GDPdU Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
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- Benedikt Kappel
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1 GDPdU-Workshop 2002 Bernhard Lindgens, Bundesministerium der Finanzen, Bonn: GDPdU Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
2 GDPdU Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen Die Themen im Überblick: 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Einsatz der bundeseinheitlichen Prüfsoftware IDEA als Hilfsmittel bei der Prüfung nach der dritten Möglichkeit des Datenzugriffs (Datenträgeraustausch).
3 GDPdU Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen Die Themen im Überblick: 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassung Szenario für eine Außenprüfung mit angeforderter Datenträgerüberlassung Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung als Lösungsansatz zur Datenübernahme aus Buchhaltungs- und Archivierungssystemen ohne vermeidbaren personellen, maschinellen und finanziellen Mehraufwand beim geprüften Unternehmen/steuerlichen Berater.
4 GDPdU Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen Die Themen im Überblick: 3. Zweifelsfragen Ausgewählte Einzelfragen der zur Veröffentlichung bestimmten Liste von Fragen und Antworten zum Datenzugriff der Finanzverwaltung.
5 GDPdU Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung
6 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Weshalb hat sich die Finanzverwaltung für eine frei verfügbare Software entschieden? Um im Fall der Datenträgerüberlassung die vom Steuerpflichtigen bereitgestellten, steuerrelevanten Daten maschinell aufbereiten und analysieren zu können, müssen alle (steuerlichen) Prüfungsdienste der Finanzverwaltung Betriebsprüfung, Lohnsteuer- Außenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Steuerfahndung mit einem leistungsfähigen Softwarewerkzeug ausgestattet sein.
7 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Weshalb hat sich die Finanzverwaltung für eine frei verfügbare Software entschieden? Von der in anderen Bereichen notwendigen und üblichen Eigenprogrammierung wie etwa der Steuerberechnungsprogramme wurde mit Hinblick auf Kostenrahmen und Projektdauer Abstand genommen.
8 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Weshalb hat sich die Finanzverwaltung für eine frei verfügbare Software entschieden? Wichtiges Entscheidungskriterium: Transparenz und Nachvollziehbarkeit durch freie Verfügbarkeit der bundeseinheitlichen Prüfsoftware!
9 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Auf welchen DV-Systemen wird IDEA eingesetzt? Die Installation der Prüfsoftware erfolgt ausschließlich auf den Laptops der Außenprüfer und Arbeitsplatzrechnern der Finanzverwaltung. Auf DV-Systemen des Steuerpflichtigen, eines beauftragten Dritten oder seines steuerlichen Beraters darf IDEA durch die Prüfer des BMF aus lizenzrechtlichen Gründen keinesfalls installiert werden.
10 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Auf welchen DV-Systemen wird IDEA eingesetzt? Die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU vom 16. Juli 2001 geben ausdrücklich vor, daß beim unmittelbaren und mittelbaren Datenzugriff einzig die auf den DV- Systemen zu Prüfungsbeginn bereits vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten genutzt werden dürfen.
11 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Auf welchen DV-Systemen wird IDEA eingesetzt? Entwarnung: der Prüfer hat keine Möglichkeit, sich mithilfe seiner Prüfsoftware ohne Kenntnis und Möglichkeit der Einflußnahme durch den Steuerpflichtigen Zugriff auf nicht steuerrelevante Daten zu verschaffen.
12 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Darf der Prüfer die im Unternehmen genutzte Software auf seinem Rechner installieren? Eine Installation von Buchhaltungsprogrammen, Archivierungssoftware und Analysewerkzeugen des Steuerpflichtigen auf Rechnern der Finanzverwaltung ist nicht vorgesehen. Gründe: 1) lizenzrechtliche Probleme 2) Datenschutz; die Laptops der Prüfer sind mit einer Sicherheitsoberfläche vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt. 3) Nicht vertretbarer Einarbeitungs- und Schulungsaufwand.
13 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Darf der Prüfer die im Unternehmen genutzte Software auf seinem Rechner installieren? Hinweis: Dies gilt gleichermaßen für Entschlüsselungs- und Dekomprimierungssoftware, selbst wenn ausschließlich Rohdaten ohne das entsprechende Anwendungsprogramm an den Prüfer übergeben werden (zum Beispiel Archivdatenträger).
14 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Wie wird IDEA eingesetzt? Eingesetzt wird die Prüfsoftware vorwiegend zur Filterung und Analyse von Massendaten. Mathematisch-statistische Methoden wie beispielsweise Benford s Law werden nur im Einzelfall bei Vorhandensein homogener und geeigneter Datenbestände zur Anwendung kommen. Gefragt bleibt nach wie vor die Fachkompetenz der Prüfer.
15 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Wird der Einsatz von IDEA protokolliert? Die GDPdU begründen keinerlei Protokollierungspflicht des Prüfers. Zwar wird die Prüfabfolge von der Prüfsoftware automatisiert und vom Prüfer nicht manipulierbar dokumentiert, ein Anspruch auf Herausgabe oder Einsicht in diese allenfalls verwaltungsinternen Zwecken dienenden Auswertungshistorie besteht jedoch nicht.
16 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Ab wann sind die Prüfungsdienste mit IDEA ausgestattet und geschult? Bereits Ende 2001 wurden die Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit IDEA ausgestattet. Die Erfahrungen insbesondere der europäischen Mitgliedsstaaten bei der digitalen Steuerprüfung zeigen, daß der erfolgreiche Einsatz von Prüfsoftware entscheidend von einer qualifizierten Schulung des Prüfungspersonals abhängt.
17 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Ab wann sind die Prüfungsdienste mit IDEA ausgestattet und geschult? Der Vorgabe zur qualifizierten Schulung wird mit einem mehrstufigen Schulungskonzept Rechnung getragen, das neben den auf Landesebene stattfindenden Schulungen auch zentral in der Bundesfinanzakademie angebotene Intensivkurse vorsieht. Die Intensivkurse beinhalten beispielsweise die Analyse lohn- und umsatzsteuerlicher Sachverhalte, bis hin zur umfassenden Prüfung von Web-Shops mithilfe der Prüfsoftware.
18 1. Datenzugriff die Vorgehensweise der Finanzverwaltung Ab wann sind die Prüfungsdienste mit IDEA ausgestattet und geschult? Die Installation von IDEA auf dem jeweiligen Prüfer- Laptop erfolgt erst nach absolvierter Grundschulung. Bei der angestrebten hohen Ausstattungsquote kann Schulung und Ausstattung jedoch nur sukzessive erfolgen.
19 GDPdU Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassung
20 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassung Verpflichtung zur Überlassung von Strukturinformationen Bei der Datenträgerüberlassung sind dem Prüfer die gespeicherten steuerlich relevanten Daten samt aller zur Auswertung notwendigen Informationen wie Formatangaben, Dateistruktur, Felddefinitionen und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den einzelnen Feldern der eingesetzten Datenbank) in maschinell auswertbarer Form zu übergeben.
21 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassung Verpflichtung zur Überlassung von Strukturinformationen Die steuerlich relevanten Daten sind dem Prüfer auch dann zu übergeben, wenn sich die Daten bei einem mit der Buchhaltung beauftragten Unternehmen befinden oder von einem Rechenzentrum zentral Archivierungsdatenträger erstellt und versandt werden.
22 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassung Szenario für eine Außenprüfung mit angeforderter Datenträgerüberlassung Im Rahmen der Prüfungsvorbereitung beschließt der Prüfer, bestimmte Prüffelder und Prüfzeiträume mittels Datenzugriff zu prüfen und entscheidet sich für die Analyse der entsprechenden Daten unter Zuhilfenahme von IDEA.
23 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassung Szenario für eine Außenprüfung mit angeforderter Datenträgerüberlassung Der Prüfer fordert bereits in der Prüfungsanordnung das zu prüfende Unternehmen zur Datenträgerüberlassung auf. Vom Unternehmen erhält er einer oder mehrere Datenträger (CD-ROMs, DVDs). Der Prüfer liest die Daten ein und führt eine Analyse aus bzw. läßt Analyse-Makros ablaufen.
24 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassung Szenario für eine Außenprüfung mit angeforderter Datenträgerüberlassung Arbeitsschritte im Unternehmen bei angeforderter Datenträgerüberlassung: Datenextraktion bzw. Export aus dem Produktiv- /Archivsystem Dekomprimierung und Entschlüsselung der Daten Beschreibung der Daten in maschinell auswertbarer Form, Bereitstellung auf einem beweglichen Datenträger (CD-ROM, DVD, etc.)
25 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassung Szenario für eine Außenprüfung mit angeforderter Datenträgerüberlassung Arbeitsschritte im Unternehmen bei angeforderter Datenträgerüberlassung:
26 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassung Beschreibung der Datenstrukturen Je nach DV-System, Kombination eingesetzter Software, Unternehmensstruktur und -größe können unterschiedliche Dateninhalte sinnvoll und notwendig sein. Damit diese unterschiedlichen Strukturinformationen von Seiten der Finanzverwaltung verarbeitet werden können, liefert das Unternehmen eine maschinell auswertbare Beschreibung der Daten, Formate und Verknüpfungen.
27 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassung Beschreibung der Datenstrukturen Sowohl die steuerlich relevanten Daten als auch die Beschreibungsdaten werden auf einem gemeinsamen Datenträger zur Verfügung gestellt.
28 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassung Veröffentlichung des Beschreibungsstandards Die Veröffentlichung der im Beschreibungsstandard definierten Importschnittstelle ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegen Anfang Juli geplant. Dieser Schnittstelle können und sollen sich auch die Softwarehersteller von ERP-Lösungen bedienen, um ihren Kunden die Möglichkeit zur problemlosen Datenübergabe bei angeforderter Datenträgerüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung zu bieten (Zitat: Exportfunktion wird zum Auswahlkriterium für Buchhaltungssoftware ).
29 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassungg Veröffentlichung des Beschreibungsstandards Über die Firma Audicon ( kann der aktuelle Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung bereits jetzt angefordert werden. Er enthält umfassende Erläuterungen zur GDPdU - konformen Speicherung und Beschreibung von Daten.
30 2. Vorschläge zur Datenträgerüberlassung Zertifizierung der GDPdU -Schnittstelle Nach wie vor läßt die Vielzahl und unterschiedliche Ausgestaltung und Kombination selbst marktgängiger Buchhaltungs- und Archivierungssysteme keine Aussagen der Finanzverwaltung zur Konformität der verwendeten oder geplanten Hard- und Software mit den GDPdU und den GoBS zu. Vor dem Hintergrund der vom Softwarehersteller frei wählbaren Beschreibung der Datenstrukturen gilt dies gleichermaßen für eine nach dem Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung konzipierte GDPdU -Schnittstelle.
31 GDPdU Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen 3. Zweifelsfragen
32 3. Zweifelsfragen Wie weit gehen die Befugnisse der Finanzamtsprüfer? Frage: Darf der Finanzamtsprüfer eigenmächtig Daten aus dem betrieblichen DV-System zur Weiterverarbeitung auf seinen Rechner herunterladen? Antwort: Nein, die Prüfungsdienste sind in keinem Fall berechtigt, Daten zwecks Sicherung oder späterer Weiterverarbeitung von den betrieblichen DV-Systemen herunterzuladen oder Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen. Entscheidet sich der Prüfer für eine Datenanalyse mithilfe dienstlich bereitgestellter Prüfsoftware, müssen die dazu erforderlichen steuerlich relevanten Daten auf einem maschinell lesbaren Datenträger bereitgestellt werden.
33 3. Zweifelsfragen Was ist maschinelle Auswertbarkeit? Frage: Nach den GDPdU sind der Finanzbehörde auf Verlangen die steuerlich relevanten Daten in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Was bedeutet maschinelle Auswertbarkeit im Sinne der GDPdU? Antwort: Unter dem Begriff maschineller Auswertbarkeit versteht die Finanzverwaltung den wahlfreien Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfung mit Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
34 3. Zweifelsfragen Was ist maschinelle Auswertbarkeit? Mangels wahlfreier Zugriffsmöglichkeit akzeptiert die Finanzverwaltung daher keine Reports oder Druckdateien, die vom Unternehmen ausgewählte ( vorgefilterte ) Datenfelder und - sätze aufführen, jedoch nicht mehr alle steuerlich relevanten Daten enthalten. Gleiches gilt für archivierte Daten, bei denen während des Archivierungsvorgangs eine Verdichtung unter Verlust vorgeblich steuerlich nicht relevanter, originär aber vorhanden gewesener Daten stattgefunden hat.
35 3. Zweifelsfragen Besteht eine Digitalisierungspflicht für alle Unterlagen? Frage: Besteht wegen des neuen Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung eine Pflicht zur Digitalisierung eingehender Unterlagen (Eingangsrechnungen, Belege, Geschäftsbriefe etc.)? Antwort: Nein; weder die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) vom 16. Juli 2001 noch die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7. November IV A 8 S /95 - verpflichten die Unternehmen dazu, originär in Papierform anfallende Unterlagen zu digitalisieren.
36 3. Zweifelsfragen Besteht eine Digitalisierungspflicht für alle Unterlagen? Werden diese Unterlagen aus betrieblichen Erfordernissen jedoch GoBS -konform digitalisiert und die Papierunterlagen vernichtet besteht hingegen selbstverständlich ein Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf die digitalisierten Unterlagen.Dies sollte bei einer Entscheidung über die Anschaffung eines Dokumenten- Management-Systems unbedingt berücksichtigt werden. Faustregel: Alle Daten des Rechnungswesens, die einmal beim Steuerpflichtigen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger gespeichert waren, sind auch in dieser Form vorzuhalten, damit sie durch die Finanzbehörde maschinell ausgewertet werden können. Daten auf Papier oder Mikrofilm können nicht maschinell ausgewertet werden.
37 3. Zweifelsfragen Welche Datenstrukturen für die Datenträgerüberlassung? Frage: Wie müssen die bei der Datenträgerüberlassung angeforderten Daten strukturiert sein? Reicht eine Textdatei zur Volltextsuche oder ein selbsttragendes Archivierungssystem aus? Frage: Erfüllen wir unsere Pflichten, wenn wir alle Aufstellungen und Listen in sogenannten Druckdateien revisionssicher speichern?
38 3. Zweifelsfragen Welche Datenstrukturen für die Datenträgerüberlassung? Antwort: Nach den GDPdU sind der Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen.unter dem Begriff maschineller Auswertbarkeit versteht die Finanzverwaltung den wahlfreien Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfung mit Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Diese Voraussetzung erfüllt eine Volltextsuche oder View -Funktion regelmäßig nicht. Insbesondere reicht nach den GDPdU ein selbsttragendes System nicht aus, das in einer Datenbank nur die für archivierte Dateien vergebenen Schlagworte als Indexwerte nachweist.
39 3. Zweifelsfragen Welche Datenstrukturen für die Datenträgerüberlassung? Mangels wahlfreier Zugriffsmöglichkeit akzeptiert die Finanzverwaltung darüber hinaus keine Reports oder Druckdateien, die vom Unternehmen ausgewählte ( vorgefilterte ) Datenfelder und - sätze aufführen, jedoch nicht mehr alle steuerlich relevanten Daten enthalten. Gleiches gilt für archivierte Daten, bei denen während des Archivierungsvorgangs eine Verdichtung unter Verlust vorgeblich steuerlich nicht relevanter, originär aber vorhanden gewesener Daten stattgefunden hat.
40 3. Zweifelsfragen Digitale Archivierung: Für welche Formate verpflichtend? Sofern Unterlagen nicht zur Weiterverarbeitung in einer DV-gestützten Buchführung geeignet sind, besteht keine Verpflichtung zur Archivierung in maschinell auswertbarer Form. Als Beispiel führen die GDPdU Textdokumente auf. Frage: Gilt dies auch für Rechnungen, die auf einer Speicherschreibmaschine mit Textbausteinen oder mit Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen erstellt werden?
41 3. Zweifelsfragen Digitale Archivierung: Für welche Formate verpflichtend? Antwort: Da die auf einer Speicherschreibmaschine erstellten Ausgangsrechnungen nicht originär digital und zur maschinellen Weiterverarbeitung geeignet sind, besteht keine Verpflichtung zur Aufbewahrung in maschinell lesbarer Form. Völlig unberührt davon bleibt jedoch die schon seit jeher bestehende Aufbewahrungspflicht einer solchermaßen erstellten Ausgangsrechnung in Papierform.
42 3. Zweifelsfragen Digitale Archivierung: Für welche Formate verpflichtend? Hinsichtlich unter Zuhilfenahme von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen erstellten Ausgangsrechnungen muss differenziert werden: Eignen sich diese Ausgangsrechnungen zur Weiterverarbeitung in einem DV-gestützten Buchführungssystem, sind sie nach dem Wortlaut der GDPdU auch in maschinell auswertbarer Form vorzuhalten. Denkbare Beispiele: Auflistungen einer Vielzahl von Einzelpositionen und Einzelbeträge innerhalb einer Tabelle.
43 3. Zweifelsfragen Digitale Archivierung: Welche Formate sind ausgeschlossen? Frage: Nach den GDPdU dürfen Daten nicht mehr ausschließlich in nicht maschinell auswertbaren Formaten (Microfilm, PDF-Format, etc.) archiviert werden. Unter welchen Voraussetzungen ist auch weiterhin die Speicherung von Unterlagen in maschinell nicht auswertbaren Formaten erlaubt?
44 3. Zweifelsfragen Digitale Archivierung: Welche Formate sind ausgeschlossen? Antwort: Bei der Archivierung muß zwischen der nachwievor erlaubten Speicherung entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) von digitalisierten Unterlagen in maschinell nicht auswertbaren Formaten wie zum Beispiel TIFF oder PDF und der Archivierung von Buchführungsdaten unterschieden werden. Werden Buchführungsdaten in maschinell nicht auswertbare Formate überführt, kann auf die Daten nicht mehr wahlfrei zugegriffen werden. So ist bei einer ausschließlichen Archivierung der Konten im PDF- oder TIFF-Format eine maschinelle Auswertung durch betriebliche Auswertungsprogramme oder die Prüfsoftware der Finanzverwaltung nicht mehr möglich.
45 3. Zweifelsfragen Digitale Archivierung: Welche Formate sind ausgeschlossen? Um wahlfreien Zugriff auf die Daten zu gewährleisten, geben die GDPdU die Archivierung von Buchführungsdaten in maschinell auswertbaren Formaten vor, während beispielsweise Unterlagen und Belege weiterhin in graphischen Formaten gespeichert werden dürfen.
46 3. Zweifelsfragen Digitale Archivierung: Was ist bei einem Systemwechsel zu beachten? Antwort: Nach den GDPdU darf bei einem Systemwechsel nur dann von der Aufbewahrung bislang verwendeter Hard- und Software abgesehen werden, wenn die maschinelle Auswertbarkeit der Daten durch das neue System gewährleistet ist. Dazu ist im Regelfall jedoch eine Datenkonvertierung nötig, die wiederum der in den GoBS verlangten Unveränderbarkeit der gespeicherten Daten widerspricht.
47 3. Zweifelsfragen Digitale Archivierung: Was ist bei einem Systemwechsel zu beachten? Bei der Datenkonvertierung zwecks Sicherstellung der maschinellen Auswertbarkeit durch das neu angeschaffte System gehen die Regelungen zum Datenzugriff vor. Voraussetzung ist jedoch, daß ausschließlich das Format der Daten umgesetzt, nicht aber eine inhaltliche Änderung der Daten vorgenommen wurde. Beispielhaft seien an dieser Stelle die Umsetzung des Datums- und Währungsformats genannt.
48 3. Zweifelsfragen Archivierung von s? Frage: Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Formaten müssen s archiviert oder für den Datenzugriff bereitgehalten werden? Antwort: s, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind nach den allgemeinen Vorschriften des 147 Abgabenordnung aufzubewahren. Eine elektronisch übersandte stellt ein originär digitales Dokument dar, das für den Datenzugriff im Originalformat maschinell auswertbar vorgehalten werden muß. Dies gilt beispielsweise für eine per übermittelte Reisekostenabrechnung in einem Tabellenkalkulationsformat.
49 3. Zweifelsfragen Archivierung von s? Nach den GoBS (Abschnitt VIII., Wiedergabe der auf Datenträgern geführten Unterlagen) sind auch s als originär digitale Dokumente mit einem unveränderbaren Index zu versehen, unter dem das archivierte digitale Dokument bearbeitet und verwaltet werden kann.
50 3. Zweifelsfragen Archivierung von s? Hinsichtlich der maschinellen Auswertbarkeit ist jedoch nicht entscheidend, ob die per übermittelten Daten automatisiert Eingang in das verwendete Buchhaltungssystem gefunden haben oder im betrieblichen DV-System Importfunktionen zur Übernahme von steuerlich relevanten Daten aus dem Textkörper von s oder angehängter Dateien vorhanden sind. Als Beispiel sei eine aufgeführt, die steuerlich relevante Vertragsgestaltungen enthält. Über den nach GoBS geforderten Index ist die maschinelle Auswertbarkeit der wahlfreie Zugriff auf die im Originalformat zu archivierende auch in solchen Fällen sicherzustellen.
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