Einheitspatent & Einheitliches Patentgericht

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1 Einheitspatent & Einheitliches Patentgericht Schutzrechtsstrategien und gerichtliche Durchsetzung von Einheitspatenten Bild einfügen und klassischen (Cover Small) zur Image europäischen Library Patenten Dr. Gisbert Hohagen IHK Akademie München,

2 Inhalt A. Status Quo B. Das Einheitspatent C. Gerichtssystem D. Verfahren E. Résumé für Patentinhaber 2

3 A. Status Quo I. Patentsysteme in Europa II. Warum das Einheitspatent? III. Das Einheitspatent-System Patentpaket IV. Das neue Einheitliche Patentgericht V. Status Quo des Patentpakets 3

4 I. Patentsysteme in Europa Derzeitige Optionen: Nationales Patent Europäisches Patent (EP) Zentrales Registrierungsverfahren (EPA), aber Bündel national durchsetzbarer Patente Anmelder bestimmt die Staaten, in denen das EP validiert wird Unterschiedliche Anforderungen an nationale Validierungen (z.b. bei Übersetzungen) Neue dritte Option: Einheitspatent (Unitary Patent, UP) Umsetzung eines neuen Einheitspatent-Systems Zusätzlich zu den beiden anderen Optionen 4

5 II. Warum das Einheitspatent? (beabsichtigte) Vorteile Zentrale Durchsetzung: flächendeckender Schutz aus einer Hand Sprachenregelung Kostenvorteile: Patentinhaber muss nur einmal Gerichtsund Anwaltskosten bezahlen 5

6 III. Das Einheitspatent-System das Patentpaket Das neue Einheitspatent-System beruht auf drei Säulen (sog. Patentpaket ). Das Patentpaket umfasst die Einheitspatent-Verordnung (UP), (EU) Nr. 1257/2012 v die Übersetzungs-Verordnung, (EU) Nr. 1260/2012 v und das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Unified Patent Court Agreement, UPCA), vom (Nr /12) 6

7 III. Das neue Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court- bzw. UPC-System) Gilt für Europäische Patente (EP) EP-Anmeldungen Übergangszeit (s. unten) Ergänzende Schutzzertifikate (SPC) Das neue Einheitspatent (UP) 7

8 IV. Status Quo des Patentpakets Europäisches Parlament stimmte am dem Patentpaket zu Inkrafttreten EinheitspatentVO und ÜbersetzungsVO am Unterzeichnung des UPCA am durch 25 EU-Mitgliedstaaten Inkrafttreten des UPCA? Das UPCA soll am in Kraft treten oder am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikationsoder Beitrittsurkunde durch einen Mitgliedstaat, darunter zwingend UK, Deutschland und Frankreich, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (Art. 89 (1) UPCA). Derzeit offene Fragen: Keine endgültige Verfahrensordnung Kein endgültiges Gerichtsgebührensystem 8

9 B. Das Einheitspatent I. Teilnehmer des EU-Patentpakets II. Territorialer Geltungsbereich III. Anwendung des Einheitspatents im Vergleich zum EP IV. Bedeutung für die Patententierungsstrategie 9

10 I. Teilnehmer des EU-Patentpakets 25 der 27 EU-Mitgliedstaaten: Nicht UP, aber EPÜ- u. EU-Mitgliedstaaten: EPÜ, aber keine EU- Mitgliedstaaten: Deutschland UK Frankreich Niederlande Belgien Österreich Bulgarien Zypern Schweden Finnland Polen Portugal Luxemburg Griechenland Rumänien Slowakei Tschech. Republik Slowenien Dänemark Lettland Ungarn Litauen Irland Estland Malta Italien Spanien (späterer Beitritt möglich) EuGH C-274/11 und C-295/11: Abweisung der Klage von Spanien und Italien am EuGH C-146/13 und C-147/13: : neue Klage von Spanien gegen VO (EU) 1257/12 und VO (EU) 1260/12 Schweiz Türkei Norwegen Kroatien Liechtenstein Monaco Island Rep. Mazedonien San Marino Albanien Serbien (späterer Beitritt nur bei vorherigem EU-Beitritt möglich) 10

11 II. Territorialer Geltungsbereich Unterschiedlicher territorialer Geltungsbereich für Europäische Patente (EP) und Einheitspatente (UP) sowie nationale Patente Folge: Verschiedene Möglichkeiten, Einheitspatent, EP und nationales Patent zu kombinieren Patentinhaber entscheidet, welches Modell das beste ist Patente werden ggf. künftig teurer als im derzeitigen System EPÜ-Mitgliedstaaten EU-Mitgliedstaaten > (vorauss.) UPC-Mitgliedstaaten > EU- aber (evtl.) nicht UPC-Mitgliedstaaten > EPÜ- aber nicht EU-Mitgliedstaaten 11

12 III. Anwendung des Einheitspatents im Vergleich zum EP Europäisches Patent (EP) Einheitspatent (UP) Registrierungsbehörde > EPA > EPA Anmeldegebühren > Variiert je nach den benannten Staaten > Einheitliche Gebühr, Betrag steht noch nicht fest Anmeldesprache Erforderliche Übersetzungen Validierung > Deutsch, Englisch oder Französisch > Erfolgt die Anmeldung in einer anderen Sprache, ist innerhalb von zwei Monaten eine deutsche, englische oder französische Übersetzung nachzureichen. > Variiert je nach den benannten Staaten (Londoner Übereinkommen) > Hängt von den nationalen Regelungen der benannten Staaten ab 12 > Deutsch, Englisch oder Französisch > Geplant: Maschinelle Übersetzungen in alle Amtssprachen der Mitgliedstaaten > Übergangszeit (max.12 Jahre): Deutsche oder französische Anmeldung -> + englische Übersetzung Englische Anmeldung -> + Übersetzung in eine andere Sprache der Mitgliedstaaten > Unmittelbar bei Erteilung des Patents in allen (25) Mitgliedstaaten (= ein Patent)

13 IV. Bedeutung für die Patententierungsstrategie 1. Nationale Strategie: Angemeldet wird nur in den relevanten Ländern auf nationaler Basis. Vorteil: Strategische Möglichkeiten in der Reihenfolge der Rechtsdurchsetzung; kein Risiko einer zentralen Vernichtung des Patents. Nachteil: (ggf.) Kosten und Dauer. 2. Bündelpatent-Strategie (EP): EPs, die nur in relevanten Ländern validiert werden. Vorteil: Strategische Möglichkeiten in der Reihenfolge der Durchsetzung; limitiertes Risiko einer zentralen Vernichtung der nationalen Teile des EP (zentral, aber auch nicht teilnehmende Länder). In Übergangszeit Opt-out Möglichkeit. Nachteil: (ggf.) Kosten und Dauer. 3. Einheitspatent-Strategie: Einheitspatent gilt in allen ratifizierenden Mitgliedstaaten. Vorteil: Zentrale Durchsetzung; (ggf.) Ersparnis an Kosten und Dauer. Nachteil: Risiko der zentralen Vernichtung des Patents. 13

14 C. Gerichtssystem I. Einheitliches Patentgericht Gerichtsstruktur II. Gericht erster Instanz: Lokal-/Regionalkammern III. Sitz der Zentralkammer und des Berufungsgerichts IV. Mitglieder des Gerichts V. Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz VI. Berufungsgericht VII. Räumlicher Geltungsbereich von Gerichtsentscheidungen VIII. Zuständigkeit des Gerichts für Europäische Patente (EP) 14

15 I. Einheitliches Patentgericht - Gerichtsstruktur 1. Instanz Lokal-/Regionalkammern Zentralkammer 2. Instanz Berufungsgericht Europäischer Gerichtshof (nur EU-Recht, Art. 21 UPCA) 15

16 II. Gericht erster Instanz: Lokal-/Regionalkammern Art. 8 (1) 1 UPCA: Alle Spruchkörper des Gerichts erster Instanz sind multinational zusammengesetzt. Lokalkammern: Art. 7 (3) UPCA: Eine Lokalkammer wird in einem Vertragsmitgliedstaat auf dessen Antrag hin errichtet (bis zu vier, falls in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mehr als 100 Patentverfahren eingeleitet werden, Art. 7 (4) UPCA). Regionalkammern: Art. 7 (5) UPCA: Für zwei oder mehr Vertragsmitgliedstaaten wird auf deren Antrag hin eine Regionalkammer errichtet. 16

17 II. Gericht erster Instanz: Lokal-/Regionalkammern? DK, EE, FI, LT, LV, SE (R) Ireland, UK and NL(?) Belgium (L) France (L) DE (L) x4 DE/AT (R) PL, HU,SK, CZ (R) BG, CY, GR, RO (R) Portugal (L) Italy (L) 17

18 III. Sitz der Zentralkammer und des Berufungsgerichts Art. 7 (2) UPCA: Gericht erster Instanz Paris Sitz Zentralkammer mit Schwerpunkt auf allen technischen Bereichen außer Maschinenbau, Chemie, Arzneimittel und täglicher Lebensbedarf München Abteilung der Zentralkammer mit Schwerpunkt auf dem Bereich Maschinenbau (IP Klassifikation F) London Abteilung der Zentralkammer mit Schwerpunkt auf den Bereichen Chemie, Arzneimittel (IP Klassifikation C) und täglicher Lebensbedarf (IP Klassifikation A) London Paris Luxemburg München Art. 9 (5) UPCA: Berufungsgericht Luxemburg 18

19 IV. Mitglieder des Gerichts 1. Zusammensetzung der Spruchkörper, Art. 8, 9 UPCA Jeder Spruchkörper einer Lokalkammer besteht aus drei rechtlich qualifizierten Richtern. Ein Spruchkörper kann zusätzlich einen technisch qualifizierten Richter als vierten Richter beantragen. Jeder Spruchkörper einer Regionalkammer besteht aus drei rechtlich qualifizierten Richtern. Ein Spruchkörper kann zusätzlich einen technisch qualifizierten Richter als vierten Richter beantragen. Jeder Spruchkörper der Zentralkammer besteht aus drei Richtern, zwei rechtlich qualifizierten Richtern und einem technisch qualifizierten Richter. Jeder Spruchkörper des Berufungsgerichts besteht aus fünf Richtern, davon drei rechtlich und zwei technisch qualifizierte Richter. 19

20 IV. Mitglieder des Gerichts 2. Auswahl der Mitglieder des Gerichts erster Instanz Einrichtung eines Richterpools, Zuweisung an Spruchkörper der Zentralkammer und der Regional-/Lokalkammern (Art. 18 UPCA). Zweck: einheitliche Rechtsprechung in allen Kammern. Art. 8 (2) UPCA: Lokalkammern in Staaten mit weniger als 50 Patentverfahren pro Jahr: 1 nationaler Richter & 2 Richter aus dem Richterpool Art. 8 (3) UPCA: Lokalkammern in Staaten mit mehr als 50 Patentverfahren pro Jahr: 2 nationale Richter & 1 Richter aus dem Richterpool Art. 8 (4) UPCA: Regionalkammern: 2 nationale Richter & 1 Richter aus dem Richterpool 20

21 IV. Mitglieder des Gerichts 3. Ernennung der Richter Art. 14 (2) UPCA: Dem Beratenden Ausschuss gehören Patentrichter und auf dem Gebiet des Patentrechts und der Patentstreitigkeiten tätige Angehörige der Rechtsberufe mit der höchsten anerkannten Qualifikation an. Sie werden [ ] für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. Art. 16 UPCA: Ernennungsverfahren (1) Der Beratende Ausschuss erstellt im Einklang mit der Satzung eine Liste der Kandidaten, die am besten geeignet sind, um zu Richtern des Gerichts ernannt zu werden. (2) Der Verwaltungsausschuss ernennt auf Grundlage dieser Liste einvernehmlich die Richter des Gerichts. (3) Die Durchführungsbestimmungen für die Ernennung der Richter werden in der Satzung festgelegt. 21

22 IV. Mitglieder des Gerichts 4. Unterschiedliche Fachkenntnisse der Richter In vielen Vertragsmitgliedstaaten werden kaum Patentstreitfälle anhängig gemacht, jedoch werden auch diese Mitgliedstaaten voraussichtlich Richter für den Richterpool stellen. in 9 Mitgliedstaaten: keine Patentstreitfälle in 14 Mitgliedstaaten : weniger als 10 Fälle pro Jahr Niederlande: 50 Fälle pro Jahr United Kingdom: 54 Fälle pro Jahr Deutschland: Fälle pro Jahr Quelle: Dr. Thomas Kühnen, Welches Modell empfiehlt sich für das künftige europäische Patentgerichtssystem? 22

23 IV. Mitglieder des Gerichts 5. Gesamtzahl der EP-Anmeldungen 2011 und Deutschland United Kingdom Frankreich Niederlande Lettland Zypern Griechenland Portugal Quelle: EPA, (vorläufige Zahlen) 23

24 V. Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz 1. Allgemeines Art. 32 UPCA: Klagen wegen der Verletzung oder Nichtigerklärung von Einheitspatenten und EP (ausschließliche Zuständigkeit) Zuständigkeit nur für die ausdrücklich in Art. 32 UPCA genannten Bereiche (z.b. nicht eingeschlossen sind Klagen aus Lizenzverträgen oder Vindikationsklagen) Art. 33 (7) UPCA: Die Parteien können übereinkommen, ihre Klage bei der Kammer ihrer Wahl, auch bei der Zentralkammer, zu erheben. 24

25 2. (Haupt-) Zuständigkeiten der Lokal-/Regionalkammern (Art. 32, 33 UPCA) Die Lokal-/Regionalkammern sind sachlich ausschließlich zuständig für Klagen wegen Patentverletzung Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen Widerklagen auf Nichtigerklärung in anhängigen Verletzungsverfahren Auswahl der örtlich zuständigen Lokal-/Regionalkammern Ort der tatsächlichen oder drohenden Verletzung oder Sitz der Beklagten Ist eine Klage bereits anhängig, muss eine weitere Klage zwischen denselben Parteien zum selben Patent bei der gleichen Kammer erhoben werden, Art. 32 (2) Offene Frage: Kann eine Klägerin Klagen aus verschiedenen Patenten (Teilanmeldungen) gegen dieselbe Beklagte bei mehreren Lokalkammern erheben? Können Klagen wegen derselben Verletzung bei mehreren Lokalkammern gegen unterschiedliche Beklagte erhoben werden (z.b. unterschiedliche lokale verbundene Unternehmen und Geschäftsführer)? 25

26 3. (Haupt-) Zuständigkeiten der Zentralkammer (Art. 33 (4) UPCA) Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung auf Nichtigerklärung von Patenten im Zusammenhang mit Mitgliedstaaten ohne Lokal- oder Regionalkammer Klagen zur Feststellung der Nichtverletzung bei der Zentralkammer werden ausgesetzt, wenn innerhalb von drei Monaten bei einer Lokalkammer zum selben Patent eine Verletzungsklage erhoben wird (Art. 33 (6) UPCA). Hintergrund: Vermeidung von Torpedo -Klagen im UPC-System Problem: Torpedo-Klagen zur Blockierung des Einheitlichen Patentgerichts immer noch vor nationalen Gerichten (z.b. in Italien) möglich (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). Art. 33 (1) 3 UPCA: Klagen gegen Beklagte, die ihren Sitz nicht im Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten haben, sind bei der Lokal- oder Zentralkammer zu erheben. 26

27 4.1. Trennungsprinzip im Ermessen des Gerichts Das UPC-System beinhaltet das Einheitsprinzip (wie z.b. in UK) Verletzungs- und Nichtigkeitsklage in einem Verfahren das Trennungsprinzip (wie z.b. in Deutschland) Trennung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren 27

28 4.2. Trennungsprinzip im Ermessen des Gerichts (Art. 33 (3) UPCA) Im Falle einer Widerklage auf Nichtigerklärung vor einer Lokalkammer kann die Lokalkammer entweder die Klage verhandeln und um einen technisch qualifizierten Richter ersuchen; die Widerklage zur Entscheidung an die Zentralkammer verweisen und das Verletzungsverfahren aussetzen oder fortführen; oder den Fall mit Zustimmung der Parteien zur Entscheidung an die Zentralkammer verweisen. Offene Frage: Kann bei einer Verletzungsklage durch den Lizenznehmer eine eigenständige Nichtigkeitsklage gegen den Patentinhaber nur bei der Zentralkammer erhoben werden oder auch als Widerklage gegen den Lizenznehmer? Statt einer Widerklage bei der Lokalkammer kann die Beklagte über ein verbundenes Unternehmen eine eigenständige Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer erheben. 28

29 4.3. Trennungsprinzip im Ermessen des Gerichts (Art. 33 (5) UPCA) Ist eine Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer anhängig, so kann bei jeder Lokalkammer zwischen denselben Parteien zum selben Patent Verletzungsklage erhoben werden. Die Lokalkammer kann entweder die Klage verhandeln und um einen technisch qualifizierten Richter ersuchen (nachdem die Zentralkammer die Nichtigkeitsklage an die betreffende Lokalkammer verwiesen hat); das Verletzungsverfahren aussetzen oder allein fortführen; oder das Verletzungsverfahren mit Zustimmung der Parteien an die Zentralkammer verweisen. 29

30 VI. Berufungsgericht Art. 73 (1) UPCA: Eine Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, kann beim Berufungsgericht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt worden ist, Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz einlegen. Art. 75 UPCA: Ist eine Berufung begründet, so hebt das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf und erlässt eine Endentscheidung (nur in Ausnahmefällen kann die Sache zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen werden). 30

31 VII. Räumlicher Geltungsbereich von Entscheidungen (Art. 34 UPCA) Die Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts gelten im Falle eines Einheitspatents für das Hoheitsgebiet der UPC- Vertragsmitgliedstaaten; im Falle eines EP für das Hoheitsgebiet der UPC- Vertragsmitgliedstaaten, für die das EP Wirkung hat. Ein EP kann für UPC- Vertragsmitgliedstaaten für nichtig erklärt und für andere EPÜ- Mitgliedstaaten in Kraft bleiben. > (vorauss.) UPC-Mitgliedstaaten > EU- aber (evtl.) nicht UPC-Mitgliedstaaten > EPÜ- aber nicht EU-Mitgliedstaaten 31

32 VIII. Zuständigkeit des Gerichts für Europäische Patente (EP) 1. Ausnahmeregelung (Opt-out) Art. 83 UPCA: Während einer Übergangszeit von 7 Jahren können Inhaber oder Anmelder von EP die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ausschließen. Der Opt-out ist nur möglich, solange noch keine Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht erhoben wurde. Der Opt-out kann bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangszeit in Anspruch genommen werden. Ein Rücktritt vom Opt-out ist jederzeit möglich, sofern noch keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben wurde. Der Opt-out bleibt nach Ablauf der Übergangszeit in Kraft. Die Übergangszeit kann (um bis zu 7 Jahre) verlängert werden. 32

33 VIII. Zuständigkeit des Gerichts für Europäische Patente (EP) 2. Folgen des Opt-out Hat der Patentinhaber vom Opt-out Gebrauch gemacht, sind die nationalen Gerichte weiterhin für das EP zuständig. Rückkehr zum Einheitspatentgericht durch Rücktritt vom Opt-out möglich Rückkehr nicht mehr möglich, sobald ein nationales Verfahren eingeleitet wurde Macht der Patentinhaber vom Opt-out keinen Gebrauch, besteht das Risiko einer Nichtigkeitsklage mit Wirkung für das Hoheitsgebiet derjenigen Vertragsmitgliedstaaten, für die das EP Wirkung hat. Im Zweifelsfall sollte der Opt-out in Anspruch genommen werden, da Rücktritt möglich. 33

34 D. Verfahren I. Verfahrenssprache II. Gerichtsgebühren III. Verfahrensordnung IV. Verfahrensstufen V. Beweismittel VI. Vollstreckung 34

35 I. Verfahrenssprache (Art. 49 UPCA) Verfahrenssprache vor einer Lokalkammer ist die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats. UPC-Mitgliedstaaten können eine oder mehrere der Amtssprachen der Europäischen Patentorganisation als Verfahrenssprache bestimmen. Die Parteien können vorbehaltlich der Billigung durch die Lokalkammer die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache vereinbaren. Billigt die Lokalkammer dies nicht, können die Parteien die Verweisung des Falls an die Zentralkammer beantragen. Auf Ersuchen einer der Parteien kann der Präsident des Gerichts aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Fairness beschließen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, vor der Lokalkammer als Verfahrenssprache verwendet wird. Verfahrenssprache vor der Zentralkammer ist die Sprache, in der das Patent erteilt wurde. Art. 50 UPCA: Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht ist die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, sofern die Parteien nicht die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, vereinbaren oder das Berufungsgericht im Ausnahmefall eine andere Sprache bestimmt hat. 35

36 II. Gerichtsgebühren (1) Finanzordnung des Gerichts: Art. 36 UPCA: (1) Der Haushalt des Gerichts wird aus den eigenen Einnahmen des Gerichts und erforderlichenfalls zumindest in der Übergangszeit nach Artikel 83 aus Beiträgen der Vertragsmitgliedstaaten finanziert. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein. (2) Die eigenen Einnahmen des Gerichts bestehen aus den Gerichtsgebühren und den sonstigen Einnahmen. (3) Die Gerichtsgebühren [ ] umfassen eine Festgebühr in Kombination mit einer streitwertabhängigen Gebühr oberhalb einer vorab festgesetzten Schwelle. Die Höhe der Gerichtsgebühren wird so festgesetzt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz eines fairen Zugangs zum Recht [ ] und einer angemessenen Beteiligung der Parteien an den dem Gericht entstandenen Kosten gewährleistet ist, wobei der wirtschaftliche Nutzen für die beteiligten Parteien und das Ziel der Eigenfinanzierung und ausgeglichener Finanzmittel des Gerichts berücksichtigt werden. Die Höhe der Gerichtsgebühren wird vom Verwaltungsausschuss regelmäßig überprüft. Für kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen können gezielte Unterstützungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden. 36

37 II. Gerichtsgebühren (2) Derzeit gibt es keine (auch keine vorläufigen) veröffentlichten Regelungen zur Höhe der Gerichtsgebühren. Selbst die letzte (14.) Fassung des Vorläufigen Entwurfs einer Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts nennt keinen Betrag. Ausdrückliches Ziel des UPC-Systems war eine Reduzierung der Verfahrenskosten im Vergleich zum derzeitigen System. Im Hinblick auf das Ziel der Eigenfinanzierung des Gerichts muss jedoch wohl mit höheren Verfahrenskosten gerechnet werden. 37

38 III. Verfahrensordnung Art. 41 UPCA: Nach dem Inkrafttreten des UPCA wird die Verfahrensordnung vom Verwaltungsausschuss angenommen. Das UPCA legt einige Grundsätze fest, u.a.: Verhältnismäßigkeit und Fairness, Art. 42 UPCA Aktive Fallbearbeitung durch das Gericht, Art. 43 UPCA Zur Anrufung des Gerichts berechtigte Parteien (Patentinhaber sowie Inhaber ausschließlicher oder nicht ausschließlicher Lizenzen), Art. 47 UPCA Beweismittel, Art. 53 UPCA Umkehr der Beweislast, Anordnung der Beweisvorlage und Arrest, Art. 55 UPCA 38

39 IV. Verfahrensstufen (1) Schriftliches Verfahren Frontloaded System Regel 12 Verfahrensordnung: Das schriftliche Verfahren umfasst Klageschrift, Klageerwiderung (ggf. mit Widerklage auf Nichtigerklärung), Replik und Duplik Zwischenverfahren Zur Vorbereitung des mündlichen Verfahrens kann der Berichterstatter (Judge-rapporteur) die Parteien zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, Beantwortung spezifischer Fragen und Vorlage von Beweismitteln und Urkunden auffordern (Regeln 101, 103 Verfahrensordnung). Der Berichterstatter (Judge-rapporteur) kann mit den Parteien eine Zwischenbesprechung abhalten, die mehr als einmal stattfinden kann (Regel 101 Verfahrensordnung). Die Zwischenbesprechung kann mittels Telefonoder Videokonferenz abgehalten werden (Regel 105 Verfahrensordnung). 39

40 IV. Verfahrensstufen (2) Mündliches Verfahren Regel 113 Verfahrensordnung: Unbeschadet der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgebots wird sich der Vorsitzende Richter bemühen, das mündliche Verfahren innerhalb eines Tages abzuschließen. Im Vorfeld des mündlichen Verfahrens kann der Vorsitzende Richter zeitliche Beschränkungen für das mündliche Vorbringen der Parteien festsetzen. Regel 115 Verfahrensordnung: Von der mündlichen Verhandlung wird eine Ton-/Videoaufnahme erstellt. Schadenersatz Getrenntes Verfahren zur Feststellung der Höhe von Schadenersatz und Entschädigung (Regel 125 Verfahrensordnung) Kosten Getrenntes Kostenfestsetzungsverfahren nach Entscheidung in der Hauptsache und ggf. Feststellung des Schadenersatzes (Regel 150 ff. ) 40

41 V. Beweismittel (Art. 53 UPCA) Anhörung der Parteien Einholung von Auskünften Vorlage von Urkunden Vernehmung von Zeugen Gutachten durch Sachverständige Einnahme des Augenscheins Vergleichstests oder Versuche Schriftliche eidesstattliche Erklärungen (Affidavit) 41

42 VI. Vollstreckung Art. 82 UPCA: (1) Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar. Eine Anordnung zu Vollstreckung einer Entscheidung wird der Entscheidung des Gerichts beigefügt. (2) Gegebenenfalls kann die Vollstreckung einer Entscheidung davon abhängig gemacht werden, dass eine Sicherheit oder gleichwertige Garantien gestellt werden, die insbesondere im Falle von Verfügungen eine Entschädigung für erlittenen Schaden sicherstellen. (3) Unbeschadet dieses Übereinkommens und der Satzung unterliegt das Vollstreckungsverfahren dem Recht des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgt. Entscheidungen des Gerichts werden unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie Entscheidungen, die in dem Vertragsmitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erfolgt, ergangen sind. 42

43 E. Résumé für Patentinhaber Deutsche Patentinhaber können künftig vor einer Lokalkammer des Einheitlichen Patentgerichts in Deutschland, die überwiegend (2:1) mit erfahrenen deutschen Richtern besetzt ist, mit Deutsch als Verfahrenssprache klagen und erhalten in einem einheitlichen Verfahren eine Entscheidung für Europa (d.h. für die teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten des UPCA). Ausländische Patentinhaber können weiterhin Deutschland als bewährtes Forum für Patentverletzungsstreitigkeiten nutzen und erhalten in einem einheitlichen Verfahren eine Entscheidung für Europa (s.o.). Die Attraktivität des Gerichtsstandorts Deutschland für internationale Patentstreitigkeiten und ausländische Patentinhaber ließe sich noch steigern, indem Englisch als zusätzliche Verfahrenssprache zumindest einer Lokalkammer in Deutschland bestimmt wird, Art. 49 (2) UPCA. 43

44 Ihr Ansprechpartner Foto einfügen Dr. Gisbert Hohagen Partner, München > Intellectual Property Gisbert Hohagen ist Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing. Er ist Mitglied der Practice Area Patents / Pharma und der Industry Group Lifes Sciences & Healthcare. Gisbert Hohagen berät insbesondere nationale und internationale Unternehmen in Fragen des Geistigen Eigentums mit den Schwerpunkten Patent- und Gebrauchsmusterrecht sowie Arbeitnehmererfindungsrecht. Im Vordergrund steht dabei die Prozessvertretung in Patentverletzungsverfahren und die Beratung im Umfeld der Markteinführung von Produkten. Sein Studium verbrachte Gisbert Hohagen an der Universität München und an der Université Panthéon-Assas (Paris II), an der er das Diplôme de Licence en Droit ablegte. Zwischen 1999 und 2003 arbeitete Gisbert Hohagen als wissenschaftlicher Referent und Referatsleiter am Max- Planck-Institut für Geistiges Eigentum in München. Promoviert hat Gisbert Hohagen bei Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gerhard Schricker an der Universität München (Fakultätspreis der Juristischen Fakultät; Heinrich- Hubmann-Preis der Verwertungsgesellschaft VG Wort). Gisbert Hohagen veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums. Er ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), der International Association for the Protection of Intellectual Property (AIPPI) und der UNION of European Practitioners in Intellectual Property. Gisbert Hohagen is a highly regarded patent litigator who is renowned in the field of life sciences. (Chambers 2012) Sehr guter Einsatz, ausgezeichnetes Know-how (Wettbewerber); häufig empfohlener Anwalt im Patentrecht. (JUVE 2011) offers great experience, good technical understanding and a willingness to learn about the client s product. (Chambers 2010) Kontaktdetails T: +49 (0) E: g.hohagen@taylorwessing.com 44

45 Unsere Standorte Beijing Ω Unit 2307&08, West Tower, Twin Towers B-12 Jianguomenwai Avenue Chaoyang District Beijing T. +86 (10) Berlin Ebertstraße Berlin T. +49 (0) Bratislava TaylorWessing e n w c Panenská Bratislava T. +421(0) Brünn Ω TaylorWessing e n w c Dominikánské námĕstí 4/ Brno T Brüssel Trône House 4 Rue du Trône 1000 Brüssel T. +32 (0) Budapest TaylorWessing e n w c Dorottya u. 1. III. em Budapest T. +36 (0) Cambridge 24 Hills Road Cambridge, CB2 1JP T. +44 (0) Dubai 26th Floor, Rolex Tower, Sheikh Zayed Road, P.O. Box Dubai, United Arab Emirates T (0) Düsseldorf Benrather Straße Düsseldorf T. +49 (0) Frankfurt Senckenberganlage Frankfurt a.m. T. +49 (0) Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai Hamburg T. +49 (0) Kiew TaylorWessing e n w c Illinsky Business Center vul. Illinska Kiew T. +38 (0) Klagenfurt Ω TaylorWessing e n w c Alter Platz Klagenfurt T. +43 (0) London 5 New Street Square London EC4A 3TW T. +44 (0) München Isartorplatz München T. +49 (0) Paris 42 avenue Montaigne Paris T. +33 (0) Prag TaylorWessing e n w c U Prasné brány 1 CZ Praha 1 T Shanghai Ω Unit 1509, United Plaza No. 1468, Nanjing West Road Shanghai T. +86 (0) Singapur RHTLaw Taylor Wessing LLP Six Battery Road #09-01, #10-01 Singapore T Warschau TaylorWessing e n w c ul. Mokotowska Warschau T. +48 (0) Wien TaylorWessing e n w c Schwarzenbergplatz Wien T. +43 (0) Ω Representative offices 45

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