Beschluss BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER. Mitteilungen. Bekanntmachungen

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1 KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 150. Sitzung (schriftliche fassung) mit Wirkung zum 1. April 2008 den Nachweis für Chlamydia trachomatis gemäß Abschnitt A, Nr. 2 b der Mutterschafts-Richtlinie sowie gemäß Abschnitt B, Nr. 9 c und Abschnitt D, Nr. 3.3, a, (aa) der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch in die Abschnitte 1.7.4, sowie des EBM aufgenommen. Über eine Protokollnotiz zum wurde vereinbart, die Kosten für die Screening-Leistungen sowie für die in diesem Zusammenhang anfallenden Beratungsleistungen zu evaluieren. Zusätzlich wurde der obligate Leistungsinhalt der Gebührenordnungsposition (Einzelstrangsequenzierung menschlicher DNA) angepasst. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 150. Sitzung (schriftliche fassung) mit Wirkung zum 1. April Streichung der Gebührenordnungsposition Streichung der Gebührenordnungsposition Änderungen der Präambel 1.7 im Abschnitt II Die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 1.7.4, und mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 01783, 01790, 01791, 01792, 01793, bis 01811, 01816, 01817, 01820, 01821, 01822, 01826, 01828, 01829, 01835, 01836, 01837, 01838, 01839, 01840, 01842, 01900, 01903, 01913, 01915, sind vorbehaltlich der Regelung in Nummer 4 nur von Fachärzten für Frauenheilkunde berechnungsfähig. Die Gebührenordnungspositionen 01852, 01856, und sind nicht von Fachärzten für Frauenheilkunde berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition kann von allen Vertragsärzten soweit dies berufsrechtlich zulässig ist berechnet werden. Haben an der Erbringung der Gebührenordnungsposition mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Gebührenordnungsposition abrechnende Arzt in einer der Quartalsabrechnung beizufügenden und von ihm zu unterzeichnenden Erklärung zu bestätigen, dass er mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen hat, wonach nur er allein in den jeweiligen Fällen diese Gebührenordnungsposition abrechnet. 4. Aufnahme der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin gemäß Abschnitt A, Nr. 2 b der Mutterschafts-Richtlinie Nachweis von Chlamydia trachomatis im Urin mittels Nukleinsäure-amplifizierendem Test (NAT) Fakultativer Leistungsinhalt Pooling entsprechend der Richtlinie, einmal im Krankheitsfall Die Gebührenordnungsposition ist im 01817, 01840, 01842, 01915, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben 4.1 Aufnahme der Gebührenordnungsposition in Chlamydia-tracho- KA./. Keine matis-nachweis im Urin gemäß Abschnitt A, Nr. 2 b der Mutterschafts- Richtlinie 5. Aufnahme der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Einzelbestimmung von Chlamydia trachomatis im Endozervikalabstrich mittels Enzymimmunoassay (EIA) entsprechend der Übergangsregelung zum Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin gemäß Abschnitt A, Nr. 2 b der Mutterschafts- Richtlinie Nachweis von Chlamydia trachomatis im Endozervikalabstrich mittels Enzymimmunoassay (EIA) Die Gebührenordnungsposition ist im 01816, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben Die Gebührenordnungsposition ist nur bis 5.1 Aufnahme der Gebührenordnungsposition in Einzelbestimmung KA./. Keine von Chlamydia trachomatis im Endozervikalabstrich mittels Enzymimmunoassay (EIA) entsprechend der Übergangsregelung zum Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin A 906 Deutsches Ärzteblatt Jg. 105 Heft April 2008

2 6. Aufnahme der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Entnahme von Zellmaterial aus der Endozervix im Rahmen des Chlamydien-Screenings nach der Gebührenordnungsposition 01817, einschl. Kosten Entnahme von Zellmaterial aus der Endozervix 55 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01730, 01825, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nur bis 6.1 Analoge Aufnahme der Ausschlussregel hinter den Gebührenordnungspositionen und Aufnahme der Gebührenordnungsposition in Entnahme von KA 1 Tages- und Zellmaterial aus Quartalsprofil der Endozervix 7. Aufnahme der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin gemäß Abschnitt B, Nr. 9 c der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch Nachweis von Chlamydia trachomatis im Urin mittels Nukleinsäure-amplifizierendem Test (NAT) Fakultativer Leistungsinhalt Pooling entsprechend der Richtlinie, einmal im Krankheitsfall Die Gebührenordnungsposition ist im 01816, 01817, 01842, 01915, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben 7.1 Aufnahme der Gebührenordnungsposition in Chlamydia-tracho- KA./. Keine matis-nachweis im Urin gemäß Abschnitt B, Nr. 9 c der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch 8. Aufnahme der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Einzelbestimmung von Chlamydia trachomatis im Endozervikalabstrich mittels Enzymimmunoassay (EIA) entsprechend der Übergangsregelung zum Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin gemäß Abschnitt B, Nr. 9 c der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch Nachweis von Chlamydia trachomatis im Endozervikalabstrich mittels Enzymimmunoassay (EIA) Die Gebührenordnungsposition ist im 01816, 01817, 01818, 01840, 01915, 01917, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben Die Gebührenordnungsposition ist nur bis 8.1 Aufnahme der Gebührenordnungsposition in Einzelbestimmung KA./. Keine von Chlamydia trachomatis im Endozervikalabstrich mittels Enzymimmunoassay (EIA) entsprechend der Übergangsregelung zum Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin 9. Aufnahme der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Entnahme von Zellmaterial aus der Endozervix im Rahmen des Chlamydien-Screenings nach der Gebührenordnungsposition 01842, einschl. Kosten Entnahme von Zellmaterial aus der Endozervix 55 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01730, 01818, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nur bis Deutsches Ärzteblatt Jg. 105 Heft April 2008 A 907

3 9.1 Analoge Aufnahme der Ausschlussregel hinter den Gebührenordnungspositionen und Aufnahme der Gebührenordnungsposition in Entnahme von KA 1 Tages- und Zellmaterial aus Quartalsprofil der Endozervix 10. Aufnahme der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin gemäß Abschnitt D, Nr. 3.3, a, (aa) der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch Nachweis von Chlamydia trachomatis im Urin mittels Nukleinsäure-amplifizierendem Test (NAT) Fakultativer Leistungsinhalt Pooling entsprechend der Richtlinie einmal im Krankheitsfall Die Gebührenordnungsposition ist im 01816, 01817, 01840, 01842, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben 10.1 Aufnahme der Gebührenordnungsposition in Chlamydia-tracho- KA./. Keine matis-nachweis im Urin gemäß Abschnitt D, Nr. 3.3, a (aa) der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch 11. Aufnahme der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Einzelbestimmung von Chlamydia trachomatis im Endozervikalabstrich mittels Enzymimmunoassay (EIA) entsprechend der Übergangsregelung zum Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Urin gemäß Abschnitt D, Nr. 3.3, a (aa) der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch Nachweis von Chlamydia trachomatis im Endozervikalabstrich mittels Enzymimmunoassay (EIA) Die Gebührenordnungsposition ist im 01816, 01817, 01818, 01840, 01842, 01843, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben Die Gebührenordnungsposition ist nur bis 11.1 Aufnahme der Gebührenordnungsposition in Einzelbestimmung KA./. Keine von Chlamydia trachomatis im Endozervikalabstrich mittels Enzymimmunoassay (EIA) entsprechend der Übergangsregelung zum Chlamydiatrachomatis- Nachweis im Urin 12. Aufnahme der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Entnahme von Zellmaterial aus der Endozervix im Rahmen des Chlamydien-Screenings nach der Gebührenordnungsposition 01917, einschl. Kosten Entnahme von Zellmaterial aus der Endozervix 55 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01730, 01818, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist nur bis 12.1 Analoge Aufnahme der Ausschlussregel hinter den Gebührenordnungspositionen und Aufnahme der Gebührenordnungsposition in Entnahme von KA 1 Tages- und Zellmaterial aus Quartalsprofil der Endozervix 13. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen bis die Präambel des Kapitels 3 Nr. 3 und Nr Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der A 908 Deutsches Ärzteblatt Jg. 105 Heft April 2008

4 Präambel genannten Vertragsärzten unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: bis 01102, 01210, 01211, bis 01222, bis 01312, bis 01416, 01430, 01435, 01436, bis 01602, 01611, bis 01623, 01707, bis 01722, bis 01732, 01734, 01735, 01740, 01758, bis 01818, bis 01822, 01828, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917, 01918, bis 01952, bis 02302, bis 02313, 02500, 02501, bis und Die Gebührenordnungspositionen 01730, 01735, bis 01818, 01821, 01822, 01828, 01840, 01842, 01843, 01915, und sind von den unter Nr. 1 genannten Vertragsärzten berechnungsfähig, wenn sie eine mindestens einjährige Weiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe nachweisen können oder wenn entsprechende Leistungen bereits vor dem durchgeführt und abgerechnet wurden. 14. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen bis die Präambel des Kapitels 4 Nr. 5 und Nr Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: bis 01102, 01210, 01211, bis 01222, bis 01312, bis 01416, 01430, 01435, 01436, bis 01602, 01611, bis 01623, 01707, bis 01722, bis 01818, bis 01822, 01828, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917, 01918, bis 01952, bis 02302, bis 02313, 02500, 02501, bis und Die Gebührenordnungspositionen bis 01818, 01821, 01822, 01828, 01840, 01842, 01843, 01915, und sind von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin berechnungsfähig, wenn sie eine mindestens einjährige Weiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe nachweisen können oder wenn entsprechende Leistungen bereits vor dem durchgeführt und abgerechnet wurden. 15. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen bis die Präambel des Kapitels 8 Nr. 4 und Streichung der Gebührenordnungspositionen und aus der Präambel des Kapitels 8 Nr Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: bis 01102, 01210, 01211, bis 01222, bis 01312, bis 01416, 01420, 01422, 01424, 01430, 01435, 01436, 01440, bis 01512, bis 01602, bis 01612, bis 01623, 01701, 01707, 01711, 01730, bis 01735, 01740, 01750, bis 01755, 01758, 01759, 01770, bis 01775, bis 01787, bis 01792, bis 01811, 01815, bis 01818, bis 01822, bis 01832, bis 01837, 01840, 01842, 01843, 01850, 01851, 01855, 01857, bis 01902, bis 01906, bis 01912, 01915, 01917, 01918, bis 01952, 02100, 02101, bis 02112, 02120, 02200, bis 02302, 02310, bis 02323, 02330, 02331, 02340, 02341, 02343, und bis Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01840, 01842, und in die Präambel des Kapitels 12 Nr. 2 und Streichung der Gebührenordnungspositionen und aus der Präambel des Kapitels 12 Nr Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: 01210, 01211, bis 01222, 01416, 01420, 01422, 01424, 01430, 01435, 01610, 01611, 01620, 01621, 01700, 01701, 01708, 01783, 01793, bis 01811, 01816, 01817, 01828, 01829, 01838, 01839, 01840, 01842, 01915, 01917, 02100, 02101, 02200, 02300, 02330, und Aufnahme der Gebührenordnungspositionen bis die Präambel des Kapitels Nr. 8 und Streichung der Gebührenordnungspositionen und aus der Präambel des Kapitels Nr In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben der ambulanten Operation nur die Gebührenordnungspositionen bis 01222, bis 01312, bis 01415, 01436, 01602, bis 01612, bis 01623, 01700, 01701, 01707, 01708, bis 01722, bis 01735, bis 01743, 01750, bis 01758, 01770, bis 01775, bis 01787, bis 01793, bis 01811, 01815, bis 01818, bis 01822, bis 01832, bis 01839, 01840, 01842, 01843, 01850, 01915, 01917, Deutsches Ärzteblatt Jg. 105 Heft April 2008 A 909

5 01918, bis 01952, 13421, 13423, 19310, und 19320, die Versicherten- und Grundpauschalen, Gebührenordnungspositionen der Kapitel bzw. Abschnitte 31.3, , , 32, 34 und 35 sowie die Gebührenordnungspositionen oder jeweils in Verbindung mit der Gebührenordnungsposition berechnet werden. 18. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen bis die Präambel des Kapitels Nr. 1 und Streichung der Gebührenordnungspositionen und aus der Präambel des Kapitels Nr Neben einem ablaufbezogenen Leistungskomplex nach den Nrn und/oder können im Behandlungsfall nur die arztgruppenspezifischen Versicherten- und/oder Grundpauschalen, die Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01210, 01211, bis 01222, bis 01312, bis 01602, 01610, 01612, bis 01623, bis 01718, 01722, 01770, bis 01775, bis 01787, bis 01792, 01793, bis 01811, 01815, bis 01818, 01822, bis 01832, 01839, 01840, 01842, 01843, 01850, 01915, 01917, 01918, bis 01952, und und die Gebührenordnungspositionen der Kapitel 32, 34 und 35 berechnet werden. 19. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen bis die Präambel des Kapitels Nr. 4 und Streichung der Gebührenordnungspositionen und aus der Präambel des Kapitels Nr In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben der belegärztlichen Operation nur die Gebührenordnungspositionen bis 01222, bis 01312, 01412, 01414, 01602, bis 01612, bis 01623, 01700, 01701, 01707, 01708, bis 01722, bis 01735, bis 01743, 01750, bis und bis 01775, bis 01787, bis 01793, bis 01811, 01815, bis 01818, bis 01822, bis 01832, bis 01839, 01840, 01842, 01843, 01850, bis 01952, 02100, 02101, bis und 02120, 16310, 19310, 19312, 01915, 01917, 01918, 19320, 26310, und bis 26325, die arztgruppenspezifischen Grundpauschalen, Gebührenordnungspositionen der Kapitel 32, 33, 34 und 35 bzw. Abschnitte 30.3 und 30.7 (mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen und 30704), 36.3, sowie die Gebührenordnungspositionen oder jeweils in Verbindung mit der Gebührenordnungsposition berechnet werden. 20. Änderung der Gebührenordnungsposition in Kapitel Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden genomischen Mutation mittels Sequenzierung menschlicher DNA Einzelstrangsequenzierung menschlicher DNA zum Nachweis von Punktmutationen Fakultativer Leistungsinhalt Doppelstrangsequenzierung Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Gewebeproben Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restriktionsenzyms Auswertung der erhobenen Befunde je Ansatz Punkte Die Sequenzierung ist nur in einer Richtung berechnungsfähig, die Sequenzierung des komplementären Strangs ist nicht gesondert berechnungsfähig. Zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten genomischen Mutation ist diese Leistung nicht als Screening-Leistung, sondern nur im begründeten Einzelfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im 01791, 01793, und berechnungsfähig. Protokollnotizen zur Aufnahme von Gebührenordnungspositionen für die Leistungen des Chlamydien-Screenings in den EBM 1. Die Vertragspartner vereinbaren die Prävalenz und die Kosten des Chlamydien-Screenings bis zum 31. März 2009 zu evaluieren und ggf. die Bewertung des Chlamydien- Screenings anzupassen. 2. Für den Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Pooling-Verfahren sind die gültigen Qualitätsvorschriften für die Durchführung von Nukleinsäureamplifikations-Testverfahren in der Praxis zu erfüllen, soweit noch keine speziellen Untersuchungskits für Pooling-Tests verfügbar sind. 3. Zur Aufnahme einer Gebührenordnungsposition für die Beratung im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen des Chlamydien-Screenings nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bzw. eine entsprechende Aufwertung bestehender Beratungsleistungen hat es keine Einigung gegeben. Dies ist bei der vom Bewertungsausschuss beschlossenen Überprüfung der Angemessenheit der Bewertung der Leistungen des Bereichs Gynäkologie mit Wirkung ab 1. Januar 2009 zu berücksichtigen. Vorbehalt: Das Unterschriftsverfahren zur fassung der 150. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). A 910 Deutsches Ärzteblatt Jg. 105 Heft April 2008

6 Aufnahme und Änderung von Anmerkungen im Kapitel 32 zum EBM (gültig ab 1.April 2008) Die Partner des Bundesmantelvertrages Ärzte sowie des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen haben, nachdem der Bewertungsausschuss in seiner 150. Sitzung nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zum 1. April 2008 Gebührenordnungspositionen für den Chlamydia-trachomatis-Nachweis im Abschnitt Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch eingeführt hat, die entsprechenden Ausschlüsse zur Nebeneinanderberechnung bei den Gebührenordnungspositionen 32153, und ergänzt. In der 93. Sitzung der Partner des Bundesmantelvertrages sowie in der 233. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen (schriftliche fassung) am 4. März 2008 erfolgte ein zur Aufnahme und Änderung von Anmerkungen im Kapitel 32. der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 233. Sitzung (schriftliche fassung) vom 4. März 2008 zur Aufnahme und Änderung von Anmerkungen im Kapitel 32 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) der E-GO (-Nr. 909) gleichlautend auch der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 93. Sitzung (schriftliche fassung) vom 4. März 2008 zur Aufnahme und Änderung von Anmerkungen im Kapitel 32. Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 232. Sitzung (schriftliche fassung) vom 4. März 2008 den nachfolgenden Nr. 909 gefasst: Die Arbeitsgemeinschaft beschließt: B 909 Gültig ab 1. April 2008 Aufnahme und Änderung von Anmerkungen im Kapitel 32 der EGO Änderung in der Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition Nachweis von Chlamydia-trachomatis-Antigen(en) aus der Zervix auf einem vorgefertigtem Reagenzträger 3,85 Euro Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01840, 01842, und berechnungsfähig. Änderung der Anmerkung zu der Gebührenordnungsposition Chlamydia trachomatis 9,70 Euro Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01840, 01842, und berechnungsfähig. Aufnahme einer Anmerkung zu der Gebührenordnungsposition Chlamydien 16,50 Euro Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01840, 01842, und berechnungsfähig. Gültig ab 1. April 2008 Vorbehalt: Die Unterschriftsverfahren zu der fassung wurde eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner. Deutsches Ärzteblatt Jg. 105 Heft April 2008 A 911

7 Änderungsvereinbarung zu den Bundesmantelverträgen Ärzte/Ersatzkassen und zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (gültig ab 1. Oktober 2008) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die nachfolgend abgedruckten Änderungen des Bundesmantelvertrages zur Einführung der Direktabrechnung für Laborgemeinschaften vereinbart. Die Änderungen der Bundesmantelverträge sehen vor, dass künftig die Laborgemeinschaften, die über ihre vertragsärztlichen Mitglieder dort in Auftrag gegebene Leistungen direkt mit der für den Standort der Laborgemeinschaft zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung unter Angabe der Betriebsstättennummer der anfordernden Praxis, der Betriebsstättennummer der Laborgemeinschaft, der Arztnummer des anfordernden Arztes sowie der Höhe der je abgerechneten Parameter (GOP) in der Laborgemeinschaft nachweislich anfallenden Kosten abrechnen. In der 91. Sitzung der Partner des Bundesmantelvertrages sowie in der 231. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen (schriftliche fassung) am 4. März 2008 erfolgten Beschlüsse zu Änderungen des 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte sowie 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen. der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 231. Sitzung (schriftliche fassung) zur Änderung des 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen analog zum 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (-Nr. 907) zum 1. Oktober 2008 gleichlautend auch der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 91. Sitzung (schriftliche fassung) zur Änderung des 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte analog zum 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen zum 1. Oktober 2008 Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 231. Sitzung (schriftliche fassung) vom 4. März 2008 den nachfolgenden Nr. 907 gefasst: Die Arbeitsgemeinschaft beschließt: B 907 Gültig ab 1. Oktober Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen analog 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte wird wie folgt geändert: 1. Unterabsatz 1 S. 2 wird wie folgt neu gefasst: Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die Analysekosten gemäß dem Anhang zum Kapitel 32.2 durch seine Laborgemeinschaft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung an deren Sitz ab. 2. Folgende Sätze werden dem Unterabsatz 1 angefügt: Der Arzt, der die Befunderhebung anweist, ist durch Angabe der Arztnummer und der (Neben-)Betriebsstättennummer der veranlassenden Arztpraxis kenntlich zu machen. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der bei der Abrechnung nachzuweisenden Kosten der Laborgemeinschaft, höchstens jedoch nach den Kostensätzen des Anhangs zum Kapitel Die beiden folgenden Unterabsätze werden dem Unterabsatz 1 angefügt: Die Kassenärztliche Vereinigung meldet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die kurativ-ambulanten Fälle mit angewiesenen Befunderhebungen des Anhangs zum Kapitel 32.2, die von Vertragsärzten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs angewiesen und von der Laborgemeinschaft mit Sitz in ihrem Zuständigkeitsbereich abgerechnet worden sind. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt die Daten anweiserbezogen an die für den anweisenden Arzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Diese Änderungen treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. Vorbehalt: Die Unterschriftsverfahren zu den fassungen wurden eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner. A 912 Deutsches Ärzteblatt Jg. 105 Heft April 2008

8 Im Nachgang zur Einführung des Chlamydien-Screenings in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2008 haben sich die Vertragspartner zur Finanzierung des finanziellen Mehrbedarfs außerhalb der budgetierten und pauschalierten Gesamtvergütung auf eine Bundesempfehlung verständigt. Bundesempfehlung nach 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur angemessenen Veränderung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Einführung des Chlamydien-Screenings in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2008 Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn; der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Essen; der IKK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach; der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Kassel; die Knappschaft, Bochum; der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. sowie der AEV Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e.v., Siegburg, einerseits und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Berlin, andererseits geben im Zusammenhang mit der Einführung des Chlamydien-Screenings in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2008 folgende Empfehlung: Die Partner dieser Bundesempfehlung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der neuen Leistungen im Rahmen der Einführung des Screenings auf genitale Chlamydia-trachomatis-Infektionen bei Frauen zum 1. April 2008 wie folgt verständigt: (1) Auf der Grundlage des es des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch sowie der Mutterschafts-Richtlinien vom 13. September 2007 werden für die Abrechnung der Untersuchungen im Rahmen des Chlamydien- Screenings die Gebührenordnungspositionen 01816, und in den Abschnitt 1.7.4, die Gebührenordnungspositionen 01840, und in den Abschnitt sowie die Gebührenordnungspositionen 01915, und in den Abschnitt des EBM aufgenommen. (2) Die Einführung der Untersuchungen im Rahmen des Chlamydien-Screenings nach den Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, und führt nicht zu Einsparungen bei budgetierten Leistungen (Substitution). (3) Die Partner dieser Bundesempfehlung stellen fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung des Chlamydien-Screenings in der vertragsärztlichen Versorgung durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen nicht finanziert werden kann. (4) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen, für die Vergütung der Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, und einen festen Punktwert zu vereinbaren. Der Leistungsbedarf wird hierzu im Formblatt 3 gesondert ausgewiesen. Die Finanzierung des Mehrbedarfs erfolgt außerhalb der budgetierten und pauschalierten Gesamtvergütungen. Bei den Gebührenordnungspositionen 01816, 01817, 01818, 01840, 01842, 01843, 01915, und handelt es sich um Leistungen entsprechend 4.2 (nicht aus dem Arztgruppentopf zu vergütende Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen, die dem Regelleistungsvolumen nicht unterliegen) des es des Bewertungsausschusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen gemäß 85 Abs. 4 a SGB V. (5) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen den Partnern der Gesamtverträge eine unverzügliche Aufnahme der Beratung zur Finanzierung dieser Leistungen. Protokollnotizen: Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 01816, und erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 463 Behandlung durch Belegärzte im Krankenhaus bzw. 550 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 01840, 01842, 01843, 01915, und erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 530 Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch (ärztliche Beratung und Behandlung) bzw. Kontenart 531 Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch (Krankenhausbehandlung) auf der Ebene 6. Die Bewertung der Leistungen des Chlamydien-Screenings basieren auf den Bewertungen der entsprechenden Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32. Der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 151. Sitzung (schriftliche fassung) folgenden mit Wirkung zum 1. April 2008 beschlossen: Bei der 151. Sitzung handelt es sich um Änderung des es gemäß 85 Abs. 4a SGB V durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004, geändert durch Beschlüsse des Bewertungsausschusses in der 96. und 139. Sitzung, zur Festlegung einer angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Änderung des es gemäß 85 Abs. 4a SGB V durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004, geändert durch Beschlüsse des Bewertungsausschusses in der 96. und 139. Sitzung, zur Festlegung einer angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten mit Wirkung zum 1. April 2008 Vorbemerkung Der zur Änderung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung Deutsches Ärzteblatt Jg. 105 Heft April 2008 A 913

9 ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten in der 139. Sitzung wurde vom Bundesministerium für Gesundheit per Schreiben vom 12. Dezember 2007 nicht beanstandet unter der Auflage, dass der Bewertungsausschuss die Berechnungsvorgabe unter Ziffer 2.7 ab dem 01. Juli 2004 nach vorab durchzuführenden Simulationsberechnungen zur Aktualisierung der Berechnungsvorgabe spätestens bis zum Ende des ersten Quartals 2008 entsprechend anpasst. Aus diesem Anlass beschließt der Bewertungsausschuss folgende Änderung des es gemäß 85 Abs. 4a SGB V durch den Bewertungsausschuss zur Festlegung einer angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten: 1. Die Überschrift zu Nr. 2.7 wird wie folgt neu gefasst: 2.7 ab dem 1. Juli 2004 bis zum 31. März Nr. 2.8 wird wie folgt neu aufgenommen: 2.8 ab dem 1. April Der Vergleichsertrag gem ergibt sich aus dem mit der Arztzahl gewichteten durchschnittlichen Istumsatz nachfolgender Fachärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich gem. 73 Abs. 1a SGB V in 2006 multipliziert mit dem jeweils hinter der aufgeführten Arztgruppe benannten Faktor: Augenärzte Faktor 0,449 Chirurgen mit und ohne Schwerpunkt Faktor 0,360 Frauenärzte Faktor 0,444 HNO-Ärzte Faktor 0,447 Hautärzte Faktor 0,397 Orthopäden Faktor 0,392 Urologen Faktor 0,428 Der Mindestpunktwert gilt für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts 35.2 des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde und der Fachärzte für psychotherapeutische Medizin. Vorbehalt: Das Unterschriftsverfahren zur fassung der 151. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Kinder-Richtlinien: Verdacht auf Kindesmisshandlung Vom 21. Februar 2008 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Februar 2008 beschlossen, die Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ( Kinder-Richtlinien ) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (Banz. 2005, S. 4833), wie folgt zu ändern: I. Im Abschnitt A Allgemeines wird unter Nummer 4 nach Satz 1 folgender Absatz angefügt: Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat der untersuchende Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten. II. Die Änderung der Richtlinien treten am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter veröffentlicht. Siegburg, den 21. Februar 2008 Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende Hess des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Rehabilitations-Richtlinie: Schriftliche Mitteilung an die Versicherten Vom 20. Dezember 2007 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, die Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) in der Fassung vom 16. März 2004 (BAnz. S. 6769), zuletzt geändert am 21. Februar 2006 (BAnz. S. 2219), wie folgt zu ändern: I. In 12 Abs. 2 der Rehabilitations-Richtlinie wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: Die Mitteilung an die Versicherten erfolgt schriftlich. II. Inkrafttreten: Der tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter veröffentlicht. Siegburg, den 20. Dezember 2007 Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende Hess Ergänzung der KBV: Diese Änderung der Rehabilitations-Richtlinie wurde am 19. März 2008 im Bundesanzeiger veröffentlicht, sodass sie mit dem 20. März 2008 in Kraft getreten ist. Alle weiteren Änderungen der Rehabilitations-Richtlinie sind redaktionelle Anpassungen hinsichtlich einer formalen Gestaltung der Richtlinie einer sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie der Anlagen der Richtlinie. Diese Änderungen sind ebenfalls zum 20. März 2008 in Kraft getreten und auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter veröffentlicht. A 914 Deutsches Ärzteblatt Jg. 105 Heft April 2008

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