelten per se als dicht überbautes Gebiet 1 gemäss dem erläuternden Bericht zur GSchV. 1 Definition gemäss Merkblatt vom 18. Januar 2013 der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) 2

7 d. Der Hochwasserschutz gilt gemäss der Richtlinie des BUWD als gewährleistet, wenn das Gebiet vor einem 100-jährigen Hochwasser (HQ100) geschützt ist. Dies kann der Gefahrenkarte bzw. der entsprechenden Intensitätskarte Gefährdung durch Wasserprozesse entnommen werden. Falls der Hochwasserschutz nicht gewährleistet ist, wird die Gewässerraumbreite gemäss Art. 41a GSchV festgelegt. Eine zusätzliche Erhöhung der Breite wird als nicht erforderlich erachtet. e. Genehmigte Wasserbauprojekte werden in der Beurteilung des Hochwasserschutzes berücksichtigt, auch wenn die Gefahrenkarte diesbezüglich noch nicht angepasst wurde. f. Die Ausscheidung des Gewässerraums erfolgt in der Regel symmetrisch, d. h. der Gewässerraum wird gleichmässig ab der Gewässermitte auf die beiden Uferseiten verteilt. g. In besonderen Fällen kann der Gewässerraum als Korridor definiert werden, welcher punktuell schmaler ist als die Gewässerraumbreite gemäss GSchV, in der Fläche aber grösser. h. Bei stehenden Gewässern wird der Gewässerraum ab der Seeuferlinie festgelegt. Die Seeuferlinie wird generalisiert, um eine zweckmässige Festlegung zu ermöglichen. i. Die Gewässerräume werden vermasst, wenn möglich ab den Parzellengrenzen, ansonsten ab den Hausfronten oder Strassenrändern gemäss der amtlichen Vermessung. Die Massangabe hat orientierenden Charakter. Im Detail gilt der Verlauf der Zonengrenze im rechtsverbindlichen Plan. j. Für rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen im Gewässerraum besteht eine Bestandesgarantie gemäss Art. 41 c Abs. 2 GSchV. Inwieweit bestehende Bauten und Anlagen baulich oder bezüglich deren Nutzung verändert werden dürfen, richtet sich innerhalb der Bauzonen nach kantonalem Recht ( 178 PBG). 3

8 4 Nutzungsplanungsänderung Die Festsetzung der Gewässerräume erfolgt im Nutzungsplanungsverfahren. Die beiden Planungsinstrumente Zonenplan und Bau- und Zonenreglement (BZR) werden hierfür angepasst. 4.1 Zonenplan In den Zonenplänen wird eine neue Gewässerraumzone (überlagernd) definiert. Die Ausscheidung der Gewässerräume im Siedlungsgebiet betrifft die Zonenpläne Dorf, Geiss und Soppensee. Die Änderungspläne werden im Massstab 1:1 000 dargestellt, damit die Abgrenzung der Gewässerräume (inkl. Vermassung) klar lesbar ist. Nach der Genehmigung werden die Gewässerräume in die bestehenden Nutzungspläne, Massstab 1:2 000, integriert. 4.2 Bau- und Zonenreglement Das BZR sieht mit Art. 23 und Anhang C bereits eine Grünzone zur Freihaltung des Gewässerraums vor, jedoch ist die zulässige Nutzung dieser Grünzone nicht auf die GSchV abgestimmt und die Gewässerräume sind teilweise nicht gross genug. Ausserdem gehört sie als Grundnutzung systematisch zu den Bauzonen, kann aber nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche für die Ausnützung hinzugerechnet werden. Daher wird neu mit Art. 23a eine Gewässerraumzone innerhalb der Bauzone festgesetzt. Sie gilt als Grünzone im Sinne von 50 Abs. 1 lit. c PBG und dient der Freihaltung von Bach-, Fluss- und Seeufern im Siedlungsgebiet. Sie wird als überlagernde Zone ausgeschieden. Dadurch bleiben darunterliegende Bauzonen in ihrer Grösse unverändert und mit ihr die mögliche Nutzungsdichte, weil die anrechenbare Grundstückfläche nicht verändert wird. Es gelten folgende Bestimmungen: Art. 23a Gewässerraumzone innerhalb Bauzone Gwi Die Gewässerraumzone dient der Freihaltung der Gewässerräume gemäss Art. 36a GSchG 1. Die Bestimmungen gehen jenen der von ihr überlagerten Zonen vor. Bezüglich der Nutzung gelten die Bestimmungen nach Art. 41c GSchV 2. Gestaltende Bepflanzungen sind mit standortgerechten, einheimischen Arten vorzunehmen. Die Fussnote 1 verweist auf die detaillierte gesetzliche Grundlage. In der Fussnote 2 wird auf die zulässige landwirtschaftliche Nutzung hingewiesen. Das BZR wird entsprechend ergänzt. 4

9 5 Konkrete Umsetzung der einzelnen Gewässer Die berechneten Gewässerraumbreiten sowie die effektiv festzusetzenden Gewässerräume sind im Arbeitsplan Gewässerraum (siehe Beilage) dargestellt. Zudem ist im Arbeitsplan ersichtlich, welche Gewässerabschnitte in den Dorfzonen liegen und deshalb per se als dicht bebaute Gebiete beurteilt werden. Weiter wird die Intensitätskarte Wasser (HQ 100) dargestellt. Die Intensitätskarte basiert auf der Gefahrenkarte von 2007 und berücksichtigt die im Kapitel 2 erwähnten Wasserbauprojekte nicht. Somit ist im Arbeitsplan nicht direkt ersichtlich, in welchen Gebieten der Hochwasserschutz gewährleistet ist oder eben nicht. Dazu muss die im Sommer 2016 aktualisierte Gefahrenkarte konsultiert werden (vgl. Anhang B). Die Gewässer werden in Abschnitte unterteilt und nummeriert (gemäss dem kantonalen Geodatensatz der strukturierten Gewässer). Pro Abschnitt, welcher die Bauzone tangiert, ist in der Liste im Anhang A eine Beurteilung zu finden. Es wird dokumentiert, wie der Gewässerraum ausgeschieden wurde und ob dieser allenfalls von der berechneten Gewässerraumbreite abweicht. In der Liste wird auch begründet, wo auf die Festlegung verzichtet wurde. Nachfolgend werden jene Gewässerräume dokumentiert, welche aufgrund einer Einzelfallbeurteilung nicht gemäss der Berechnung vom uwe/vif ausgeschieden bzw. verringert wurden oder detailliert erläutert werden sollen: Legende 5

10 Tab. 1 Einzelfallbeurteilung Gewässer Nr. 3031, Abschnitt 2 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Unbekannt Dorf nicht notwendig

11 Begründung Der Gewässerabschnitt Nr. 2 des Gewässers dient der Entwässerung der angrenzenden Riedfläche. Das Gewässer besteht aus runden Betonschalen. Weil die Entwässerung in diesen Schalen nicht wunschgemäss funktioniert, wurde ca. die Hälfte der Länge entlang des Holzlagerplatzes durch eine Drainageleitung ersetzt. In diesem Bereich ist das Gewässer nun eingedolt. Der Entwässerungsgraben ist erst ab den 1950er Jahren in den Landeskarten vermerkt. Daher wird davon ausgegangen, dass er in dieser Zeit künstlich angelegt wurde. Basierend auf Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV wird auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet. Im Vorprüfungsbericht wird darauf hingewiesen, dass dieser Abschnitt nicht mehr als öffentliches Gewässer gilt. Daher ist kein Gewässerraum festzulegen. Der Abschnitt ist aus dem Gewässernetz zu entfernen (im kantonalen Geodatensatz). 7

12 Tab. 2 Einzelfallbeurteilung Älsenaugraben und Nebenbäche Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Älsenaugraben Elsenau

13 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung 1. Nebenbach Älsenaugraben keine 1 Elsenau

14 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung 2. Nebenbach Älsenaugraben keine 1 Elsenau

15 Begründung Aus dem Älsenauerwald fliessen drei Gräben, welche das Areal der Swiss Krono AG queren. Die Gräben führen nicht ganzjährig Wasser. Oberhalb der Strasse zum Schiessstand sind sie offen, auf dem Industrieareal sind sie überdeckt. Die Gewässerräume sind für alle Abschnitte auszuscheiden, weil der Hochwasserschutz nicht als gewährleistet gilt. Die beiden östlichen Nebenbäche sind nicht im Gewässernetz des Kantons aufgeführt, gelten gemäss vif/uwe aber trotzdem als öffentliche Gewässer. Aufgrund der Hochwasserereignisse 2007 hat die Swiss Krono AG Schutzmassnahmen umgesetzt, welche zu einer Reduktion der Gefährdung führten. Die aktuelle Gefahrenkarte (Sommer 2016) weist im Gebiet aber immer noch eine geringe Gefährdung durch Hochwasser aus. Die Gewässerräume werden über der Eindolung ausgeschieden. Der Verlauf der Gewässer basiert auf dem Kanalisationsplan der Swiss Krono AG (Brunner, ). Tab. 3 Einzelfallbeurteilung Rickenbach, Abschnitt 1c Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Rickenbach c Dorf Begründung Entgegen der Aussage im Geodatensatz Strukturiertes Gewässernetz ist der Abschnitt nicht eingedolt. Der Abschnitt grenzt an die Dorfzone Menznau, deshalb gilt der Bereich als dicht überbaut. Der Hochwasserschutz hat sich durch die Fertigstellung des Rückhaltebeckens des Rickenbachs verbessert, gilt aber immer noch als nicht gewährleistet. Auf Grund des geplanten Umgestaltung der Lammkreuzung in einen Kreisel (vgl. Anhang C) wird sich auch der Bachlauf wesentlich verändern. Der Gewässerraum wird basierend auf dem Strassenbauprojekt ausgeschieden. Er überlagert grösstenteils den projektierten Strassenraum. 11

16 Tab. 4 Einzelfallbeurteilung Rüdelbach, Abschnitt 1 Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Rüdelbach Dorf 11 Gemäss BP Begründung Der Bebauungsplan Rüdel-Lihrenmoos vom 23. Januar 2008 sieht vor, den Rüdelbach an die Siedlungsgrenze zu verlegen und zu öffnen (vgl. Anhang D). Im Zonenplan wurde hierzu eine Grünzone ausgeschieden. Mit dem Bau der Metzgerei Lustenberger wurde dieser Plan im Baubereich A bereits umgesetzt. Für eine Überbauung im Baubereich B ist nochmals eine Verlegung gegenüber dem heutigen Zustand nötig. Daher wird der Gewässerraum über der bestehenden Grünzone und dem Gewässerfreihaltebereich (gemäss BP Rüdel-Lihrenmoos) bis zur Mündung in die Seewag ausgeschieden. Im BP Rüdel-Lihrenmoos wurde auch ein grosszügiger Gewässerfreihaltebereich für die Verlegung der Seewag an das Bahntrassee ausgeschieden. Da eine Verlegung der Seewag aus heutiger Sicht untergeordnete Priorität hat, wird dieser Gewässerraum basierend auf dem heutigen Verlauf ausgeschieden. 12

17 Tab. 5 Einzelfallbeurteilung Soppensee Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Soppensee - - Soppensee Begründung Der Soppensee wird mit der Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung geschützt. Im Zonenplan wurde zudem beim Siedlungsgebiet Soppensee eine Grünzone Soppensee (Nutzung Nr. 3) ausgeschieden, welche dem Schutz des Landschaftsbildes und des ökologischen Gleichgewichts dient. Es wurde ein 15 m breiter Gewässerraum ab der Uferlinie festgelegt. Dieser ragt nur teilweise in die Bauzone und überlagert lediglich die bestehende Grünzone. Im Sinne einer Generalisierung wurde die Uferlinie mit der Parzellen-, bzw. Gemeindegrenze gleichgesetzt. 13

18 Tab. 6 Einzelfallbeurteilung Allmendgraben, eingedolte Abschnitte Gewässerraumbreite Gewässer Nr. Abschnitt Gebiet gemäss uwe/vif Festlegung Allmendgraben keine 1 Dorf (Weierweid) Begründung Gemäss der Praxis des Kantons sind die Gewässerräume grundsätzlich für alle Gewässer gemäss der amtlichen Vermessung auszuscheiden, auch wenn sie nicht im kantonalen Gewässernetz aufgeführt sind. Gemäss der Gefahrenkarte liegt beim eingedolten Abschnitt des Allmendgrabens unterhalb der Unterdorfstrasse keine Gefährdung durch Hochwasser vor. Sie weist jedoch Ausuferungen auf, welche über die Unterdorfstrasse abfliessen. Die Ursache liegt an den Leitungen des Allmendgrabens. Diese sind gemäss der Dienststelle vif durchgehend zu klein um ein 100-jähriges Ereignis (HQ100 mit 400l/s) aufzunehmen. Daher muss der Gewässerraum auch im Bereich der Leitung ausgeschieden werden. 14

19 6 Berücksichtigung der Vorprüfung Mit Schreiben vom 10. März 2016 hat die Gemeinde Menznau die innerhalb der Bauzonen zusammen mit der Teilrevision der Ortsplanung zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Im Vorprüfungsbericht hat das kantonale Departement für Bau, Umwelt und Wirtschaft dazu Stellung genommen. Die Auflagen und Empfehlungen gemäss dem Vorprüfungsbericht wurden wie folgt in der Vorlage zur öffentlichen Auflage umgesetzt. Tab. 7 Berücksichtigung der Auflagen und Empfehlungen gemäss Vorprüfungsbericht Betreff Antrag rawi Erläuterungen Umsetzung / Verweise Bericht Bericht Zonenart Zonenart Dokumentation Rickenbach Seewag Grundsatz zum dicht überbauten Gebiet: Der Abschnitt ist zu präzisieren Vermassung: Der Abschnitt ist zu präzisieren. Die Zonen für den Gewässerraum sind konform mit der Richtlinie Der Gewässerraum im Kanton Luzern vom März 2013 vorzusehen. Die bisherige Grünzone Gewässer im Anhang C ist an die geänderte Gewässerschutzgesetzgebung anzupassen. Die Gewässerabschnitte sollen im Sinne der Nachvollziehbarkeit bzw. der Rechtssicherheit zugeordnet werden können. Dies betrifft insbesondere die Dokumentation in Kapitel 5 und Anhang B. Bei Abschnitt Nr. 1c kann nicht auf den GWR verzichtet werden, die Festlegung kann mit dem Projekt Kreisel erfolgen. Bei Abschnitt Nr. 5-6 kann keine Reduktion der Gewässerraumbreite erfolgen. Der Abschnitt im Bericht wurde präzisiert. Der Abschnitt im Bericht wurde präzisiert. Die Zone wird nicht mehr als Schutzzone, sondern als überlagernde Grünzone nach 50 PBG erfasst und als Gewässerraumzone innerhalb Bauzone bezeichnet. Die Umsetzung des Gewässerraums gemäss GSchV erfolgt einzig mit der überlagernden Gewässerraumzone. Die Grundnutzung, insbesondere die Grünzone Gewässer, muss nicht zwangsläufig angepasst werden. Im Arbeitsplan werden die Abschnittsgrenzen neu dargestellt. Die Beschriftung der Abschnittnummer wird beibehalten. Der Gewässerraum wird festgelegt, basierend auf dem Kreisel-Projekt (Stand öffentliche Auflage) Die Reduktion war vorgesehen, weil die Strasse nicht als Bauzone galt. Mit der Festlegung der Verkehrszone im Rahmen der Teilrevision gilt sie neu als Bauzone und es wird ein Gewässerraum in voller Breite von 13 m festgelegt. 15

20 Betreff Antrag rawi Erläuterungen Umsetzung / Verweise Rüdelbach Bach bei Weierweid Rickenbach Elsenau Gewässern an üg Auf der Parzelle Nr. 756 ist der Gewässerraum auf voller Breite (11 m) festzulegen. Der Hochwasserschutz ist gemäss vif auch für den eingedolten Abschnitt nicht gegeben, daher ist der Gewässerraum auszuscheiden. Der Hochwasserschutz ist gemäss vif nicht gegeben. Eine Verminderung des Gewässerraums ist nicht zulässig. Auf dem Areal der Swiss Krono AG sind die Gewässerräume auch für die eingedeckten Abschnitte auszuscheiden, da der Hochwasserschutz auch nach der Realisierung der Massnahmen nicht gewährleistet ist. Bei Gewässern an Übriges Gebiet wurde der Gewässerraum im übrigen Gebiet nicht ausgeschieden. Es wird empfohlen, dies jetzt vorzunehmen. Der Antrag wird umgesetzt. Der Antrag wird umgesetzt. Es wird ein Gewässerraum von mind. 14 m Breite bis zum Bahntrassee ausgeschieden. Der Abschnitt 1c ist speziell geregelt. Der Antrag wird umgesetzt. Mit der Ausscheidung der Verkehrszone werden diese Flächen mehrheitlich zu Bauzone und die Ausscheidung des Gewässerraums wird vorgenommen. 7 Raumplanerischer Nachweis Tab. 8 Bericht gemäss Art. 47 RPV Art. 1 und 3 RPG Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des RPG Mit dem Uferschutz durch die werden natürliche Lebensgrundlagen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG) erhalten. Die Freihaltung und Zugänglichkeit der Ufer (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG) werden gewährleistet. Zudem können die Gewässerräume einen Beitrag zur Durchgrünung der Siedlungen (Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG) leisten. Art. 4 Abs. 3 RPG Berücksichtigung der Anregungen aus der Bevölkerung Die Bevölkerung erhält während der öffentlichen Auflage die Gelegenheit, Einwendungen und Einsprachen vorzubringen. Art. 13 RPG Berücksichtigung der Sachpläne des Bundes Die Anpassungen des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements tangieren keine Sachpläne des Bundes. Art. 8 RPG Berücksichtigung des Richtplans Die Koordinationsaufgabe L2-1 Sicherung Gewässerraum bei Fliessgewässern des Kantonalen Richtplans 2009 wird umgesetzt. Berücksichtigung des übrigen Bundesrechts Mit der wird Bundesrecht (GSchG, GSchV) vollzogen. Mit der Festsetzung der Gewässerräume werden die Grundsätze des Umweltschutzgesetzes umgesetzt. Nicht relevant. Nachweis der Nutzungsreserven und Massnahmen zur Baulandmobilisierung 16

21 suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft Thomas Achermann 17

22 Liste der Gewässerabschnitte im Siedlungsgebiet , suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft

23 Liste der Gewässerabschnitte im Siedlungsgebiet Abkürzungen GWR Gewässerraum ngsb natürliche Gerinnesohlenbreite Gr Grünzone (Grundnutzung) Gw Gewässerraumzone ibz / abz innerhalb / ausserhalb der Bauzone Name Gewässernr. [Gewässernetz, strukturiert] Abschnittsnr. [Attribut GEWIS] Gebiet GWR gemäss uwe/vif GWR festgelegt Form der Abweichung eingedolt Hochwasserschutz gewährleistet Seewag Elsenau 14 ja Korridor nein ja ja Seewag Lagerplatz Swiss Krono ja teilweise ja Seewag Lagerplatz Swiss Krono nein nein ja Seewag Dorf nein ja teilweise Seewag Dorf ja ja nein Seewag Dorf nein nein teilweise Unbekannt Lagerplatz Swiss Krono 11 Verzicht ja ja ja dicht überbaut Bemerkung GWR über bestehender Gr festgelegt resp. gemäss Bebauungsplan (ausser an Gemeindegrenze zu Willisau) Verzicht auf Festlegung GWR über Kantonsstrasse, da Hochwasserschutz gewährleistet GWR über bestehender Gr festgelegt und erweitert, um 14 m GWR zu erhalten GWR über bestehender Gr festgelegt und erweitert, um 14 m GWR zu erhalten Die Gefährdung durch Hochwasser kommt von der Seewag her. Unbekannt Lagerplatz Swiss Krono 11 Verzicht nein ja ja künstlich angelegtes Gewässer ja Unbekannt Lagerplatz Swiss Krono 11 Verzicht ja ja ja Älsenaugraben Elsenau ja nein ja GWR gemäss Leitungskatataster ausgeschieden ja Älsenaugraben Elsenau nein nein nein nur einseitig ausgeschieden (ibz / Gr) Rickenbach a Dorf 12 Verzicht ja nein ja Rickenbach b Dorf nein ja ja Rickenbach c Dorf nein nein ja Rickenbach Dorf 12 ja Korridor nein ja teilweise (Vorder-) Rickenbach (Vorder-) Rickenbach Abschnitt 1a: unterhalb Bahnlinie; Umsetzung mit Baulinien für unterirdische Bauten und Baubereichen im Bebauungsplan Dorf Abschnitt 1b: zwischen Bahnlinie und Kantonsstrasse; entgegen Aussage GN nicht eingedolt, GWR ausgeschieden: linksufrig 4 m, rechtsufrig 8 m Abschnitt 1c: Oberhalb Kantonsstrasse; entgegen Aussage GN nicht eingedolt, GWR basierend auf Projekt Kreisel ja festgelegt GWR über bestehender Gr festgelegt, linksufrig GWR 6 m breit ausgeschieden Dorf 11 ja nein nein nein GWR nur einseitig festgelegt (ibz) Dorf 11 ja ja nein nein GWR nur einseitig festgelegt (ibz) Seewag Dorf 13 Verzicht ja nein ja Seewag Dorf nein teilweise nein Seewag Dorf ja teilweise nein Seewag Dorf nein teilweise nein Seewag , 5 Dorf nein teilweise nein Umsetzung mit Baulinien für unterirdische Bauten und Baubereichen im Bebauungsplan Dorf GWR über bestehender Gr festgelegt und rechtsufrig um 2.2 m erweitert, um 13 m GWR zu erhalten GWR über bestehender Gr festgelegt und um 3.5 m erweitert, um 13 m GWR zu erhalten GWR über bestehender Gr festgelegt und erweitert, um 13 m GWR zu erhalten Rüdelbach Dorf 11 ja teilweise teilweise nein GWR gemäss Bebauungsplan festegelegt ja Rüdelbach Dorf nein nein ja Doku im Bericht N:\13 LU\41 Menznau\18 GWR\_Auswertungen\ Liste Gewässer_Siedl.xlsx

24 Name Gewässernr. [Gewässernetz, strukturiert] Abschnittsnr. [Attribut GEWIS] Gebiet GWR gemäss uwe/vif GWR festgelegt Form der Abweichung eingedolt Hochwasserschutz gewährleistet Rüdelbach Dorf ja nein nein Rüdelbach Dorf 11 ja Korridor nein nein nein dicht überbaut Bemerkung GWR über bestehender Gr festgelegt und erweitert, um 11 m GWR zu erhalten Rüdelbach Dorf 11 ja Korridor nein nein nein GWR über bestehender Gr festgelegt Doku im Bericht Rüdelbach Dorf / 5,5 nein nein nein Schwarzenbach Geiss 11 5,5 nein ja nein GWR über bestehender Gr festgelegt und erweitert um 11 m GWR zu erhalten, teilweise nur einseitig ausgeschieden (ibz) GWR über bestehender Gr festgelegt, nur einseitig ausgeschieden (ibz) Schwarzenbach Geiss 11 5,5 nein ja nein nur einseitig ausgeschieden (ibz) 1. Nebenbach Älsenaugraben 1. Nebenbach Älsenaugraben 2. Nebenbach Älsenaugraben 2. Nebenbach Älsenaugraben keine Elsenau ja nein ja Abschnitt 1: GWR gemäss Kanalisationsplan ausgeschieden ja keine Elsenau nein nein nein Abschnitt 2: GWR über bestehender Gr festgelegt ja keine Elsenau ja nein ja Abschnitt 1: GWR über bestehender Gr festgelegt; gemäss Kanalisationsplan ausgeschieden keine Elsenau nein nein nein Abschnitt 2: GWR über bestehender Gr festgelegt ja Allmendgraben keine Dorf (Weierweid) ja nein nein Allmendgraben keine Dorf (Weierweid) ja nein nein Allmendgraben keine Dorf (Weierweid) 11 5,5 nein ja nein Abschnitt 1: Mündung bis Unterdorfstr.; GWR entlang Eindolung ausgeschieden Abschnitt 2: oberhalb der Unterdorfstr.; GWR entlang Eindolung ausgeschieden Abschnitt 3: GWR über bestehender Gr festgelegt, nur einseitig ausgeschieden (ibz) Soppensee keine Soppensee ja nein stehendes Gewässer ja ja ja N:\13 LU\41 Menznau\18 GWR\_Auswertungen\ Liste Gewässer_Siedl.xlsx

25 Gefahrenkarte Menznau: Aktualisierung, Gefährdung durch Wasserprozesse Oeko-B AG, Mai 2016 Verkleinerung auf Format A3

26

27 Einmündung Menzbergstrasse, Umgestaltung Knoten J. Auchli AG, Verkleinerung auf Format A3

28

29 Bebauungsplan Rüdel-Lihrenmoos 1:500,

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