Problembereich 12: Teilwertabschreibung/Wertaufholung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Problembereich 12: Teilwertabschreibung/Wertaufholung"

Transkript

1 Problembereich 12: Teilwertabschreibung/Wertaufholung 211 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Diese Vertreter haben außerdem für die Gesellschaft die in 325 Abs. 1 HGB bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. Frage: Wie ist der aktuelle Verfahrensablauf bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten? Antwort: Das Bundesamt für Justiz wird nach Ablauf der Offenlegungsfrist vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers darüber informiert, welche Unternehmen ihre Rechnungslegungsunterlagen nicht offengelegt haben. Das Bundesamt wird sodann von Amts wegen tätig und fordert die betreffenden Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Offenlegung binnen sechs Wochen auf. Mit der Androhung wird eine Verfahrensgebühr von 50 zuzüglich Auslagen fällig. Sollte die Offenlegung trotz dieser Aufforderung unterbleiben, setzt das Bundesamt ein Ordnungsgeld zwischen und fest. Problembereich 12: Teilwertabschreibung/Wertaufholung Frage: Was besagt das strenge Niederstwertprinzip? Antwort: Das für alle bilanzierenden Kaufleute geltende strenge Niederstwertprinzip besagt, dass in der Handelsbilanz eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden muss, wenn der beizulegende Wert eines Vermögensgegenstandes am Bilanzstichtag niedriger ist als die historischen gegebenenfalls um die planmäßigen Abschreibungen geminderten Anschaffungskosten. Voraussetzung gemäß 253 Abs. 3 S. 3 HS 2 HGB ist jedoch, dass es sich grundsätzlich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handeln muss. Intention der normierten Abschreibungspflicht ist es, Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens nicht mit nachhaltig überhöhten Werten zu bilan zieren. Frage: Was verstehen Sie unter dem gemilderten Niederstwertprinzip? Antwort: Wenn der am Stichtag beizulegende Wert für Finanzanlagen voraussichtlich nur vorübergehend unter den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt, besteht ein Abwertungswahlrecht auch bei nicht dauernder Wertminderung (s. 253 Abs. 3 S. 4 HGB); für alle anderen Vermögensgegenstände des immateriellen oder des Sachanlagevermögens besteht ein derartiges Wahlrecht nicht. Frage: Gilt das gemilderte Niederstwertprinzip auch für die steuerliche Gewinnermittlung? Antwort: Es gibt in der Steuerbilanz kein Wahlrecht mehr, bei nur vorübergehender Wertminderung eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Teilwertabschreibungen kommen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Betracht. Frage: Muss denn sofern eine dauernde Wertminderung vorliegt in der Steuerbilanz zwingend eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden? Antwort: Das handelsrechtliche Gebot zur außerplanmäßigen Abschreibung auf den beizulegenden Wert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung gem. 253 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 HGB ist nicht maßgebend für die Steuerbilanz, weil 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG den Ansatz des Teilwerts nicht vorschreibt, sondern nur wahlweise zulässt. Eine Teilwertabschreibung ist deshalb nicht vorgeschrieben. Diese Auffassung ist auch durch das BMF-Schreiben vom , BStBl I 2010, 239, IV C 6 S 2133/09/10001 in der Tz. 15 bestätigt worden.

2 212 Themenbereich Bilanzsteuerrecht Frage: Erläutern Sie den Begriff Imparitätsprinzip im Zusammenhang mit dem Teilwertbegriff für die Steuerbilanz! Antwort: Die Vorschrift des 6 EStG geht von dem Gedanken aus, dass nicht verwirklichte Gewinne in der Bilanz nicht ausgewiesen werden dürfen, während nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden können, bzw. wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuer bilanz ausgewiesen werden müssen. Damit gilt für Gewinne das Realisationsprinzip, während für Verluste das Verursachungsprinzip gilt. Diese ungleiche Behandlung von Gewinnen und Verlusten bezeichnet man als Imparitätsprinzip. Aus diesem Prinzip folgt, dass ein Teilwertansatz nur dann infrage kommt, wenn dieser niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist. Frage: Wie kann man den Begriff des Teilwerts erläutern? Antwort: Teilwert ist nach der gesetzlichen Definition des 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG der Betrag, den ein (gedachter) Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises bei unterstellter Betriebsfortführung für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Während der gemeine Wert aus der Sicht des Veräußerers eines einzelnen Wirtschaftsgutes ermittelt wird, ist der Teilwert aus der Sicht des Erwerbers eines Betriebes zu ermitteln. Der Teilwert kann nur im Schätzungsweg ermittelt werden, wobei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Wertermittlung bestimmte Grenzwerte aufgestellt hat. Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Kaufmanns, sondern auf einer allgemeinen Wertschätzung beruht, wie sie in der Marktlage am Stichtag ihren Ausdruck findet (s. Urteil des BFH vom , BStBl II 1995, 309). Frage: Welche Grundsätze für die Wertermittlung des Teilwerts sind Ihnen bekannt? Antwort: Als Höchstwert des Teilwerts sind die Wiederbeschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut gleicher Art und Güte im Zeitpunkt der Bewertung zu nennen. So hat der BFH mit Urteil vom (BStBl II 1989, 274) entschieden, dass der Teilwert eines neu hergestellten oder angeschafften abnutzbaren Anlageguts im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung den Anschaffungs- bzw. den (Wieder-) Herstellungskosten entspricht. Wertuntergrenze ist i.d.r. der Einzelveräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten. Frage: Die A-GmbH hat für die Herstellung eines Medikaments im Januar 01 eine Maschine (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre) für netto angeschafft, mit der 2 Millionen Einheiten des Präparates B im Jahr hergestellt werden sollen. Durch das gesetzliche Verbot eines ähnlichen Medikaments kann nunmehr nachhaltig mit dem kalkulierten Absatz des Medikaments B nicht mehr gerechnet werden. Im besten Fall können noch Einheiten des Präparates B im Jahr verkauft werden. Hierfür würde allerdings eine kleinere Anlage, die bei gleicher Lebensdauer nur gekostet hätte, ausreichen. Die Ertragslage des Unternehmens ist gut. Mit welchem Wert ist die Maschine bei Inanspruchnahme von linearer AfA zu aktivieren? Antwort: Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Teilwert eines neu hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsguts den Herstellungs- oder Anschaffungskosten entspricht und sich zu einem späteren Zeitpunkt mit den Wiederbeschaffungskosten deckt (H 6.7 Teilwertvermutungen EStH). Diese tatsächliche Vermutung kann aber im Einzelfall widerlegt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts von Anfang an eine Fehlmaßnahme war oder dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts im Nachhinein zur Fehlmaßnahme werden lassen. Als Fehlmaßnahme

3 Problembereich 12: Teilwertabschreibung/Wertaufholung 213 ist die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens zu werten, wenn ihr wirtschaftlicher Nutzen bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem für den Erwerb oder die Herstellung getätigten Aufwand zurückbleibt und deshalb dieser Aufwand so unwirtschaftlich war, dass er von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebs im Kaufpreis nicht honoriert würde (H 6.7 Fehlmaßnahme EStH). Der Erwerb einer Produktionsanlage zur Herstellung eines Medikaments stellt eine Fehlmaßnahme dar, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung der Anlage und dem maßgeblichen Bilanzstichtag der Vertrieb der Ware gesetzlich verboten wird und die Produktionsanlage mangels anderweitiger Nutzungsmöglichkeit überflüssig ist. Darüber hinaus ist aber die Anschaffung einer Maschine auch dann eine Fehlmaßnahme, wenn diese nach den gegebenen betrieblichen Verhältnissen erheblich und dauerhaft überdimensioniert ist. Das Anlagegut muss nach den Erkenntnismöglichkeiten am Bilanzstichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens für den weitaus überwiegenden Teil seiner technischen Restnutzungsdauer nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden können. Der Teilwertabschreibung der Produktionsmaschine steht auch nicht entgegen, dass die Ertragslage des Betriebs gut ist, denn der gedachte Erwerber eines Betriebs würde unter zwei vergleichbaren rentablen Betrieben den vorziehen, der nicht mit den überdimensionierten und entsprechend billigeren Anlagen ausgestattet ist. Die Maschine ist folglich mit (= abzüglich AfA ) in der Bilanz auszuweisen. Tipp! Eine Fehlmaßnahme kann auch dazu führen, dass der Bilanzansatz eines Wirtschaftsgutes vollständig bzw. bis auf den Schrottwert abzuschreiben ist. Frage: Kaufmann A hat eine Maschine zu Anschaffungskosten von erworben. Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre, die jährliche AfA beträgt Im Jahre 02 beträgt der Teilwert nur noch: 1. Alternative: bei einer Restnutzungsdauer von acht Jahren, 2. Alternative: bei einer Restnutzungsdauer von acht Jahren. Ist die Vornahme einer Teilwertabschreibung auf den möglich? Antwort: Die Vorschrift des 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (s. BMF vom , Rz. 8). Die verbleibende Nutzungsdauer ist grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. In der ersten Alternative ist deshalb eine Teilwertabschreibung auf zulässig, weil der Wert des Wirtschaftsguts zum bei planmäßiger Abschreibung nach fünf Jahren und damit erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer erreicht wird und deshalb eine dauernde Wertminderung vorliegt. In der zweiten Alternative ist die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum bei planmäßiger Abschreibung schon nach drei Jahren und damit früher als nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer erreicht wird. Eine Teilwert abschreibung auf ist nicht zulässig. Frage: Welche grundsätzlichen Aussagen ergeben sich zur Frage der Teilwertabschreibung bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens? Antwort: Zunächst sollte hier erwähnt werden, dass sich eine Teilwertabschreibung zu 60 % dann gewinnmindernd auswirkt, wenn sich die Anteile im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

4 214 Themenbereich Bilanzsteuerrecht oder einer Personengesellschaft befinden, soweit an dieser natürliche Personen beteiligt sind. Bei Kapitalgesellschaften sollte (mit Blick auf die sogenannte Zuschreibungsfalle des 8b KStG) ein Verzicht auf eine Teilwertabschreibung durch Ausübung des steuerlichen Wahlrechts geprüft werden. Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich. Der Teilwert einer Aktie kann nur dann nicht nach dem Kurswert (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Erwerbsnebenkosten) bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt (BFH vom , BStBl II 2014, 612, I R 89/10). Dies wäre z.b. dann der Fall, wenn der Kurs durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) wurde oder über einen längeren Zeitraum kein Handel mit den zu bewertenden Aktien stattfand. Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Teilwertabschreibung von börsennotierten Aktien gelten auch bei aktien-indexbezogenen Wertpapieren, die an einer Börse gehandelt und nicht zum Nennwert zurückgezahlt werden. Bei den bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretenden Kursänderungen handelt es sich um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände, die die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag grundsätzlich nicht berühren. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Schreiben des BMF vom , IV C 6 S b/09/10002, Rz. 15. Frage: Zu dem letztgenannten Komplex ein Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat Aktien der börsennotierten X-AG zum Preis von 200 /Stück erworben. Die Aktien sind als langfristige Kapitalanlage dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Der Kurs der Aktien schwankt nach der Anschaffung zwischen 140 und 200. Am Bilanzstichtag beträgt der Börsenpreis 180. Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert ebenfalls 184. Ist eine Teilwertabschreibung auf den Bilanzstichtag zulässig und wenn, dann auf welchen Wert? Antwort: Eine Teilwertabschreibung auf 180 ist zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt. Die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag ist als wertbegründender Umstand unerheblich. Frage: Welche Grundsätze sind beim Umlaufvermögen im Zusammenhang mit einem niedrigeren Teilwert zu beachten? Antwort: Die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Sie werden stattdessen regelmäßig für den Verkauf oder den Verbrauch gehalten. Demgemäß kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Hält die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zusätzliche werterhellende Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag einzubeziehen. Kursänderungen bei börsennotierten Aktien nach dem Bilanzstichtag und bis zum Tag der Bilanzaufstellung sind als wertbegründender Umstand nicht zu berücksichtigen (BFH vom , BStBl II 2014, 612, I R 89/10).

5 Problembereich 12: Teilwertabschreibung/Wertaufholung 215 Frage: Wie berechnet sich die AfA bei Gebäuden nach Vornahme einer Teilwertab schreibung? Antwort: Hat der Steuerpflichtige bei einem Gebäude einen niedrigeren Teilwert angesetzt, so bemessen sich die folgenden AfA-Beträge von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an gemäß 11c Abs. 2 S. 2 EStDV nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der Teilwertabschreibung. Frage: Wie berechnet sich die AfA bei beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern nach Vornahme einer Teilwertabschreibung? Antwort: Ist ein bewegliches Anlagegut auf den niedrigeren Teilwert abgewertet worden, müssen die weiteren AfA von dem dann noch vorhandenen Buchwert vorgenommen werden. Wurde das Anlagegut bis zur Teilwertabschreibung linear abgeschrieben, ist der Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Wurde bis zur Teilwertabschreibung degressiv abgeschrieben, kann diese Abschreibungsmethode beibehalten werden, der Steuerpflichtige kann aber auch gemäß 7 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG zur linearen Abschreibung übergehen. Bei Fortführung der degressiven AfA bei unveränderter Nutzungsdauer ist der bisherige Prozentsatz auf den Restbuchwert anzuwenden. Frage: Kaufmann A hat in seiner Handelsbilanz auf den zulässigerweise eine außerplanmäßige Abschreibung für ein von ihm angeschafftes unbebautes Grundstück vorgenommen. Der Grund für die niedrigere Bewertung ist im Geschäftsjahr 02 weggefallen. Welche Folgen ergeben sich für den Abschlussstichtag ? Antwort: Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die in ihrer Handelsbilanz eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Zeitwert vorgenommen haben, müssen auf den höheren Stichtagswert, maximal bis zur Höhe der um die Abschreibungen verminderten Anschaffungsoder Herstellungskosten bzw. dem an deren Stelle tretenden Wert zuschreiben, wobei auch Zwischenwerte möglich sind. Durch das BilMoG ist an die Stelle des damaligen Beibehaltungswahlrechts ein generelles Wertaufholungsgebot getreten, von dem analog zu den Regelungen nach IFRS lediglich Geschäfts- oder Firmenwerte ausgenommen sind. Das Wertaufholungsgebot gilt für alle Kaufleute. Frage: Warum sind Geschäfts- oder Firmenwerte von der Zuschreibungsverpflichtung des HGB ausgenommen? Antwort: Bei Geschäfts- oder Firmenwerten sind Zuschreibungen verboten, um die Aktivierung originärer Geschäftswerte zu verhindern. Frage: Welche Auswirkungen ergeben sich für die Steuerbilanz? Antwort: Für nach dem endende Wirtschaftsjahre hat der Gesetzgeber in 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG ein strenges Wertaufholungsgebot für die Steuerbilanz für die Fälle eingeführt, in denen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung am betreffenden Bilanzstichtag nicht mehr vorliegen. Diese Regelung gilt für alle anderen Wirtschaftsgüter des Betriebes gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG sinngemäß. Für jeden Bilanzstichtag ist also ein Vergleich der um die zulässigen Abzüge (z.b. lineare AfA, Übertragung von stillen Reserven gemäß 6b EStG) geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts als der Bewertungsobergrenze und dem niedrigeren Teilwert als der Bewertungsuntergrenze durchzuführen. Ist der Teilwert danach nicht (mehr) niedriger, ist zwingend auf die (fortgeführten) Anschaffungs- oder

6 216 Themenbereich Bilanzsteuerrecht Herstellungskosten bzw. dem an deren Stelle tretenden Wert zuzuschreiben. Nicht notwendig für die Zuschreibung ist, dass die Werterholung den Betrag der vorangegangenen Teilwertabschreibung erreicht. Auch teilweise Werterholungen sind Gewinn erhöhend zu berücksichtigen. Problembereich 13: E-Bilanz Frage: Was versteht man unter dem Begriff E-Bilanz? Antwort: Die E-Bilanz wurde im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom eingeführt. Unter dem Begriff E-Bilanz versteht man die Regelung zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Hierdurch wird die bisherige Übermittlung durch Abgabe in Papierform durch eine Übermittlung mittels Datenfernübertragung ersetzt. Die Regelung gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Frage: Wo finden sich die gesetzlichen Grundlagen für die E-Bilanz? Antwort: Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus 5b EStG. Wird der Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ( 5b Abs. 1 S. 1 EStG). Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ( 5b Abs. 1 S. 2 EStG). Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften, entsprechende Bilanz, also eine sog. Steuerbilanz, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln ( 5b Abs. 1 S. 3 EStG). Weitere Unterlagen wie z.b. Anhang und Lagebericht, Eigenkapitalspiegel und Kapitalflussrechnung sowie der Bericht des Abschlussprüfers können müssen aber nicht in elektronischer Form übermittelt werden. Frage: Ab wann sind elektronische Übertragungen vorzunehmen? Antwort: Nach 52 Abs. 15a EStG wäre 5b in der Fassung des Steuerbürokratieabbaugesetzes eigentlich erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden gewesen, die nach dem beginnen. Durch 1 AnwZpvV ist dieser Zeitpunkt mittels dieser Rechtsverordnung um ein Jahr verschoben worden. Die elektronische Übermittlung ist damit erstmals für Jahresabschlüsse vorzunehmen, deren Wirtschaftsjahr nach dem beginnen. Damit gilt das Jahr 2012 bzw. das Wirtschaftsjahr 2012/2013 bei abweichendem Wirtschaftsjahr als Erstjahr. Die am veröffentlichte endgültige Fassung des Anwendungsschreibens zu 5b EStG enthält außerdem eine Nicht-Beanstandungsregelung für das Erstjahr. Danach wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im Erstjahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt werden. Frage: Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung der elektronischen Übermittlung?

7 Problembereich 13: E-Bilanz 217 Antwort: Es gibt zwei Ausnahmen: einerseits die Härtefallregelung und andererseits eine Regelung für Steuerpflichtige, die ihre Gewinne durch eine Gewinnermittlung gemäß 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Soweit also die Einhaltung der elektronischen Übermittlungsverpflichtung für den Steuerpflichtigen aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, kann nach 5b Abs. 2 EStG i.v.m. 150 Abs. 8 AO beim jeweils zuständigen Finanzamt ein sog. Härtefallantrag gestellt werden. Bei Genehmigung kann die Einreichung dann weiterhin in Papierform erfolgen. Für Gewinnermittler nach 4 Abs. 3 EStG besteht bereits eine Verpflichtung, die Gewinnermittlungsdaten mittels der Anlage EÜR in standardisierter Form zu erklären. Eine elektronische Übermittlung erfolgt lediglich im Rahmen der elektronischen Steuererklärung, z.b. über das Programm Elster. Frage: Gelten Besonderheiten bei steuerbefreiten Körperschaften bzw. bei Betrieben gewerblicher Art bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts? Antwort: Persönlich von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften haben für ihre steuerpflichtigen Einkunftsteile, für die eine Bilanz und eine GuV aufzustellen ist, ebenfalls die Anforderungen nach 5b EStG zu beachten (Beispiel: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft i.s.d. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.v.m. 51f. AO). Gleiches gilt für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern diese zur Aufstellung einer Bilanz und GuV verpflichtet sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten hat es die Verwaltung für eine Übergangszeit nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden (BMF vom , IV C 6 S 2133-b/11/10009, BStBl I 2011, 855, Rz. 2 bis 7). Frage: Was ist bei inländischen Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten bzw. bei ausländischen Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten zu beachten? Antwort: Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist soweit der Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermittelt wird für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben. Entsprechend ist ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Hat ein ausländisches Unternehmen eine inländische Betriebsstätte und wird der Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermittelt, beschränkt sich die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf die inländische Betriebsstätte als unselbständiger Teil des Unternehmens. Entsprechend ist in diesen Fällen ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zur Vermeidung unbilliger Härten wird es auch für diese Fälle für eine Übergangszeit nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in den Fällen der Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte jedoch nur, soweit sie auf die Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätte entfallen. In dieser Übergangszeit kann also die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (weiterhin) in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. Frage: Was ist zu überlegen, wenn gegen die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung verstoßen wird? Antwort: Da die Daten spätestens nach Ablauf des Nicht-Beanstandungszeitraums zwingend elektronisch zu übermitteln sind, liegt bei Nichteinreichung in elektronischer Form ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen vor. Die Finanzverwaltung beabsichtigt, dies mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern nach 328 ff. AO zu sanktionieren.

existierenden BMF-Schreiben zum Thema Teilwertabschreibungen

existierenden BMF-Schreiben zum Thema Teilwertabschreibungen Herrn Ministerialrat Peter Rennings Bundesministerium der Finanzen Referat IV C 2 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 28. Februar 2014 613 Entwurf eines BMF-Schreibens zu Teilwertabschreibung Abs.

Mehr

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

Jahresabschluss und Bewertung

Jahresabschluss und Bewertung Jahresabschluss und Bewertung Die Jahresabschlussarbeiten gewinnen, insbesondere bei den Banken, vor dem Hintergrund von 18 Kreditwesengesetz (KWG) und im Hinblick auf das zu erwartende Kreditrating (Basel

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

Bewertung in Handels- und Steuerbilanz. Teil I: Anlagevermögen. Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr.

Bewertung in Handels- und Steuerbilanz. Teil I: Anlagevermögen. Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr. Bewertung in Handels- und Steuerbilanz Teil I: Anlagevermögen Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr. Wolfgang Hufnagel Rechtsgrundlagen 252 ff HGB für Handelsbilanz 6 ff EStG für

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

e-bilanz Stand: 2/2012

e-bilanz Stand: 2/2012 e-bilanz E-Bilanz Neue Instrumente der Finanzverwaltung Stand: 2/2012 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61 / 94 06-0, Fax 0 59 61 / 9406-29 Email: info@toennemann.de

Mehr

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des Ob und Wie der Bilanzierung 1. Der Kaufmann erwirbt am 2.1. einen LKW für 50 (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre) und eine

Mehr

I. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung. 1. Anwendung des 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG

I. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung. 1. Anwendung des 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelmstraße

Mehr

6.3 Sonder- und Ergänzungsbilanzen von Personengesellschaften

6.3 Sonder- und Ergänzungsbilanzen von Personengesellschaften Besonderheiten bei der Taxonomie 6.3 Sonder- und Ergänzungsbilanzen von Personengesellschaften Werden für Personengesellschaften Sonderbilanzen und/oder Ergänzungsbilanzen aufgestellt, muss für jede Bilanz

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Jahresabschluss. zum. 31. Dezember 2010. der. Qualitypool GmbH, Lübeck

Jahresabschluss. zum. 31. Dezember 2010. der. Qualitypool GmbH, Lübeck Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 der Qualitypool GmbH, Lübeck Anlage I Blatt 1 31.12.2010 31.12.2009 Aktiva T T Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände 0 0 Sachanlagen 6 6 Finanzanlagen 1.236

Mehr

Buchführung / Jahresabschluss / Rechnungswesen

Buchführung / Jahresabschluss / Rechnungswesen Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Buchführung / Jahresabschluss / Rechnungswesen Abgeld: siehe Disagio Abschreibung: Unter dem Begriff der Abschreibung werden sämtliche Wertminderungen des mengenmäßig

Mehr

Verschiedene (Dach-)Verbände, Deutscher Städtetag, Bundessteuerberaterkammer, Kirchen u.a.

Verschiedene (Dach-)Verbände, Deutscher Städtetag, Bundessteuerberaterkammer, Kirchen u.a. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Verschiedene (Dach-)Verbände, Deutscher Städtetag, Bundessteuerberaterkammer,

Mehr

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.4.: Bewertung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 Begriff und Arten der Rückstellungen Verpflichtungen des Unternehmens Grund

Mehr

IWW Studienprogramm. Vertiefungsstudium. Modul XXIV Steuerliche Gewinnermittlung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Vertiefungsstudium. Modul XXIV Steuerliche Gewinnermittlung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche orschung und Weiterbildung GmbH Institut an der ernuniversität in Hagen IWW Studienprogramm Vertiefungsstudium Modul XXIV Steuerliche Gewinnermittlung Lösungshinweise

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur

Mehr

Teil I: Jahresabschlussrecht

Teil I: Jahresabschlussrecht Teil I: Jahresabschlussrecht Aufgabe 1: Nehmen Sie zu folgenden Aussagen kurz Stichwortartig Stellung (,, kurze Begründung/ Ergänzung der Aussage, Hinweis auf gesetzliche Vorschrift): a) Der Jahresabschluss

Mehr

4.2.5 Wie berücksichtigt man den Einsatz und die Abnutzung der Anlagen?

4.2.5 Wie berücksichtigt man den Einsatz und die Abnutzung der Anlagen? Seite 1 4.2.5 4.2.5 den Einsatz und die Bei der Erzeugung von Produkten bzw. der Erbringung von Leistungen sind in der Regel Anlagen (wie zum Beispiel Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)

Mehr

Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag

Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag Vorteile nutzen! Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 (Abruf-Nr. 072283) wird die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag

Mehr

Maßgeblichkeitsprinzip und grundsåtzliche Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz*

Maßgeblichkeitsprinzip und grundsåtzliche Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz* Maßgeblichkeitsprinzip und grundsåtzliche Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz* O Sachverhalt H und W sind Gesellschafter einer OHG, die einen Großhandel mit Motorrad-Ersatzteilen betreibt.

Mehr

Wesen der Liquidation

Wesen der Liquidation Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung

Mehr

E-Bilanz Die Einführung des elektronischen Jahresabschlusses aus Sicht der Finanzverwaltung. Hagen, 26. Oktober 2010 Ministerialrat Christoph Schmitz

E-Bilanz Die Einführung des elektronischen Jahresabschlusses aus Sicht der Finanzverwaltung. Hagen, 26. Oktober 2010 Ministerialrat Christoph Schmitz E-Bilanz Die Einführung des elektronischen Jahresabschlusses aus Sicht der Finanzverwaltung Hagen, 26. Oktober 2010 Ministerialrat Christoph Schmitz Überschrift 1. Das Veranlagungsverfahren bedarf dringend

Mehr

Wertpapiere an Bank 120 T. Bank an Wertpapiere 120 T

Wertpapiere an Bank 120 T. Bank an Wertpapiere 120 T Lösungen zu Kapitel 17: Finanzinstrumente Aufgabe 1 Teilaufgabe a) Aktien A (Available-for-sale, Anlagevermögen) HGB: 01.02.13 Wertpapiere an Bank 120 T AK als Wertobergrenze keine Buchung 03.07.14 Bank

Mehr

Certified Junior Accountant

Certified Junior Accountant Erstellen von Abschlüssen nach nationalem Recht Martin Weber Fachgebiet: Bilanz Lehrbrief 1 Bestandteile des Jahresabschlusses Ansatz- und Bewertungsgrundsätze Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Wertgrenzen in der SächsKomHVO-Doppik

Wertgrenzen in der SächsKomHVO-Doppik Wertgrenzen in der SächsKomHVO-Doppik Arbeitshilfe zur Behandlung geringwertiger Vermögensgegenstände und zur Inventarisierung in der kommunalen Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik Überarbeitet

Mehr

Nicht-abnutzbares Anlagevermögen

Nicht-abnutzbares Anlagevermögen Abnutzbares Anlagevermögen Handelsrecht 253 Abs. 3 S. 3 HGB Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Steuerrecht 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG Abschreibungswahlrecht bei dauerhafter

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Buchführung und Bilanzwesen

Buchführung und Bilanzwesen Buchführung und Bilanzwesen Stand 15.02.2014 Themenübersicht 2 Kapitel A: Der Gewinnermittlungszeitraum, Kapitel B: Die Gewinnermittlungsmethoden, Kapitel C: Die handelsrechtliche Bilanzierung, Kapitel

Mehr

Finanzwirtschaft Wertpapiere

Finanzwirtschaft Wertpapiere Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig

Mehr

Der Medienerlaß des Bundesfinanzministeriums Auswirkungen für die Filmindustrie. 1. Thema: Bilanzierung und Abschreibung von Filmrechten

Der Medienerlaß des Bundesfinanzministeriums Auswirkungen für die Filmindustrie. 1. Thema: Bilanzierung und Abschreibung von Filmrechten XV. Münchner Symposium zum Film- und Medienrecht Der Medienerlaß des Bundesfinanzministeriums Auswirkungen für die Filmindustrie 1. Thema: Bilanzierung und Abschreibung von Filmrechten Dr. Hans Radau NÖRR

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Umwandlung von Unternehmen

Umwandlung von Unternehmen INSTITUT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE LEIBNIZ UNIVERSITÄT HANNOVER Umwandlung von Unternehmen - Aufgabensammlung - Umwandlung von Unternehmen - 1 - Aufgaben zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

Lehrstuhl für Steuerrecht Dr. Marcel Krumm

Lehrstuhl für Steuerrecht Dr. Marcel Krumm Bilanzierungsgrundsätze Prüfungsreihenfolge (für die Aktivseite) Bilanzierung dem Grunde nach (Ansatzfrage) Abstrakt bilanzierungsfähiges Sachliche, persönliche und zeitliche Zurechnung des es Kein Ansatzverbot

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

Besondere Verzeichnisse Anm. 866 880 5 gangenheit zurückgreifen kann, zb für Gewährleistungsverpflichtungen oder Produkthaftung. Mangels hinreichender Erfahrungen dürfte für den Bereich der Umweltverbindlichkeiten,

Mehr

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz Ein Merkblatt Ihrer IHK Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz 1. Allgemeines 1 2. Inkrafttreten der Neuregelung 1 3. Begünstigte Betriebe 2 4. Einzelheiten zum

Mehr

7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt.

7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt. Beispiel zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Sachverhalt: Dr. Thomas Müller (M) betreibt in Landshut eine Zahnarztpraxis. Er ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG. Bei seiner nach 164 Abs. 1 AO

Mehr

IAS. Übung 7. ) Seite 1

IAS. Übung 7. ) Seite 1 IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 2. Musterklausur

Mehr

Unicontrol Systemtechnik GmbH

Unicontrol Systemtechnik GmbH Unicontrol Systemtechnik GmbH Frankenberg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum Bilanz Aktiva A. Anlagevermögen 119.550,59 44.257,59 I. Immaterielle Vermögensgegenstände 39.227,00 7.011,00

Mehr

Mandanteninformationsveranstaltung. E-Bilanz. Erfurt, 15.11.2011

Mandanteninformationsveranstaltung. E-Bilanz. Erfurt, 15.11.2011 Mandanteninformationsveranstaltung E-Bilanz Erfurt, 15.11.2011 Ruschel & Coll. GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft Goethestraße 21/22, 99096 Erfurt www.ruschel-collegen.de Aktuelle Steuer- und Kanzleinachrichten:

Mehr

Tätigkeitsabschlüsse. Veröffentlichung gem. 6b Abs. 7 EnWG

Tätigkeitsabschlüsse. Veröffentlichung gem. 6b Abs. 7 EnWG Tätigkeitsabschlüsse Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist die Stadtwerke Wernigerode GmbH verpflichtet, für die in 6b Abs. 3 EnWG genannten Tätigkeitsbereiche, Teilabschlüsse aufzustellen. Nachfolgend

Mehr

Kölner Kolloquium Aktuelles zum Steuerbilanzrecht Ergänzungsbilanz beim Anteilserwerb. Prof. Dr. Ursula Ley

Kölner Kolloquium Aktuelles zum Steuerbilanzrecht Ergänzungsbilanz beim Anteilserwerb. Prof. Dr. Ursula Ley Kölner Kolloquium Aktuelles zum Steuerbilanzrecht Ergänzungsbilanz beim Anteilserwerb Prof. Dr. Ursula Ley Inhaltsverzeichnis Folien 1. BFH-Urteil vom 20.11.2014 IV R 1/11, BFH/NV 2015, 409 2. Abschreibungen

Mehr

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII

Mehr

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen

IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium. Klausur: Steuern und Bilanzen Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität Hagen IWW - Studienprogramm Vertiefungsstudium Klausur: Steuern und Bilanzen Lösungshinweise zur

Mehr

GARTENGENOSSENSCHAFT e. G. Leimdölle 1. 78224 Singen. Bericht über die Erstellung der. Kurzbilanz. zum 31. Dezember 2008

GARTENGENOSSENSCHAFT e. G. Leimdölle 1. 78224 Singen. Bericht über die Erstellung der. Kurzbilanz. zum 31. Dezember 2008 GARTENGENOSSENSCHAFT e. G. Leimdölle 1 78224 Singen Bericht über die Erstellung der Kurzbilanz zum 31. Dezember 2008 Manfred Kuhn Steuerberater Singen J A H R E S A B S C H L U S S Z U M 3 1. D E Z E M

Mehr

Bewertung der Schulden

Bewertung der Schulden 1 Maßgebliche Regelungen des HGBs 246 Vollständigkeit Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Damen und Herren, Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Teil 10: Aktuelle Brennpunkte in der Steuerbilanz Teilwertabschreibungen und Deckelung von Rückstellungen Sehr geehrte Damen und

Mehr

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung

Mehr

SQ IT-Services GmbH, Schöneck. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012

SQ IT-Services GmbH, Schöneck. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 SQ IT-Services GmbH, Schöneck Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Bilanz zum 31. Dezember 2012 AKTIVA PASSIVA 31.12.2012 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2011

Mehr

Mobilienerlass/Vollamortisation, BMF-Schreiben vom 19.4.1971-VI B/2-S 2170-31/1 (BStBl. 1971 I 264)

Mobilienerlass/Vollamortisation, BMF-Schreiben vom 19.4.1971-VI B/2-S 2170-31/1 (BStBl. 1971 I 264) Leasingerlass VA Mobilienerlass/Vollamortisation, BMF-Schreiben vom 19.4.1971-VI B/2-S 2170-31/1 (BStBl. 1971 I 264) Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter

Mehr

Bilanzierung des Anlagevermögens

Bilanzierung des Anlagevermögens Buchhaltung und Bilanzierung Bilanzierung des Anlagevermögens Inhalte dieser Einheit Definition des Anlagevermögens Grundsätze der Bewertung abnutzbares / nicht abnutzbares Anlagevermögen Wertansätze für

Mehr

PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A

PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2013 31.12.2012 A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 7.456,00

Mehr

IMK-Modul. Abschreibungen, Vermögensbewertung zum Bilanzstichtag (Absetzung für Abnutzung = AfA)

IMK-Modul. Abschreibungen, Vermögensbewertung zum Bilanzstichtag (Absetzung für Abnutzung = AfA) überarbeitet am 12.11.2011, trotzdem keine Gewähr IMK-Modul Lernfeld 13 Jahresabschlussarbeiten vornehmen und Informationen zur Unternehmenssteuerung bereitstellen Abschreibungen, Vermögensbewertung zum

Mehr

78 3.2 Bilanzierung der Höhe nach

78 3.2 Bilanzierung der Höhe nach 78 3.2 Bilanzierung der Höhe nach 3.2.3.2 Außerplanmäßige Abschreibungen Die Korrekturfunktion des beizulegenden Wertes (s. Kapitel 3.2.3.1) besteht zum Buchwert des betrachteten Vermögensgegenstandes

Mehr

MANDANTENINFORMATION 2008/2009

MANDANTENINFORMATION 2008/2009 MANDANTENINFORMATION 2008/2009 INFORMATIONEN RUND UM KAPITALGESELLSCHAFTEN Vorwort: Die nachstehende Information soll Ihnen einen Überblick geben über allgemeine steuerliche Regelungen. Die Ausführungen

Mehr

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Ralf Stahl 1 Teil 2 Buchführung GOB Aufbewahrungspflichten EÜ-Rechnung / Bilanz Steuerliche Umsatzgrenzen.

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Information des Bundesministeriums für Finanzen zur elektronischen Bilanzeinreichung ( E-Bilanz )

Information des Bundesministeriums für Finanzen zur elektronischen Bilanzeinreichung ( E-Bilanz ) Information des Bundesministeriums für Finanzen zur elektronischen Bilanzeinreichung ( E-Bilanz ) Wien, im September 2006 Rechtsgrundlage Elektronische Steuererklärungen betreffend die Ertragsteuern 2-42

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 12. März 2010 Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen

Mehr

Bilanz zum 31. Dezember 2010

Bilanz zum 31. Dezember 2010 Bilanz zum 31. Dezember 2010 Innocence in Danger Deutsche Sektion e.v. AKTIVA PASSIVA VORJAHR VORJAHR Euro Euro Euro Euro Euro Euro A. Anlagevermögen A. Vereinsvermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

2. Aufgabe (3 Punkte) Errechne anhand der angegebenen Daten den Abschreibungssatz der linearen Abschreibung in Prozent. Erklärung:

2. Aufgabe (3 Punkte) Errechne anhand der angegebenen Daten den Abschreibungssatz der linearen Abschreibung in Prozent. Erklärung: Beschreibung zu den Aufgaben 1. bis 3. Im Zuge der Einführung des neuen Warenwirtschaftssystems hat die Marktplatz GmbH auch den Fuhrpark erweitert. Es wurden neue Lieferwagen, Pkw und Gabelstapler gekauft.

Mehr

Exkurs: Gewinnermittlung

Exkurs: Gewinnermittlung NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. 2014 Exkurs: Gewinnermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung vs. Bilanz 6. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH Gewinnermittlung Bilanz (= Betriebsvermögensvergleich)

Mehr

Mitarbeiterbeteiligungen in der Krise

Mitarbeiterbeteiligungen in der Krise Mitarbeiterbeteiligungen in der Krise Die bilanzielle Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen nach nationalen (UGB) und internationalen (IAS/IFRS) Vorschriften Salzburg, am 22. Jänner 2010 ao. Univ.-Prof.

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung und Wertaufholungsgebot

Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung und Wertaufholungsgebot Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg Seite 1 Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung und Wertaufholungsgebot Eine praxisnahe Kommentierung des BMF-Schreibens vom 16. 7. 2014 Bernd Rätke

Mehr

Buchhaltung und Bilanzierung Bilanzierung des Anlagevermögens

Buchhaltung und Bilanzierung Bilanzierung des Anlagevermögens Buchhaltung und Bilanzierung Bilanzierung des Anlagevermögens Inhalte dieser Einheit Definition des Anlagevermögens Grundsätze der Bewertung abnutzbares / nicht abnutzbares Anlagevermögen Wertansätze für

Mehr

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei. Absender: Name Straße PLZ, Ort zurück: per Post (incl. Belege) oder per Fax (incl. Belege) Vogel & Vogel Steuerberater Wettinerstr. 28 04600 Altenburg Telefax +49 3447 502683 Fragebogen zur Gewinnermittlung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Zusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften A/B/C - OHG

Zusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften A/B/C - OHG Zusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften A/B/C - OHG A. Sachverhalt Gesellschafter: A, B, C, D, E; Beteiligung zu je 20 %; Tätigkeit der OHG: Stahlhandel

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Bilanz A K T I V A P A S S I V A 31.12.2013 Vorjahr 31.12.2013 Vorjahr EUR

Mehr

Sevenval GmbH, Köln. Bilanz zum 31. Dezember 2011

Sevenval GmbH, Köln. Bilanz zum 31. Dezember 2011 I Bilanz zum 31. Dezember 2011 AKTIVA PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände 23.768,71 28.561,22 I. Gezeichnetes Kapital 66.420,00 66.420,00 II. Sachanlagen 154.295,57

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

initplan GmbH Karlsruhe Jahresabschluss und Anhang

initplan GmbH Karlsruhe Jahresabschluss und Anhang initplan GmbH Karlsruhe Jahresabschluss und Anhang 31. Dezember 2012 initplan GmbH, Karlsruhe Anhang für das Geschäftsjahr 2012 I. Allgemeine Angaben Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 wurde

Mehr

Aufgabe 3. Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2010/11. Philipp Reinbacher

Aufgabe 3. Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2010/11. Philipp Reinbacher Aufgabe 3 Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2010/11 Philipp Reinbacher Agenda 1 Aufgabe 3 2 Aufgabe 3a 3 Aufgabe 3b 4 Aufgabe 3c 5 Aufgabe 3d Agenda 1

Mehr

Empfehlungen zur Erstellung einer Abschreibungstabelle für Gemeinden. - Stand 01. Oktober 2007 -

Empfehlungen zur Erstellung einer Abschreibungstabelle für Gemeinden. - Stand 01. Oktober 2007 - Empfehlungen zur Erstellung einer Abschreibungstabelle für Gemeinden - Stand 01. Oktober 2007 - Gliederung: 1. Allgemeines...1 2. Rechtsgrundlagen...1 3. Einzelheiten...2 3.1 Wesen und Aufgaben der Anlagenabschreibung...2

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

11 Verbindlichkeiten 371

11 Verbindlichkeiten 371 11 Verbindlichkeiten 371 Verbindlichkeiten 11.1 Überblick Verbindlichkeiten eines Unternehmens werden in folgende Bereiche unterteilt. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erhaltene Anzahlungen

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Anlage 5.2a Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Entwurf aufgestellt am 11.03.2008 Entwurf bestätigt am 11.03.2008 gem. 92 Abs.1 i.v.m. 95 Abs.3 GO NRW Czuka Geschäftsführer Müller Verbandsvorsteher Die Prüfung

Mehr

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr