Kantonale Erlasse zu den Familienzulagen

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1 Kantonale Erlasse zu den Familienzulagen Lesezeichen einschalten! Stand Internet: 5. März 04 Informationsstelle AHV/IV AG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG Familienzulagengesetz, EG FamZG; SAR 85.00) Verordnung zum EG Familienzulagengesetz (V EG FamZG; SAR 85.) AI Gesetz über die Familienzulagen (FZG; GS ) Verordnung über die Familienzulagen (FZV; GS 86.00) AR Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG zum FamZG; bgs 8.4) Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (V zum FamZG; bgs 8.4) BE Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 8.7) Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV; BSG 8.7) BL BS Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (SGS 88) Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV; SGS 88.) > Gesetzessammlung Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, EG FamZG; SG 80.00) FR Gesetz über die Familienzulagen (FZG; SGF 86.) Ausführungsreglement zum Gesetz über die Familienzulagen (SGF 86.) bdlf.fr.ch GE Loi sur les allocations familiales (LAF; J 5 0) Règlement d exécution de la loi sur les allocations familiales (RAF, J 5 0.0)

2 GL Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen (VIII D/5/) Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen (VIII D/5/) gesetze.gl.ch GR Gesetz über die Familienzulagen (KFZG; BR ) Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG; BR 548.0) JU LU NE NW Loi portant introduction à la loi fédérale sur les allocations familiales (Li- LAFam; RSJU 86.) Ordonnance fixant les modalités de la surcompensation entre les caisses de compensation pour allocations familiales (RSJU 86.) rsju.jura.ch Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, FZG; SRL 885) Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung, FZV; SRL 885a) srl.lu.ch Loi d introduction de la loi fédérale sur les allocations familiales (LILA- Fam; RSN 8.0) Règlement d exécution de la loi d introduction de la loi fédérale sur les allocations familiales (RELILAFam; RSN 8.0) Arrêté fixant les montants des allocations familiales (RSN 8.0.) rsn.ne.ch Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg; NG 76.) Vollzugsverordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung, kfamzv; NG 76.) OW Gesetz über die Familienzulagen (GDB 857.) Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen (GDB 857.) gdb.ow.ch SG Kinderzulagengesetz (sgs 7.) Kinderzulagenverordnung (sgs 7.) SH Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG; SHR 86.00) Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV; SHR 86.0) SO Sozialgesetz (SG; BGS 8.) Sozialverordnung (SV; BGS 8.) bgs.so.ch

3 SZ Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (SRSZ 70.00) Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz (SRSZ 70.) TG Gesetz über die Familienzulagen (RB 86.) Verordnung zum Gesetz über die Familienzulagen (RB 86.) TI Legge sugli assegni di famiglia (Laf; RL 6.4..) Regolamento sugli assegni di famiglia (Reg. Laf; RL ) www4.ti.ch/can/rl UR Gesetz über die Familienzulagen (FZG; RB 0.5) Reglement zum Gesetz über die Familienzulagen (FZR; RB 0.5) ur.lexspider.com/ VD VS Loi d application de la loi fédérale sur les allocations familiales et sur des prestations cantonales en faveur de la famille (LVLAFam; RSV 86.0) Règlement concernant la loi d application de la loi fédérale sur les allocations familiales et sur des prestations cantonales en faveur de la famille (RLVLAFam; RSV 86.0.) Arrêté fixant les cotisations des personnes exerçant une activité lucrative indépendante conformément à la loi d application de la loi fédérale sur les allocations familiales et sur des prestations cantonales en faveur de la famille et à son règlement (ACLVLAFam; RSV ) Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AG- FamZG; SGS 86.) Kantonale Verordnung über die Familienzulagen (kfamzv; SGS 86.00) > Kantonale Gesetzgebung ZG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; BGS 844.4) Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (BGS 844.4) zg.clex.ch ZH Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG; LS 86.) Verordnung zum EG FamZG (LS 86.) > FZ > Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft > Wo erhalten Sie weitere Informationen? > Familienzulagengesetzgebung online > Familienzulagen > Kantonale Regelungen über die Familienzulagen

4 85.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG Familienzulagengesetz, EG FamZG) Vom 4. März 009 (Stand. Januar 00) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 4. März 006 ) und 8 der Kantonsverfassung, beschliesst:. Allgemeines Arten und Höhe der Zulagen Die Familienzulagen umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Höhe der Familienzulagen entspricht dem Mindestansatz des Familienzulagengesetzes. Kassenzugehörigkeit Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich in der Regel nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse. Dies gilt auch für Nichterwerbstätige. Führt die AHV-Ausgleichskasse keine eigene Familienausgleichskasse im Kanton, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig. Sind Arbeitgebende Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse gemäss 6 führt, können sie sich auch dieser anschliessen. 4 Die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebenden erstreckt sich auf alle in seinem Dienst stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. ) SR 86. AGS 009 S. 8

5 85.00 Wechsel Ein Wechsel der Familienausgleichskasse ist jeweils auf das Jahresende möglich. 4 Zweigniederlassungen Der Regierungsrat kann Vereinbarungen gemäss Art. Abs. letzter Satz FamZG abschliessen. 5 Streitigkeiten Das zuständige Departement entscheidet Streitigkeiten über Kassenzugehörigkeit und Unterstellung.. Organisation und Zuständigkeiten 6 Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen Eine berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskasse wird vom zuständigen Departement anerkannt, wenn a) ihr mindestens acht Arbeitgebende angehören, die insgesamt mindestens 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, und b) die Familienausgleichskasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet. Die Anerkennung wird vom zuständigen Departement entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind. 7 Kantonale Familienausgleichskasse Die Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse wird der kantonalen Ausgleichskasse der SVA Aargau übertragen. Der Kanton übernimmt die Defizitgarantie für die durch die kantonale Familienausgleichskasse nach diesem Gesetz auszurichtenden Leistungen. Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt die Kontrolle über die Kassenzugehörigkeit der einzelnen Arbeitgebenden. 4 Der Kanton entschädigt auf der Grundlage eines Leistungsvertrags die kantonale Familienausgleichskasse für deren besondere Aufgaben. 8 Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen Von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sein wollen, werden ohne weitere Voraussetzungen anerkannt. Sie müssen sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse anmelden.

6 Zusammenschluss und Auflösung Zusammenschluss und Auflösung von Familienausgleichskassen sind vom zuständigen Departement zu genehmigen. Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt ein Überschuss nach Massgabe der nach diesem Gesetz geleisteten Beiträge anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen. 0 Auszahlung der Zulagen Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt in der Regel durch die Arbeitgebenden. Diese haben über die Beiträge und die ausbezahlten Zulagen mit der Familienausgleichskasse periodisch abzurechnen. Abrechnungsstelle Die kantonale Familienausgleichskasse überträgt den AHV-Ausgleichskassen, die keine Familienausgleichskasse im Kanton führen, auf Gesuch hin die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen. Über erhobene Beiträge und ausgerichtete Leistungen ist periodisch abzurechnen. Die Abrechnungsstellen erhalten von der kantonalen Familienausgleichskasse einen Beitrag an die Verwaltungskosten. Er wird vom Regierungsrat festgelegt und darf die tatsächlich ausgewiesenen Verwaltungskosten nicht übersteigen. Revision Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle zu prüfen. Wird die Kasse durch eine AHV-Ausgleichskasse geführt, hat deren Revisionsstelle die Prüfung vorzunehmen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Anlehnung an die revisionsrechtlichen Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung. Steuerbefreiung Familienausgleichskassen sind steuerbefreit.. Finanzierung 4 Zulagen für Arbeitnehmende Familienzulagen und Verwaltungskosten werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender finanziert.

7 Verwendung der Beiträge Beiträge sowie Erträge der Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Äufnung der Schwankungsreserve und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden. 6 Beitragssatz Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserve und für die Deckung der Verwaltungskosten. 7 Zulagen für Nichterwerbstätige Die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige und der Verwaltungskosten obliegt dem Kanton. Der Anspruch von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 9 FamZG. Wer in der AHV als erwerbstätig erfasst ist, aber ein Erwerbseinkommen erzielt, das kleiner ist als der halbe jährliche Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV, gilt als nichterwerbstätig im Sinne des FamZG. 4. Weitere Bestimmungen 8 Aufsicht Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus. Familienausgleichskassen haben über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten und die Rechnung sowie die nach Bundesrecht erforderlichen statistischen Daten einzureichen. Aufsicht über die kantonale Familienausgleichskasse und Berichterstattung richten sich nach dem Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 5. März 994 ). 4 Familienausgleichskassen und Arbeitgebende haben alle Auskünfte zu erteilen, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind. 9 Ergänzendes Recht Die Bestimmungen des AHVG finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält. ) SAR

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen 0 Gültigkeit bestehender Vereinbarungen Die bestehenden interkantonalen Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit. Vollzug Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Publikation und Inkrafttreten Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am. Januar 00 in Kraft. Aarau, 4. März 009 Präsident des Grossen Rats MARKWALDER Protokollführer SCHMID Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 009 Ablauf der Referendumsfrist: 7. September 009 5

9 85. Verordnung zum EG Familienzulagengesetz (V EG FamZG) Vom. November 009 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die, und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG Familienzulagengesetz, EG FamZG) vom 4. März 009 ), beschliesst:. Allgemeines Zuständiges Departement Das Departement Gesundheit und Soziales ist das zuständige Departement (Departement). Anschlusspflicht Arbeitgebende haben sich innert drei Monaten nach Erfüllen der Voraussetzungen von Art. Abs. lit. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 4. März 006 ) bei der nach EG FamZG zuständigen Familienausgleichskasse schriftlich zu melden. Kassenwechsel Ein Kassenwechsel nach EG FamZG ist gegenüber der bisherigen Familienausgleichskasse bis spätestens. August des dem Wechsel vorausgehenden Jahrs schriftlich anzuzeigen. Dabei ist die neue Familienausgleichskasse anzugeben. ) ) SAR SR 86. AGS 009 S. 479

10 85. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Wechsel der neuen und der kantonalen Familienausgleichskasse.. Organisation und Zuständigkeiten 4 Auszahlung der Zulagen Werden die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, sind sie als solche zu bezeichnen und betragsmässig auszuscheiden. 5 Mitgliederverzeichnis und Meldepflicht der Kassen Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen. Die Familienausgleichskassen sowie die Abrechnungsstellen gemäss EG FamZG melden der kantonalen Familienausgleichskasse a) innert einem Monat nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die ihnen Angeschlossenen und b) innert drei Monaten jeden Kassenwechsel unter Angabe des Eintritts- und Austrittsdatums. 6 Anerkennung Anerkennungen von Familienausgleichskassen werden auf den. Januar wirksam. Anerkennungsgesuche gemäss 6 EG FamZG sind bis spätestens. August des der Anerkennung vorausgehenden Jahrs dem Departement einzureichen. Dem Gesuch sind neben dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Unterlagen über Organisation und Finanzen, das Mitgliederverzeichnis sowie das Kassenreglement beizulegen. 7 Änderung der Verhältnisse bei den Familienausgleichskassen Familienausgleichskassen haben dem Departement jede Änderung der Verhältnisse, aufgrund welcher ihre Anerkennung erfolgte, sowie jede Änderung des Kassenreglements unverzüglich mitzuteilen. 8 Entzug der Anerkennung Werden die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt das Departement der Familienausgleichskasse eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Bei einem Entzug gilt 9 sinngemäss.

11 85. 9 Einstellung der Durchführung Möchte eine Familienausgleichskasse die Durchführung einstellen, hat sie beim Departement ein entsprechendes Gesuch einzureichen und sich insbesondere darüber auszuweisen, dass a) sie ihre Mitglieder über die Anschlusspflicht an eine andere Familienausgleichskasse orientiert hat und b) die voraussichtlich geschuldeten Familienzulagen gedeckt sind. Das Departement trifft die im Einzelfall notwendigen Anordnungen und bestimmt den Zeitpunkt der Einstellung. 0 Informationspflicht Das Departement informiert die kantonale Familienausgleichskasse über Anerkennungen, Entzug von Anerkennungen und Auflösungen von Familienausgleichskassen. Abrechnungsstellen Gesuche gemäss EG FamZG sind bis spätestens. August einzureichen. Die Übertragung erfolgt per. Januar des Folgejahrs. Die kantonale Familienausgleichskasse übt die Aufsicht über die Abrechnungsstellen aus. Zentralregister Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Zentralregister sämtlicher Arbeitgebenden, woraus ersichtlich ist, welcher Familienausgleichskasse sie angeschlossen sind. Organe Die Organe der kantonalen Ausgleichskasse der SVA Aargau handeln bei der Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben als Organe und unter dem Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Aargau». Gleiches gilt für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Ansprüche von Nichterwerbstätigen.. Aufsicht 4 Rechnungsjahr Die Familienausgleichskassen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr allfälliges Vermögen eine eigene Rechnung zu führen. Als Geschäftsjahr gilt das für die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherungen vorgeschriebene Rechnungsjahr.

12 85. 5 Rechnung und Berichterstattung Die Familienausgleichskassen haben innert fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs dem Departement den Tätigkeitsbericht sowie die Rechnung zusammen mit dem Revisionsbericht mit einem Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane einzureichen. 6 Revisionsbericht Im Revisionsbericht müssen insbesondere die Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit ausgewiesen sein. Er muss die Jahresrechnung enthalten. Zudem müssen Angaben zur Schwankungsreserve, zur materiellen Rechtsanwendung, zur Verwendung der Mittel und zur Meldepflicht enthalten sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung. 4. Weitere Bestimmungen 7 Statistische Daten Die Familienausgleichskassen haben die im Bundesrecht bezeichneten Daten bis. August des laufenden Jahrs dem Departement unaufgefordert und fristgerecht einzureichen. 5. Schlussbestimmungen 8 Publikation und Inkrafttreten Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am. Januar 00 in Kraft. Aarau,. November 009 Regierungsrat Aargau Landammann BROGLI Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER 4

13 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar Gesetz über die Familienzulagen (FZG) vom 7. April 008 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 4. März 006 (Familienzulagengesetz; FamZG) sowie gestützt auf Art. 0 Abs. der Kantonsverfassung vom 4. Wintermonat 87, beschliesst: l. Ausrichtung von Familienzulagen Art. Die Ausrichtung von Familienzulagen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen. Grundsatz Art. Es werden Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe der Mindestansätze gemäss der Bundesgesetzgebung ausgerichtet. Der Grosse Rat kann höhere Kinder- und Ausbildungszulagen festlegen. Zulagenarten und -höhe Art. II. Organisation Art. 4 Durchführungsstellen sind die Familienausgleichskassen nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG). Die kantonale Familienausgleichskasse ist berechtigt, die Ausrichtung der Familienzulagen oder die Erhebung der Beiträge an Verbandsausgleichskassen zu übertragen. Durchführungsstellen Mit Revision vom 9. April 0. Aufgehoben durch LdsgB vom 9. April 0 (Inkrafttreten:. Januar 0). Abgeändert durch LdsgB vom 9. April 0 (Inkrafttreten:. Januar 0).

14 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar Der kantonalen Familienausgleichskasse gelten alle diesem Gesetz Unterstellten als angeschlossen, welche nicht einer anderen Familienausgleichskasse angehören. Kantonale Familienausgleichskasse Art. 5 Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Appenzell. Der Grosse Rat regelt die Organisation. Mit der Geschäftsführung wird die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh. beauftragt. III. Finanzierung Beiträge Arbeitnehmende Beiträge Selbständigerwerbende Art. 6 Zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen an die Arbeitnehmenden wird von den Arbeitgebenden ein Beitrag in Prozenten der AHVpflichtigen Lohnsumme erhoben. Der Grosse Rat kann die Erhebung von Beiträgen der Arbeitnehmenden beschliessen. Der Mittelbedarf ergibt sich aus den Zulagenzahlungen und den Verwaltungskosten der Durchführungsstelle. Beitragspflichtig sind Arbeitgebende, die auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. einen Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung unterhalten und Arbeitnehmende beschäftigen, ferner die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe sowie die Hausdienstarbeitgebenden. 4 Nichterwerbstätige sind von der Beitragspflicht befreit. Art. 6a Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Finanzierung durch Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens. Höchstes anrechenbares Einkommen ist der maximal versicherbare Verdienst gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG). Auf dem AHV-pflichtigen Einkommen der Selbständigerwerbenden kann ein anderer Beitragssatz zur Anwendung gelangen als auf jene der Arbeitnehmer. Abgeändert durch LdsgB vom 9. April 0 (Inkrafttreten:. Januar 0). Eingefügt durch LdsgB vom 9. April 0 (Inkrafttreten:. Januar 0).

15 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar Art. 7 Der Beitragssatz für die kantonale Familienausgleichskasse wird von der Standeskommission auf Antrag des zuständigen Organs der Durchführungsstelle festgelegt. Der Kanton richtet einen jährlichen Beitrag für die nicht gedeckten Aufwendungen für Nichterwerbstätige aus. Dabei werden auch die entsprechenden Anteile an den Verwaltungskosten berücksichtigt. IV. Schlussbestimmungen Art. 8 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Kantonale Familienausgleichskasse Ausführungsbestimmungen Art. 9 Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen im Sinne von Art. Abs. FamZG abweichende Regelungen betreffend die anwendbare Familienzulagenordnung zu vereinbaren. Interkantonale Vereinbarungen Art. 0 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am. Januar 009 in Kraft. Inkrafttreten Abgeändert durch LdsgB vom 9. April 0 (Inkrafttreten:. Januar 0).

16 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar Verordnung über die Familienzulagen (FZV) vom 0. Oktober 008 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 5 Abs. und Art. 8 des Gesetzes vom 7. April 008 über die Familienzulagen (FZG) und Art. 7 Abs. der Kantonsverfassung vom 4. Wintermonat 87, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus. Sie nimmt die Registrierungen von Durchführungsstellen nach Art. 4 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 4. März 006 entgegen. Sie überwacht die gesamte Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse und erlässt das Geschäftsreglement. 4 Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht. Aufsicht Art. Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren. Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 0. Dezember 946 über die Kassenrevisionen und die Arbeitgeberkontrollen sind anwendbar. Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle Art. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und die Bezirke sind verpflichtet, den Organen der Familienausgleichskassen die zur Durchführung des Gesetzes über die Familienzulagen erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen. Art. 4 Wer Zulagen beansprucht oder bezieht oder als Arbeitgeber der Zulagenordnung für Arbeitnehmende unterstellt ist, muss Auskünfte Auskunfts- und Meldepflicht

17 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar a) den Durchführungsstellen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft erteilen; b) den Durchführungsstellen Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen oder deren Berechtigung verändern, melden. II. Kantonale Familienausgleichskasse Kassenvorsteher Art. 5 Der Kassenvorsteher ist das geschäftsführende Organ der kantonalen Familienausgleichskasse. Er ist für die Geschäftsführung gegenüber der Standeskommission verantwortlich. Kasse Art. 6 Für die Verwaltung der kantonalen Familienausgleichskasse wird eine eigenständige Rechnung geführt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates vorzulegen. Anmeldung Art. 7 Der Anspruch auf Kinderzulagen ist bei der kantonalen Familienausgleichskasse mit dem vorgeschriebenen Formular (Meldeschein) geltend zu machen. Verwaltungskosten Art. 8 Die kantonale Familienausgleichskasse hat der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die aus dem Vollzug der Familienzulagengesetzgebung entstehenden Verwaltungskosten zu vergüten. Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden gestützt auf Art. 7 FZG gemäss dem jeweiligen Anteil der ausgerichteten Familienzulagen am gesamten Familienzulagenvolumen aufgeteilt auf die Arbeitgeber einerseits sowie den Kanton für die Nichterwerbstätigen andererseits. Kantonsbeitrag Art. 9 Der Kantonsbeitrag wird jährlich aufgrund der Vorjahreszahlen ausgerichtet.

18 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar III. Schlussbestimmung Art. 0 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am. Januar 009 in Kraft. Inkrafttreten Appenzell, 0. Oktober 008 Namens des Grossen Rates Die Präsidentin: Der Ratschreiber: Gabi Weishaupt Markus Dörig

19 8.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG zum FamZG) vom. Dezember 008 (Stand. Juli 0) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. März 006 über die Familienzulagen ) und Art. 74 Abs. der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 0. April 995 ), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (.) Art. Zweck Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Familienzulagengesetzes. Es regelt insbesondere die Arten und die Höhe der Zulagen, die Zuständigkeiten und die Organisation sowie die Finanzierung. ) Familienzulagengesetz (FamZG; SR 86.) ) KV (bgs.) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 098

20 8.4 Ausserrhodische Gesetzessammlung II. Unterstellung (.) Art. Geltungsbereich Diesem Gesetz unterstehen: a) alle Arbeitgebende, die nach Art. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ) beitragspflichtig sind, soweit der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines solchen Sitzes der Wohnsitz der Arbeitgebenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet, b) Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 6 AHVG, soweit sie im Kanton Appenzell Ausserrhoden für die AHV erfasst sind, c) * Nichterwerbstätige im Sinne des Bundesrechts, die im Kanton Appenzell Ausserrhoden Wohnsitz haben, d) * alle Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind, soweit der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines solchen Sitzes der Wohnsitz der Selbständigerwerbenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet. Art. Zweigniederlassungen Zweigniederlassungen im Kanton unterstehen grundsätzlich diesem Gesetz. Die kantonale Familienausgleichskasse kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. III. Leistungen (.) Art. 4 Arten von Zulagen Es werden Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet. ) AHVG (SR 8.0)

21 Ausserrhodische Gesetzessammlung 8.4 Art. 5 Höhe der Zulagen Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Ansätzen gemäss Bundesrecht. Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Abs. bis höchstens 0 Prozent über den Mindestansätzen des Bundesrechts festlegen. IV. Finanzierung (4.) Art. 6 Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende Die Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden finanziert. Der jeweilige Beitragssatz beträgt höchstens drei Prozent * a) * des AHV-pflichtigen Einkommens bei den Arbeitnehmenden; b) * auf dem Teil des Einkommens der Selbständigerwerbenden, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht. Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge in Prozent des massgeblichen Einkommens nach Abs.. Sie legen ihre Beitragssätze so fest, dass sie mittelfristig eine ausgeglichene Rechnung ausweisen unter Berücksichtigung ihres Bedarfs für * a) die Zulagen, b) die Äufnung der Schwankungsreserve sowie für c) die Deckung der Verwaltungskosten. Die Beitragssätze der kantonalen Familienausgleichskasse werden durch den Regierungsrat festgelegt. Art. 7 Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender ) sind nach Art. 6 beitragspflichtig. ) Art. Abs. FamZG

22 8.4 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 8 Zulagen für Nichterwerbstätige Nichterwerbstätige haben einen Anteil von höchstens 0 Prozent auf ihren AHV-Beiträgen, welche den Mindestbeitrag nach Art. 0 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ) übersteigen, zu leisten. Der Regierungsrat legt den Anteil fest. * Der Kanton trägt die übrigen Kosten, einschliesslich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Zulagen für Nichterwerbstätige. Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Art. 9 Verwendung der Beiträge Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden. Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu prüfen, dass für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden. V. Organisation (5.) Art. 0 Zugelassene Familienausgleichskassen Durchführungsorgane der Familienzulagen sind: a) die vom Kanton anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskassen; b) die kantonale Familienausgleichskasse; c) die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen. Die Familienausgleichskassen gemäss Abs. lit. a und c haben ihre Organisation, ihre Aufgaben, ihre Leistungen und deren Finanzierung in einem Reglement festzuhalten. Dieses Reglement sowie spätere Änderungen sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. ) AHVG (SR 8.0) 4

23 Ausserrhodische Gesetzessammlung 8.4 Art. Anerkannte Familienausgleichskassen Als Durchführungsorgane nach Art. 0 Abs. lit. a werden Familienausgleichskassen anerkannt, wenn a) ihnen mindestens fünf Arbeitgebende angehören, b) sie mindestens '000 Arbeitnehmende beschäftigen, c) sie Gewähr bieten für eine rechtmässige Tätigkeit nach Bundesrecht sowie nach diesem Gesetz und, d) sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Das zuständige Departement entscheidet über die Anerkennung. Art. Widerruf der Anerkennung Das zuständige Departement widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr erfüllt sind oder wenn Tatsachen, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen, erst nachträglich bekannt werden. Art. Kantonale Familienausgleichskasse Unter dem Namen Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz in Herisau. Die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse ist der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden übertragen. Art. 4 Anmeldung Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss Art. 0 Abs. lit. c melden sich beim zuständigen Departement an. Art. 5 Aufgaben der Familienausgleichskassen Den Familienausgleichskassen obliegt die Durchführung der Gesetzgebung über die Familienzulagen. Sie haben die Beiträge zu erheben, die Familienzulagen im Einzelfall festzusetzen und auszuzahlen. Die Familienausgleichskassen können die Auszahlung der Familienzulagen für Arbeitnehmende den Arbeitgebenden übertragen. 5

24 8.4 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 6 Aufgaben der Arbeitgebenden Die Arbeitgebenden melden die AHV-pflichtigen Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen bei entsprechender Ermächtigung die Leistungen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus. Art. 7 Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse Der kantonalen Familienausgleichskasse werden alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige sind der kantonalen Familienausgleichskasse unterstellt. Der Kanton und die Gemeinden sowie weitere Körperschaften, Betriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts werden der kantonalen Familienausgleichkasse angeschlossen, sofern sie nicht der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören. Der Anschluss an eine andere Familienausgleichskasse ist nur möglich, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ) gegeben ist. Art. 8 Auflösung von Familienausgleichskassen Bei der Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmenden übernehmen. Der vom zuständigen Organ einer Familienausgleichskasse gefällte Auflösungsbeschluss ist unverzüglich dem zuständigen Departement zu melden. Art. 9 Aufsicht Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Die Familienausgleichskassen, die Arbeitgebenden sowie die dem Gesetz unterstellten Selbständigerwerbenden haben alle Auskünfte zu erteilen, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind. ) AHVG (SR 8.0) 6

25 Ausserrhodische Gesetzessammlung 8.4 Art. 0 Kontrolle Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu kontrollieren. Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen. Art. Steuerbefreiung Die Familienausgleichskassen nach diesem Gesetz sind steuerbefreit. VI. Vollzug (6.) Art. Ergänzendes Recht Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ) sinngemäss Anwendung, insbesondere für: a) Beiträge, b) Rückerstattungen, c) Nachzahlungen, d) Verzugszinsen, e) Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen, f) Verjährungen, g) Meldungen der Steuerbehörden, h) Auskünfte und Mitwirkungspflichten, i) Arbeitgeberhaftung und Schadenersatz, j) Kassenzugehörigkeit, k) Kassenwechsel, l) Kassenhaftung, m) Schweigepflicht, n) Strafbestimmungen. ) AHVG (SR 8.0) 7

26 8.4 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. Amtshilfe Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und die AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Stellen elektronisch zur Verfügung gestellt oder von diesen beim Dateninhaber abgerufen werden. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen (7.) Art. 4 Beitritt und Anschluss Bisher befreite Arbeitgebende und solche, die eine betriebliche Familienausgleichskasse führten, haben sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Familienausgleichskasse anzuschliessen. Art. 5 Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen Bestehende und nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung über die Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemente bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes anpassen. Art. 6 Übergangsbestimmungen Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert. Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert. Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz über die Kinderzulagen vom 9. April 984 ) wird aufgehoben. ) bgs 8.4 (lf. Nr. 80) 8

27 Ausserrhodische Gesetzessammlung 8.4 Art. 8 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. ) Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. ) ) Die Referendumsfrist ist am. Februar 009 unbenützt abgelaufen (Abl. 009, S. 79) ). Januar 009 unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist (RRB vom 6. Dezember 008, Abl. 008, S. 88). 9

28 8.4 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl Art. Abs., c) geändert 55 / 0, S Art. Abs., d) geändert 55 / 0, S Art. 6 Abs. geändert 55 / 0, S Art. 6 Abs., a) eingefügt 55 / 0, S Art. 6 Abs., b) eingefügt 55 / 0, S Art. 6 Abs. geändert 55 / 0, S Art. 8 Abs. geändert 55 / 0, S. 55 0

29 Ausserrhodische Gesetzessammlung 8.4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. Abs., c) geändert 55 / 0, S. 55 Art. Abs., d) geändert 55 / 0, S. 55 Art. 6 Abs geändert 55 / 0, S. 55 Art. 6 Abs., a) eingefügt 55 / 0, S. 55 Art. 6 Abs., b) eingefügt 55 / 0, S. 55 Art. 6 Abs geändert 55 / 0, S. 55 Art. 8 Abs geändert 55 / 0, S. 55

30 8.4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (V zum FamZG) vom 6. Dezember 008 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Einführungsgesetz vom. Dezember 008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen ), verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (.) Art. Zuständiges Departement Das Departement Inneres und Kultur ist zuständiges Departement im Sinne des EG zum FamZG. II. Anerkennung von Familienausgleichskassen (.) Art. Verfahren (Art. Abs. EG zum FamZG) Anerkennungen von Familienausgleichskassen werden per. Januar ausgesprochen. Gesuche um Anerkennung sind bis zum. August des Vorjahres einzureichen. Die Gesuche haben vollständige Angaben über Organisation, Organe und Finanzen der gesuchstellenden Kasse sowie deren Reglement zu enthalten. Sämtliche nach der Anerkennung eingetretenen Änderungen in Belangen, welche eine Grundlage bildeten für die Anerkennung, sind dem Departement mitzuteilen. ) EG zum FamZG (bgs 8.4) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 099

31 8.4 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. Widerruf der Anerkennung (Art. EG zum FamZG) Erhält das Departement Kenntnis von Tatsachen, welche einen Widerruf der Anerkennung zur Folge haben, setzt es der Familienausgleichskasse eine angemessene Frist, um den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen. Verstreicht die Frist ungenutzt, verfügt das Departement den Widerruf. III. Verfahren (.) Art. 4 Geltendmachung Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende machen ihren Anspruch auf Familienzulagen beim Arbeitgebenden geltend. Macht die anspruchsberechtigte Person die Familienzulage nicht selber geltend, kann der Anspruch vom andern Elternteil sowie von der Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, welche für das Kind sorgt, geltend gemacht werden. Art. 5 Anmeldung Selbständigerwerbende machen ihren Anspruch mit einer Anmeldung bei der Familienausgleichskasse geltend. Arbeitgebenden melden die anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden der Familienausgleichskasse. Art. 6 Verfügung Die Familienausgleichskasse entscheidet über den Anspruch in Form einer Verfügung. Art. 7 Auszahlung Die Zulagen für Arbeitnehmende werden jeweils auf Ende des Monats fällig. Sie werden durch den Arbeitgebenden ausgerichtet und auf der Lohnabrechnung separat aufgeführt. Die Arbeitgebenden haben periodisch mit der Familienausgleichskasse abzurechnen.

32 Ausserrhodische Gesetzessammlung 8.4 Die Zulagen für Selbständigerwerbende werden durch die Familienausgleichskasse in der Regel vierteljährlich ausgerichtet. Die Verrechnung mit geschuldeten Beiträgen ist zulässig. Art. 8 Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. EG zum FamZG) Nichterwerbstätige melden ihren Anspruch bei der Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden an. Dem Gesuch legen sie die für die Prüfung notwendigen Unterlagen bei, insbesondere die in den letzten zwölf Monaten zuletzt eingereichte Steuererklärung. Hat die antragstellende Person keine Steuererklärung eingereicht oder macht sie geltend, dass die tatsächlichen Verhältnisse massgeblich von der eingereichten Steuererklärung abweichen, hat sie die anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuweisen. 4 Die Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch die Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ausgerichtet. Art. 9 Familienausgleichskassen Die Familienausgleichskassen regeln die Details des Verfahrens. Sie stellen die notwendigen Formulare zur Verfügung. IV. Aufsicht und Kontrolle (4.) Art. 0 Grundsatz (Art. 9 und 0 EG zum FamZG) Die Familienausgleichskassen stellen dem Departement innert drei Monaten unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung, den Revisionsbericht sowie die notwendigen statistischen Angaben zu. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung ) über die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten sinngemäss. ) AHVG (SR 8.0)

33 8.4 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. Register Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, der Nichterwerbstätigen, der Selbständigerwerbenden sowie der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende. V. Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ) (5.) Art. Organisation Die Verordnung über die Organisation der Ausgleichskasse ) findet sinngemäss Anwendung. Art. Abrechnungsstellen Die Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden kann Verbandsausgleichskassen im Sinne der Art. 5 ff. des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung ), denen im Kanton Appenzell Ausserrhoden domizilierte Arbeitgebende und bzw. oder Selbständigerwerbende angeschlossen sind, die Erhebung der Beiträge und die Ausrichtung der Zulagen übertragen. Die Einzelheiten sind jeweils in einer Vereinbarung zu regeln. Art. 4 Beitragssätze (Art. 6 Abs. EG zum FamZG) Der Beitragssatz beträgt für Arbeitgebende und für Selbständigerwerbende je.6 Prozent. * Art. 5 Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. und EG zum FamZG) * Die Ausgleichskasse stellt dem Kanton bis zum 5. Dezember Rechnung für: a) die im laufenden Jahr an die Nichterwerbstätigen ausgerichteten Zulagen abzüglich der Beiträge der Nichterwerbstätigen; b) die Durchführungskosten. ) Art. EG zum FamZG ) bgs 8. ) AHVG (SR 8.0) 4

34 Ausserrhodische Gesetzessammlung 8.4 Der Anteil, den Nichterwerbstätige gemäss Art. 8 Abs. EG zum FamZG zu leisten haben, beträgt 0 Prozent. * Art. 6 Kassenrevision Die Familienausgleichskasse ist jährlich durch das Revisionsorgan der kantonalen Ausgleichskasse zu prüfen. Art. 7 Information Die Familienausgleichskasse informiert die möglichen Anspruchsberechtigten angemessen über ihre Ansprüche. VI. Verschiedene Bestimmungen (6.) Art. 8 Kassenwechsel Ein Wechsel der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf den Jahresanfang erfolgen. Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis zum. August des dem Wechsel vorangehenden Jahres. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet der neuen Familienausgleichskasse sowie dem Departement den Austritt. Art. 9 Statistik Das Departement sorgt für die Datenerhebung nach den Bestimmungen des Bundesrechts ). Das Departement kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden übertragen. Diese wird dafür durch den Kanton entschädigt. ) Art. 0 Familienzulagenverordnung (FamZV; SR 86.) 5

35 8.4 Ausserrhodische Gesetzessammlung VII. Schlussbestimmungen (7.) Art. 0 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. Oktober 984 zum Gesetz über die Kinderzulagen ) wird aufgehoben. Art. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist zum EG zum FamZG ) am. Januar 009 in Kraft. ) ) bgs 8.4 (lf. Nr. 689) ) Abl. 008, S. 0 ) Die Referendumsfrist ist am. Februar 009 unbenützt abgelaufen (Abl. 009, S. 6 79).

36 Ausserrhodische Gesetzessammlung 8.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl Art. 4 Abs. geändert 6 / 00, S Art. 4 Abs. geändert 56 / 0, Art. 5 Titel geändert 56 / 0, Art. 5 Abs. eingefügt 56 / 0, 47 7

37 8.4 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 4 Abs geändert 6 / 00, S. 87 Art. 4 Abs geändert 56 / 0, 47 Art Titel geändert 56 / 0, 47 Art. 5 Abs eingefügt 56 / 0, 47 8

38 Erlass der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung BSG / Acte législatif du Recueil syst... Seite von Juni 008 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 4. März 006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) [SR 86.], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen Art. Obligatorische Leistungen Die obligatorischen Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Sie betragen 5 Prozent der Zulagen nach Artikel 5 FamZG und werden auf Fünffrankenbeträge aufgerundet. Art. Freiwillige Leistungen Die Familienausgleichskassen können überdies a höhere Kinder- und Ausbildungszulagen vorsehen, b Geburts- und Adoptionszulagen ausrichten und c Leistungen zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes erbringen.. Familienzulagen für Erwerbstätige. Familienzulagenordnungen Art. Anspruchsberechtigte Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe sowie Erwerbstätige in der Landwirtschaft haben gemäss Artikel bis 8 FamZG Anspruch auf Familienzulagen. Selbstständigerwerbende, die im Kanton ihren Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben und nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtig sind, haben nach der Zulagenordnung für Erwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen sind auf die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende anwendbar. Art. 4 Verrechnung und Rückerstattung Die Familienausgleichskassen können den anspruchsberechtigten Selbstständigerwerbenden sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel Absatz Buchstabe b FamZG die Beiträge mit den Familienzulagen verrechnen. Arbeitgeber im Sinne von Artikel Absatz Buchstabe a FamZG, die Beiträge mit Familienzulagen verrechnet haben, auf die kein Anspruch besteht, haben diese der Familienausgleichskasse zurückzuerstatten. Art. 5 Ausweisen der Familienzulagen Die Familienzulagen sind vom Lohn gesondert auszuweisen.

39 Erlass der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung BSG / Acte législatif du Recueil syst... Seite von Organisation.. Familienausgleichskassen Art. 6 Vollzugsaufgaben Neben den Aufgaben gemäss Artikel 5 Absatz FamZG obliegen den Familienausgleichskassen a der Anschluss der Arbeitgeber im Sinne von Artikel Absatz Buchstabe a FamZG und der der Zulagenordnung unterstellten Selbstständigerwerbenden sowie deren unverzügliche An- und Abmeldung an das Zentralregister (Art. Abs. Bst. a) und b die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle. Art. 7 Organisation, Haftung für Schäden Die Familienausgleichskassen haben ihre Organisation und ihre Aufgaben, ihre Leistungen und deren Finanzierung in einem Reglement festzuhalten. Dieses sowie nachträgliche Änderungen sind der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Genehmigung (Art. 9 Abs. ) zu unterbreiten. Familienausgleichskassen, die in mehreren Kantonen tätig sind, müssen für die Zulagenordnung im Kanton Bern eine eigene Rechnung führen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Für Schäden, die von einem Organ der Familienausgleichskasse widerrechtlich verursacht worden sind, haftet die Familienausgleichskasse sowie subsidiär deren Träger. Art. 8 Anerkennung Eine Familienausgleichskasse wird vom Regierungsrat als Vollzugsorgan im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a FamZG anerkannt, wenn sie a über die Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügt und b Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bietet. Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren durch Verordnung. Art. 9 Zusammenschluss von Familienausgleichskassen Der Zusammenschluss von Familienausgleichskassen richtet sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung über die AHV. Art. 0 Entzug der Anerkennung, Ausschluss vom Vollzug und Auflösung Einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a FamZG wird die Anerkennung entzogen und eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c FamZG wird vom Vollzug der Zulagenordnung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz Buchstabe a oder b nicht mehr erfüllt sind. Einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a FamZG kann die Anerkennung entzogen und eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c FamZG kann vom Vollzug der Zulagenordnung ausgeschlossen werden, wenn die Kasse festgestellte Mängel nach vorangegangener Mahnung nicht behebt. Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bestimmt das Datum der Auflösung von nur im Kanton Bern tätigen Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a FamZG, denen die Anerkennung entzogen worden ist. 4 Der vom zuständigen Organ einer Familienausgleichskasse gefällte Beschluss, die Familienausgleichskasse aufzulösen, muss unverzüglich der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion mitgeteilt werden. Diese bestimmt das Datum der Auflösung. 5 Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für den Entzug der Anerkennung, den Ausschluss vom Vollzug und die Auflösung von Familienausgleichskassen sowie das Verfahren durch Verordnung.

40 Erlass der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung BSG / Acte législatif du Recueil syst... Seite von Familienausgleichskasse des Kantons Bern Art. Errichtung und Führung Unter dem Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Bern» (FKB) besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Die Geschäfte führt die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB). Organisation, Vollzug und Verantwortlichkeiten richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zur AHV. Art. Besondere Aufgaben Neben den Aufgaben gemäss Artikel 6 hat die Familienausgleichskasse des Kantons Bern folgende Aufgaben: a die Erfassung der Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und der Personen, die der Zulagenordnung für Erwerbstätige unterstellt sind, und das Führen des Zentralregisters, b der Anschluss der Arbeitgeber im Sinne von Artikel Absatz Buchstabe a FamZG sowie der der Zulagenordnung unterstellten Selbstständigerwerbenden, die keiner Familienausgleichskasse angehören, c die Aufnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel Absatz Buchstabe b FamZG. Sie führt für diese Aufgaben eine eigene Rechnung und rechnet die Kosten dieser Aufgaben mit dem Kanton ab. Art. Zur-Verfügung-Stellung von Daten Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Familienausgleichskasse des Kantons Bern die Daten des zentralen elektronischen Personenregisters (ZPV) durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für den Vollzug der Zulagenordnung hinsichtlich Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Artikel Absatz Buchstabe b FamZG notwendig sind. Sie hat den Familienausgleichskassen, denen Selbstständigerwerbende angeschlossen sind, die zum Vollzug der Zulagenordnung hinsichtlich Selbstständigerwerbende notwendigen Daten auf Gesuch hin zur Verfügung zu stellen. Sie erhält dafür eine Vergütung nach den Bestimmungen der AHV- Gesetzgebung über die Meldungen der Steuerbehörden.. Finanzierung Art. 4 Grundsatz Für die Finanzierung der obligatorischen Familienzulagen kommen auf: a b c die Arbeitgeber im Sinne von Artikel Absatz Buchstabe a FamZG, die Selbstständigerwerbenden und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber. Sie entrichten periodisch Beiträge an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind. Mit diesen Beiträgen hat die Familienausgleichskasse a b c ihre Aufwendungen für obligatorische Familienzulagen zu decken, die Schwankungsreserve zu äufnen und ihre Verwaltungskosten zu decken. Art. 5 Beitragssatz, Berechnungsgrundlage für Selbstständigerwerbende Die Familienausgleichskasse hat auf einen während längerer Zeit gleich bleibenden Beitragsatz zu achten.

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