Förderung der Innovation durch Patente

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Förderung der Innovation durch Patente"

Transkript

1 Förderung der Innovation durch Patente Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa (vorgelegt von der Kommission)

2 Vorwort Patente sind ein sehr wichtiges Mittel zum Schutz von Erfindungen. Das Patentrecht ist in Europa kompliziert, weil es nebeneinander nationale Patente, ein europäisches und ein gemeinschaftliches Patent gibt (letzteres ist noch nicht anwendbar). In Anbetracht ihres ersten Aktionsplans für Innovation in Europa hält die Kommission es für notwendig, einen möglichst umfassenden Überblick über das in Europa bestehende Patentschutzsystem zu erstellen, um beurteilen zu können, ob es den Anforderungen der Benutzer entspricht, ob neue Gemeinschaftsaktionen erforderlich sind und in welcher Form und mit welchem Inhalt diese gegebenenfalls ergehen sollten. Dies sind die drei Ziele des vorliegenden Grünbuchs, das Grundlage für eine weitreichende Anhörung der Beteiligten, der übrigen Gemeinschaftsorgane und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Frage des patentrechtlichen Schutzes von Erfindungen in Europa sein soll. Der wichtigste Teil des Grünbuchs befaßt sich mit dem Gemeinschaftspatent und den Änderungen, die gegebenenfalls an dem Luxemburger Übereinkommen von 1975 vorzunehmen sind, damit das den Benutzern gebotene System unter vertretbaren Kosten zugänglich ist und Rechtssicherheit bietet. Die Frage nach der Zukunft des Gemeinschaftspatents steht indes zwangsläufig in Zusammenhang mit einigen weiteren technischen Fragen. Dies gilt u.a. für die weitere gemeinschaftliche Harmonisierung bestimmter Aspekte des Patentrechts, z.b. der Auswirkungen der Informationsgesellschaft und des elektronischen Geschäftsverkehrs auf Erfindungen im Software- Bereich, der Formvorschriften sowie der Tätigkeit der Patentanwälte. Außerdem haben die im Rahmen der Europäischen Patentorganisation zu bestimmten Fragen geführten Diskussionen entscheidenden Einfluß auf die allgemeine Patentrechtsdiskussion in Europa und die Förderung von Erfindungen. Einige dieser Fragen werden ebenfalls in diesem Grünbuch behandelt

3 1. EINLEITUNG PATENTRECHT UND BINNENMARKT Entstehungsgeschichte Notwendigkeit einer neuen Gemeinschaftsaktion für das Gemeinschaftspatent DAS GEMEINSCHAFTSPATENT Notwendigkeit eines einheitlichen Patentschutzes Vermutliche Unzulänglichkeiten des Luxemburger Übereinkommens Das Problem der Übersetzungskosten und diesbezügliche Lösungsmöglichkeiten Das Problem der gerichtlichen Kontrolle und mögliche Lösungen Gebühren Einführung einer Möglichkeit zum Übergang vom Gemeinschaftspatent zum europäischen Patent und umgekehrt Weitere Fragen ZUSÄTZLICHE HARMONISIERUNG AUF GEMEINSCHAFTSEBENE Notwendigkeit Patentfähigkeit von Computerprogrammen und softwaregesteuerten Erfindungen Arbeitnehmererfindungen Formvorschriften, Patentanwälte und Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise Zusätzliche Maßnahmen, um die Anziehungskraft des Patentsystems zu erhöhen DAS EUROPÄISCHE PATENT Allgemeines Kostenproblem Gebühren Verteilungsschlüssel der Gebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten Übersetzungen

4 1. EINLEITUNG Erfindungen sind für die Leistungsfähigkeit und den Erfolg der modernen Wirtschaft unerläßlich. Europa scheint in dieser Hinsicht nicht ganz so gut wie seine wichtigsten Wettbewerber abzuschneiden, denn es verfügt zwar über ausgezeichnete wissenschaftliche Grundlagen, jedoch gelingt es ihm nicht so gut wie anderen Regionen der Welt, aufgrund seiner Fähigkeiten neue Produkte zu schaffen und Marktanteile zu erringen. Dies gilt insbesondere für den High-Tech-Bereich( 1 ). Trotz einiger nennenswerter Erfolge, wie dem Hochgeschwindigkeitszug (TGV) oder der Mobiltelefonie (GSM), wird Europa in vielen Bereichen der heutigen Technik von seinen Wettbewerbern überflügelt, vor allem auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie. Deshalb stellt sich die Frage nach der Mitwirkung der europäischen Industrie an der Entwicklung der Informationsgesellschaft und des elektronischen Geschäftsverkehrs, und es bedarf großer Anstrengungen, um die derzeitige Situation zu verbessern( 2 ). Der Schutz von Erfindungen ist unerläßlich. Es ist unumstritten, daß Unternehmen, die über ein Know-how verfügen und Markenprodukte und patentierte Verfahren oder Produkte anbieten, wettbewerbsfähiger sind und ihren Marktanteil leichter halten oder gar ausweiten können als andere. Die Globalisierung der Wirtschaft nimmt zu. Dabei liegt der Wert der erzeugten Waren vor allem in den immateriellen Anlagewerten. In der Europäischen Union liegen jedoch der für die Forschung aufgewandte Anteil des BIP, die Forschungsaufwendungen der Industrie, der Pro- Kopf-Anteil der Forschungsausgaben sowie der Anteil der Forscher an der Erwerbsbevölkerung niedriger als in Japan und den Vereinigten Staaten. Diese Tendenzen werden sich in Europa durch eine Verbesserung des Patentschutzsystems allein nicht ändern, denn dazu bedarf es einer grundlegenden Neuorientierung der europäischen Forschung, die im übrigen auch geplant ist. Das Patentrecht darf jedenfalls kein zusätzliches Hindernis für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen sein. Der wirksame Schutz von Erfindungen in der Europäischen Union setzt nämlich voraus, daß Patentschutz leicht zu erhalten ist und Rechtssicherheit sowie eine angemessene räumliche Geltung bietet. Seit der Unterzeichnung des EWG-Vertrags sind nahezu 40 Jahre vergangen, und noch immer verfügen die in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen für ihre Erfindungen über keinen einheitlichen Patentschutz. Zwar wären die Vorteile eines solchen Systems offenkundig, denn dadurch könnten die Patente zentral verwaltet werden und es bestünde eine größere Transparenz im Hinblick auf die Wettbewerber, doch ist das 1975 in Luxemburg geschlossene Übereinkommen, mit dem ein solches System geschaffen werden sollte, niemals in Kraft getreten. Die Gemeinschaft muß versuchen, die der vollen Entfaltung des Binnenmarktes entgegenstehenden restlichen politischen und praktischen Hindernisse zu überwinden. Sie steht derzeit vor mehreren Herausforderungen: der Notwendigkeit, durch eine Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen mehr Arbeitsplätze 1 Grünbuch zur Innovation, KOM(95) 688 endg. vom 20. Dezember Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr, Mitteilung der Kommission vom 16. April

5 zu schaffen, der Globalisierung der Wirtschaft, derentwegen der Binnenmarkt eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg ist, sowie vor einer Annäherung der mittel- und osteuropäischen Staaten an die Union. 2. PATENTRECHT UND BINNENMARKT 2.1 Entstehungsgeschichte. In der europäischen Union gibt es für den Schutz von Patenten zwei Systeme, von denen keines ein gemeinschaftsrechtliches Instrument ist: die einzelstaatlichen Patente und das europäische Patentsystem. Zuerst sind die einzelstaatlichen Patente entstanden. Dabei ist hervorzuheben, daß das nationale Patentrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dadurch de facto harmonisiert wurde, daß nach und nach alle Mitgliedstaaten dem Münchner Europäischen Patentübereinkommen( 3 ) beigetreten sind. Das europäische Patentschutzsystem beruht auf zwei internationalen Verträgen: dem Münchner Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) von 1973 und dem 1975 in Luxemburg unterzeichneten Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ), das fester Bestandteil der 1989 unterzeichneten Vereinbarung über Gemeinschaftspatente ist (VüG)( 4 ). Die Mitgliedstaaten wollten 1975, daß diese beiden Übereinkommen möglichst bald in Kraft treten. Das EPÜ bietet keinen einheitlichen Schutz; der Anmelder hat vielmehr in seinem Rahmen die Möglichkeit, Patentschutz in den von ihm gewünschten Vertragsstaaten zu erhalten. Dieses System hat den Vorteil großer Flexibilität, ist jedoch aufwendig und kostenintensiv. Außerdem ist im Rahmen des EPÜ kein auf europäischer Ebene für die Regelung von Patentrechtsstreitigkeiten zuständiges Gericht festgelegt. Daher besteht die Gefahr, daß die zuständigen Gerichte in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Entscheidungen treffen. Das mit dem GPÜ geschaffene einheitliche, autonome Gemeinschaftspatent soll die einzelnen europäischen Patente gemäß der 1989 unterzeichneten VüG für alle 12 Mitgliedstaaten zusammenfassen. Diese Vereinbarung ist aufgrund von Verzögerungen bei der Ratifizierung durch die zwölf Unterzeichnerstaaten bislang nicht in Kraft getreten. Die Ziele des EPÜ und der VÜG sind zwar verschieden, aber dennoch ergänzen sich beide Instrumente. Das EPÜ bezweckt die einheitliche Erteilung von Patenten nach einem zentralisierten Verfahren durch das Europäische Patentamt in München. Dem Übereinkommen kann jeder europäische Staat beitreten, in bestimmten Fällen auf Einladung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation( 5 ). Die VüG bezweckt die Verwirklichung der mit dem Binnenmarkt verfolgten Ziele, insbesondere in bezug auf die Chancengleichheit im Wettbewerb und den freien Warenverkehr. 3 Derzeit sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dem Münchner Europäischen Patentübereinkommen beigetreten. Außerdem sind auch drei Drittstaaten Vertragsstaaten des Übereinkommens: die Schweiz, Liechtenstein und das Fürstentum Monaco. 4 Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, geschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1989, ABl. Nr. L 401 vom , S. 1, nachstehend "VüG". 5 Artikel 166 EPÜ

6 2.2 Notwendigkeit einer neuen Gemeinschaftsaktion für das Gemeinschaftspatent Als erstes fragt sich, ob und inwieweit die Beteiligten bereit wären, das Gemeinschaftspatentsystem gemäß der in Luxemburg geschlossenen Vereinbarung zu nutzen, falls diese eines Tages nach ihrer Ratifizierung durch die 12 Unterzeichnerstaaten in Kraft treten sollte. Würde die Industrie nicht in gewisser Weise zu diesem neuen System "hingezogen" oder reichen das bestehende Europäische Patent und die nationalen Patente statt dessen für ihre Bedürfnisse aus? Gemeinschaftspatente würden dann nur in sehr geringem, unbedeutendem Maße angemeldet werden. Die erste Fassung des Luxemburger Übereinkommens wurde 1975 von den seinerzeit neun Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beschlossen, in dem Wunsch, europäischen Patenten, die für ihre Hoheitsgebiete nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 erteilt werden, einheitliche und autonome Wirkung zu verleihen ( 6 ). Die letzte Fassung des Luxemburger Übereinkommens datiert von Die am 15. Dezember 1989 in Luxemburg unterzeichnete Vereinbarung über Gemeinschaftspatente bezieht sich auf die Zwölfergemeinschaft, enthält jedoch keine Regelung in bezug auf die Erweiterung von 1995, als Österreich, Schweden und Finnland der Gemeinschaft beitraten. Die Vereinbarung von 1989 hat für diese Mitgliedstaaten keine unmittelbare Wirkung, obwohl sie rechtlich verpflichtet sind, ihr beizutreten. Der Vereinbarung zufolge kann zwischen den Vertragsstaaten und dem beitretenden Staat ein besonderes Abkommen geschlossen werden, in dem die durch den Beitritt dieses Staates erforderlichen Einzelheiten der Anwendung dieser Vereinbarung festgelegt werden( 7 ). Dazu wäre ein Übereinkommen auszuhandeln, das unterzeichnet und anschließend von allen Unterzeichnerstaaten des Luxemburger Übereinkommens ratifiziert werden müßte, was natürlich ein sehr aufwendiger, komplizierter Vorgang ist. Dieser Aufwand und diese Komplexität wären bei künftigen Beitritten zur Europäischen Union natürlich noch größer. Das Patentsystem in Europa beruht also auf internationalen Verträgen. Der Grund hierfür ist, daß die Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge keine entsprechende Zuständigkeit besaß. Das ist heute anders, und der Europäische Gerichtshof hat mehrfach bestätigt, daß die Gemeinschaft auf dem Gebiet des Patentrechts zuständig ist, sofern dies zur Verwirklichung eines der Vertragsziele beiträgt (freier Warenverkehr oder Schaffung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt)( 8 ). Dabei ist allerdings Artikel 235 EG-Vertrag zu berücksichtigen, wonach die Mitgliedstaaten die Einführung einer neuen Gemeinschaftszuständigkeit nur einstimmig beschließen können. In allen diesbezüglichen technischen Fragen muß daher ein Konsens gefunden werden. Der Rückgriff auf eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts hätte zum einen den Vorteil, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Vorschrift eindeutig festgelegt wäre (während er bei einem Übereinkommen insofern ungewiß ist, als es darauf ankommt, wie schnell es von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert wird), und zum anderen gäbe es bei künftigen Erweiterungen 6 Präambel des Übereinkommens über das Europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen), ABl. Nr. L 17 vom , S Artikel 7 Absatz 4 VÜG. 8 EuGH - Urteil vom 13. Juli 1995, Königreich Spanien gegen Rat, Slg. 1995, I-1985, Rs. C- 350/92, Rn. 27; Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Rn. 59 (Gutachtenantrag der Kommission betreffend die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums)

7 der Gemeinschaft keinerlei Schwierigkeiten, da die Vorschrift als Teil des "gemeinschaftlichen Besitzstands" keiner Änderung oder Neuverhandlung bedürfte. Eine wichtige Frage ist daher, wie das Luxemburger Übereinkommen zu einem auf Artikel 235 EG-Vertrag gestützten gemeinschaftlichen Rechtsinstrument umgeformt werden kann. Nachdem auf europäischer Ebene Strategiediskussionen über Erfindungen sowie über deren Schutz und Auswirkungen auf die Beschäftigungslage aufgenommen wurden, hält die Kommission es für geboten, zum Gemeinschaftspatent und dem Patentsystem in Europa eine Bilanz der Lage zu erstellen( 9 ). Dazu dient das vorliegende Grünbuch. Es behandelt zunächst die Defizite, die sich aus dem Fehlen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung des europäischen Patentsystems ergeben, sowie die Hindernisse, die ihrem Inkrafttreten entgegenstehen. Anschließend geht es auf die damit zusammenhängenden technischen, rechtlichen und politischen Fragen ein, wie die der zusätzlichen Harmonisierung des Patentrechts auf Gemeinschaftsebene. Die drei Ziele des Grünbuchs sind: einen möglichst umfassenden Überblick über den derzeitigen Schutz von Erfindungen durch Patente in der Gemeinschaft zu geben; zu beurteilen, ob neue Gemeinschaftsaktionen und/oder ein Ausbau der derzeitigen Systeme erforderlich sind; zu ermitteln, in welcher Form und mit welchem Inhalt diese Aktionen gegebenenfalls ergehen sollten. Die Kommission fordert alle Beteiligten auf, sich an der umfassenden Konsultation zu diesem Thema zu beteiligen und zu den im Grünbuch aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. 3. DAS GEMEINSCHAFTSPATENT 3.1 Notwendigkeit eines einheitlichen Patentschutzes Mit dem Inkrafttreten des Münchner Übereinkommens wurden insbesondere folgende wichtige Fortschritte erzielt: Einführung eines zentralisierten Patentierungsverfahrens nach einheitlichen Rechtsvorschriften und mit einer einzigen Verfahrenssprache, Ermäßigung der Kosten für die Patenterteilung, sofern ein Patentschutz für mehrere Mitgliedstaaten beantragt wird, Einführung eines hochrangigen Schutzrechts sowie de facto-harmonisierung der einzelstaatlichen Patentrechtsvorschriften in bezug auf Patentfähigkeit, Rechtsgültigkeit und Geltungsbereich. Da das System jedoch nicht durch ein einheitliches Gemeinschaftspatent ergänzt wurde, ist seine Wirksamkeit begrenzt: Der Übergang des erteilten europäischen Patents in die nationale Phase ist mit erheblichen Kosten verbunden und erschwert die Verwaltung der Patente, denn in jedem der benannten Länder sind beim nationalen Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift einzureichen und die Gebühren für die Aufrechterhaltung des jeweiligen Patents zu entrichten; 9 Erster Aktionsplan für Innovation in Europa, KOM (96) 589 endg., vorgelegt von der Kommission am 20. November

8 Verfahren wegen Verletzung oder Nichtigkeit eines Patents sind aufwendig, weil sie bei den nationalen Gerichten in all denjenigen Ländern einzuleiten sind, für die das europäische Patent erteilt wurde; da es keine gemeinsame Rechtsprechung gibt, besteht die Gefahr, daß der Wert des europäischen Patents durch die unterschiedliche Auslegung des diesbezüglichen Rechts durch die nationalen Gerichte in Frage gestellt wird; die nationalen Gebühren zur Aufrechterhaltung des europäischen Patents sind für den Patentinhaber eine schwere Belastung, vor allem weil die mit diesen Gebühren erzielten Einnahmen nur zum Teil (z.zt. lediglich 50%) zur Deckung der Kosten verwendet werden, die dem Europäischen Patentamt durch das Erteilungsverfahren entstehen; die zusätzlichen Kosten für den Schutz in jedem weiteren benannten Land haben ein selektives Vorgehen der Unternehmen zur Folge, das den Zielen des einheitlichen Marktes zuwiderläuft. Einerseits werden nämlich die kleineren Mitgliedstaaten dadurch benachteiligt - sowohl im Hinblick auf den Technologietransfer als auch auf ihre Attraktivität als Standort für Investitionen -, daß sich die Patentanmeldungen auf die großen Mitgliedstaaten konzentrieren, und andererseits verringert sich der wirtschaftliche Wert des Patentschutzes durch seine Beschränkung auf lediglich ein Teilgebiet des Binnenmarktes. Das wichtigste Merkmal des Gemeinschaftspatents wäre im Falle seiner Einführung seine Einheitlichkeit; seine Rechtswirkung wäre überall in der Gemeinschaft gleich, und es könnte nur für die gesamte Gemeinschaft erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen( 10 ). Je größer die Zahl der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, um so größer wird der räumliche Geltungsbereich der Gemeinschaftspatente. Nach der Unterzeichnung der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente 1989 in Luxemburg war zwar anzunehmen, daß die Ratifizierung innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen würde, aber heute - mehr als sieben Jahre danach - ist sie noch immer nicht erfolgt( 11 ), und es stellt sich die Frage, ob das Übereinkommen in seiner derzeitigen Fassung noch immer den seinerzeit festgelegten Zielen entspricht. Bestimmte wissenschaftliche Kreise befürworten - mehr noch als die Industrie - folgendes Vorgehen: Bei den Patenten sollte unbedingt in der gleichen Weise vorgegangen werden wie zuvor schon bei den Marken und wie es auch für Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster vorgeschlagen wurde, d.h. es sollte durch eine Gemeinschaftsverordnung für einen einheitlichen Patentschutz gesorgt werden. Dieses Argument allein reicht für eine derartige Maßnahme nicht aus, wenngleich die Vorteile eines solchen einheitlichen Systems offenkundig sind: Die Verwaltung der Patentrechte würde erheblich erleichtert, denn man brauchte dann nicht mehr über die nationalen Behörden vorzugehen. Dies wäre auch kostensenkend (keine Kosten für den Übergang in die nationale Phase, Einsparungen bei den Kosten für Patentanwälte usw.); 10 Artikel 2 Absatz 2 des Gemeinschaftspatentübereinkommens, nachstehend GPÜ. 11 Bislang wurde die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente lediglich von sieben Mitgliedstaaten ratifiziert: Frankreich, Deutschland, Griechenland, Dänemark, Luxemburg, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden (Quelle: Vermerk des Rates vom 22. November 1996)

9 Mit dem System würde vermieden, daß Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung eines Patents in allen Mitgliedstaaten geführt werden müssen. Der Kläger könnte sich statt dessen darauf beschränken, am Wohnsitz des Beklagten Klage zu erheben( 12 ); Dieses System böte größere Rechtssicherheit durch die Einführung eines zentralen Rechtsprechungsorgans, das für Entscheidungen über die Auslegung und rechtliche Gültigkeit von Gemeinschaftspatenten zuständig wäre. Die potentiellen Benutzer des Gemeinschaftspatents werden im Rahmen des vorliegenden Grünbuchs aufgefordert, sich zu den Vor- und Nachteilen eines einheitlichen Patentschutzes unter Berücksichtigung seiner wesentlichen Merkmale zu äußern: sehr großer räumlicher Geltungsbereich, notwendige Kosten, Anwendung des Grundsatzes der gemeinschaftsweiten Erschöpfung der Rechte aus Patenten usw. Danach stellen sich zwei Fragen: Inwieweit benötigen die Benutzer tatsächlich einen einheitlichen Patentschutz? Können die mit einem derartigen einheitlichen System angestrebten Ziele im Wege des Luxemburger Übereinkommens erreicht werden, sei es in dessen derzeitiger Fassung oder nach einer entsprechenden Änderung? Fragen Wie beurteilen Sie ganz allgemein die Vor- und Nachteile eines gemeinschaftsweiten Patentschutzes im Hinblick auf: - die Kosten - den räumlichen Geltungsbereich - Probleme mit Wettbewerbsverfälschungen - den freien Warenverkehr - die Rechtssicherheit - die Kontrolle von Patentverletzungen - die vorgeschriebenen Übersetzungen? Was sind Ihrer Meinung nach in bezug auf die Kosten und rechtlichen Strukturen die wichtigsten Voraussetzungen für ein reibungsloses Funktionieren eines solchen Systems? Sollten die laufenden Ratifikationsverfahren letztlich zum Inkrafttreten des Gemeinschaftspatentübereinkommens führen, würden sie dieses Instrument in der in dem Übereinkommen von Luxemburg festgelegten Fassung benutzen? Eine etwaige Umgestaltung des Luxemburger Übereinkommens setzt die Einstimmigkeit der Unterzeichnerstaaten voraus, sei es im Wege einer Änderung des Übereinkommens oder durch eine auf Artikel 235 EGV gestützte Verordnung. Halten Sie eine derartige Umgestaltung für sinnvoll, oder entspricht die Kombination von europäischem Patent und einzelstaatlichen Patentsystemen Ihrer Ansicht den Erfordernissen der Industrie? 3.2 Vermutliche Unzulänglichkeiten des Luxemburger Übereinkommens Das Gemeinschaftspatent soll im Hinblick auf den Gemeinsamen Binnenmarkt alle vorstehend unter Punkt 3.1 genannten Nachteile und Unzulänglichkeiten des EPÜ beseitigen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wird jedoch der Nutzen und 12 Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten, nachstehend "Streitbeilegungsprotokoll" genannt

10 praktische Anreiz des Gemeinschaftspatents in der mit der Vereinbarung von 1989 festgelegten Fassung in zwei grundlegenden Aspekten geschmälert. Da sind zum einen die sehr hohen Übersetzungskosten, denn die Gemeinschaftspatentschriften müssen vollständig in alle Sprachen der Mitgliedstaaten übersetzt werden( 13 ). Ein in der aus 15 Mitgliedstaaten bestehenden Gemeinschaft erteiltes Gemeinschaftspatent würde zehn Übersetzungen benötigen. Im Durchschnitt liegen die Übersetzungskosten pro Seite bei 128 DEM( 14 ), und da eine Patentschrift durchschnittlich 20 Seiten umfaßt, ergeben sich Übersetzungskosten von insgesamt rund DEM. Dies ist natürlich ein sehr hoher Betrag, der vor allem von den KMU schwer zu tragen wäre. Er müßte jedoch im Verhältnis zu dem großen Vorteil des einheitlichen Gemeinschaftspatents gesehen werden, das auf einem Markt mit über 340 Mio. Menschen einen einheitlichen Schutz bieten würde( 15 ). Das zweite Problem im Zusammenhang mit dem Luxemburger Übereinkommen dürfte das vorgesehene System der gerichtlichen Kontrolle sein. In dem Übereinkommen sind zwei Rechtsmittel festgelegt, die zur Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents führen können. Zum einen besteht die Möglichkeit, unmittelbar beim Europäischen Patentamt zu beantragen, ein Patent für nichtig zu erklären. Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen festgelegten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so erklärt sie es für nichtig. Diese Nichtigkeit gilt für die gesamte Gemeinschaft( 16 ). Daneben besteht noch eine zweite Möglichkeit, ein Patent für nichtig erklären zu lassen, und zwar durch Erhebung einer auf die Erklärung der Nichtigkeit gerichteten Widerklage bei einem mit einer Patentverletzung befaßten einzelstaatlichen Gericht. Wenn einer der in dem Übereinkommen festgelegten Nichtigkeitsgründe nach Auffassung des Gerichts der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents entgegensteht, erklärt es das Patent für nichtig( 17 ). Die rechtskräftige Entscheidung eines erstinstanzlichen nationalen Gerichts, mit der die Nichtigkeit eines Gemeinschaftspatents festgestellt wird, wäre dann in allen Vertragsstaaten wirksam. Obwohl in diesem Fall das Gemeinsame Berufungsgericht( 18 ) angerufen werden könnte, wird diese in dem Übereinkommen vorgesehene Befugnis eines einzelstaatlichen Gerichts, ein Gemeinschaftspatent gemeinschaftsweit für nichtig zu erklären, verschiedentlich als eine mögliche Quelle von Rechtsunsicherheit angesehen. Einige potentielle Benutzer des Gemeinschaftspatents halten es für zu gefährlich, daß ein Patent, das in einem so großen und wirtschaftlich bedeutenden Gebiet wie der Gemeinschaft gilt, durch die Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts für nichtig erklärt wird. 13 Artikel 30 Absätze 1 und 2 GPÜ. 14 Die angegebenen Zahlen wurden Unterlagen des Europäischen Patentamts in München entnommen, das die Deutsche Mark als Bezugswährung verwendet. 15 In der Zwölfergemeinschaft. 16 Artikel 55 bis 58 GPÜ. 17 Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten. 18 Artikel 21 und 22 des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten

11 Zu dieser übermäßigen Gefahr kommt noch ein weiteres Problem: Wird bei einem einzelstaatlichen Gericht, bei dem eine Klage wegen Verletzung eines Gemeinschaftspatents anhängig ist, die Rechtsgültigkeit dieses Patents im Wege der Widerklage angefochten, muß jedes andere einzelstaatliche Gericht, bei dem ein anderes dieses Patent betreffendes Verletzungsfahren anhängig ist, das Verfahren - außer in Ausnahmefällen - aussetzen( 19 ). In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, die sich oftmals über drei Instanzen erstreckt, wird gegen diese Bestimmung eingewendet, sie könne zur Folge haben, daß der mit dem Gemeinschaftspatent gewährte Rechtsschutz blockiert wird. Fragen Teilen Sie die Ansicht, daß die wichtigsten Nachteile des Gemeinschaftspatents in seiner derzeitigen Form (Luxemburger Übereinkommen) zum einen in den hohen Kosten zu sehen sind, die durch die Verpflichtung zur Übersetzung der Patentschriften in alle Sprachen der Gemeinschaft entstehen, und zum anderen in der Rechtsunsicherheit in bezug auf das System der gerichtlichen Kontrolle? Sehen Sie weitere Nachteile? 3.3 Das Problem der Übersetzungskosten und diesbezügliche Lösungsmöglichkeiten Sollten die Kosten für die Übersetzung der gemeinschaftlichen Patentschriften in alle Sprachen der Gemeinschaft als ein wichtiges Hindernis für den Erfolg des Gemeinschaftspatents angesehen werden, müßte nach einer geeigneten Lösung gesucht werden. Dies wäre jedoch eine heikle und schwierige Aufgabe. Eine erste Lösung ist in der ursprünglichen Fassung des Luxemburger Übereinkommens von 1975 vorgesehen. Danach sollen sich die Übersetzungen auf die Amtssprachen der Länder beschränken, für die die Erteilung eines Patents beantragt wird (Artikel 33). Diese (begrenzte) Verpflichtung zur Übersetzung kann jedoch mit dem in Artikel 88 vorgesehenen Vorbehalt versehen werden: Demzufolge kann jeder Mitgliedstaat erklären, daß, falls die Patentschrift des Gemeinschaftspatents nicht in einer der Amtssprachen dieses Staates offengelegt worden ist, der Patentinhaber die Rechte aus diesem Patent nicht geltend machen kann. Nach der Regelung des Luxemburger Übereinkommens von 1975 hat der Anmelder also lediglich eine Übersetzung der Patentansprüche vorzulegen, die der Erteilung des Patents zugrunde gelegt werden. Außerdem kann nach dem Übereinkommen jeder Vertragsstaat eine Übersetzung der Patentschrift verlangen, und der Patentinhaber kann den Zeitpunkt für die Vorlage der Übersetzung bestimmen, je nachdem, ab wann er den Patentschutz benötigt. Bei dieser Lösung bleibt der Patentinhaber also flexibel und kann die Übersetzungen der Patentschrift je nach Dringlichkeit des gewünschten Patentschutzes vorlegen. In der Vorschrift wird danach unterschieden, ob der Patentinhaber die Übersetzung der Patentschrift a) innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung, b) innerhalb einer Frist von mehr als drei Monaten, jedoch weniger als drei Jahren, oder c) erst nach mehr als drei Jahren vorlegt. Im Fall a) kann der Patentinhaber die Rechte aus dem Patent geltend machen, sobald er die Übersetzung vorlegt. Im Fall b)kann er die Rechte aus dem Patent zum selben Zeitpunkt geltend machen, jedoch kann er von jedem Dritten, der seine Erfindung ohne seine Einwilligung vor der Vorlage der Übersetzung benutzt hat, lediglich eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Fall c) kann jeder Dritte, der die Erfindung vor der Vorlage der Übersetzung benutzt hat oder tatsächliche und ernsthafte Vorbereitungen hierzu getroffen hat, die Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen fortsetzen. 19 Artikel 34 des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten

12 In der Konferenz zur Revision des Übereinkommens von 1989 wurde eine zweite Lösung erörtert, die offenbar auf weitgehende Zustimmung stieß. Danach sollte das Erfordernis einer umfassenden Übersetzung der Patentschrift erhalten bleiben. Das Nichtvorliegen der Übersetzung in eine oder mehrere sprachliche Fassungen sollte jedoch nicht die Wirksamkeit des Gemeinschaftspatents beeinträchtigen, sondern lediglich seine Unwirksamkeit in dem betreffenden Land bzw. den betreffenden Ländern zur Folge haben. Diese Lösung wäre eine Ausnahme zu dem einheitlichen Charakter des Gemeinschaftspatents, das in dieser Hinsicht dem Europäischen Patent angenähert würde. Die dritte Möglichkeit zur Senkung der Übersetzungskosten ist die vom Europäischen Patentamt für das Europäische Patent( 20 ) entwickelte "globale" Lösung. Sie sieht drei wichtige Kriterien vor: Mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung ist gleichzeitig eine ausführliche Zusammenfassung der Patentschrift in der Verfahrenssprache zu veröffentlichen; diese Zusammenfassung ist in der Folge in alle Sprachen der Mitgliedstaaten zu übersetzen. Zum Zeitpunkt der Patenterteilung ist lediglich eine Übersetzung der Patentansprüche erforderlich. Bevor der Patentinhaber seine Rechte aus dem Patent geltend machen kann, muß die Patentschrift vollständig übersetzt sein. Durch diese umfassende Lösung soll einerseits die Beschaffung von Informationen über Patente erleichtert werden und andererseits sollen mit ihr die erheblichen Nachteile des derzeitigen Systems beseitigt und die finanziellen Belastungen für die Anmelder gemildert werden. Überträgt man die Pläne des Europäischen Patentamts auf das Gemeinschaftspatent, dürfte die globale Lösung Kosten in Höhe von schätzungsweise 100 DM für die Erstellung der ausführlichen Zusammenfassung der Patentschrift sowie jeweils 120 DM für die Übersetzung in jede der zehn Sprachen der Gemeinschaft zur Folge haben. Insgesamt würde die Übersetzung der Zusammenfassung etwa DM kosten. Geht man von durchschnittlich 3,5 Seiten für die Formulierung der Ansprüche je Patentschaft sowie von etwa 500 DM an Kosten für die Übersetzung in eine Sprache aus, so würden die durchschnittlichen Übersetzungskosten sich auf DM belaufen. Daraus ergeben sich Übersetzungskosten von insgesamt DM pro Anmeldung. Dies entspräche einer Einsparung von etwa DM pro Anmeldung gegenüber dem Fall, daß jede Patentschrift vollständig in alle Sprachen der Gemeinschaft zu übersetzen wäre. In bezug auf die Übersetzungen gibt es jedoch noch weitere Lösungen: Zum einen könnte das Übersetzungserfordernis entweder völlig entfallen oder aber auf die reinen Patentansprüche beschränkt werden. Eine weitere Möglichkeit wäre, ein System einzuführen, bei dem Übersetzungen "auf Anfrage" erstellt werden, so daß eine Verpflichtung zur Vorlage einer Übersetzung erst dann entstünde, wenn diese von einem Dritten angefordert wird. Um dieses Projekt zu finanzieren, müßte entweder ein Reservefonds geschaffen werden, z.b. mit Mitteln aus 20 Dokument Nr. CA/46/96 vom 19. November 1996 für den Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation

13 einer bei jeder Patentanmeldung zu erhebenden Gebühr, so daß die Kosten für u.u. angeforderte Übersetzungen gedeckt wären, oder es könnten Beiträge zu den Kosten für eine entsprechende Versicherung erhoben werden. Schließlich wurde auch vorgeschlagen, die Patentschrift sollte eine kurze Beschreibung mit allen zum Verständnis der Erfindung und zur Auslegung der Patentansprüche wichtigen Informationen enthalten. Diese Beschreibung sollte übersetzt und im Anhang durch eine ausführlichere Beschreibung ergänzt werden, die in der Regel nicht zu übersetzen wäre. Zu dieser Idee wurde unlängst eine zusätzliche Variante veröffentlicht: eine komprimierte Beschreibung. Nach der materiellen Prüfung des Antrags müßte die Beschreibung bei dieser Variante auf Veranlassung des Antragstellers in Zusammenarbeit mit einem Prüfer komprimiert werden. Es mag dahingestellt sein, welche Lösung vorzuziehen ist: Jedenfalls steht fest, daß die Übersetzungen im Sinne einer größtmöglichen Effizienz nicht bei den nationalen Patentämtern, sondern zentral beim Europäischen Patentamt vorgelegt werden sollten. So war es auch im Luxemburger Übereinkommen vorgesehen. Fragen Ziehen Sie zur Senkung der Übersetzungskosten ein System vor, das sich auf die Artikel 33 und 88 des Luxemburger Übereinkommens von 1975 stützt, oder die vom Europäischen Patentamt entwickelte globale Lösung? Sollte keine dieser beiden Lösungen verwirklicht werden können, würden Sie dann eine Lösung befürworten, die als Ausnahme zum einheitlichen Charakter des Gemeinschaftspatents vorsieht, daß das Gemeinschaftspatent bei Nichtvorliegen der Übersetzungen in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nicht gilt? Halten Sie sonstige Alternativen zur Senkung der Übersetzungskosten für interessant und geeignet (Übersetzung auf Anfrage, komprimierte Beschreibung usw.)? Sind Sie auch der Ansicht, daß die Übersetzungen der Patentschrift für das Gemeinschaftspatent - wie im Luxemburger Übereinkommen vorgesehen - zentral beim Europäischen Patentamt vorgelegt werden sollten? 3.4 Das Problem der gerichtlichen Kontrolle und mögliche Lösungen Das Problem mit der durch das Luxemburger Übereinkommen vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle wurde vorstehend unter Punkt 3.2. dargelegt. Dieses System, mit dem das Gemeinschaftspatent in das auf dem EG-Vertrag beruhende Rechtssystem eingebunden werden soll( 21 ), sollte noch einmal überprüft werden, um seine vermutlichen Nachteile zu beseitigen. Eine Lösung wäre, den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzung eines Patents, auf Feststellung der Nichtverletzung sowie für alle Klagen wegen Benutzung einer Erfindung während des Zeitraums vor der Veröffentlichung der Patenterteilung einzuräumen. Klagen auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents könnten hingegen der Zuständigkeit einer beim Europäischen Patentamt neu zu schaffenden Nichtigkeitsabteilung sein. Im Gegensatz zu den Vorschriften des Übereinkommens in seiner 21 Vor allem sollten die Folgen von Artikel 20 des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten vermieden werden

14 derzeitigen Fassung( 22 ) wären die nationalen Gerichte also nicht für Widerklagen auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents zuständig. Würde vor einem nationalen Gericht eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents erhoben, müßte das Gericht das laufende Patentverletzungsverfahren aussetzen, bis die zuständige Nichtigkeitsabteilung des Europäischen Patentamts über die Rechtsgültigkeit des Patents entschieden hat. Anders gesagt, über die Rechtsgültigkeit oder Nichtigkeit eines Gemeinschaftspatents würde nicht mehr von nationalen Gerichten, sondern ausschließlich von Gerichten auf Gemeinschaftsebene entschieden. Um einer Vielzahl von Widerklagen durch vermutliche Patentverletzer vorzubeugen, müßte die Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens sicherlich auf solche Fälle beschränkt werden, in denen der zuständige Richter erhebliche Zweifel an der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents hat. Im Rahmen der beiden möglichen Rechtsbehelfe läge die Zuständigkeit für Fragen der Rechtsgültigkeit und der Nichtigkeit ausschließlich bei einer Abteilung des Europäischen Patentamts und anschließend beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft. Ein Gemeinschaftspatent könnte somit auf zweierlei Weise für nichtig erklärt werden: entweder durch eine unmittelbar beim Europäischen Patentamt erhobene Klage auf Nichtigerklärung( 23 ); oder durch eine Widerklage vor einem nationalen Gericht, das seine Entscheidung aussetzen müßte, bis die Nichtigkeitsabteilung entschieden hat. Das nationale Gericht könnte dann die Streitigkeit über die angebliche Patentverletzung unter Berücksichtigung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung beilegen. Was die Voraussetzungen für eine Klage auf Nichtigerklärung, die Nichtigkeitsgründe, die Prüfung des Klageantrags, die Erklärung der Nichtigkeit oder Auftrechterhaltung des Patents sowie die Veröffentlichung einer neuen Patentschrift nach dem Nichtigkeitsverfahren angeht, kann der derzeitige Wortlaut der Artikel 55 bis 59 des Luxemburger Übereinkommens vermutlich unverändert bleiben. Gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen über die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten soll die Möglichkeit gegeben sein, beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (EuGeI) Rechtsmittel einzulegen. Dieses Rechtsmittel soll bei Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages oder der Vorschriften über das Gemeinschaftspatent oder einer diesbezüglichen Durchführungsvorschrift sowie bei Ermessensmißbrauch eingelegt werden können. Das EuGeI soll sowohl zur Aufhebung als auch zur Änderung einer angefochtenen Entscheidung befugt sein. In diesem Zusammenhang mögen sich einige Fragen in bezug auf den organisatorischen Ablauf der Arbeiten des EuGeI stellen. So wäre u.u. zu prüfen, ob beim EuGeI nicht eine speziell für das Gemeinschaftspatent zuständige Kammer geschaffen werden sollte( 24 ). 22 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten. 23 Artikel 55 GPÜ. 24 Sollte dieser Gedanke aufgegriffen werden, wären die Modalitäten für die Einrichtung dieser neuen Nichtigkeitsabteilung des Europäischen Patentamts und die Möglichkeit, gegen von ihr getroffene Entscheidungen Rechtsmittel einlegen zu können, näher zu prüfen. Dabei kommt es vor allem auf die Art des zur Einführung der entsprechenden Verfahren gewählten Rechtsinstruments an

15 Ein letztes Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EuGeI in Fragen, die das Gemeinschaftspatent betreffen, könnte schließlich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist auf eine Prüfung von Rechtsfragen beschränkt( 25 ). Um die Effektivität dieses Mechanismus zu gewährleisten, sollte klar darauf hingewiesen werden, daß eine rechtskräftige Entscheidung, mit der ein Gemeinschaftspatent für nichtig erklärt oder geändert wird, in allen Mitgliedstaaten die gleichen Wirkungen hat. Daneben wäre jedoch noch eine andere Lösung denkbar, die sich stärker am Aufbau des Luxemburger Übereinkommens von 1975 orientiert. Danach bliebe ein mit einer Klage wegen Patentverletzung befaßtes nationales Gericht auch für die Widerklage auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents zuständig. Die Widerklageentscheidung hätte auf das Gemeinschaftspatent jedoch lediglich in dem Staat Auswirkungen, in dem das Gericht ansäßig ist. Eine Ausnahme dieser beschränkten Wirkung der Entscheidung könnte für den Fall zugelassen werden, daß eine Klage wegen Patentverletzung beim Gericht am Wohnsitz des vermutlichen Patentverletzers erhoben wird und sich die Klage auf eine in einem anderen Staat begangene Patentverletzung bezieht. Die Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents würde dann auch in diesem anderen Staat gelten. Diese Lösung hätte für den Patentinhaber den Vorteil, daß sein Patentschutz nicht gleich überall und unmittelbar erlischt. Dazu ist folgende allgemeine Bemerkung zu machen: Im Rahmen des auf dem EG-Vertrag beruhenden Rechtssystems ist es nicht möglich, eine neue Gerichtsbarkeit zu schaffen, wie es das Luxemburger Übereinkommen mit der Einführung des Gemeinsamen Berufungsgerichts für Gemeinschaftspatente vorsieht. Deshalb wurde im vorliegenden Schema von der Bildung eines Gemeinsamen Berufungsgerichts für Patentsachen abgesehen. Frage Ziehen Sie in bezug auf die Gerichtsbarkeit ein System vor, das eine ausschließliche Kompetenzzuweisung vorsieht, und zwar für Nichtigkeitsklagen die Nichtigkeitsabteilung des Europäischen Patentamts und als Berufungsinstanz das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften? bei dem die nationalen Gerichte für Nichtigkeitsklagen zuständig bleiben und die Rechtskraft der Entscheidungen sich auf den Mitgliedstaat beschränkt, in dem das jeweilige Gericht ansässig ist? 3.5 Gebühren Zunächst ist hervorzuheben, daß das Europäische Patentamt der technische Operateur des Gemeinschaftspatents sein sollte, egal ob es nun in Form des Luxemburger Übereinkommens oder in einer im EG-Vertrag vorgesehenen Rechtsform verwirklicht wird. Die Gebühren (für Anmeldungen, Recherchen, Prüfungen usw.), die im Rahmen des Europäischen Patents erhoben werden, würden dabei gleichermaßen für das Gemeinschaftspatent Anwendung finden. In diesem Zusammenhang sind zwei wichtige Entscheidungen hervorzuheben, die der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation in seiner Sitzung im Dezember 1996 getroffen hat, um die Gebühren für die einzelnen Verfahren spürbar zu senken. Die erste Entscheidung betrifft die Senkung der Gebühren für Anmeldungen, Recherchen und 25 Artikel 168a Absatz 1 EG-Vertrag

16 Benennungen( 26 ). Die zweite Entscheidung bezieht sich auf die Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts der Benennungsgebühren; er liegt nunmehr sechs Monate nach der Veröffentlichung des Recherchenberichts. Diese ab 1. Juli 1997 geltenden neuen Gebühren würden auch für das Gemeinschaftspatent gelten. Die Benennungsgebühr fällt im Rahmen des Gemeinschaftspatents nicht an, denn eine Benennung von Ländern im eigentlichen Sinne gibt es nicht, weil es sich um einen einheitlichen Patentschutz für die gesamte Gemeinschaft handelt. Sollte dennoch eine Benennungsgebühr oder eine ähnliche Gebühr erhoben werden, wäre es zumindest zweckmäßig, sie auf den Betrag zu beschränken, der bei einem europäischen Patent für eine begrenzte Anzahl von Benennungen zu entrichten wäre. Sollte das Gemeinschaftspatent statt durch das Übereinkommen durch ein rechtliches Instrument nach dem EG-Vertrag geregelt werden, dürfte es notwendig sein, die derzeitigen Vorschriften über die Gebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten zu überprüfen. Das Luxemburger Übereinkommen in der Fassung von 1989 sieht vor, daß die Einnahmen aus den nach der Gebührenordnung gezahlten Gebühren, abzüglich der an die Europäische Patentorganisation für die Aufrechterhaltung von Patenten abgeführten Gebühren, nach einem in dem Übereinkommen festgelegten Verteilungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt werden( 27 ). Diese Maßnahme wäre in einer auf dem EG-Vertrag beruhenden Regelung nicht möglich und könnte daher nicht verwirklicht werden. Die für die Anwendung des Gemeinschaftspatentsystems zuständige Stelle sollte eine finanziell unabhängige Einrichtung sein, und dazu muß sie alle von den Benutzern entrichteten Gebühren erhalten. Daher sollten die Einnahmen aus dem Gemeinschaftspatentsystem - unbeschadet weiterer Einnahmen - alle nach der Gebührenordnung gezahlten Gebühren umfassen sowie gegebenenfalls einen Zuschuß aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften. Die Gebührenordnung für das Gemeinschaftspatent sollte auf Vorschlag der Kommission nach dem "Ausschußverfahren" festgelegt werden. Die Höhe der Gebühren sollte dabei so bemessen sein, daß die entsprechenden Einnahmen grundsätzlich einen ausgeglichenen Haushalt ermöglichen. Der Betreiber des Systems sollte also nicht einen Teil der Einnahmen anderen Einrichtungen oder nationalen Stellen zur Verfügung stellen. In Anbetracht des einheitlichen Charakters des Gemeinschaftspatents und der - im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich des Patentschutzes - fehlenden Wahlmöglichkeit stellt sich die Frage, ob nicht eine zusätzliche Maßnahme in bezug auf die Gebühren ergriffen werden sollte, um einen Anreiz zur Benutzung des Systems zu geben. Die dem Europäischen Patentamt für die Aufrechterhaltung eines Gemeinschaftspatents zu entrichtenden Gebühren könnten daher z.b. insgesamt niedriger bemessen werden als für ein sich auf die gesamte Gemeinschaft erstreckendes europäisches Patent. Außerdem wurde vorgeschlagen, daß der Inhaber eines Gemeinschaftspatents die Möglichkeit haben sollte, für bestimmte Mitgliedstaaten keine Jahresgebühren zu bezahlen. Das System 26 Folgende Gebührensenkungen sind vorgesehen: Anmeldegebühr von 600 auf 250 DEM, europäische Recherchengebühr von auf DEM, internationale Recherchengebühr von auf DEM, Benennungsgebühr von 350 auf 150 DEM. Die Senkungen belaufen sich insgesamt auf 124 Mio. DEM für ein volles Jahr. 27 Artikel 20 GPÜ

17 würde nämlich flexibler, wenn es die Möglichkeit gäbe, das Gemeinschaftspatent lediglich für einen Teil der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Bei dieser manchmal als Gemeinschaftspatent à la carte bezeichneten Lösung wäre der Patentschutz auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt, und dadurch könnte ein Teil der derzeitigen Jahresgebühren eingespart werden( 28 ). Fragen Sollten die im Übereinkommen von Luxemburg und dem EPÜ vorgesehenen Finanzvorschriften über die Gebühren für die Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents derart geändert werden, daß die Gebühreneinnahmen ausschließlich dem Europäischen Patentamt zufließen, um die Kosten für die Erteilung und Verwaltung der Gemeinschaftspatente zu decken? Halten Sie in Anbetracht der verschiedenen Patentschutzalternativen (europäisches Patent, nationale Patente) zusätzliche Maßnahmen für erforderlich, um einen Anreiz zur Benutzung des Gemeinschaftspatentsystems zu schaffen, z.b. eine Senkung der Gebühren für die Aufrechterhaltung von Gemeinschaftspatenten? Sollte die Möglichkeit geboten werden, für eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten auf die Schutzwirkung des Gemeinschaftspatents zu verzichten und keine entsprechenden Jahresgebühren zu zahlen? 3.6 Einführung einer Möglichkeit zum Übergang vom Gemeinschaftspatent zum europäischen Patent und umgekehrt Das Gemeinschaftspatent soll einen einheitlichen Patentschutz für die gesamte Gemeinschaft bieten. Mit der zunehmenden Erweiterung der Gemeinschaft wird auch der räumliche Geltungsbereich des Gemeinschaftspatents zunehmen. Sicherlich wird dies ein Vorteil sein, aber bestimmte Unternehmen könnten Schwierigkeiten haben, vor der Einleitung des Verfahrens zu erkennen, ob sie einen so umfassenden Patentschutz tatsächlich benötigen. Abgesehen vom möglichen Erfordernis eines Patentschutzes in bestimmten außergemeinschaftlichen Drittstaaten wäre das europäische Patent insofern weiterhin von Nutzen, als es die Möglichkeit bietet, den Patentschutz statt für die gesamte Gemeinschaft lediglich für bestimmte einzeln zu benennende Mitgliedstaaten vorzusehen. Deshalb sollte das europäische Patentsystem unbedingt flexibel gestaltet werden. Dazu wäre es denkbar, eine Möglichkeit zum Übergang vom Gemeinschaftspatent zum europäischen Patent und umgekehrt vorzusehen. Das hätte den Vorteil, daß ein Patent zunächst für den gesamten Binnenmarkt angemeldet und im Laufe oder am Ende des Erteilungsverfahrens räumlich begrenzt werden könnte. Der Anmelder eines Gemeinschaftspatents könnte somit beantragen, seine Anmeldung in die eines europäischen Patents umzuwandeln, sofern sie rechtlich gesehen noch besteht (das ist nicht der Fall, falls sie zurückgenommen wurde, als zurückgenommen gilt oder zurückgewiesen wurde). Der für die europäische Patentanmeldung geltende Anmelde- oder Prioritätstag wäre bei einer solchen Umwandlung der Tag der Anmeldung des Gemeinschaftspatents. Der umgekehrte Fall, daß eine europäische Patentanmeldung in eine Anmeldung eines Gemeinschaftspatents umgewandelt wird, bereitet größere Probleme, falls in der 28 Dazu bedürfte es einer Änderung der Artikel 48 und 49 GPÜ

18 europäischen Patentanmeldung nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannt sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Artikel 30 Absatz 6 Satz 2 GPÜ in der Fassung von 1989 bereits die Möglichkeit bietet, ein Gemeinschaftspatent (nach seiner Erteilung) in ein europäisches Patent umzuwandeln. Frage Halten Sie es für notwendig, zwischen dem Gemeinschaftspatent und dem europäischen Patent "Übergangsmöglichkeiten" vorzusehen, damit z.b. die Anmeldung eines Gemeinschaftspatents in eine europäische Patentanmeldung umgewandelt werden kann: Sollten noch andere Übergangsmöglichkeiten gegeben sein? Wie könnten sie funktionieren? 3.7 Weitere Fragen Die Anhänge zu der 1989 in Luxemburg geschlossenen Vereinbarung über Gemeinschaftspatente enthalten mehrere Erklärungen zu einigen wichtigen patentrechtlichen Aspekten. Müssen jedoch all diese Entschließungen im Rahmen einer neuen Initiative auf dem Gebiet des Gemeinschaftspatents berücksichtigt werden? Die Entschließung über eine gemeinsame Regelung für die Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten ist weitgehend gegenstandslos geworden, seitdem das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (GATT/WTO) (TRIPS-Übereinkommen)( 29 ) diesen Bereich umfassend regelt. Sollte ein auf den EG-Vertrag gestützter neuer Rechtsakt zum Gemeinschaftspatent ergehen, könnte er entweder den vollen Wortlaut des TRIPS-Übereinkommens aufgreifen oder eine entsprechende Verweisung enthalten. Die Entschließung über Vorbenutzung oder Vorbesitz sieht die Einleitung eines Verfahrens zur Revision der Vereinbarung vor, um ein in allen Vertragsstaaten geltendes einheitliches Recht zur Vorbenutzung oder zum Vorbesitz von Erfindungen zu schaffen, die Gegenstand eines Gemeinschaftspatents sind. Das Recht zur Vorbenutzung oder zum Vorbesitz setzt Gutgläubigkeit voraus. Es fragt sich jedoch, ob es sinnvoll wäre, für Vorbenutzung und Vorbesitz eine einheitliche gemeinschaftsweite Regelung zu schaffen. Andererseits waren sich alle Mitgliedstaaten 1991 in Den Haag während des ersten Teils der diplomatischen Konferenz zu dem Patentrechtsvertrag über eine rechtliche Regelung der Vorbenutzung einig. Frage Sollte Ihrer Ansicht nach die Frage der Vorbenutzung oder des Vorbesitzes im Rahmen einer neuen Regelung des Gemeinschaftspatents gemeinschaftsweit harmonisiert werden? 29 Artikel 31 a) bis l) TRIPS-Übereinkommen

19 4. ERGÄNZENDE HARMONISIERUNG AUF GEMEINSCHAFTSEBENE 4.1 Notwendigkeit Die Europäische Gemeinschaft hat auf dem Gebiet des Patentrechts verschiedene Rechtsvorschriften angenommen, um vor allem die technologische Entwicklung in den Bereichen mit hoher Wertschöpfung zu berücksichtigen. So wurden z.b. zwei Verordnungen des Rates und des Europäischen Parlaments angenommen, um den unzureichenden Schutz der Forschung im Pharma- und Pflanzenschutzbereich durch die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel zu verbessern. Die Kommission schlug auf einem anderen Gebiet eine Richtlinie vor, um die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von biotechnologischen Erfindungen festzulegen( 30 ). An diesen Beispielen zeigt sich, daß die Gemeinschaft bei offenkundigem Bedarf in der Lage ist, die erforderlichen Rechtsakte vorzuschlagen und anzunehmen. Es fragt sich, ob es sinnvoll wäre, in anderen technischen Bereichen oder zu anderen Aspekten eine weitere gemeinschaftliche Harmonisierung des Patentrechts zu betreiben. 4.2 Patentfähigkeit von Computerprogrammen und softwarebezogenen Erfindungen Die Informationsgesellschaft und die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs bieten der europäischen Wirtschaft eine reelle Chance und stellen zugleich neue Herausforderungen dar. Die Einführung und ständige Verbesserung neuer Computer- und Softwareprogramme ist für die Entwicklung der Informationsgesellschaft und des elektronischen Geschäftsverkehrs sehr wichtig, um einen raschen, sicheren und präzisen Zugang zu den jeweils gesuchten Daten und interaktiven Diensten zu gewährleisten. Die Kommission hat bereits Maßnahmen zur Schaffung bestimmter gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ergriffen, um im Hinblick auf die Informationsgesellschaft für einen angemessenen Innovationsschutz zu sorgen. So veröffentlichte sie im November 1996 eine Mitteilung über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft( 31 ). Diese Vorschriften sind für ein reibungsloses Funktionieren der Informationsgesellschaft und des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Europäischen Union unerläßlich, denn die meisten neuen Dienstleistungen dürften die Voraussetungen für den Schutz durch ein Recht des geistigen Eigentums erfüllen. Computerprogramme genießen in der Europäischen Gemeinschaft als Werke der Literatur zwar Urheberrechtsschutz( 32 ), jedoch sind sie "als solche" nicht patentfähig. Die Patentierbarkeit softwarebezogener würde den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen nicht in Frage stellen. Wegen der wachsenden Bedeutung von Computerprogrammen haben das Europäische Patentamt und einige nationale Patentämter in den letzten Jahren für logische Denkmodelle (die jeweils eine aus Ideen und Grundsätzen bestehende "technische Lösung für ein technisches Problem" darstellen) tausende von Patenten erteilt, die nicht für die Computerprogramme als solche gelten, sondern für 30 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, KOM(95) 661 endg. vom , ABl. Nr. C 296 vom , S KOM(96) 568 endg. vom 20. November Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl. Nr. L 122 vom , S

20 softwarebezogener Erfindungen, die aus Hardware und zugehöriger, produktbezogener Software bestehen. Auf internationaler Ebene läßt sich feststellen, daß Artikel 27 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) die Patentfähigkeit von Computerprogrammen nicht ausschließt. Einige Drittländer lassen eine Patentierung daher zu. Die Vereinigten Staaten haben am 28. Februar 1996 neue "Leitlinien für die Prüfer von Erfindungen im Zusammenhang mit Computerprogrammen" aufgestellt. Während die Vereinigten Staaten in der Vergangenheit einen Patentanspruch in bezug auf einen Algorithmus nur dann anerkannten, wenn eine physikalische Verarbeitung vorlag, wird in den neuen Leitlinien jetzt ein pragmatischerer Ansatz empfohlen, der auf den "Nutzen" der Erfindung abstellt. Dadurch vergrößert sich die Zahl der patentfähigen Erfindungen im Zusammenhang mit Computerprogrammen. In der Praxis war man in den Vereinigten Staaten jedoch schon vorher sehr großzügig vorgegangen: So galt die in Festkörpern wie einer Diskette enthaltene Software bereits vor der Veröffentlichung der Leitlinien als patentfähig( 33 ). Auch in Japan wird eine Änderung der für die Prüfer geltenden Leitlinien erwogen. So veröffentlichte das japanische Patentamt am 8. August 1996 einen entsprechenden Entwurf, der vorsieht, das Computerprogramme als solche nicht patentfähig sein sollen, es sei denn, die Erfindung weist einen hohen Grad technologischer Kreativität unter Anwendung der Naturgesetze auf. In der Gemeinschaft wurden die an diesen Fragen interessierten Kreise im Wege eines von den Dienststellen der Kommission im Juli 1996 erstellten Fragebogens über die gewerblichen Schutzrechte in der Informationsgesellschaft konsultiert. Die erhaltenen Antworten waren unterschiedlich. Teilweise wird gefordert, das gegenwärtige Gleichgewicht zwischen urheberrechtlichem Schutz (für die Programme als solche) und Patentschutz (für softwarebezogener Erfindungen) zu erhalten und lediglich dafür zu sorgen, daß die einschlägigen Bestimmungen in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich angewendet werden. Andere Stimmen fordern hingegen eine Änderung des Systems, insbesondere die Aufhebung von Artikel 52 Absatz 2 EPÜ, damit auch Computerprogramme als solche patentfähig werden. Die Befürworter dieser Lösung wollen an dem Erfordernis festhalten, daß eine Erfindung einen "technischen" Charakter haben muß; sollte jedoch ein auf einem Datenträger aufgezeichnetes Programm dieses Merkmal aufweisen und die Erfindung gleich nach dem Start zur Anwendung bringen, sollte es auch patentfähig sein. Was die von bestimmten Kreisen geforderte Aufhebung von Artikel 52 Absatz 2 EPÜ angeht, sind die damit verbundenen Folgen zu untersuchen, insbesondere in bezug auf die Anwendbarkeit sowohl des Urheber- als auch des Patentrechts auf dasselbe Werk bzw. dieselbe Erfindung. Fragen Sind Sie bezüglich der Patentfähigkeit von Computerprogrammen und softwarebezogener Erfindungen der Auffassung, daß die derzeiten Unterschiede bei der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten den Handel beeinträchtigen oder den Wettbewerb verfälschen? 33 Entscheidung des Patent- und Markenamts der Vereinigten Staaten (USPTO) vom 26. April 1996, In re Beauregard

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

FRAGE 83. Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des Gebrauchsmusters

FRAGE 83. Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des Gebrauchsmusters FRAGE 83 Jahrbuch 1985/III, Seiten 350 Geschäftsführender Ausschuss von Rio de Janeiro, 13. - 18. Mai 1985 Q83 FRAGE Q83 Entschliessung Die IVfgR hat den Bericht der Kommission zur Kenntnis genommen und

Mehr

EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005

EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005 EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005 PRÜFUNGSAUFGABE D - TEIL I Diese Prüfungsaufgabe enthält: * Fragen 1-11 2005/DI/d/1-6 - Frage 1: 2 Punkte - Frage 2: 7 Punkte - Frage 3: 4 Punkte - Frage 4: 4 Punkte -

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Das Europäische Patent Quo vadis?

Das Europäische Patent Quo vadis? Juristische Fakultät, Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht (IGEWeM) Das Europäische Patent Quo vadis? Europa ohne Grenzen Herausforderung und Chance für die TU Dresden Europatag

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Ergänzendes Schutzzertifikat Ein EU-Patent?

Ergänzendes Schutzzertifikat Ein EU-Patent? Ergänzendes Schutzzertifikat Ein EU-Patent? München, Dr. Roman Maksymiw Deutsches Patent- und Markenamt www.dpma.de Europa muss zeigen, dass es mehr ist als ein Sammelsurium von 27 Einzellösungen. Präsident

Mehr

Das Beschränkungsverfahren

Das Beschränkungsverfahren Das Beschränkungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 88 Beschränkungsmöglichkeit 64 PatG Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender

Mehr

FRAGE 56. Gewerblicher Rechtsschutz auf dem Gebiet der Mikrobiologie

FRAGE 56. Gewerblicher Rechtsschutz auf dem Gebiet der Mikrobiologie Jahrbuch 1974/I, Seiten 165-167 Geschäftsführender Ausschuss und Präsidentenrat von Melbourne, 24. Februar - 2. März 1974 Die IVfgR hat unter Berücksichtigung der patentrechtlichen Schwierigkeiten dieses

Mehr

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

7. März 2007 Betreff: Europäische Patentanmeldung Nr. xxx

7. März 2007 Betreff: Europäische Patentanmeldung Nr. xxx 2007-B-Chemie_01 An das Europäisches Patentamt D-80298 München 7. März 2007 Betreff: Europäische Patentanmeldung Nr. xxx Auf den Bescheid nach Artikel 96(2) EPÜ. 1. Antrag Es wird beantragt, auf Basis

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL) PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL) Die Bundesrepublik Deutschland, Die Französische Republik, Die Italienische Republik, Das

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

Meine Damen und Herrn, Es ist für mich eine große Ehre und Freude, heute hier in diesem Symposium einen Vortrag halten zu dürfen.

Meine Damen und Herrn, Es ist für mich eine große Ehre und Freude, heute hier in diesem Symposium einen Vortrag halten zu dürfen. (Bild 1.) Die Praxis der Patentgerichtsbarkeit in Japan Ryoichi MIMURA Richter am Obergericht für Geistiges Eigentum Japan Meine Damen und Herrn, Es ist für mich eine große Ehre und Freude, heute hier

Mehr

Kurzer Überblick über die jüngsten Änderungen des deutschen Patent- und Gebrauchsmustergesetzes

Kurzer Überblick über die jüngsten Änderungen des deutschen Patent- und Gebrauchsmustergesetzes Kurzer Überblick über die jüngsten Änderungen des deutschen Patent- und Gebrauchsmustergesetzes www.bardehle.com 2 Die neuen Vorschriften, die im Wesentlichen am 1. April 2014 in Kraft treten, enthalten

Mehr

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991... 1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

31.12.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 361/89

31.12.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 361/89 EPatÜbersVO Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Die Durchsetzung von technischen Schutzrechten in Deutschland

Die Durchsetzung von technischen Schutzrechten in Deutschland Konferenz des DPMA Haus der Wirtschaft Baden-Württemberg 9. November 2009 im Rahmen des Projekts IPeuropAware Die Durchsetzung von technischen Schutzrechten in Deutschland Wer kann Wann Wo Wie Was erreichen?

Mehr

Patentanwalt Dipl.-Ing. Johannes Wasiljeff Bremen. Jabbusch Siekmann & Wasiljeff

Patentanwalt Dipl.-Ing. Johannes Wasiljeff Bremen. Jabbusch Siekmann & Wasiljeff Das Einheitspatent - Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung Patentanwalt Dipl.-Ing. Johannes Wasiljeff Bremen Das Einheitspatent Übersicht 1. Was ist neu am Einheitspatent und dem Einheitlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine

Mehr

Das Erteilungsverfahren

Das Erteilungsverfahren Das Erteilungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 59 Priorität 40,41 PatG Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent-

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Gewerbliche Schutzrechte

Gewerbliche Schutzrechte Gewerbliche Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster II. III. Marken Geschmacksmuster Berührungspunkte 1. Schutz eigener Ideen 2. Existierende ältere Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster Schutz

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Übersetzung aus der englischen Sprache

Übersetzung aus der englischen Sprache Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Robert Schuman. Schuman-Plan. Erklärung der französischen Regierung über eine gemeinsame deutsch-französische Schwerindustrie. Paris, 09.

Robert Schuman. Schuman-Plan. Erklärung der französischen Regierung über eine gemeinsame deutsch-französische Schwerindustrie. Paris, 09. Robert Schuman Schuman-Plan Erklärung der französischen Regierung über eine gemeinsame deutsch-französische Schwerindustrie Paris, 09. Mai 1950 Der Friede der Welt kann nicht gewahrt werden ohne schöpferische

Mehr

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Wie Sie Ihre Ideen schützen können interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Die Markenanmeldung.............................. 3.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.6.2010 KOM(2010)280 endgültig 2010/0168 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über die verbindliche Anwendung der Regelung Nr. 100 der UN-Wirtschaftskommission

Mehr

Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen

Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen Dr.- Ing. Michael Gude Inhalt Welche Schutzrechte gibt es? Patente, Gebrauchsmuster und was sie kosten Welche Rechte und Rechtsfolgen

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen

Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen Vom Kunstwerk zum Softwarepatent patentfrei.de 28. Juni 2007 Überblick 1 Urheberrechtsschutz in der Softwareentwicklung Rechtliche Lage Folgen für den

Mehr

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Markenrecht in der Verfahrenspraxis

Markenrecht in der Verfahrenspraxis Markenrecht in der Verfahrenspraxis Universität Wien VO 030350, SS 2015 RA Dr. Egon Engin-Deniz Partner Head of IP CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH www.cms-rrh.com Widerspruch gegen CTM Markenanmeldungen

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Prüfungsarbeit eines Bewerbers

Prüfungsarbeit eines Bewerbers Prüfungsarbeit eines Bewerbers Verwendete Abkürzungen Art.: Artikel R: Regel i. V. m.: in Verbindung mit GebO: Gebührenordnung RiLi: Prüfungsrichtlinien des EPA Soweit nicht anders angegeben, beziehen

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2010 KOM(2010)293 endgültig 2010/0161 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Europäisches Patentamt Das Europäische Patentamt

Europäisches Patentamt Das Europäische Patentamt Europäisches Patentamt Das Europäische Patentamt Dienstleister für Industrie und Öffentlichkeit Europäisches Patentamt Patent Europäisches / PCT- Ein Patent? Europäisches PCT- Dr.-Ing. Vincent Bouyssy

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 4499. Urteil Nr. 106/2009 vom 9. Juli 2009 U R T E I L S A U S Z U G

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 4499. Urteil Nr. 106/2009 vom 9. Juli 2009 U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4499 Urteil Nr. 106/2009 vom 9. Juli 2009 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 14 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Artikel II Europäisches Patentrecht

Artikel II Europäisches Patentrecht Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG) zuletzt geändert durch das "Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums" vom 13. Dezember 2001 in Kraft

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Unternehmer gegen Softwarepatentierung

Unternehmer gegen Softwarepatentierung Unternehmer gegen Softwarepatentierung www.patentfrei.de www.stop-swpat.de Übliche Ansprüche bei Patentverletzungen im Aussen- und Innenverhältnis Anspruch auf Unterlassung und Vernichtung Anspruch auf

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht: Stand und Aussichten

Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht: Stand und Aussichten Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht: Stand und Aussichten Welttag des Geistigen Eigentums 2014, Chemnitz, 29. April 2014 Stefan Luginbühl Jurist Europäisches Patentamt, München Internationale

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr