Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen durch das FamFG: ZPO-Verfahren/FG-Verfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen durch das FamFG: ZPO-Verfahren/FG-Verfahren"

Transkript

1 1 A. Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen durch das FamFG FamFG: Örtliche Zuständigkeit FamFG: Abgabe an das Gericht der Ehesache O. Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit/Buch I. 410 FamFG: Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit II. 411 FamFG: Örtliche Zuständigkeit III. 412 FamFG: Beteiligte IV. 413 FamFG: Eidesstattliche Versicherung V. 414 FamFG: Unanfechtbarkeit A. Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen durch das FamFG: ZPO-Verfahren/FG-Verfahren 1 2 Es bleibt bei der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen FG- und ZPO-Folgesachen, wobei sich nur die Terminologie geändert hat: ZPO-Familiensachen werden nunmehr als Familienstreitsachen bezeichnet; sie richten sich aber wie bisher auch künftig nach den ZPO-Vorschriften. Definition der Familienstreitsachen gemäß 112 FamFG, also der ZPO-Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach 231 I FamFG, also Verfahren, die 1.1durch die Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 1.2durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht 1.3die Ansprüche nach 1615 l oder 1615 m BGB betreffen sowie Lebenspartnerschaftssachen nach 269 I Nr. 7 und 8 FamFG. 2. Güterrechtssachen nach 261 I FamFG, also Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind, sowie Lebenspartnerschaftssachen nach 269 I Nr. 9 FamFG, sowie 3. sonstige Familiensachen nach 266 I FamFG, also Abs. 1 Ansprüche zwischen verlobten Personen oder zwischen solchen und einer dritten Person 4. aus der Ehe herrührende Ansprüche 5. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung u.a. 6. Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis 7. Ansprüche aus dem Umgangsrecht (Schadensersatz) sowie Lebenspartnerschaftssachen nach 269 II FamFG. Begriff der Familiensachen, 111 FamFG: Ehesachen Kindschaftssachen Abstammungssachen Adoptionssachen Wohnungszuweisungs- (Ehewohnungs- und Haushalts-)sachen 24 B. Heiß

2 A. Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen durch das FamFG 1 Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichssachen Unterhaltssachen Güterrechtssachen Sonstige Familiensachen Lebenspartnerschaftssachen Fazit: Dennoch bleibt auch nach der einheitlichen Zuweisung aller Familiensachen zum FamFG eine Differenzierung zwischen sog. echten FG-Familiensachen und ZPO-Familiensachen, 112 FamFG. Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung gemäß 113 FamFG 1. Gemäß 113 I FamFG sind in Ehesachen und in Familienstreitsachen ( 112 FamFG): Unterhalt, Güterrecht und sonstige Familiensachen nach 266 I die 2 37, sowie FamFG nicht anzuwenden, sondern es gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. 2. In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der ZPO über den Urkundenund Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend. 3. In Ehesachen und Familienstreitsachen ist 227 III ZPO nicht anzuwenden. 227 III ZPO betrifft die Verlegung von Terminen, die für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmt wurden. 4. Gemäß 113 IV FamFG sind in Ehesachen folgende Vorschriften der ZPO nicht anzuwenden: Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärungen über Tatsachen Voraussetzungen einer Klageänderung Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung Die Güteverhandlung Die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses Das Anerkenntnis Die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden Der Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen Die Begriffsbestimmungen für Unterhaltssachen ( 231 FamFG), Güterrechtssachen ( 261 FamFG) und sonstige Familiensachen ( 269 FamFG) sind jeweils zweigeteilt: In deren Abs. 1 sind jeweils die Verfahren genannt, die zu den Familienstreitsachen gehören, in Abs. 2 die Verfahren, die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind. In den FamFG (allgemeiner Teil) finden sich die allgemeinen Regelungen, die für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sollen. Im 2. Buch sind in den FamFG die Familiensachen geregelt. 3 4 B. Heiß 25

3 1 A. Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen durch das FamFG Einstweilige Anordnungen des Familiengerichts sind künftig selbstständige Verfahren, 51 III FamFG. Eine Verbindung mit der Ehesache oder einem notwendigen Hauptsacheantrag ist nicht mehr notwendig. Die Zuständigkeit der Familiengerichte wurde in 111 FamFG deutlich ausgeweitet (zb Vormundschaft/Adoption/Gewaltschutz/Unterhaltssachen nach Bundeskindergeldgesetz und Einkommensteuergesetz, sonstige Familiensachen wie Gesamtschuldnerausgleich, Gesamtgläubigerschaft, BGB-Innengesellschaft, unbenannte Zuwendung, Ansprüche gegen Schwiegereltern u.a. sowie Lebenspartnerschaftssachen). Künftig werden alle Entscheidungen durch Beschluss getroffen. Da gemäß 113 V FamFG bei der Anwendung der Zivilprozessordnung an die Stelle der Bezeichnung Prozess das Wort Verfahren tritt, ist nunmehr einheitlich statt Prozesskostenhilfe die Bezeichnung Verfahrenskostenhilfe zu verwenden. Änderungen in Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren: s. Teil 4 und Teil 5. Aus 135 FamFG ergibt sich die Möglichkeit, dass das Gericht anordnen kann, dass die Ehegatten an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung teilnehmen. Sanktionsmittel mangels Durchsetzbarkeit mit Zwangsmitteln: Berücksichtigung bei der Kostenverteilung gemäß 150 IV FamFG. Nach der Neuregelung in 140 FamFG bestehen mehrere über die derzeitige Rechtslage hinausgehende Möglichkeiten zur Abtrennung und Vorabentscheidung über die Scheidung (so zb nach Nummer 4, wenn seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von 3 Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen). Gemäß 238 FamFG: Abänderung gerichtlicher Entscheidungen: Völlige Neuregelung in Form einer Gleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner. Zulässigkeit des Abänderungsantrags ab Rechtshängigkeit des Antrags bei Erhöhung: ab Verzug/Möglichkeit Unterhalt für die Vergangenheit zu verlangen bei Herabsetzung: ab dem Monat, der auf das Auskunfts- oder Verzichtsverlangen folgt. Gemäß 241 FamFG: Verschärfte Haftung bei Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts: Es muss nicht mehr zusätzlich Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge erhoben werden. Achtung: Dies gilt nur für Entscheidungen in Hauptsacheverfahren, nicht in einstweiligen Anordnungsverfahren. Dies ergibt sich aus 238 I 1 FamFG der auf Endentscheidungen in der Hauptsache verweist. Einstweilige Anordnungen können nur nach 54 FamFG (Antrag auf Aufhebung oder Änderung) abgeändert werden oder durch Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nach 52 FamFG. In diesem Fall 26 B. Heiß

4 A. Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen durch das FamFG 1 muss zusätzlich ein Antrag auf Rückzahlung gestellt werden, um die verschärfte Haftung nach 818 IV BGB herbeizuführen. 235 FamFG: Neuregelung der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht der Beteiligten: Möglichkeit des Gerichts, anzuordnen, dass beide Beteiligten Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie Belege vorlegen/fristsetzung/sanktionsmöglichkeit über Kostenentscheidung. 236 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter: Erstreckung auf Finanzämter, auch wenn es sich nicht um Kindesunterhalt, sondern Ehegattenunterhalt handelt. 58 f FamFG, Beschwerde: Durch das FamFG wurde das Rechtsmittelsystem in Familiensachen und Streitigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundlegend neu gestaltet und vereinheitlicht. Statthaft sind Beschwerde und Rechtsbeschwerde. Das bedeutet, dass die Rechtsmittel nunmehr auch die Funktion der bisherigen Berufung und Revision in Familiensachen nach der ZPO erfüllen müssen. Dies gilt nicht nur für die bisherigen ZPO-Familiensachen, sondern auch für die bisherigen allgemeinen Zivilprozesssachen, die durch die Zuständigkeitserweiterung im Rahmen des großen Familiengerichts nunmehr zu Sachen nach dem FamFG werden FamFG: Verbund von Scheidungs- und Folgesachen: Gemäß 137 II FamFG ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu entscheiden (Verbund), wenn die Familiensache spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Dies sollte an sich Terminverlegungen verhindern. Die Zweiwochenfrist ist allerdings zu kurz geraten! (hierzu s. Rn 264 ) In Haushaltssachen hat das Gericht entsprechend der Fassung nach dem Güterrechtsreformgesetz folgende Möglichkeiten: Es kann jedem Ehegatten aufgegeben werden 1. die Haushaltsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er begehrt, 2. eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen, 3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten Stellung zu nehmen oder 4. bestimmte Belege vorzulegen und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift können Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Abs. 1 vorgebracht werden, nur berücksichtigt werden, wenn dadurch nach BR-Drucks. 309/07, S. 453; Kemper, aao, S. 80. B. Heiß 27

5 1 A. Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen durch das FamFG 12 der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt hat. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift gilt Folgendes: Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Abs. 1 nicht nach, oder sind nach Abs. 2 Umstände nicht zu berücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet. Übergangsvorschrift, Inkrafttreten 2 1. Art. 111 FGG-RG: Übergangsvorschrift in der Fassung von Artikel 22 VAStrRefG Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde. Jedes gerichtliche Verfahren das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbstständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auch auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Falle des Satzes 1 als selbstständige Familiensachen fortgeführt. 2 BR-Drucks. 617/08, S B. Heiß

6 A. Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen durch das FamFG 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auch auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Anmerkung: Soweit Verfahren bis zum eingeleitet wurden, gilt das alte Verfahrensrecht in allen Instanzen. Für Abänderung von Unterhaltstiteln, die nach Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet wurden, gelten 238, 239 FamFG, für Abänderung in Kindschaftssachen 166 FamFG. Da einstweilige Anordnungen und Hauptsacheverfahren nach bisherigem Recht ein Verfahren waren, ist auf einstweilige Anordnung und Hauptsache noch altes Recht anzuwenden. Am anhängige Familiensachen, die entweder bereits ausgesetzt waren oder deren Ruhen angeordnet wurde oder die danach ausgesetzt wurden oder deren Ruhen angeordnet wurde, unterliegen dem neuen FamFG. Am anhängige aber bereits vorher oder danach abgetrennte Versorgungsausgleichssachen unterliegen ab dem dem FamFG. Alle abgetrennten Folgesachen werden als selbstständige Verfahren fortgeführt (also kein Verbund). Sind Versorgungsausgleichssachen am anhängig und wurde bis zum keine Endentscheidung erlassen, gilt ab das neue Verfahrensrecht und zwar für den gesamten Scheidungsverbund, soweit nicht Teile davon abgetrennt und als selbstständige Familiensachen fortgeführt wurden ( 137 V 2 FamFG) Fam-GKG: 3 Übergangsvorschrift Abs. 1: In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten ( ) einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. Abs. 2: Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht BR-Drucks. 617/08, S. 92. B. Heiß 29

7 1 B. Ziele der Reform B. Ziele der Reform Zusammenfassung der verschiedenen Verfahrensordnungen (ZPO/FGG/BGB/ HausratsVO) Klare Unterscheidung zwischen Amtsermittlung und Beibringungsgrundsatz Einführung des großen Familiengerichts, also Zuständigkeit für Verfahren, für welche bisher die Zivilgerichte zuständig waren (zb Gesamtschuldnerausgleich, BGB-Innengesellschaft), oder Verfahren, für die bisher die Vormundschaftsgerichte zuständig waren (zb Adoption, Betreuung) Beschleunigung von Umgangs- und Sorgeverfahren durch Einführung einer Monatsfrist zur Durchführung eines ersten Termins (in Anlehnung an das Cochemer- Modell) 4 Präzisierung der Bestellungsvoraussetzungen eines Verfahrenspflegers (in Zukunft: Verfahrensbeistand) zur Wahrung der Kindesinteressen Abstammungsverfahren ist künftig FGG-Verfahren Erweiterung der Auskunftspflichten der Parteien und der gerichtlichen Auskunftsbefugnisse gegenüber Behörden und Versorgungsträgern in Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen 5 Einheitliches Gerichtskostengesetz = FamGKG Schutz der Opfer von häuslicher Gewalt 6 In Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren: Rechtsschutz durch Zugang zum BGH Das FamFG enthält neun Bücher. 1. Buch: Allgemeiner Teil ( FamFG), untergliedert in Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften ( 1-22 a FamFG) Abschnitt 2: Verfahren im ersten Rechtszug ( FamFG) Abschnitt 3: Beschluss ( FamFG) Abschnitt 4: Einstweilige Anordnung ( FamFG) Abschnitt 5: Rechtsmittel ( FamFG) Abschnitt 6: Verfahrenskostenhilfe ( FamFG) Abschnitt 7: Kosten ( FamFG) Abschnitt 8: Vollstreckung ( a FamFG) Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug ( FamFG) 2. Buch: Familiensachen ( FamFG) Hinweis: Die Regelungen gelten für alle im FamFG erfassten Verfahren mit Ausnahme der Familienstreitsachen isd 112 FamFG. In 113 FamFG ist geregelt, dass für diese Verfahren weitgehend die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend gelten. 4 Kroiß/Seiler, Das neue FamFG Rn 10 zu 1. 5 Kroiß/Seiler, aao. 6 BT-Drucks. 16/9733, S B. Heiß

8 C. Rechtsfolgen der Reform 1 3. Buch: Betreuungssachen ( FamFG) 4. Buch: Nachlass- und Teilungssachen ( FamFG) 5. Buch: Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren ( FamFG) 6. Buch: Sonstige Verfahren der FG ( FamFG) 7. Buch: Freiheitsentziehungssachen ( FamFG) 8. Buch: Aufgebotssachen ( FamFG) 9. Buch: Schlussvorschriften ( FamFG) C. Rechtsfolgen der Reform Unterscheidung zwischen FG- und ZPO-Folgesachen: ZPO-Familiensachen werden nunmehr als Familienstreitsachen bezeichnet, richten sich aber auch künftig nach den ZPO-Vorschriften. 7 Alle Entscheidungen ergehen durch Beschluss, 38 FamFG, also insbesondere auch der Scheidungsausspruch, 116 FamFG, wonach das Gericht in Familiensachen durch Beschluss entscheidet und Verbundentscheidungen gemäß 142 I FamFG, wonach im Fall der Scheidung über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden ist. Das Verbundverfahren bleibt erhalten. Die entsprechenden Regelungen befinden sich nunmehr statt in den 623 ff ZPO in den 137 ff FamFG Die einstweilige Anordnung bleibt. Künftig handelt es sich um selbstständige Verfahren, 51 III FamFG und zwar auch dann, wenn eine Hauptsache anhängig ist. Es ist nicht mehr erforderlich, dass ein Hauptsacheantrag gestellt wird. Ausweitung der Zuständigkeit: 1. Vormundschaft oder Pflegschaft für Minderjährige, 151 Nr. 4 und 5 FamFG 2. Adoptionssachen, 186 ff FamFG 3. Verfahren betreffend die religiöse Kindererziehung 4. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, 210 ff FamFG (für diese war bisher teilweise das Zivilgericht zuständig) 5. Erweiterung bei Unterhaltssachen auf Verfahren nach 3 II S. 3 BKGG sowie 64 II 3 EStG, 231 II FamFG 3 II 3 BKGG mit folgendem Inhalt: Die gerichtliche Zuständigkeit für die Bestimmung des Bezugsberechtigten betreffend Kindergeld, falls eine Bestimmung der Eltern nicht getroffen wird, ebenso 64 II 3 EStG mit folgendem inhaltsgleichen Gesetzestext: Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Sonstige Familiensachen gemäß 266 FamFG, also gemäß 266 I Nr. 2 und Nr. 3 FamFG Zuständigkeit für alle aus der Ehe herrührenden Ansprüche (so zb Mitwirkungspflicht zur gemeinsamen Steuererklärung sowie Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil, also zb Gesamtschuldnerausgleich 16 7 Kroiß/Seiler, aao Rn 15. B. Heiß 31

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [

Mehr

2. Verbundverfahren... 36 a) Entscheidung für den Fall der Scheidung... 36 b) Konzentration durch örtliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts...

2. Verbundverfahren... 36 a) Entscheidung für den Fall der Scheidung... 36 b) Konzentration durch örtliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts... Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung... 13 Lernziel... 15 A. Systematik... 17 I. Gliederung des FamFG... 17 II. Einteilung der familienrechtlichen Streitigkeiten... 18 1. Aufzählung aller Familiensachen in

Mehr

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Infoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren

Infoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren RIGG Materialien Nr.7 Juli 2002 Infoblatt für Frauenhäuser Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren Herausgegeben von Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? MU Hörübungen zum Thema: Rechtsanwälte Beantworten Sie die Fragen: 1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? 2. Rechtsanwälte dürfen Fachanwaltsbezeichnungen auf ihre Briefbögen schreiben.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

BACH SINGELMANN DR.ORSCHLER DR.KREBS

BACH SINGELMANN DR.ORSCHLER DR.KREBS Aufnahmebogen für Scheidung / Scheidung online I. Mandant/Mandantin: Name: Geburtsname: Sämtliche Vornamen: Geburtsdatum: Geburtsort: Ist es die erste Ehe? wenn : Wie oft waren Sie bereits verheiratet?

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort Hinweise zur Benutzung der CD-ROM

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort Hinweise zur Benutzung der CD-ROM Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Musterschriftsäze Bearbeiterverzeichnis Allgemeines Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Ehegattenunterhalt 36 ff. siehe auch bei Familienunterhalt, Getrenntlebenunterhalt und Nachehelicher. als Familiensache 10 ff.

Ehegattenunterhalt 36 ff. siehe auch bei Familienunterhalt, Getrenntlebenunterhalt und Nachehelicher. als Familiensache 10 ff. Vorwort Vorwort Dieses aus meiner langjährigen Tätigkeit als Familienrichter und Leiter familienrechtlicher Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare hervorgegangene Referendarskript richtet sich wie

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Online - Formular Scheidung

Online - Formular Scheidung Online - Formular Scheidung I. Mandant/Mandantin: Name: Geburtsname: sämtliche Vornamen: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Telefon privat: geschäftlich: mobil: E-Mail-Adresse: Berufsbezeichnung:

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller?

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? Scheidungsformular A. Personendaten 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? 2. Name und Adresse der Ehefrau (tatsächliche Aufenthaltsort) Name: Straße und Hausnummer:

Mehr

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat

Mehr

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2015

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2015 Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2015 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: Datum: 23.04.2015 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel: Rechtsanwaltsgebührenrecht 90 Minuten

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG)

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG) Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG) In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten

Mehr

Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats

Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats Datum: 21. Oktober 1944 Fundstelle: RGBl I 1944, 256 Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977

Mehr

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Mùnchener ProzeEformularbuch

Mùnchener ProzeEformularbuch Mùnchener ProzeEformularbuch Band3 Familienrecht Herausgegeben von Professor Dr. Peter Gottwald Professor an der Universitàt Regensburg Autoren: Dr. Ludwig Bergschneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt fur

Mehr

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder

Mehr

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011 11 WF 1590/10 Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten Normenketten: RVG 13 II 1, 15 I, II, 16 Nr.

Mehr

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck 2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren

Mehr

O. Das Verfahren ist erledigt worden RA. Versorgungsausgleich (nur auszufüllen bei G c) 1. durch Beschluss 038 1. vollständiger Ausschluss 078 1

O. Das Verfahren ist erledigt worden RA. Versorgungsausgleich (nur auszufüllen bei G c) 1. durch Beschluss 038 1. vollständiger Ausschluss 078 1 Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht Anlage 0 02 0 0 05 06 07 08 0 2 5 G. Gegenstand des Verfahrens Satzart A. Schlüsselzahl B. Schlüsselzahl C.laufende Nummer des Gerichts der Erhebungs-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht bei einer Scheidung Scheidungsantrag Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung

Mehr

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Falls Sie einfach nur die Scheidung einreichen wollen, können Sie sich und uns die Arbeit erleichtern und das anliegende Formular ausfüllen und mit zum Termin

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,

Mehr

Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht

Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht Checkliste zur Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüchen Hinweis: Haben Sie Fragen oder bestehen sonstige Unklarheiten zu den geforderten Angaben, werden wir Ihnen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/10798 16. Wahlperiode 05. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts A. Problem und

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, dass Sie ohne Anfahrt zum Anwalt und ohne Wartezeiten den Auftrag zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens bequem von

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten Info Kosten In der Bundesrepublik sind die Anwaltskosten gesetzlich seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vorher in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Je nach Tätigkeitsbereich,

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistische Berichte A II 2 j 2002 Gerichtliche Ehelösungen 2002 Geschiedene Ehen im Saarland nach der Ehedauer (in % der Eheschließungen der jeweiligen Heiratsjahrgänge) 35 30 Heiratsjahrgang...... 1990...

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

Die wichtigsten Reformbereiche

Die wichtigsten Reformbereiche Neuerungen im Kindschaftsrecht ab 1.7.2001 (KindRÄG 2001) Die wichtigsten Reformbereiche Herabsetzung der Volljährigkeit Rechtsstellung von Minderjährigen Einvernehmliche Scheidung, Vaterschaftsanerkenntnis

Mehr

Bis dass der Richter euch scheidet

Bis dass der Richter euch scheidet SCHEULEN RECHTSANWÄLTE Bis dass der Richter euch scheidet Ein kurzer Überblick über den Ablauf des Scheidungsverfahrens Ehepaare geben sich regelmäßig bei der Eheschließung das Versprechen, miteinander

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

Das Scheidungsformular

Das Scheidungsformular Rechtsanwalt Thomas O. Günther, LL.M. oec Rosental 98, 53111 Bonn Mailto:info@scheidung-bonn.com Fax: 0911 / 30844-60484 Das Scheidungsformular Senden Sie mir dieses Formular bequem online, per Post oder

Mehr

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) BerHG Ausfertigungsdatum: 18.06.1980 Vollzitat: "Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl.

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012 I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November

Mehr

Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG

Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG FamFG-Überblick / Seite 1 Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG Verfahren in Familiensachen ( 111 bis 270 FamFG [Buch 2]) Ehesache = Scheidung selbst 121 bis 150 FamFG Familienstreitsachen gemäß 112 FamFG:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes

Mehr

Fachbegriffe Familienrecht von A Z

Fachbegriffe Familienrecht von A Z Fachbegriffe Familienrecht von A Z Adoption: Eine Adoption (vom lateinischen adoptio) wird in Deutschland Annahme als Kind genannt, ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Scheidung Die Verzögerung des Verfahrens

Scheidung Die Verzögerung des Verfahrens Scheidung Die Verzögerung des Verfahrens Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1 Verbundanträge... 1 2 Abtrennung...

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Mitteilung für die Presse Berlin, 15. Februar 2006 Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit I. Reform des familiengerichtlichen Verfahrens Das gerichtliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Landgericht Waldshut-Tiengen 9. Dezember 2014 Präsidium E 320 a Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Das Präsidium beschließt folgende Geschäftsverteilung für das Jahr 2015: Anhängige Verfahren Grundsätzlich

Mehr

Anwältin für Familienrecht

Anwältin für Familienrecht per E-Mail an: m.randel@t-online.de per Fax an 0212-224 64 54 per Post an Rechtsanwältin Melanie Randel Grünstraße 3 42697 Solingen wegen Ehescheidung 1. Persönliche Angaben Vor- und Zuname Straße und

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr