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2 Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor:

3 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom (1 BvL 21/12) die folgenden Regelungen zur Verschonung des Unternehmensvermögens für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Verschonung auch eintritt, obwohl das verschonte betriebliche Vermögen einen Verwaltungsvermögenanteil von bis zu 50 % erreicht ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"); bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen die Verschonung eintritt, ohne dass der Erwerber nachgewiesen hat, ob er überhaupt einer Verschonung bedarf (Bedürfnisprüfung);

4 alle Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten unabhängig von ihrer Größe von der Lohnsummenreglung gänzlich ausgenommen sind; die Verschonungsregelungen Gestaltungen zulassen, die zu erheblichen Ungleichbehandlungen führen, indem die Lohnsummenpflicht umgangen werden kann (insbesondere durch eine Betriebsaufspaltung), die Verwaltungsvermögensgrenze (10 % bzw. 50 %) durch Konzernstrukturen umgangen werden kann (Kaskadeneffekt) und die Begünstigung von sogenannten "Cash-Gesellschaften" zugelassen wird.

5 Gesetzesentwurf des BMF Am legte das BMF einen ersten Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer vor, mit dem nun verfassungsfeste Regelungen geschaffen werden sollen.

6 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen Die bisherigen Verschonungsregelungen (Regelverschonung in Höhe von 85 Prozent oder auf Antrag Optionsverschonung in Höhe von 100 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens) bleiben unverändert. Das gilt auch für die einzuhaltenden Voraussetzungen (Behaltensfrist von 5 Jahren und Erhalt der Lohnsumme von 400 Prozent sowie Behaltensfrist von 7 Jahren und Erhalt der Lohnsumme von 700 Prozent).

7 Begünstigtes Vermögen Der Begriff des begünstigten Vermögens wird in Abkehr von der bisherigen Definition des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens neu eingeführt. Zum begünstigten Vermögen gehören demnach alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die im Erwerbszeitpunkt dem Hauptzweck des Unternehmens dienen. Diese Voraussetzung soll immer dann gegeben sein, wenn das Wirtschaftsgut nicht aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden kann, ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen.

8 Begünstigtes Vermögen Die betrieblichen Schulden werden konsolidiert und anteilig dem begünstigten und nicht begünstigten Vermögen zugeordnet (konsolidierte Netto-Betrachtung). Ein Anteil des nicht begünstigten Vermögens in Höhe von maximal 10 Prozent des begünstigten Vermögens wird als Freibetrag wie begünstigtes Vermögen behandelt. Definitiv besteuert wird demnach nicht begünstigtes Vermögen, soweit es mehr als 10 Prozent des begünstigten Vermögens beträgt.

9 Grenzwert für Großerwerbe Die bisherigen Regelungen zur Regel- und Optionsverschonung greifen nur bis zu einem Wert des erworbenen begünstigten Betriebsvermögens von 20 Mio. Euro. Dieser Grenzwert erhöht sich auf 40 Mio. Euro, wenn der Dieser Grenzwert erhöht sich auf 40 Mio. Euro, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die:

10 die Entnahme oder Ausschüttung des Gewinns nahezu vollständig beschränken, und die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Angehörige i. S. d. 15 AO beschränken, und für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die erheblich unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt. Diese Voraussetzungen müssen 10 Jahre vor und 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorliegen.

11 Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen Können die üblichen Verschonungsregelungen (Regel- oder Optionsverschonung) wegen des Überschreitens des Grenzwertes von 20 bzw. 40 Mio. Euro nicht mehr in Anspruch genommen werden, hat der Erwerber ein Wahlrecht:

12 Bis zu einem Erwerb in Höhe von 110 Mio. Euro können Erwerber entweder einen "Verschonungsabschlag für Großerwerbe" (abschmelzend) oder eine Verschonungsbedarfsprüfung (Bedürfnisprüfung) beantragen. Beim "Verschonungsabschlag für Großerwerbe" verringert sich der Verschonungsabschlag in Höhe von 85 bzw. 100 Prozent um einen Prozentpunkt je 1,5 Mio. Euro, die der Wert des begünstigten Betriebsvermögens 20 Mio. Euro übersteigt. Die Verschonungsvoraussetzungen (Behaltensfristen und Lohnsummenregeln) sind unabhängig von der Wahl einzuhalten.

13 Beträgt das übertragene betriebsnotwendige Vermögen mehr als 110 Mio. Euro, kann der Erwerber ebenfalls alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung einen pauschalen Verschonungsabschlag (in Höhe von 25 Prozent bei beantragter Regelverschonung oder in Höhe von pauschal 40 Prozent bei beantragter Optionsverschonung) wählen.

14 Verschonungsbedarfsprüfung Die Verschonungsbedarfsprüfung, die den Forderungen des BVerfG nach einer Bedürfnisprüfung entsprechen soll, sieht vor, dass der Erwerber einen Erlass der festgesetzten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beantragen kann, allerdings nur dann, wenn er die Steuerzahlung nicht aus seinem verfügbaren Vermögen leisten kann. Zum verfügbaren Vermögen zählen 50 Prozent des bereits vorhandenen und mitübertragenen Privatvermögens sowie des nicht begünstigten Betriebsvermögens.

15 Auch Vermögen, das innerhalb von 10 Jahren nach dem Erb-/ Schenkungszeitpunkt erworben wird, stellt verfügbares Vermögen dar. Muss der Erwerber Vermögensgegenstände erst noch liquidieren, kommt eine Stundung der Steuer für sechs Monate in Betracht. Die Verschonungsvoraussetzungen (Behaltensfristen und Lohnsummenregeln) sind auch hier unabhängig von der Wahlentscheidung einzuhalten.

16 Ausnahmen für Kleinunternehmen Die Grenze, bis zu der die Unternehmen die Lohnsummenregelung während der Behaltensfrist nicht erfüllen müssen, wird von 20 auf 3 Arbeitnehmer gesenkt. Bei 4 bis 10 Beschäftigten tritt im Fall der beantragten Bei 4 bis 10 Beschäftigten tritt im Fall der beantragten Regelverschonung an die Stelle der Mindestlohnsumme in Höhe von 400 Prozent eine solche von 250 Prozent und im Fall der Optionsverschonung an die Stelle der Mindestlohnsumme in Höhe von 700 Prozent ein solche von 500 Prozent.

17 Zeitungsartikel Welt am Sonntag vom

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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