VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN/LEISTUNGSBESCHREIBUNG HVB VISA Card

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1 UniCredit Bank AG VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN/LEISTUNGSBESCHREIBUNG HVB VISA Card Stand: 1. März 2010 Alle Servicenummern auf einen Blick HVB VISA Card sperren? Fragen zur Abrechnung? Notfall oder Versicherungsfall im Ausland? Versicherungsfragen? HypoVereinsbank-Kartenservice Telefon in Deutschland: 01803/252565* Telefon weltweit: / Fax weltweit: / kartenservice@unicreditgroup.de Post: HypoVereinsbank Kartenservice Postfach, München * 9 Cent pro Minute aus dem Festnetz, höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen (Stand 3/2010). I. Versicherungen Auslandsreise-Krankenversicherung Seite 1-3 Reiseunfallversicherung Seite 4-5 II. Die nachfolgend unter Ziffer 2 genannten Begriffsbestimmungen und Regelungen gelten soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist für alle Versicherungen: Begriffsbestimmungen und Regelungen: Versicherte bzw. berechtigte Personen und Karteninhaber Versicherte bzw. berechtigte Person Versicherte bzw. berechtigte Person ist der Hauptkarteninhaber einer gültigen HVB VISA Card (nachfolgend Karteninhaber genannt). Für die Reiseunfallversicherung gilt zusätzlich als versichert der Ehegatte oder der in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährte und deren unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptivund Pflegekinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; ferner volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. Vorraussetzung für den Versicherungsschutz/Leistungsanspruch ist der ständige Wohnsitz der versicherten/berechtigten Person in Deutschland. Sofern der Hauptwohnsitz aus beruflichen Gründen vorübergehend ins benachbarte Ausland verlegt wird, steht das der Versicherbarkeit/dem Leistungsanspruch grundsätzlich nicht entgegen. Die Versicherungen bzw. der Notfall-Service gelten alle unabhängig vom Karteneinsatz. Der Versicherungsschutz/der Leistungsanspruch beginnt für die versicherte/berechtigte Person am Tag der Annahme des Kartenvertrages und endet mit der Kündigung des Kartenvertrages, frühestens jedoch zur nächsten Fälligkeit. Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person kann berücksichtigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist. Subsidiarität Der Versicherungsschutz/Leistungsanspruch besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen/Leistungsversprechen. Soweit im Versicherungsfall/Schadenfall für die versicherte/berechtigte Person eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Der versicherten/berechtigten Person steht es frei, welchem Versicherer/Leistungsträger sie den Leistungsfall anzeigt. Wird dem in diesem Versicherungsschein/ dieser Leistungsbeschreibung genannten Versicherer/ Leistungsträger der Leistungsfall gemeldet, wird dieser in Vorleistung treten und beim leistungspflichtigen Versicherer Regress nehmen. Verbraucherinformation nach 10a VAG Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Wir informieren Sie hiermit, dass beim jeweiligen Versicherer im Leistungsfall Daten gespeichert und gegebenenfalls an die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer sowie Ärzte und Hilfsorganisationen zur Durchführung von Hilfeleistungen übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des BDSG zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt. Aufsichtsbehörde der Versicherer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, Bonn Ombudsmänner Ombundsmann zur Auslands-Reisekrankenversicherung Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Leipziger Straße 104, Berlin Für andere Versicherung: Versicherungsombudsmann e.v., Kronenstrasse 13, Berlin gilt nicht für Europäische Reiseversicherung AG Rechte im Schadensfall Die Ausübung der Rechte im Schadensfall steht der versicherten/ berechtigten Person direkt zu. Ausschlüsse zu den Leistungen Keine Leistungspflicht besteht, wenn das Ereignis durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Pandemien, Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung, Streik und andere Arbeitskampfmaßnahmen, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand verursacht wurde das Ereignis im Zusammenhang mit Terrorangriffen steht, sofern das Auswärtige Amt vor Antritt der Reise eine Reisewarnung für das entsprechende Zielgebiet ausgesprochen hat das Ereignis von der versicherten/berechtigten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. die HVB VISA Card nicht mehr gültig ist. Verjährung Ansprüche aus dem Versicherungs- bzw. dem Dienstleistungsvertrag (Notfall-Service) verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Hat die versicherte/berechtigte Person ihren Anspruch beim Versicherer/Leistungsträger angezeigt, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versicherten/berechtigten Person die Entscheidung des Versicherers/Leistungsträgers zugegangen ist. Gerichtsstand für Klagen aus Versicherungsverträgen Gegen den Versicherer/Leistungsträger gerichtete Klagen können bei dem Gericht am Sitz des jeweiligen Vertragspartners, (1 7) 02.10

2 bzw. Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht werden, wo der Versicherungsvermittler zum Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder sofern es eine solche nicht gegeben hat seinen Wohnsitz hatte sowie am Wohnsitz der versicherten/berechtigten Person in Deutschland. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis bzw. aus dem Dienstleistungsvertrag (Notfall-Service) gegen die versicherte/ berechtigte Person ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Anzuwendendes Recht Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Ansprüche gegen Dritte Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Schadenersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß 67 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. Gibt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, so wird dieser insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz verlangen können. III. Versicherungsbestätigung für die Auslandsreisekrankenversicherung zur HVB VISA Card Die UniCredit Bank AG (nachfolgend HypoVereinsbank genannt) hat zugunsten der Inhaber einer gültigen HVB VISA Card den im Folgenden beschriebenen Versicherungsschutz mit der VICTO- RIA Krankenversicherung AG vereinbart. Versicherungsschutz besteht nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Tarif ARE/HVB (Stand ) mit folgendem Inhalt: Umfang des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht bei Auslandsreisen für Krankheiten, Unfälle und andere in den AVB genannten Ereignisse. Im Versicherungsfall werden die dadurch entstehenden Kosten im tariflichen Umfang ersetzt. Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen, die einen Zeitraum von sechs Wochen nicht übersteigen. Geleistet wird im Rahmen des Tarifs ARE/HVB für Ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Unfällen Stationäre Heilbehandlung, wahlweise Zahlung eines Krankenhaustagegeldes von 25 EUR pro Tag Schmerzstillende Zahnbehandlung sowie einfache Reparaturen von Zahnersatz Arznei-, Verband- und Heilmittel Hilfsmittel nach Unfällen Mehrkosten eines medizinisch notwendigen Krankenrücktransportes einer versicherten Person nach Deutschland Mehrkosten eines Rücktransportes (max. 500 EUR) auch ohne medizinische Notwendigkeit, wenn der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde Überführungskosten bei Tod einer versicherten Person Die Ausübung der Rechte im Leistungsfall steht dem Karteninhaber direkt zu. Erstattungen Richten Sie Ihre Erstattungsanträge bitte zusammen mit den zu erstattenden Originalbelegen schriftlich an die: VICTORIA Krankenversicherung AG Abt. IKVP6D Düsseldorf IV. Versicherungsbedingungen Auslandsreisekrankenversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen der Auslandsreise- Krankenversicherung, Tarif ARE/HVB im Rahmen der HVB VISA Card der UniCredit Bank AG, (Stand 9/2005) VERTRAGSPARTNER VICTORIA Krankenversicherung AG Sehr geehrte Damen und Herren, die UniCredit Bank AG, als Versicherungsnehmerin hat für Sie im Rahmen des Kreditkartenvertrages eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen. Im Folgenden erhalten Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise- Krankenversicherung der VICTORIA Krankenversicherung AG, Düsseldorf: 1. Was umfasst der Versicherungsschutz? Wir bieten bei vorübergehenden Auslandsreisen Versicherungsschutz für akut auftretende Krankheiten, Unfälle und andere in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannte Ereignisse. Wir ersetzen bei einem im Ausland unvorhersehbar eintretenden Versicherungsfall dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlungen und erbringen sonst vereinbarte Leistungen (z.b. Krankenrücktransport, siehe Nr. 9.4a). Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versicherungsbestätigung der UniCredit Bank AG (Versicherungsbestätigung), diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. 2. Für welche Reisen gilt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen, die von der versicherten Person während der Gültigkeitsdauer der Kreditkarte und des abgeschlossenen Versicherungspakets unternommen werden und einen Zeitraum von sechs Wochen nicht übersteigen (siehe Nr. 7). Für Aufenthalte zum Zwecke einer Heilbehandlung besteht kein Versicherungsschutz. 3. Wo gilt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Als Ausland gelten die Länder, in denen die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz unterhält. Deutschland und das Land, in das der Hauptwohnsitz aus beruflichen Gründen vorübergehend verlegt wird, gilt nicht als Ausland. 4. Wie entsteht die Versicherung und wann beginnt sie? Die Versicherung entsteht durch Zustandekommen eines wirksamen Kreditkartenvertrages in Verbindung mit dem abgeschlossenen Versicherungspaket, dem Erhalt der Kreditkarte sowie der Versicherungsbestätigung. gez. Dibbern gez. Dr. Messemer (2 7) 02.10

3 5. Wie lange dauert die Versicherung? Die Versicherung gilt von ihrem Beginn an bis zur Beendigung des Kreditkartenvertrages bzw. der Beendigung des darüber abgeschlossenen Versicherungspakets. 6. Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Versicherungsbestätigung genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Kreditkartenvertrages durch die HVB und nicht vor Beginn des versicherten Auslandsaufenthaltes. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn der Versicherung eingetreten sind, wird nicht geleistet; dies gilt auch für Reisen, die vor Beginn der Versicherung angetreten wurden. 7. Wann endet der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle jeweils mit der Beendigung des versicherten Auslandsaufenthaltes, spätestens jedoch nach Ablauf der sechsten Woche des Auslandsaufenthaltes, mit Beendigung des Kreditkartenvertrages bzw. des darüber abgeschlossenen Versicherungspakets. Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes nach Abs. 1 zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall solange, bis diese wieder transportfähig ist. 8. Was ist ein Versicherungsfall? Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gilt auch Schwangerschaft und Geburt sowie der Tod einer versicherten Person. 9. Unsere Tarifleistungen Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen: 9.1 Ambulante Heilbehandlung Die folgenden Aufwendungen für a) ärztliche Leistungen, b) Arznei- und Verbandmittel, c) Hilfsmittel, die erstmals aufgrund eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalles erforderlich werden, d) Heilmittel, das sind physikalisch-medizinische Leistungen (wie Wärmebehandlung, Elektrotherapie), wenn sie von einem in eigener Praxis tätigen Physiotherapeuten ausgeführt werden, e) Transport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall, ersetzen wir zu 100%. Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten frei. Arznei- und Verbandmittel, Hilfs- und Heilmittel müssen von diesen Ärzten verordnet werden, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke oder von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle bezogen werden. 9.2 Stationäre Heilbehandlung Die folgenden Aufwendungen für a) ärztliche Leistungen, b) Krankenhausleistungen, einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung; c) einen Transport zum nächsterreichbaren anerkannten Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste, ersetzen wir zu 100%. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung ist von der versicherten Person das nächsterreichbare, im Aufenthaltsland allgemein anerkannte Krankenhaus aufzusuchen, das unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische sowie therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten führt. Die Einschaltung des HypoVereinsbank Notfallservice ist unverzüglich vor oder bei Aufnahme in das Krankenhaus erforderlich. 9.3 Zahnärztliche Heilbehandlung Die folgenden Aufwendungen für schmerzstillende Behandlung im Mund- und Zahnbereich sowie für Zahnfüllungen mit plastischem Material ersetzen wir zu 100%. Außerdem ersetzen wir die folgenden Aufwendungen für a) provisorische Zahnkronen und für provisorischen herausnehmbaren Zahnersatz infolge eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalles sowie b) Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz zu 50% des Rechnungsbetrages, maximal jedoch insgesamt 250 EUR. Bitte beachten Sie: Alle sonstigen zahnmedizinischen Leistungen sowie die dabei an fallenden zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien stehen nicht unter Versicherungsschutz. Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten oder Zahnärzten frei. 9.4 Sonstige Leistungen a) Rückführung Bei einer ärztlich angeordneten Rückführung aus dem Ausland erstatten wir die Mehrkosten des Rücktransportes- das sind die Kosten, die durch den Eintritt des Versicherungsfalls für die Rückkehr ins Inland zusätzlich entstehen wenn die verursachten Mehrkosten sowie die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wurde (siehe auch Nr. 11). Die Rückführung muss an den Wohnsitz der versicherten Personen oder in ein Krankenhaus in Deutschland bzw. in das Land erfolgen, in das der Hauptwohnsitz aus beruflichen Gründen vorübergehend verlegt wurde. Bei Rückführung in ein Krankenhaus sind die erstattungsfähigen Mehrkosten auf diejenigen beschränkt, die bei einer Rückführung an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare Krankenhaus entstanden wären. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. Die Aufwendungen ersetzen wir zu 100%, wenn vor Durchführung des Rücktransportes bei uns bzw. bei unserem HypoVereinsbank Notfallservice eine Leistungszusage eingeholt wird. Sofern vor Durchführung des Rücktransportes keine Leistungszusage eingeholt wird, ersetzen wir die nachgewiesenen Mehrkosten des Rücktransportes zu 80%. Ohne Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit erstatten wir die Mehrkosten einer Rückführung bis 500 EUR, wenn nach ärztlichem Befund eine nach Tarif ARE/HVB unter Versicherungsschutz stehende stationäre Heilbehandlung am Aufenthaltsort länger als 14 Tage dauern würde (3 7) 02.10

4 b) Todesfall im Ausland Stirbt die versicherte Person während des versicherten Auslandsaufenthaltes, erstatten wir die unmittelbaren Kosten einer Überführung an den letzten ständigen Wohnsitz oder die im Falle der Beisetzung im Ausland entstandenen Bestattungskosten bis zu EUR. c) Krankenhaustagegeld Bei stationärer Heilbehandlung im Ausland können Sie zwischen dem Ersatz der erstattungsfähigen Aufwendungen und einem Krankenhaustagegeld von 25 EUR pro Tag des Krankenhausaufenthalts wählen. 10. Wann zahlen wir nicht bzw. nur bedingt? 10.1 Keine Leistungen erhalten Sie für a) Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Aufenthalt waren; b) Krankheiten, von denen für die versicherte Person erkennbar vor Versicherungsbeginn feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung des Aufenthaltes behandelt werden mussten, es sei denn, dass der Aufenthalt wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades erforderlich wurde; c) für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; d) psychische, psychogene und psychosomatische Krankheiten; e) Aufwendungen anlässlich einer vor Versicherungsbeginn bekannten Schwangerschaft, für Schwangerschaftsabbruch, Entbindung sowie für Wochenbetterkrankungen und deren Folgen. Versichert ist jedoch die Behandlung von für die Versicherte nicht vorhersehbaren, akut eingetretenen Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten. Für die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Frühgeborenen besteht insoweit auch Versicherungsschutz; f) Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; g) Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; h) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung; Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung nicht angemessen, so können wir die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen Bitte beachten Sie außerdem: Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder gesetzliche Unfallfürsorge, so sind wir nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Besteht Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, so sind wir nur für solche Aufwendungen leitungspflichtig, die trotz deren Leistungen verbleiben. Hierdurch werden andere Leitungsausschlüsse nicht berührt. 11. Was tun im Leistungsfall? Bei Eintritt des Versicherungsfalls sollten Sie bzw. die versicherte Person den HypoVereinsbank Notfallservice zur Beratung und Unterstützung einschalten. Erforderlich ist dies insbesondere vor einem zu erwartenden stationären Aufenthalt (siehe Nr. 9.2), damit wir Ihnen z.b. ein geeignetes Krankenhaus suchen können und Sie nicht in Vorleistung der Krankenhauskosten treten müssen. Bei Rückführung aus dem Ausland muss der HypoVereinsbank Notfallservice zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen (siehe Nr. 9.4a) in jedem Fall eingeschaltet werden. Bitte senden Sie im Leistungsfall Ihre Belege an die VICTORIA Krankenversicherung AG in Düsseldorf. Reichen Sie immer Originalunterlagen ein; nur gegen Vorlage der Originale sind wir zur Leistung verpflichtet. Darüber hinaus müssen die von uns angeforderten und für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise erbracht sein. Hat sich ein anderer Versicherer im Rahmen seiner Leistungspflicht an den Kosten beteiligt, so genügen Zweitschriften der Belege mit dessen Erstattungsvermerk. Der Anspruch auf Leistungen für die Mehrkosten einer Rückführung ist durch Kostenbelege sowie für Überführungsund Bestattungskosten zusätzlich durch die amtliche Sterbeurkunde zu begründen. Die Belege und Nachweise werden unser Eigentum. Wir können mit befreiender Wirkung auch an den Überbringer oder Übersender ordnungsgemäßer Nachweise leisten. Im übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit unserer Leistungen aus 11 Abs. 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 12. Was müssen die Belege enthalten? Rechnungen müssen enthalten: den Vor- und Zunamen der versicherten Person, die Krankheitsbezeichnung (Diagnose) sowie die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten. Weiterhin ist zu beachten: Aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Rezepte sind zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung, Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung einzureichen. Bei zahnärztlicher Heilbehandlung nach Nr. 9.3 muss die Rechnung die Bezeichnung der behandelten bzw. provisorisch ersetzten Zähne und jeweils vorgenommenen Leistungen tragen. 13. Belege in fremden Sprachen Wir können eine beglaubigte Übersetzung der Belege in die deutsche Sprache verlangen. 14. Was müssen Sie außerdem nach Eintritt des Versicherungsfalles beachten? a) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen ist unverzüglich nach Beendigung der Behandlung geltend zu machen. b) Sie sind verpflichtet, auf unser Verlagen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder unserer Leistungspflicht oder Ihres Umfangs erforderlich ist. c) Sie sind verpflichtet, uns die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere durch die Entbindung von der Schweigepflicht). d) Sie sind auf unser Verlangen verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. e) Sie haben nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind (4 7) 02.10

5 Bitte halten Sie sich an die oben aufgeführten Vorgaben. Wir sind ansonsten mit der in 6 Abs. 3 VVG vorgeschriebenen Einschränkung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der oben genannten Obliegenheiten (siehe Punkte a) e)) verletzt wird. 15. Belege in ausländischer Währung Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß Währungen der Welt, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. 16. Kosten für Überweisungen Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen mit Ausnahme auf ein inländisches Konto können von den Leistungen abgezogen werden. 17. Aufrechnung Sie können gegen Forderungen unsererseits nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 18. Willenserklärungen und Anzeigen An uns gerichtete Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt. Versicherer VICTORIA Krankenversicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Lothar Meyer Vorstand: Günter Dibbern, Vors.: Herbert Löffler, Dr. Jochen Messemer, Dr. Hans-Josef Pick (st. V.), Ulrich Rüther Sitz Düsseldorf Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB V. AUSLANDSREISEUNFALLVERSICHERUNG VERTRAGSPARTNER Victoria Versicherungs AG Düsseldorf Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Hypo- Vereinsbank VISA Card für sämtliche Unfälle, die die versicherten Personen auf Auslandsreisen erleiden. Der Versicherungsschutz beginnt bei Antritt der Reise mit dem Verlassen der Wohnung und endet bei Rückkehr mit dem Wiederbetreten der Wohnung. Versicherungssummen je versicherter Person EUR für den Todesfall* EUR für den Invaliditätsfall * Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beträgt die Leistung für den Todesfall EUR. Die genannten Versicherungssummen stellen die Höchstleistungen für jede einzelne versicherte Person dar, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder mehrere unter diesen Vertrag fallende VISA Karten oder EUROCARDS besteht. Werden durch ein Schadensereignis mehrere durch diesen Unfallversicherungsvertrag versicherte Personen getötet oder verletzt, so ist die Höchstleistung des Versicherers auf EUR je Schadensereignis begrenzt. Wird dieser Betrag überschritten, so werden die Versicherungsleistungen aller an dem Schadensereignis Beteiligten im entsprechenden Verhältnis gekürzt. BEDINGUNGEN Dem Vertrag liegen die Victoria AUB 94 (allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen), die Zusatzbedingungen für die Kinder- Unfallversicherung mit Einschluss von Vergiftungen sowie diese Erläuterungen und Hinweise zugrunde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die vollständigen Bedingungen können bei der Victoria Versicherungs AG angefordert werden. Nicht versicherbare Personen Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz für dauernd pflegebedürftige Personen und Geisteskranke (s. 3 Victoria AUB 94). Ausschlüsse Es gelten die Ausschlüsse gemäß 2 Victoria AUB 94 wie z. B.Unfälle infolge von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen und Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Weitere Unfallversicherungen Dieser Versicherungsschutz gilt in jedem Fall zusätzlich zu anderweitig bestehenden Unfallversicherungen, und zwar auch für Flugreisen. Begünstigte im Todesfall Sofern keine besondere Begünstigung gegenüber der Victoria Versicherungs AG beantragt wird, erhalten die gesetzlichen Erben die versicherte Todesfallsumme. Rechte im Schadenfall In Abänderung von 12 I Victoria AUB 94 steht der versicherten Person das Recht zu, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung der Versicherungsnehmerin UniCredit Bank AG direkt gegen die Victoria Versicherungs AG geltend zu machen. Schadenmeldung Nach einem Unfall ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen und der Schaden zu melden an: Victoria Versicherungs AG Abt. VS HypoVereinsbank VISA Card München Telefon / Fax / VI. ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSBEDINGUNGEN VICTORIA AUB 94 (AUSZUG) 1 Der Versicherungsfall I. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. II. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf der ganzen Welt. III. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. IV. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule 1. ein Gelenk verrenkt wird oder 2. Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden (5 7) 02.10

6 2 Ausschüsse Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: I. 1. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren 2. Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht 3. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind; Unfälle durch innere Unruhen, wenn der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat 4. Unfälle des Versicherten a) als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit 5. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind II. 1. Gesundheitsschädigungen durch Strahlen 2. Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt 3. Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzung gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangt sind; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung 4. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund III. 1. Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsam von außen kommende Einwirkung entstanden sind 2. Schädigungen der Bandscheibe sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von 1 III. die überwiegende Ursache ist IV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind 3 Nicht versicherbare Personen I. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen und Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf 7 Die Leistungensarten Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: I. Invaliditätsleistung. 1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten (Invalidität), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß 14 erbracht (in Abänderung der Victoria AUB 94). Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. 2. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Grad der Invalidität. a) Als feste Invaliditätsgrenze gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70% eines Armes bis oberhalb des Ellenbogens 65% eines Armes unterhalb des Ellenbogens 60% einer Hand im Handgelenk 55% eines Daumens 20% eines Zeigefingers 10% eines anderen Fingers 5% eines Beines oberhalb der Mitte des Oberschenkels 70% eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60% eines Beines bis unterhalb des Knies 50% eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45% eines Fußes im Fußgelenk 40% einer großen Zehe 5% einer anderen Zehe 2% eines Auges 50% des Gehörs auf einem Ohr 30% des Geruchs 10% des Geschmacks 5 % b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Absatz a) angenommen. c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Absatz a) oder b) geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach 2. ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen. 3. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach 2. zu bemessen. 4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. 5. Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig aus welcher Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach 1. entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem auf Grund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. VI. Todesfalleistung Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf 9 VI verwiesen. 8 Einschränkung der Leistungen Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt. 9 Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls I. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die (6 7) 02.10

7 Unfallfolgen möglichst zu mindern. II. Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an den Versicherer zurückzusenden. Darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen. III. Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden. IV. Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer. V. Die Ärzte, die den Versicherten auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. VI. Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 17Übertragung und Verpfändung der Versicherungsansprüche (nicht in den Victoria AUB94 enthalten) Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden. ergeben sich für eine Kapitalleistung von 1000 die folgenden Jahresrentenbeträge in Euro. Der Berechnung wird das am Unfalltag vollendete Lebensjahr zugrunde gelegt. Alter Betrag der Jahresrente Betrag der Jahresrente für Männer für Frauen ,22 EUR 87,89 EUR ,52 EUR 91,34 EUR ,08 EUR 95,08 EUR ,90 EUR 99,13 EUR ,01 EUR 103,52 EUR ,41 EUR 108,29 EUR ,12 EUR 113,46 EUR ,16 EUR 119,08 EUR ,57 EUR 125,16 EUR ,38 EUR 131,75 EUR 75 und darüber 162,65 EUR 138,89 EUR 17Rentenzahlung bei Invalidität (nicht in den Victoria AUB94 enthalten) Soweit bei Invalidität Rentenzahlung vorgesehen ist ( 7 I. 1), (7 7) 02.10

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