Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mulda
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- Annegret Weber
- vor 5 Jahren
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1 Auf der Grundlage des 4 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO); der 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie des Sächs. Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in den jeweils aktuellen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Mulda in seiner Sitzung am folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mulda beschlossen: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mulda 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) und Kindertagespflegestellen in der Gemeinde Mulda, in denen Kinder in der Regel ab Vollendung des 1.Lebensjahres bis zur Beendigung der 4. Klasse betreut werden. 2 Betreuungsangebote (1) Eine Ganztagsbetreuung ist in der Regel für höchstens 9 Stunden in Krippe und Kindergarten möglich. Es werden hierfür innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeiten angeboten: 1. bis zu 9 Stunden 2. bis zu 6 Stunden 3. bis zu 4,5 Stunden. (2) Die Betreuungszeiten werden im Betreuungsvertrag geregelt. (3) In begründeten Ausnahmefällen kann die vorgegebene Betreuungszeit von 9 auf 10 Stunden erhöht werden. Dazu ist von den Personensorgeberechtigten ein schriftlicher Antrag mit Nachweis der beruflichen Notwendigkeit beim Träger der Einrichtung zu stellen. (4) Eine Hortbetreuung an Schultagen ist in der Regel für höchstens 6 Stunden möglich. Hort mit Frühbetreuung (Frühhort) beinhaltet die Betreuung - vom Beginn der Hortöffnung bis zum Beginn der ersten Unterrichtsstunde der Schule und - nach dem planmäßigen Unterricht frühestens ab Uhr bis zum Ende der Hortöffnungszeit. Betreuungsverträge zum Frühhort werden nur einschließlich Nachmittagshort geschlossen. (5) Der nahtlose Übergang zwischen Unterricht und Hortbetreuung wird gewährleistet. (6) In den Ferien bzw. an den schulfreien Tagen gilt der vereinbarte Betreuungsvertrag. Wird eine darüber hinausgehende Betreuung von den Personensorgeberechtigten gewünscht, so ist ein täglicher Zusatzbeitrag von 2,00 EUR für einen 5 Stunden-Vertrag und 1,70 EUR für 6 Stunden-Vertrag zu entrichten. 3 Bedarfskonkretisierung Gemäß Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses Mittelsachsen am , Beschluss-Nr. 14/05/09 gelten folgende Kriterien für den Bedarf: 1
2 Kinderkrippe und Kindertagespflege (Alter von 0 bis unter 3 Jahren) Für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres besteht ein Bedarf an Förderung in einer Kinderkrippe oder alternativ in Kindertagespflege im Umfang von wöchentlich 30 Stunden. Längere Betreuungszeiten sind dann als Bedarf anzuerkennen, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit beider bzw. allein erziehender Elternteile, eine Aus- und Fortbildung oder ein besonderer Bedarf im Einzelfall, diese erfordern. Kindergarten (Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt) Für Kinder im Schulvorbereitungsjahr i.s. der 2 Abs. 3 und 15 Abs. 3 SächsKitaG gelten keine zeitlichen Einschränkungen. Kinder können dieses nach ihrem individuellen Bedarf innerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung in Anspruch nehmen. Im Übrigen gilt der Rechtsanspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung mit einer Mindestbetreuungszeit von wöchentlich 30 Stunden als erfüllt. Längere Betreuungszeiten sind dann als Bedarf anzuerkennen, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit beider bzw. allein erziehender Elternteile, eine Aus- und Fortbildung oder ein besonderer Bedarf im Einzelfall, diese erfordern. Hort (vom Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse) Für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des vierten Schuljahres besteht ein Bedarf an Betreuung, Bildung und Erziehung in einem Hort von höchstens 5 Stunden täglich. Betreuungszeiten bis zu 6 Stunden täglich (einschließlich Frühhort) sind dann als Bedarf anzuerkennen, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit beider bzw. allein erziehender Elternteile, eine Aus- und Fortbildung oder ein besonderer erzieherischer Bedarf, diese erfordern. Gleiches gilt, wenn durch die Organisation der Schülerbeförderung sich im Einzelfall eine längere Betreuungszeit erforderlich macht. 4 Öffnungs- und Schließzeiten (1) Die Kindertageseinrichtungen sind in der Regel Montag bis Freitag von 6.00 bis Uhr geöffnet. (2) Für die Hortbetreuung gelten in der Regel die Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 6.00 bis zum Beginn des Unterrichts sowie nach dem planmäßigen Unterrichtsende bis Uhr. (3) Regelungen hinsichtlich Schließzeiten und Brückentagen werden durch den Träger der Einrichtungen in Abstimmung mit der Gemeinde in den Betreuungsverträgen getroffen. 5 Abschluss eines Betreuungsvertrages (1) In den Kindertageseinrichtungen werden die Kinder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung in Form eines Betreuungsvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten und dem freien Träger für die dort festgelegte Betreuungsdauer betreut. (2) Änderungen der Betreuungsdauer bedürfen einer Änderung des Betreuungsvertrages. (3) Wird die vertraglich festgelegte Betreuungsdauer mehr als 5-mal im Monat überschritten, ist der Betreuungsvertrag entsprechend anzupassen. 6 Anmeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung (1) Die Anmeldung und die Abmeldung eines Kindes in den Kindertageseinrichtungen erfolgt schriftlich durch die Personensorgeberechtigten beim freien Träger bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung.
3 (2) Die Annahme einer Anmeldung erfolgt frühestens mit der Geburt des anzumeldenden Kindes. Die Anmeldung für die Aufnahme in die Kinderkrippe und den Kindergarten soll 6 Monate vor Beginn der beabsichtigten Aufnahme des Kindes in die Einrichtung erfolgen. Die Aufnahme des Kindes erfolgt immer zum Ersten des Monats. (3) Der Antrag für die Aufnahme in den Hort soll in der Regel bis zum 31. März des laufenden Jahres für das neue Schuljahr gestellt werden. (4) Die Abmeldung eines Kindes aus einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch die Kündigung des Betreuungsvertrages. (5) Auch ohne eine Kündigung endet der Betreuungsvertrag für Kindergartenkinder mit Eintritt des Kindes in die Schule sowie für Hortkinder, wenn das Kind die 4. Klasse beendet hat. Dabei schließt das 4. Schuljahr die sich anschließenden Sommerferien ein. (6) Der Freie Träger kann den Betreuungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages in Verzug sind und die Höhe des rückständigen Elternbeitrages 2 Monatsbeträge oder mehr beträgt, 2. im Rahmen der Betreuung festgestellt wird, dass die Betreuung in der Einrichtung für das Wohl des Kindes nicht mehr geeignet ist, 3. es über vier Wochen unentschuldigt fehlt oder erkennbar ist, das die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind, 4. das Kind aufgrund seines Verhaltens sich und andere Kinder gefährdet, 5. erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten offenbar die Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Fachpersonal ablehnen und/oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. Vorher sollten die Personensorgeberechtigten angehört werden. 7 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten im Elternbeirat (1) Der Elternbeirat dient der Beteiligung der Personensorgeberechtigten an allen wesentlichen Angelegenheiten, die die Kindereinrichtungen betreffen. Er hat insbesondere die Aufgaben: - Unterstützung der Fachkräfte bei der Gestaltung von Veranstaltungen, - Wünsche, Anregungen und Vorschläge, die von Personensorgeberechtigten an ihn herangetragen werden, dem freien Träger zu übermitteln, - Anregungen und Mitwirkung bei der Gestaltung der Kindertageseinrichtungen. 8 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages und der Entgelte (1) Für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mulda werden Elternbeiträge und Entgelte erhoben. (2) Die Elternbeitragspflicht und Zahlung entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht. (3) Der Beitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet.
4 Der Beitrag für einen Kindergartenplatz wird ab dem Ersten des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres erhoben. Der Beitrag für einen Hortplatz wird ab dem Ersten des Monats erhoben, in dem das Kind den Hort besucht. Wenn das Schuljahr nicht am Ersten des Monats beginnt, wird für diesen Monat der Elternbeitrag Tag genau erhoben. (4) Bei einer Ummeldung hinsichtlich der Betreuungszeit ist vom jeweiligen Monatsanfang an, der entsprechend geänderte Elternbeitrag zu zahlen. 9 Abgabenschuldner Schuldner des Elternbeitrages und der Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner. 10 Höhe der Elternbeiträge (1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die zuletzt bekannt gemachten durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne Aufwendungen für Zinsen, Abschreibungen und Miete des jeweils vergangenen Jahres. (2) Die Höhe der Elternbeiträge nach Abs. 2 4 wird bis spätestens zum 31. Juli des laufenden Jahres durch Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht. Die neuen Beträge treten jeweils am 01. September des laufenden Jahres in Kraft. Die ungekürzten Elternbeiträge betragen: a) für bis zu 9 h Betreuung als Kinderkrippenkind 21,5 %, b) für bis zu 9 h Betreuung als Kindergartenkind 27,0 %, c) für bis zu 6 h Betreuung als Hortkind 27,0 % der Betriebskosten gemäß Abs. 1. Die sich nach Abs. 2 a) c) ergebenden Beträge werden auf volle 0,10 -Beträge aufgerundet. (3) Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge richtet sich nach der jeweils vereinbarten maximalen Betreuungszeit pro Tag. Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere als in Abs. 2 genannte Betreuungszeit vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 2. Wird im Betreuungsvertrag als Kinderkrippenkind, Kindergartenkind oder Hortkind eine längere als im Abs. 2 genannte Betreuungszeit vereinbart, wird für jede zusätzliche Betreuungsstunde ein höherer Elternbeitrag in Höhe der jeweiligen Betriebskosten nach Abs. 1 für die zusätzliche Betreuungsstunde erhoben. (4) Der nach Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 gebildete Elternbeitrag wird unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder, die gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege betreut werden, gemäß 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG gesenkt: 1. für das 2. Kind um 40 %, 2. für das 3. Kind um 80 %, 3. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei. Die Kinder sind dabei in ihrer Altersreihenfolge zu zählen. Die Absenkung wird nach Satz 1 in Anwendung der Bedarfskriterien nach 2 gewährt. (5) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der nach Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 gebildete Elternbeitrag gemäß 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsKitaG:
5 1. für das 1. Kind um 10 % 2. für das 2. Kind um 50 %, 3. für das 3. Kind um 90 %, 4. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei. Die Kinder sind dabei in ihrer Altersreihenfolge zu zählen. Die Absenkung wird nach Satz 1 in Anwendung der Bedarfskriterien nach 2 gewährt. Als alleinerziehend gelten Personenvorsorgeberechtigte, die mit einem oder mehreren Kindern, ohne Partner bzw. ohne anderen erwachsenen Angehörigen im Privathaushalt leben und tatsächlich allein die Pflege, Betreuung und Erziehung der Kinder wahrnehmen. (6) Bei einer Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit ist zusätzlich zu den festgelegten Elternbeiträgen ein Betreuungszuschlag je angefangene Stunde zu zahlen: Dieser beträgt: in der Krippenbetreuung: 4,20 /h Kindergartenbetreuung: 2,00 /h in der Hortbetreuung: 1,70 /h. (7) Für die Betreuung von Gastkindern werden Elternbeiträge in Höhe von 30 % der jeweiligen Betriebskosten nach Abs. 1 erhoben. Für die Ermittlung der Höhe des täglichen Elternbeitrages werden für jeden Tag der Betreuung 1/21 in Höhe der jeweiligen Betriebskosten nach 10 Abs. 1 zugrunde gelegt. Die sich nach Satz 1 ergebenden Beträge werden auf volle 0,10 Beträge aufgerundet. (8) Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen eine tagesweise Betreuung in den Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in den Einrichtungen freie Plätze bestehen und kein zusätzlicher Personalbedarf i.s. 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Auch Kinder, die das Freizeitangebot des Hortes nutzen, sind Gastkinder. (9) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindereinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein Entgelt von 10,00 pro Stunde erhoben. 11 Haftung und Versicherung (1) Alle betreuten Kinder sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung unfall- und durch die Gemeinde Mulda haftpflichtversichert. Dies gilt auch für die ehrenamtlich tätigen Personensorgeberechtigten, die bei Festen und Arbeitseinsätzen tätig sind. Versicherungsschutz besteht: - auf direktem Weg zur Kindertagesstätte - während des Aufenthaltes in der Einrichtung - bei allen Veranstaltungen und Unternehmungen der Kindertagesstätte. (2) Für verlorene Sachen des Kindes wird keine Haftung übernommen.
6 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mulda über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege vom außer Kraft Mulda, den Stiehl Bürgermeister Siegel Hinweis nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Mulda, den Stiehl Bürgermeister Siegel
7 Gemäß 2 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen der Gemeinde Mulda werden die Elternbeiträge anhand der durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Betreuungsart neu berechnet. Die hier veröffentlichten Elternbeiträge wurden aufgrund der Betriebskosten 2014 ermittelt und sind zum gültig. 1. Elternbeitrag je Platz und Monat für die Betreuung als Krippenkind Familie/familienähnliche Gemeinschaft Betreuungszeit (h) 4, Kind 89,90 119,80 179,70 199,70 2. Kind 53,90 71,90 107,80 119,80 3. Kind 18,00 24,00 35,90 39,90 Alleinerziehende Betreuungszeit [h] 4, Kind 80,90 107,80 161,70 179,70 2. Kind 44,90 59,90 89,90 99,80 3. Kind 9,00 12,00 18,00 20,00 2. Elternbeitrag je Platz und Monat für die Betreuung als Kindergartenkind Familie/familienähnliche Gemeinschaft Betreuungszeit [h] 4, Kind 52,10 69,50 104,20 115,80 2. Kind 31,30 41,70 62,50 69,50 3. Kind 10,40 13,90 20,80 23,20 Alleinerziehende Betreuungszeit [h] 4, Kind 46,90 62,50 93,70 104,20 2. Kind 26,10 34,70 52,10 57,90 3. Kind 5,20 6,90 10,40 11,60 3. Elternbeitrag für die Betreuung als Hortkind Familie/familienähnliche Gemeinschaft Betreuungszeit [h] Kind 50,80 60,90 2. Kind 30,50 36,50 3. Kind 10,20 12,20 Alleinerziehende Betreuungszeit Kind 45,70 54,80 2. Kind 25,40 30,50 3. Kind 5,10 6,10 4. Elternbeitrag für die Betreuung als Gastkind Einrichtungsart je Tag in [ ] Krippe 12,00 Kindergarten 5,60 Hort 3,30
1 Geltungsbereich. 2 Betreuungsangebote
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