SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 3 A 405/14 6 K 1544/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin diese vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 18. Februar 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Juni K 1544/13 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil hat keinen Erfolg. Aus seinem Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren gemäß 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der sinngemäß allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. 2 Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Entziehung seiner griechischen Fahrerlaubnis wendet. Die Maßnahme könne auf 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt werden. Der Kläger habe sich geweigert, der Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzukommen, um seine Eignungszweifel aufzuklären, so dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Nichteignung habe ausgehen dürfen. Da bei dem Kläger das Abbauprodukt von Kokain nachgewiesen worden sei und damit auf einen Kokainkonsum habe geschlossen werden können, habe die Beklagte auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen können. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung seien vom Kläger im Klageverfahren nicht mehr vorgebracht worden; eine anderweitige nachvollziehbare Erklärung für den

3 3 Nachweis des Abbauprodukts von Kokain sei ebenfalls nicht vorgetragen worden. Der Kläger habe es versäumt, innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist die Zweifel an seiner Fahreignung durch die Vorlage des angeordneten Gutachtens auszuräumen. Soweit es aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu einem Missverständnis mit der A.. GmbH, die vom Kläger mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden sei, gekommen sei, vermöge dies die Fristversäumung nicht zu entschuldigen. Der vom Kläger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat (3 B 442/13) vorgelegte Abstinenznachweis der TÜV S... GmbH sei nicht geeignet, die Eignungszweifel auszuräumen, da damit die von der Beklagten vorgegebenen Fragen nicht beantwortet worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger den Abstinenznachweis erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, so dass er bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs ohnehin keine Berücksichtigung mehr habe finden können. Die Beklagte habe die Begutachtung auch nicht vereitelt. Für eine Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die TÜV S... GmbH habe es keinen Anlass gegeben. Der Kläger hätte nämlich ihr gegenüber zunächst bekanntgeben müssen, dass er gemäß 11 Abs. 6 Satz 3 FeV nunmehr diese mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt habe. Eine entsprechende Einverständniserklärung habe der Kläger indes nicht übermittelt. Ohne eine solche Erklärung sei die Beklagte nicht befugt, dem Kläger betreffende Unterlagen zu übermitteln. Eines Hinweises der Beklagten darauf, dass die vom Kläger angekündigte Teilnahme an einem Drogenscreening die Vorlage des Gutachtens nicht ersetze und für die Beurteilung der Fahreignung ungeeignet sei, habe es nicht bedurft. Die Umstände, die zur Teilnahme des Klägers am Drogenscreening geführt hätten, seien daher nicht auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen. Dass eine Nachholung der Begutachtung bei der A.. GmbH nicht mehr möglich gewesen sei, weil diese den Fragenkatalog an die Beklagte zurückgesandt habe, falle ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Klägers. Der auf Feststellung eines Pflichtenverstoßes der Beklagten erhobene Hilfsantrag sei jedenfalls unbegründet, da die Beklagte den Kläger ausreichend auf die Modalitäten der Begutachtung hingewiesen habe. Eine erneute Hinweispflicht habe für die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht nicht bestanden. Auch die übrigen Anordnungen in dem in Streit stehenden Bescheid seien rechtmäßig.

4 4 3 Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 23. September 2014, mit dem sinngemäß die Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerügt wird, trägt der Kläger zusammenfassend nur noch Rügen gegen die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, dass das angeordnete Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht vorgelegt worden sei, vor. Er habe seine Bereitschaft zur Gutachtenbeibringung signalisiert und um Fristverlängerung um vier weitere Monate gebeten. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 10. Oktober 2013 habe das Gutachten von niemandem erbracht werden können. Unter diesen Umständen sei die Beklagte zu einer Fristverlängerung verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe er sein Einverständnis zur Beibringung eines Gutachtens über seine Fahreignung ein weiteres Mal erklärt. Es wäre reine Förmelei gewesen, wenn er dies nochmals formularmäßig der Beklagten gegenüber hätte erklären müssen. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger von der Beklagten über die weitere Vorgehensweise bei der Erstellung des angeordneten Gutachtens im Unklaren gelassen worden sei. Die Rücksendung des Fragenkatalogs durch die A.. GmbH falle nicht in seinen Verantwortungsbereich. Ob die Rücksendung auf etwa fehlender Vorschusszahlung beruht habe, sei nicht aufgeklärt. Er sei nach wie vor davon ausgegangen, dass er von der A.. GmbH angerufen und zur Begutachtung vorgeladen werden würde. Die Beklagte habe ihm verschwiegen, dass das Gutachten der TÜV S... GmbH ungeeignet sei. Darüber hinaus sei ihm Akteneinsicht verweigert worden. Dementsprechend habe er nicht erkennen können, dass die A.. GmbH kein Gutachten mehr erstellen werde. Dass der Kläger durchaus bereit sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, bestätige auch sein Verhalten bei der Durchführung eines besonderen Aufbauseminars zum Punkteabbau. Die aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Aufklärungspflichten der Beklagten beruhten auf der Anordnung der Beibringung des ärztlichen Gutachtens mit Schreiben vom 22. Januar Seine Mitwirkungspflichten hätten dort näher umschrieben werden müssen. 4 Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht geltend gemacht. Deren Darlegung erfordert, dass der Antragsteller einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit

5 5 den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 1. Dezember B 561/07 -, juris Rn. 4). 5 Soweit der Kläger rügt, ihm sei das Verfahren der Gutachtenbeibringung bei der A.. GmbH nicht klar gewesen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2013 (- 3 B 442/13 -, juris Rn. 6) in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen. Neue Gesichtspunkte sind in dem Zulassungsantrag hierzu nicht aufgeführt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nicht zutrifft, dass der Kläger in der Anordnung der Beibringung des ärztlichen Gutachtens mit Schreiben vom 22. Januar 2013 nicht auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden sei. Vielmehr wird in dem Schreiben das Verfahren zur Erstellung des angeordneten Gutachtens im Einzelnen dargestellt und dem Kläger sogar die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache angeboten. Darüber hinaus sind dem Kläger sieben Stellen benannt worden, bei denen er sich über den Ablauf einer solchen ärztlichen Untersuchung beraten lassen konnte. Auch trifft es nicht zu, dass dem Kläger eine Akteneinsicht verweigert worden sei. Vielmehr wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 5. Juli 2013 von der Beklagten eine Kopie der Fahrerlaubnisakte zur Einsichtnahme übersandt, da das Original dieser Akte bereits an das Verwaltungsgericht Dresden übermittelt worden war. Zudem war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die Akteneinsicht bei der Behörde angeboten worden. Daher wäre es - wie bereits in dem o. g. Beschluss des Senats festgestellt - dem Kläger mit Hilfe seines Prozessbevollmächtigten ohne Weiteres möglich gewesen, vor Erlass des Widerspruchsbescheids eine erneute Begutachtung, die den Anforderungen an die Erbringung eines ärztlichen Gutachten genügte, durchzuführen oder jedenfalls gegenüber der Beklagten in einer für diese nachvollziehbaren Form nachzuweisen, dass eine Begutachtung in absehbarer Zeit vorgenommen werde. 6 Mit der bloßen Übersendung von Unterlagen mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 an das Verwaltungsgericht Dresden, die die Durchführung eines Drogenscreenings belegen sollten, ist der anwaltlich vertretene Kläger ferner ersichtlich nicht den Anforderungen nachgekommen, die gemäß 11 Abs. 6 Satz 3 FeV an die Mitteilung zu stellen sind,

6 6 welche Stelle mit der Untersuchung beauftragt werden würde. Dem Kläger musste spätestens nach seiner persönlichen Vorsprache am 7. Februar 2013 bei der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten, bei der er die ausgefüllte Einverständniserklärung gemäß 11 Abs. 6 Satz 3 FeV abgegeben hatte, klar sein, dass es hierzu einer förmlichen Erklärung bedurfte. Hierauf und auf die weiteren Modalitäten der Beauftragung war der Kläger ferner in dem Anordnungsschreiben im Einzelnen hingewiesen worden. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem zitierten Beschluss des Senats (a. a. O. Rn. 7) verwiesen. 7 Dass sich aus dem bisherigen Verhalten des Klägers im Rahmen der Ableistung eines besonderen Aufbauseminars für Kraftfahrer gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG i. V. m. 43 FeV wegen des von ihm damals erreichten Punktestands seine grundsätzliche Bereitschaft ergeben könnte, Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde nachzukommen, muss bezweifelt werden. Denn die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es nach mehrfachen Fristverlängerungen zu einer Ableistung des Aufbauseminars erst gekommen war, nachdem ihre Fahrerlaubnisbehörde den Kläger mehrfach eindringlich auf die Rechtsfolgen bei Nichtableistung hingewiesen hatte. Das schon damals festzustellende Verhaltensmuster, seinen diesbezüglichen Pflichten erst dann nachzukommen, wenn negative Konsequenzen kaum noch vermeidbar sind, lässt sich auch jetzt wieder feststellen. 8 Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Dresden hinlänglich, dass kein aus der Fürsorgepflicht abzuleitender Anlass für die Beklagte bestand, den Kläger nochmals gesondert darauf hinzuweisen, dass das von ihm in Auftrag gegebene Drogenscreening die Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens nicht zu ersetzen vermochte. Nachdem auch das Verwaltungsgericht Dresden in seinem Beschluss vom 12. August 2013 (6 L 271/13), mit dem es den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hatte, auf die Voraussetzungen einer Gutachtensbeibringung hingewiesen hatte, wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 10. Oktober 2013 nach Rücksprache mit der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten das Verfahren zur Beibringung des angeordneten Gutachtens ernsthaft in Gang zu setzen.

7 7 9 Dem Kläger ist es unbenommen, zur Wiedererlangung des ihm gemäß 46 Abs. 5 FeV aberkannten Rechts, von seiner griechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ein ärztliches Gutachten beizubringen, um die nach wie vor bestehenden Eignungszweifel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen zu beseitigen (vgl. 20 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 1, 11 FeV). 10 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Groschupp Döpelheuer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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