BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1
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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx153_10 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 153/10 BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 Voraussetzungen einer wirksamen Bewilligung für Eintragung der Abtretung einer Buchgrundschuld an eine GbR Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bewilligung für die Eintragung der Abtretung einer Buchgrundschuld (hier: Bezeichnung des Neugläubigers).
2 - 1- Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 153/10 Grundbuch von Ottenhofen Bl. AG Erding - Grundbuchamt In der Grundbuchsache wegen Eintragung der Abtretung einer Buchgrundschuld erlässt das Oberlandesgericht München -34. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und den Richter am Oberlandesgericht Hinterberger am 13. Dezember 2010 folgenden Beschluss I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erding - Grundbuchamt - vom 19. August 2010 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdewert wird auf festgesetzt.
3 - 2- G r ü n d e : I. Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer von Grundbesitz. Er ist Inhaber einer Eigentümergrundschuld ohne Brief über ,61, die gemäß Eintragung vom für ein Kreditinstitut gepfändet ist. Der Beteiligte zu 2 schloss am 19.3./ einen schriftlichen Vertrag mit den Beteiligten zu 1 unter der Bezeichnung Rechtsanwälte S., K. & Koll., mit dem er an diese die Grundschuld zur Sicherung von Honorarforderungen abtrat. Zur Verwertung (Ziff. 3) enthält der Vertrag folgende Klausel: Erfüllt der Sicherungsgeber die Verpflichtungen aus diesem Sicherungszessionsvertrag gegenüber dem Sicherungsgeber nicht oder werden die zur Sicherheit abgetretenen Rechte und Forderungen des Sicherungsnehmers gefährdet, steht dem Sicherungsnehmer das Recht zu, die Sicherungsabtretung offenzulegen und die abgetretenen Rechte geltend zu machen bzw. im eigenen Namen einzuziehen. Unterzeichnet ist der Vertrag vom Beteiligten zu 2 und von Rechtsanwältin S. für die Beteiligten zu 1. Unter dem haben die Beteiligten beantragt, die notariell beglaubigte Abtretung der Grundschuld in das Grundbuch einzutragen. Mit Beschluss vom hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen u.a. mit der Begründung, der Inhalt der vorgelegten Urkunde sei nicht eintragungsfähig, da der Abtretungsempfänger nicht zweifelsfrei bezeichnet sei. Nach 15 GBV sei die Angabe aller Rechtsanwälte dieser Sozietät mit Geburtsdatum notwendig. Alle Gesellschafter/Gemüssten einzeln eingetragen werden. Ferner sei ein Gemeinschaftsoder Bruchteilsverhältnis einzutragen, wozu die erforderlichen Angaben fehlten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die im Wesentlichen darauf gestützt ist, dass es sich um ein behebbares Hindernis handle. Im Vollstreckungsrecht genügten Bezeichnungen der Gläubiger wie hier geschehen den Anforderungen an die Bestimmbarkeit. Die dort gestellten
4 - 3- Anforderungen blieben nicht hinter denen des Grundbuchrechts zurück. Mit der Beschwerde wird eine von vier Personen unterzeichnete, notariell beglaubigte Bestätigung vom vorgelegt, nach der die Rechtsanwaltskanzlei S., K. & Kollegen mit dem Sitz in & seit dem aus den vier namentlich und mit Geburtsdatum bezeichneten Rechtsanwälten besteht. Der Erklärung sei die Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu entnehmen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Durch die vorgelegte Bestätigung werde der Mangel der zweifelsfreien Bezeichnung des Abtretungsempfängers in der Abtretungsurkunde nicht behoben, da die Bezeichnung in dieser erfolgen müsse und nicht durch eine nachträgliche Bestätigung geklärt werden könne. Auch sei noch kein Berechtigungsverhältnis nach 47 GBO angegeben. II. Die Beschwerde ist nach 71 Abs. 1, 73 GBO i.v.m. 15 Abs. 2 GBO zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Abtretung der Buchgrundschuld erfolgt nach 1154 Abs. 3, 873 BGB durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Auf die Grundschuld ist 1154 BGB nämlich entsprechend anwendbar ( 1192 Abs. 1 BGB; vgl. Palandt/Bassenge 70. Aufl Rn. 14). Der - dingliche - Abtretungsvertrag, der formfrei geschlossen werden kann, ist in notariell beglaubigter Form vorgelegt und genügt insoweit den Anforderungen des 29 GBO. Die Vorlage des Vertrags in notariell beglaubigter Form erübrigt aber nicht die Bewilligung durch den bisherigen Grundschuldgläubiger. 19 GBO als Grundnorm für das grundbuchamtliche Eintragungsverfahren beansprucht allgemeine Geltung; eine Eintragung darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht betroffen wird (vgl. Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl. 19 Rn. 17; Demharter GBO 27. Aufl. 19 Rn. 3 und 4). Zwar gibt es Fallgruppen, in denen es der Bewilligung ausnahmsweise nicht bedarf. So wird die Bewilligung ersetzt durch den Unrichtigkeitsnachweis zur Grundbuchberichtigung. Dies kommt vorliegend jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um eine konstitutive Eintragung handelt. Die Bewilligung wird auch ersetzt durch eine Abtretungserklärung des
5 - 4- Briefgrundpfandrechtsgläubigers ( 26 GBO). Abgetreten werden soll hier aber eine Buchgrundschuld (vgl. zu den Ausnahmen Kössinger in Bauer/von Oefele 19 Rn. 19 ff.; Demharter 19 Rn. 6 ff.). Andererseits genügt für die Eintragung ins Grundbuch nach 19, 29 GBO die einseitige Eintragungsbewilligung des bisherigen Gläubigers (vgl. Staudinger/Wolfsteiner BGB Neubearb Rn. 62). Das Grundbuchamt ist zur Prüfung des Grundgeschäfts berechtigt und darf den Eintragungsantrag zurückweisen, wenn es aufgrund der ihm vorliegenden Urkunde zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Abtretung unwirksam ist (vgl. Demharter 19 Rn. 20). Ob aufgrund des vorgelegten Vertrags das Grundbuchamt zu einer derartigen Prüfung berechtigt war, kann offen bleiben, da es schon an einer grundbuchtauglichen Bewilligung des bisherigen Gläubigers fehlt. a) Fraglich erscheint bereits, ob der vorgelegte Abtretungsvertrag überhaupt eine Bewilligung nach 19 GBO enthält. Zwar muss die Erklärung nicht das Wort Bewilligung enthalten (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 1984, 145/146). Das Grundbuchamt ist zur Auslegung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die zum Eintritt einer Rechtsänderung notwendige sachlich rechtliche Erklärung kann auch die Eintragungsbewilligung enthalten (vgl. Demharter 19 Rn. 16 m.w.n.). Vorliegend spricht gegen eine solche Auslegung der Verwertungsklausel in Ziff. 3 aber bereits, dass die Abtretung nur unter bestimmten Voraussetzungen offen gelegt werden darf und sich damit die Frage stellt, ob die Eintragungsbewilligung gerade davon abhängig sein soll, also - unzulässigerweise (Demharter 19 Rn. 31) - bedingt ist. b) Unabhängig von diesen Bedenken erfordert die Eintragungsbewilligung neben der Person des Bewilligenden auch die Bezeichnung des Berechtigten, und zwar so, wie dieser in das Grundbuch einzutragen ist (vgl. Demharter 19 Rn. 35; zum materiellen Geschäft siehe BGH NJW 1989, 3151). Bei einer Mehrheit von Berechtigten ist die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses erforderlich (BayObLG Rpfleger 1990, 503). Soll eine GbR eingetragen werden, sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen, wobei die für den Berechtigten geltenden Vorschriften entsprechend gelten ( 47 Abs. 2 GBO). Aus den Angaben im Vertrag allein ergibt sich schon nicht, dass die Abtretung zugunsten einer GbR erfolgt. Es fehlen auch die nach 15 Abs. 1 Buchst. a und c GBV erforderlichen Angaben, insbesondere Vornamen, Wohnort oder
6 - 5- Geburtsdatum. Die nachträglich vorgelegte Erklärung der Gesellschafter vermag die Bewilligung durch den bisherigen Gläubiger nicht zu ergänzen; dies kann nur der Bewilligende selbst, worauf der Neugläubiger ggf. einen schuldrechtlichen Anspruch hat (vgl. BGH NJW 1989, 3151/3152). Im Übrigen ergibt sich aus der vorgelegten Erklärung, dass - unabhängig von den gemäß 15 GBV erforderlichen Angaben - schon nicht sämtliche Gesellschafter im Vertrag (namentlich) aufgeführt sind. c) Der Erlass einer Zwischenverfügung kam nicht in Betracht, da die zur Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung des Betroffenen nicht in der notwendigen Form vorliegt (vgl. Demharter 18 Rn.12). 2. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Nennbetrag der Grundschuld ( 131 Abs. 4, 30 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ( 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Lorbacher Paintner Hinterberger Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht.
7 - 6- Leitsatz: BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1 GBO 19 GBV 15 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bewilligung für die Eintragung der Abtretung einer Buchgrundschuld (hier: Bezeichnung des Neugläubigers). OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom Wx 153/10
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