Rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

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1 VG München, Urteil v M 16 K Titel: Rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit Normenketten: GewO 35 Abs. 1 S. 1 VwGO 61 Schlagworte: Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstand, Beteiligungsfähigkeit Tenor 3. Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( I. 188 Satz 2 VwGODie Klage wird abgewiesen. II. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 167 VwGODie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. i. V. m. Tatbestand 708 ff. ZPO Die Klägerin wendet sich gegen eine Gewerbeuntersagung., wurde der Klägerin nach vorheriger Anhörung die selbstständige Ausübung des Gewerbes... untersagt (Nr. 1 des Bescheids). Für den Fall, dass die Klägerin nach Ablauf von zwei Wochen ab Unanfechtbarkeit des Bescheids das ihr untersagte Gewerbe weiterhin ausübe, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro zur Zahlung fällig (Nr. 2 des Bescheids). 10. September 2015). Hierbei handele es sich um angemeldete laufende Lohnsteuern 2014, 2015 sowie Umsatzsteuern aus den Jahren 2011 bis Es seien keine Zahlungen oder Vereinbarungen zur Reduzierung der Schulden getroffen worden. Bei der Berufsgenossenschaft für... (im Folgenden: BG...) bestünden zum 10. September 2015 Beitragsrückstände in Höhe von 9.147,04 Euro. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien bislang erfolglos verlaufen. Bei der Industrie- und Handelskammer für... (im Folgenden: IHK) bestünden Beitragsrückstände in Höhe von 609,30 Euro (Stand 7. September 2015). Der Vorwurf der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von 35 Abs. 1 GewO für das ausgeübte Gewerbe ergebe sich aus der nachhaltigen Verletzung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Klägerin sei nicht Willens oder nicht in der Lage, den Betrieb so zu führen, dass die dabei einhergehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit in der festgesetzten Höhe beglichen würden. Da sie den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachkomme, beweise die

2 Klägerin damit nicht nur eine fehlende Bereitschaft zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen, sondern offenbare auch ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein. Selbst die Androhung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens habe die Klägerin nicht dazu bewegen können, die Beitragsrückstände auszugleichen oder mit der BG... eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Weiter sei ersichtlich, dass die Klägerin keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitze, da das Amtsgericht... einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse abgewiesen habe. Anhaltspunkte bzw. besondere Umstände dafür, dass die Klägerin ihr Gewerbe in Zukunft im Gegensatz zu ihrem bisherigen Verhalten ordnungsgemäß ausüben werde, seien nicht erkennbar. Am 19. Oktober 2015 hat der frühere Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Gründe in Ziffer I. des Bescheids seien überwiegend unstreitig mit Ausnahme der Höhe der Steuerrückstände. Diesbezüglich stehe der Unterzeichnende in Verhandlungen mit dem Finanzamt über einen Teilerlass der streitigen Steuerschulden, die im Falle einer Einigung durch ein Drittunternehmen, welches Interesse an fortgesetzter Kooperation mit der Klägerin habe, ausgeglichen würden. Parallel dazu liefen Verhandlungen mit dem Landratsamt. Besagtes Drittunternehmen würde im Falle einer Einigung auch offene Beitragsrückstände der Klägerin bei der BG... und der IHK ausgleichen. Das Schreiben des Unterzeichnenden vom 9. September 2015 an das Landratsamt sei leider erst nach der Anhörungsfrist eingegangen, weshalb der nun angefochtene Gewerbeuntersagungsbescheid erstellt worden sei. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 teilte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin mit, diese habe das Mandat gekündigt und die Verhandlungen mit dem Landratsamt und dem Finanzamt für beendet erklärt. Die Klägerin beantragt: Der Bescheid des Landratsamts zum Vollzug der GewO, Gewerbeuntersagung (Gz.:...) vom , zugestellt am wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin habe nach Informationen des Finanzamts bisher keine Zahlung geleistet. Zum Stand 9. November 2015 seien Steuerschulden in Höhe von ,81 Euro offen. Die Beitragsrückstände bei der BG... seien zum Stand 9. November 2015 auf 9.694,04 Euro gestiegen. Bei der IHK seien ebenso keine Zahlungen eingegangen. Das Finanzamt habe eine Vereinbarung mit der Klägerin abgelehnt und es habe somit kein (Teil-) Schuldenerlass stattgefunden. Dem Handelsregister sei zu entnehmen, dass die Klägerin mit Eintragung vom 2. September 2015 von Amts wegen aufgelöst worden sei. Dennoch habe nach Meinung des Landratsamts an dem Gewerbeuntersagungsverfahren festgehalten werden müssen, um die Allgemeinheit vor weiterem Schaden zu bewahren, da die Klägerin trotz Auflösung weiterhin unzuverlässig gewesen sei. Die Steuerrückstände seien weiter angestiegen. Zudem sei die Klägerin weiterhin bei der Gemeinde gemeldet. Auch die Bestrebungen des vertretenden Rechtsanwalts hätten davon gezeugt, dass die Klägerin weiterhin aktiv und gewerblich selbstständig sein wolle. Weiter müsse deutlich gemacht werden, dass die GmbH von Amts wegen und nicht freiwillig aufgelöst worden sei. Ein Gewerbeuntersagungsverfahren sei daher zum Schutz Dritter nötig gewesen. Mit Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klagepartei über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war ( 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg.

3 Das Gericht geht davon aus, dass die Klage bereits wegen Fehlens der erforderlichen Beteiligungsfähigkeit der Klägerin nach 61 Nr. 1 VwGO unzulässig ist (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v K 3455/13 - juris Rn. 13 ff. unter Bezugnahme auf OVG NW, B.v B 1643/80 - GewArch 1981, 263; vgl. auch VG Arnsberg, U.v K 5028/01 - juris Rn. 21 f.; a.a. Kunkel, juris PR-HaGesR 1/2015 Anm. 2 m. w. N.). Doch selbst wenn man davon ausginge, dass für das vorliegende Verfahren weiterhin eine Beteiligungsfähigkeit der Klägerin vorliegt - unter der allgemeinen Annahme, dass die Löschung einer GmbH im Handelsregister zwar ihre Auflösung bewirkt, die GmbH als juristische Person aber bis zum Abschluss des Abwicklungsverfahrens nach 74 Abs. 1 GmbHG erhalten bleibt und daher zunächst auch in der Liquidation grundsätzlich ihre Rechts- und prozessuale Parteifähigkeit behält und somit grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähig ist (vgl. Kunkel, jurispr-hagesr 1/2015 Anm. 2 m.w.n), ohne jedoch die diesbezüglich ggf. noch im Einzelnen zu prüfenden Umstände weiter aufzuklären -, hätte die Klage keinen Erfolg, da sie jedenfalls auch unbegründet wäre. Der Bescheid des Landratsamts vom 15. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne des 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen. Gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v C 146/80 - juris; BVerwG, B.v B 5/94 - juris; BVerwG, B.v B 226/96 - juris; BVerwG, B.v B 56/97 - juris; BVerwG, B.v B 26/98 - juris). Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v C 17/79 - juris; BVerwG, B.v B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B.v ZB juris). Auch auf die Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände und die Nichterfüllung von Erklärungspflichten kommt es nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft (vgl. z. B. BayVGH, B.v C juris Rn. 20). Auch kommt es nicht darauf an, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte (vgl. z. B. BayVGH, B.v C juris Rn. 14 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Das Landratsamt hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin in nachvollziehbarer Weise auf ihre erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und die erheblichen Rückstände bei den

4 Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der BG... gestützt. Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, dass sich ggf. ein Anteil an den Steuerschulden aus angefallenen Säumniszuschlägen ergibt (vgl. z. B. BayVHG, B.v ZB juris Rn. 2). Die Rückstände bestanden auch bereits über einen längeren Zeitraum und konnten von der Klägerin auch im Laufe des Verfahrens nicht verringert werden. Ein tragfähiges Sanierungskonzept der Klägerin, das die geordnete Rückführung der Steuer und Beitragsschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen (vgl. hierzu BVerwG, U.v C 146/80 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v ZB juris Rn. 17 f.), lag nicht vor. Von wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit war auszugehen. Ein Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war mangels Masse abgewiesen worden. Letztlich blieben auch die Rettungsbemühungen für die Klägerin nach Erlass des Bescheids ohne Erfolg. Insgesamt war damit zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Prognose über die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin gerechtfertigt, da sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bot, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen, ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit grundsätzlich nicht zu. In Anbetracht der erheblichen Zahlungsrückstände und der fortlaufenden Nichtbegleichung aufgelaufener öffentlich-rechtlicher Forderungen war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit im Sinne des 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich. Eine mildere, gleichermaßen geeignete Maßnahme war nicht erkennbar. Eine Aufgabe des Betriebs im Sinne von 35 Abs. 1 Satz 3 GewO, die eine Ermessensentscheidung über die Fortsetzung des Gewerbeuntersagungsverfahrens erfordert hätte, lag nicht vor. Zwar war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits gemäß 65 Abs. 1 GmbHG die Auflösung der Klägerin von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen worden, jedoch gab es zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin aufgegeben worden wäre. Eine Gewerbeabmeldung war - nach Angabe des Landratsamts selbst bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nicht erfolgt. Zudem bestätigt die Einlassung von Seiten der Klägerin im Rahmen der Anhörung, dass eine Rettung und damit auch konkret eine Weiterführung des Gewerbebetriebs beabsichtigt war. Gegen die weiteren Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids hat die Klägerin rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Klage waren daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München

5 Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.... Beschluss: Der Streitwert wird auf ,-- Euro festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nr des Streitwertkatalogs 2013). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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