F I R M E N K U N D E N
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- Hanna Brinkerhoff
- vor 8 Jahren
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1 Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: Umgang mit SEPA-Rücklastschriften SEPA-Rücklastschriften - Wieso werden SEPA-Lastschriften retourniert? Im gesamten SEPA-Raum werden die neuen Lastschrift-Verfahren auch wenige Monate vor dem finalen Aus der nationalen Lastschriftverfahren äußerst selten genutzt. Die nachfolgende Statistik der Europäischen Zentralbank belegt, dass derzeit lediglich 3,7 % des gesamten Lastschriftvolumens im neuen Datenformat verarbeitet wird. Abb. 1: Quelle - Europäische Zentralbank (Stand Juni 2013) Diese Quote wird zudem nur durch sehr wenige Länder erzielt, die nahezu komplett auf SEPA umgestellt haben. Deutschland trägt zum Erreichen dieses Ergebnisses - als Land mit dem größten Lastschriftvolumen im SEPA-Raum - noch nicht bei: Abb. 2: Quelle - Europäische Zentralbank Für das 4. Quartal 2013 erwarten wir für Deutschland jedoch einen deutlichen Anstieg der Stückzahlen, da zum 4. November 2013 die Nutzung der Euro-Eil-Lastschrift möglich ist. Wie bereits in der Ausgabe 14 unseres s erwähnt, gehen wir davon aus, dass sich diese Sonderform der SEPA-Basis-Lastschrift aus prozessualer Sicht als Standard- Lastschrift etablieren wird. Viele Firmen und Vereine haben uns in zahlreichen Kontakten gespiegelt, dass sie diesen Termin abwarten. Seite 1
2 Aus dem Grunde ist es an der Zeit, sich auch mit dem Thema Rücklastschriften intensiver auseinanderzusetzen. Die nachfolgenden Informationen gelten i. d. R. für alle drei SEPA-Lastschriftprodukte: SEPA-Basis-Lastschrift (CORE) Euro-Eil-Lastschrift (COR1) SEPA-Firmen-Lastschrift (B2B) Grundsätzlich unterliegen schon die Lastschrifteinreichungen einer Vielzahl von Prüfungen (Pflichtfeldbefüllung, korrekte Prüfziffer bei IBAN und Gläubiger-ID, etc.), die die genossenschaftlichen Zahlungsverkehrsprogramme bereits bei der Erfassung der Aufträge berücksichtigen. Einige Prüfungen werden jedoch erst bei der Bank des Zahlers vorgenommen. Diese können zur Rückgabe einer Lastschrift führen. Korrekte Lastschrift-Sequenz_ Sie als Lastschrifteinreicher sind verpflichtet, auf die korrekte Reihenfolge der Lastschriftsequenz zu achten: OOFF beim Einzug einer Einmallastschrift (eine zweite Nutzung ist nicht möglich!) FRST beim erstmaligen Einzug einer wiederkehrenden Lastschrift RCUR bei der Nutzung einer wiederkehrenden Lastschrift ab dem zweiten bis zum vorletzten Einzug (wenn der Einzug zeitlich begrenzt ist) FNAL beim letztmaligen Einzug einer wiederkehrenden Lastschrift Bei vielen Banken (insbes. auch im Ausland) wird die korrekte Reihenfolge der Lastschrift geprüft. Ist diese nicht korrekt, werden Lastschriften oftmals direkt (also noch vor Settlement = Belastung des Zahlers) als Reject zurückgegeben. Seite 2
3 Datum der Unterschrift des Mandats. Das Datum, zu dem der Zahler das Mandat unterschrieben hat, muss in der Lastschrift verpflichtend mitgegeben werden. Auf dieses Datum können Prüfungen bei der Bank des Zahlers erfolgen: Passt das Datum zum Fälligkeitstag der Lastschrift? Die Reihenfolge lautet: Einholung eines SEPA-Lastschriftmandats (wird eine Einzugsermächtigung umgedeutet, ist das verpflichtend in der Lastschrift mitzugebende Datum = das Datum des Umdeutungsschreibens) Generierung der Lastschrifteinzüge (Erstellungsdatum der Datei) Einreichung der Lastschriften bei der Bank des Einreichers unter Beachtung der Einreichungsfristen/Vorlagefristen. Das in der Lastschrift mitgegebene Datum der Unterschrift des Mandats muss unter Beachtung der Vorlagefristen vor dem ersten Fälligkeitsdatum und somit auch vor dem Erstellungsdatum der Lastschriftdatei liegen! Konto des Zahlers ist für SEPA-Lastschriften nicht freigeschaltet. Zu Rücklastschriften kann es auch kommen, wenn das Konto des Zahlers bei seiner Bank für SEPA-Lastschriften noch nicht freigeschaltet ist. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Lastschriften kann dies der Fall sein. Sie als Einreicher sollten Ihre Geschäftspartner bei Einholung des Mandats (in Deutschland ggf. auch im Umdeutungsschreiben) auf diesen Umstand hinweisen. Lastschriftsperre durch den Zahler. Durch Ihre Vorabankündigung (Pre-Notification) der SEPA-Lastschrift hat der Zahler immer die Möglichkeit, eine ganz bestimmte SEPA-Lastschrift (nämlich die in einer Pre-Notification angekündigte) bei seiner Bank sperren zu lassen. Dieses Recht ist gesetzlich verankert. Seite 3
4 Rückgabe durch die Bank des Zahlers. Inländische Banken sind auf Zahlerseite verpflichtet, Lastschriften aus folgenden Gründen zu retournieren: Es liegt ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zahler vor. Es liegt ein Sperrauftrag (Zurückweisung) zur Lastschrift durch den Zahler vor. Das Konto des Zahlers weist nicht genügend Deckung auf Die IBAN des Zahlers ist nicht korrekt und kann keinem Konto des Zahlers bei der Bank zugeordnet werden Die Lastschrift ist nicht verarbeitbar, da die Gläubiger-ID erkennbar fehlerhaft ist. Rückgabe durch den Zahler nach Belastung der Lastschrift. Der Zahler einer SEPA-Basis-Lastschrift hat das Recht, der Lastschriftbelastung bis zu acht Wochen nach Fälligkeit - ohne Angaben von Gründen - zu widersprechen. Sofern ein Mandat nicht autorisiert wurde, gilt eine Frist von 13 Monaten (bezogen auf den Fälligkeitstag) für die Rückgabe einer Lastschrift. Was muss ein Lastschrifteinreicher bzgl. der erneuten Einreichung von SEPA-Lastschriften beachten? Widerruft ein Zahler gegenüber dem Einreicher ein SEPA-Lastschriftmandat, darf der Einreicher keine weiteren SEPA-Lastschriften mehr auf Grundlage dieses Mandats einziehen. Erhält der Einreicher eine SEPA-Lastschrift mit dem Rückgabegrund MD01 = kein Mandat/nicht autorisierte Zahlung zurück, teilt die Bank des Zahlers damit dem Einreicher mit, dass der Zahler das dem Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat. Der Einreicher darf dann keine weiteren SEPA-Lastschriften mehr auf Grundlage dieses SEPA- Lastschriftmandats einziehen. Wenn Sie als Einreicher eine Rücklastschrift erhalten, müssen Sie beim erneuten Einzug zwingend darauf achten, dass der korrekte Sequenz-Typ gesetzt wird. Auf diesen Umstand haben wir in unserem Nr. 12 hingewiesen. Seite 4
5 SEPA-Hotline Um Sie bei der SEPA-Umstellung zu unterstützen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fragen an die -Adresse: zu senden. Eine aktuelle FAQ-Liste aus den Fragen unserer Kunden stellen wir Ihnen im Internet ebenfalls zur Verfügung: Ihr SEPA-Team Impressum Herausgeber: WGZ BANK Redaktion: Werner O. Fronholt Michael Küsters Walter W. Lilienbecker Helmut Zimmermann Verantwortlich: Thomas Löcker Helmut Sandkaulen Seite 5
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