Die neue REIT-Aktiengesellschaft nationale, gemeinschaftsrechtliche und internationale Aspekte der Besteuerung

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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Universität des Saarlandes Die neue REIT-Aktiengesellschaft nationale, gemeinschaftsrechtliche und internationale Aspekte der Besteuerung Wissenschaftlicher Vortrag, Universität Würzburg, Gliederung I. Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom (BGBl. I S. 914) 1. Hintergrund 2. Charakteristika der deutschen REIT-Aktiengesellschaft, insb. Streubesitzverpflichtung und Ausschüttungsgebot II. Besteuerung 1. Kapitalgesellschaften: Trennungsprinzip 2. Sonderregime für deutsche REIT-Aktiengesellschaften: gemäßigtes Transparenzprinzip 3. Verfassungsrechtliche Würdigung, Art. 3 Abs. 1 GG III. Grenzüberschreitende Sachverhalte 1. Doppelbesteuerungsabkommen: Aufteilung des Besteuerungsrechts bei Dividenden, Vermeidung des sog. internationalen Schachtelprivilegs (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 lit. a OECD-MA) 2. Besonderheiten im EG-Binnenmarkt: Mutter-Tochter-Richtlinie 43b EStG Ausschluss der Anwendbarkeit 3. Treaty Override durch 16 Abs. 2 und 20 Abs. 4 REITG, Würdigung Schematische Übersichten und Normtexte auf den folgenden Seiten

2 Gröpl, Die neue REIT-Aktiengesellschaft 2 REIT-Aktiengesellschaft: Charakteristika Unternehmensgegenstand, 1 I REITG Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräußerung von Liegenschaften 14 REITG Verbot des Immobilienhandels Mindestnennbetrag, 4 REITG: 15 Mio. Euro Gesellschaftsvermögen, 12 II lit. a REITG: 75 % Liegenschaften Börsennotierung, 1 I, 10 REITG Streubesitz, 11 REITG: 15% Mindeststreuquote; indiv. Höchstbeteiligung unter 10% Ausschüttungszwang, 13 I REITG: 90% des Jahresüberschusses Erfolgstransparenz

3 Gröpl, Die neue REIT-Aktiengesellschaft 3 Besteuerung von Kapitalgesellschaften Gesellschaft Dividende Gesellschafter Gewinn : Körperschaftsteuer zzgl. SolZ + Gewerbesteuer Kapitalertrag Einkommensteuer (Vorauserhebung: KESt) zzgl. SolZ + KiSt Summe: ca. 40% Summe: bis zu ca. 45% Milderung der steuerlichen Doppelbelastung a) Halbeinkünfteverfahren, 3 Nr.40 lit. d EStG b) bei Schachteldividenden: körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg, 8b I KStG gewerbesteuerliches Schachtelprivileg, 9 Nr.2a GewStG

4 Gröpl, Die neue REIT-Aktiengesellschaft 4 Grenzüberschreitende Sachverhalte Deutschland Ausland REIT-AG Gesellschafter Steuerbefreiung beschränkte Steuerpflicht Kapitalertragsteuer (25%) keine Anrechnung (Abgeltungssteuer) Einkommensbesteuerung im Wohnsitzstaat Milderung der Doppelbesteuerung der REIT-Anteilseigner i.d.r. durch DBA: a) Quellensteuer in Deutschland (KESt): internationales Schachtelprivileg: Ausschluss wegen Streubesitzverpflichtung je nach DBA deutsche Quellensteuer ca. 15% der Dividende b) i.d.r. Anrechnung der deutschen Quellensteuer (KESt) im Wohnsitzstaat

5 Gröpl, Die neue REIT-Aktiengesellschaft 5 Verfassungsrechtliche Würdigung des REIT-Gesetzes Gleichheitswidrige Steuervergünstigung für REIT-Aktiengesellschaften? Prüfungsmaßstab: Art. 3 I GG a) Gemäß Art. 3 I GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Die daraus folgende Gleichbehandlungspflicht trifft wegen Art. 1 III GG insb. auch den Gesetzgeber. Er ist gehalten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden regeln. aa) wesentlich Gleiches: Bildung von Vergleichsgruppen durch Feststellung eines bestimmten Bezugspunktes (tertium comparationis) Hier: wirtschaftliche Betätigung in korporativer Form mit Fremdorganschaft, Grundkapital, Haftungsbeschränkung: herkömmliche Kapitalgesellschaft (AG) und REIT-AG bb) Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen: Steuerbefreiung der REIT-AG von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ( 16 REITG) Zwischenergebnis: rechtlich relevante Ungleichbehandlung Begünstigung der REIT-Aktiengesellschaft

6 Gröpl, Die neue REIT-Aktiengesellschaft 6 b) Rechtfertigung Der Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Ungleichbehandlung. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich für den Gesetzgeber unterschiedliche Anforderungen an den Differenzierungsgrund, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft, und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine Lebensverhältnisse geregelt werden. Hier: situationsbezogene Ungleichbehandlung (+) Willkürformel Art. 3 Abs. 1 ist nur verletzt, wenn sich bei der Ungleichbehandlung von wesentlichem Gleichem ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt. taugliche Differenzierungsgründe folgerichtige steuerliche Behandlung der Erfolgstransparenz (Ausschüttungsverpflichtung) Förderung von Immobilienwirtschaft, Immobilieninvestitionen und Immobilienmanagement Ausnahme: negative Auswirkungen der Ungleichbehandlung auf den Gebrauch von Freiheitsrechten, hier: Art. 12 I GG personenbezogene Ungleichbehandlung neue Formel Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. a) legitime Ziele der Ungleichbehandlung siehe linke Spalte b) Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit Art und Gewicht des Zwecks; Intensität der Ungleichbehandlung Verhältnismäßigkeitsprüfung (+)

7 Gröpl, Die neue REIT-Aktiengesellschaft 7 Normtexte REIT-Gesetz (REITG) Auszug 16. Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft. (1) 1 Eine REIT-Aktiengesellschaft [ ] ist von der Körperschaftsteuer befreit. 2 Eine REIT-Aktiengesellschaft [ ] ist von der Gewerbesteuer befreit. (2) 1 Sind einem Anteilseigner nach 20 des Einkommensteuergesetzes direkt Gesellschaftsanteile in Höhe von 10 Prozent des Kapitals oder mehr zuzurechnen, entfällt entgegen Absatz 1 die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft nicht. 2 Der Anteilseigner verliert deswegen auch nicht seinen Anspruch auf Dividende oder sein Stimmrecht, er kann aber aus seiner Beteiligung im Übrigen nur die Rechte geltend machen, die ihm aus einer Beteiligung von weniger als 10 Prozent zustehen würden. 3 Dies gilt auch für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen. [ ] 19. Besteuerung der Anteilseigner. (1) 1 Die Ausschüttungen der REIT-Aktiengesellschaft [ ] gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anteilseigners sind. [ ] (3) 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden. [ ] 20. Kapitalertragsbesteuerung. (1) 1 Von den Ausschüttungen [ ] einer inländischen REIT-Aktiengesellschaft wird die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. [ ] (2) 1 Abweichend von 43a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes beträgt die Kapitalertragsteuer 25 Prozent des Kapitalertrags [ ]. (4) [ ] 2 Werden 10 Prozent oder mehr der Aktien [ ] indirekt gehalten oder kontrolliert, so wird im Fall der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ungeachtet darin enthaltener oder für seine Anwendung vereinbarter weitergehender Vergünstigungen die deutschen Quellensteuer auf die Ausschüttungen stets mit dem Satz erhoben, den das Doppelbesteuerungsabkommen für die Fälle des indirekten Haltens oder der Kontrolle von weniger als 10 Prozent der Aktien [ ] vorsieht. OECD-Musterabkommen (OECD-MA) Auszug Art. 10. Dividenden. (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. (2) 1 Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. [ ]

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