Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich
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- Walter Kerner
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1 Stand: Juli 2016 Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und berater ergeben sich zusätzliche Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung im Internet (Impressum) Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf. Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater bedürfen seit 2007 einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO bzw. 34e Abs. 1 GewO und müssen daher seit diesem Zeitpunkt ihr Internet-Impressum um die zuständige Aufsichtsbehörde ergänzen. Gleiches gilt für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, auch wenn sie sich von der grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht nach 34d Abs. 3 GewO befreien lassen können. Auch hier ist eine Ergänzung des Impressums um die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich. Grundsätzlich nicht betroffen sind jedoch die sog. gebundenen Versicherungsvermittler nach 34d Abs. 4 GewO, sowie die Annexvermittler nach 34d Abs. 9 GewO, da diese nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, sofern sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der 34d Abs. 4 und 9 GewO halten. Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer. Das Impressum ist bei den oben genannten Versicherungsvermittlern und -beratern daher um die Angaben zur zuständigen Industrie- und Handelskammer zu ergänzen: Name und Postanschrift sowie nach Möglichkeit ein entsprechender Link auf das Internetportal. Seite 1 von 6
2 Hinweis: Bei einer Verlegung der Betriebsstätte ändert sich die zuständige Aufsichtsbehörde. Es ist die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde im Internet anzugeben. Versicherungsvermittler und -berater, die zusätzlich Inhaber einer Erlaubnis nach 34c GewO sind, müssen neben der zuständigen Industrie- und Handelskammer auch die zuständige Zulassungs-/Aufsichtsbehörde für die Erlaubnis nach 34c GewO angeben. Dies ist die/das jeweilige Stadt/Landratsamt, die/das die Erlaubnis nach 34c GewO erteilt hat. 2. Weiterhin ist 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zu beachten. Dieser verpflichtet bei einer Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum. Das Versicherungsvermittlerregister wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Versicherungsvermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister erfolgt ist. Anzugeben sind die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregisters ( und die Registrierungsnummer. 3. Aufgrund aktueller Rechtsprechung empfehlen wir zudem die Ergänzung des Internetimpressums um die in 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG genannten Angaben. Zwar ist die Frage, ob Versicherungsvermittler unter die in 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG genannten Richtlinien fallen, umstritten. Um Abmahnungen zu vermeiden, empfehlen wir jedoch, die Angabe der in 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG genannten Informationen. Danach ist mitzuteilen: a) die Kammer, welcher der Dienstanbieter angehört, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich ist. Berufsrechtliche Regelungen sind: 34d GewO für Versicherungsvermittler bzw. 34e GewO für Versicherungsberater VVG VersVermV Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepagewww.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden. 4. Nutzt ein Vermittler die Profilseite sozialer Onlinenetzwerke wie zum Beispiel Facebook nicht nur rein privat, sondern auch geschäftlich, ist er zur Veröffentlichung eines ordnungsgemäßen Impressums im Sinne des Telemediengesetzes verpflichtet. Seite 2 von 6
3 Es ist zwar statthaft, wenn ein Unternehmen bezüglich der Anbieterkennung bei einem Auftritt in einem sozialen Onlinenetzwerk auf das Impressum der eigenen Internetseite verlinkt. Dabei muss es sich jedoch einer eindeutigen Bezeichnung bedienen. Ein Button mit der Aufschrift "Info" reicht dazu nicht aus. Denn die Pflichtangaben im Sinne des Telemediengesetzes müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Darüber hinaus muss klar sein, auf welches Telemedium sich das Impressum bezieht (zum Beispiel "Verantwortlich für die Facebook- Seite ist "). Grundsätzliche Informationen zur Impressumspflicht im Internet können unserem Merkblatt Telemediengesetz und Informationspflichten, das Sie unter, Dokumentennummer: RUS finden, entnehmen. Online-Streitbeilegung Neu seit Seit dem 9. Januar 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Hier sind die wichtigsten Informationen dazu: Online-Händler müssen seit dem 9. Januar 2016 folgenden Link auf ihrer Website einstellen: Der Link muss leicht zugänglich sein. Aber wo genau er stehen soll, ist nicht vorgeschrieben. Es ist davon auszugehen, dass die geforderte leichte Zugänglichkeit dann gegeben ist, wenn der Link im Rahmen des Impressums des Unternehmers genannt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn das Impressum von jeder (Unter-) Seite des Internet- bzw. Plattformauftritts durch einen mit Impressum oder Kontakt bezeichneten Link ständig mit nicht mehr als zwei Klicks erreichbar ist. Ein Hinweis und Link zur EU-Plattform sind auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzufügen. Dies ist nicht erforderlich, falls es sich um reine B2B-AGB oder solche B2C-AGB handelt, die ausschließlich für den stationären Handel gelten. Empfehlung: Die IHK empfiehlt, ab sofort auf die Onlineschlichtung hinzuweisen, um sich nicht unnötig einem Abmahnrisiko auszusetzen. Der Hinweis kann z. B. wie folgt aussehen: Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union Seite 3 von 6
4 BEISPIELE für ein Internet-Impressum im Bereich Versicherungsvermittlung: Das Impressum einer Versicherungsvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung: Mustermann Versicherungsvermittler GmbH Geschäftsführer Max Mustermann Musterstraße 1, Heilbronn Telefon: Telefax: Registergericht: Amtsgericht Stuttgart HR B Versicherungsvermittlerregister ( Register-Nr USt-Ident-Nummer DE (nur soweit vorhanden) Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsvertreter), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken, Ferdinand-Braun-Straße 20, Heilbronn, Mitglied der Industrie- und Handelskammer Heilbronn, Ferdinand-Braun-Str. 20, Heilbronn, Berufsbezeichnung: Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1GewO, Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: 34d GewO VVG VersVermV Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage eingesehen werden. Hinweis zur Online-Streitbeilegungsplattform Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union Seite 4 von 6
5 Das Impressum eines Versicherungsmaklers (Einzelunternehmer) ohne Handelsregistereintragung, der zusätzlich eine Erlaubnis nach 34c GewO besitzt. Hans Müller Musterstraße 1, Heilbronn Telefon: Telefax: Versicherungsvermittlerregister ( Register-Nr USt-Ident-Nummer DE (nur soweit vorhanden) Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsmakler), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken, Ferdinand-Braun-Straße 20, Heilbronn, Erlaubnis nach 34c Abs. 1 GewO, Aufsichtsbehörde: Stadt Heilbronn, Amt für öffentliche Ordnung, Weststraße 53, Heilbronn Mitglied der Industrie- und Handelskammer Heilbronn, Ferdinand-Braun-Str. 20, Heilbronn, Berufsbezeichnung: Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO, Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: 34d GewO VVG VersVermV Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage eingesehen werden. Hinweis zur Online-Streitbeilegungsplattform Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union Seite 5 von 6
6 Das Impressum eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns (Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO): Autohaus Hans Müller e.k. Musterstraße 1, Heilbronn Telefon: Telefax: info@autohausmueller.de Registergericht: Amtsgericht Stuttgart HR A Versicherungsvermittlerregister ( Register-Nr USt-Ident-Nummer DE (nur soweit vorhanden) Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO, Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken, Ferdinand-Braun-Straße 20, Heilbronn, Mitglied der Industrie- und Handelskammer Heilbronn, Ferdinand-Braun-Str. 20, Heilbronn, Berufsbezeichnung: Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO (produktakzessorisch), Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: 34d GewO VVG VersVermV Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage eingesehen werden. Hinweis zur Online-Streitbeilegungsplattform Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Dieses Merkblatt wurde mit freundlicher Unterstützung der IHK Nürnberg für Mittelfranken sowie der IHK für München und Oberbayern erstellt. Seite 6 von 6
4. Beachten Sie auch unser Merkblatt Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung.
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