Trockenheit Info 1: Befristete Lockerung der RAUS-Bestimmungen auf Grund der momentanen Trockenheit
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- Rüdiger Geiger
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1 Für den TG-Bauer vom 10. August 2018 Trockenheit: Das Landwirtschaftsamt informiert Die Auswirkungen der seit Wochen anhaltenden Trockenheit und die heissen Temperaturen sind für die Landwirtschaft enorm. Am 6. August 2018 hat deshalb der Bund Massnahmen gegen die Folgen der Trockenheit ergriffen und die Kantone eingeladen, ihren Handlungsspielraum auszunützen. Das Landwirtschaftsamt ist sich der Tragweite der momentanen Wetterlage und die Auswirkungen auf die Landwirtschaft bewusst. Die Direktzahlungsverordnung erlaubt es den Kantonen, in Fällen von höherer Gewalt besondere Massnahmen zu ergreifen. Das Landwirtschaftsamt ist bestrebt, den vom Bund gewährten Handlungsspielraum optimal zu nutzen. Es wird deshalb im Thurgauer Bauer bei Bedarf über die getroffenen Massnahmen und über die erlaubten befristeten Abweichungen zur Direktzahlungsverordnung informieren. Trockenheit Info 1: Befristete Lockerung der RAUS-Bestimmungen auf Grund der momentanen Trockenheit Das Landwirtschaftsamt erlaubt folgende Abweichungen von den RAUS- Bestimmungen: 1. Ausgesetzt wird die Bestimmung, wonach bei Tieren der Rinder-, Ziegen- und Schafgattung mindestens einen Viertel des Trockensubstanzbedarfs durch Weidefutter gedeckt werden muss. 2. Die Bestimmung, dass den Tieren der Rinder-, Ziegen-, Schaf- und Pferdegattung vom 1. Mai bis 31. Oktober an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf eine Weide gewährt werden muss, wird wie folgt abgeändert: Anstelle des Auslaufs auf eine Weide kann der Auslauf in einen Laufhof gewährt werden. Insgesamt müssen weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf eine Weide oder in einen Laufhof gewährt werden. Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen werden. Auflagen: Die Bestimmungen gelten nur für Betriebe mit Wohnsitz im Kanton Thurgau und bis 31. August Es muss kein Gesuch eingereicht werden.
2 Trockenheit Info 2: Vorzeitige Beweidung von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen Es ist ab sofort erlaubt, die extensiv genutzten Wiesen (Code 611) und die wenig intensiv genutzten Wiesen (Code 612) vorzeitig zu beweiden (anstelle frühestens 1. September). Um die Qualität dieser Biodiversitätsförderflächen nicht zu gefährden, können die extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen schonend und über eine möglichst kurze Dauer beweidet werden. Sobald kein Weidegras mehr vorhanden ist, müssen die Tiere von der Weide abgetrieben werden. Auflagen für die vorzeitige Beweidung: Die vorzeitige Beweidung gilt für Flächen im Kanton Thurgau. Es muss dem Landwirtschaftsamt kein Gesuch eingereicht werden. Das Datum der Beweidung muss im Wiesenjournal eingetragen werden. Bei Vernetzungsflächen mit der Zusatzanforderung "Altgras" darf der Altgrasstreifen nicht beweidet werden. Der Altgrasstreifen von 10 % muss ausgezäunt und über den Winter stehen gelassen werden. Für NHG-Flächen müssen die kantonalen Vorgaben eingehalten werden. Trockenheit Info 3: Ansaat der LQ-Massnahme 203 farbige Zwischenfrüchte aufgrund der Trockenheit bis 31. August möglich Aufgrund der Trockenheit kann die Ansaat der LQ-Massnahme 203, Farbige Zwischenfrüchte, bis spätestens 31. August erfolgen. Zwischenkulturen, welche aufgrund der Futterknappheit futterbaulich genutzt werden, können nicht gleichzeitig als farbige Zwischenfrüchte angemeldet werden. Die als farbige Zwischenfrüchte angelegten Flächen sind bis spätestens am 31. August im agate.ch in der Kant. Datenerhebung TG zu erfassen. Trockenheit Info 4: Suisse Bilanz / GMF Bilanz Das Landwirtschaftsamt informiert zu einem späteren Zeitpunkt.
3 Für den TG-Bauer vom 17. August 2018 Trockenheit Info 5: Suisse Bilanz / GMF Bilanz Nicht geplante Grundfutterzukäufe können zu einer unausgeglichenen Nährstoffbilanz führen. Deshalb kann in der Suisse Bilanz eine Korrektur vorgenommen werden. Die zugekauften Futtermittel sind in der Suisse-Bilanz einzutragen und die Kaufbelege sind vollständig aufzubewahren. Als ausserordentliche Korrektur darf ein fiktiver Grundfutterverkauf aufgrund der Trockenheit in die Bilanz eingesetzt werden. Der fiktive Grundfutterverkauf darf maximal so hoch sein, dass die Erträge der einzelnen Wiesentypen, des Silomaises und der Futterrüben höchstens gleich hoch sind wie der Durchschnitt der jeweiligen Erträge in den Suisse-Bilanzen der Jahre 2015 bis Im GMF-Programm darf das fehlende Wiesen- und Weidefutter auch durch andere Grundfutter (z. B. Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel, usw.) ersetzt werden. Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 % im Talgebiet bzw. 85 % im Berggebiet muss nicht eingehalten werden. Der Kraftfutteranteil darf aber unverändert höchstens 10 % der Futterration betragen. Betriebe, die Grundfutter verkaufen, können in Analogie zu den Betrieben mit Futterzukauf fiktive Futterverkäufe geltend machen. Detaillierte Vorgaben sind auf der Homepage des Landwirtschaftsamtes aufgeschaltet. Frauenfeld, 14. August 2018; Landwirtschaftsamt
4 Für den TG-Bauer vom 17. August 2018 Trockenheit Info 6: Anforderungen inkl. Lockerungen bei der LQ- Massnahme 203 farbige Zwischenfrüchte Die Bestimmungen im Trockenheit Info 3, TG-Bauer vom , werden wie folgt gelockert: Handelsübliche, nichtüberwinternde Zwischenfuttermischungen mit einem Anteil Leguminosen sind erlaubt. Sämtliche Kulturen der LQ-Massnahme 203 können ausnahmsweise futterbaulich genutzt werden. Die LQ-Massnahme 203, farbige Zwischenfrüchte, kann bis am 31. August 2018 unter in der Kant. Datenerhebung TG -> Programmanmeldung -> Landschaftsqualität, vorgenommen werden. Anforderungen Mindestens 30 Aren Phacelia, Rübsen, Senf, Inkarnatklee, Landsberger Gemenge, Guizotia, Sonnenblume und zusätzlich handelsübliche, nichtüberwinternde Zwischenfuttermischungen mit einem Anteil Leguminosen Futterbauliche Nutzung möglich Ansaat bis 31. August Ackerumbruch frühestens ab 15. November Beiträge Basisbeitrag: Fr. 2.- pro Are Zusatzbeitrag: Fr pro Are ab zwei farbigen Kulturen (Mischungen von verschiedenen Zwischenfrüchten zählen nur als eine farbige Kultur) Frauenfeld, 14. August 2018 Landwirtschaftsamt
5 Für den TG-Bauer vom 24. August 2018 Trockenheit Info 7: Ausserordentliche Akontozahlung als Folge der Trockenheit Die anhaltende Trockenheit führt bei vielen Betrieben zu einer finanziellen Zusatzbelastung und Liquiditätsengpässen. Um den Handlungsspielraum des Kantons Thurgau zu Gunsten der Landwirte optimal zu nutzen, plant das Landwirtschaftsamt eine zusätzliche ausserordentliche Akontozahlung bei den Direktzahlungen auszurichten. Diese ausserordentliche Akontozahlung wird in den nächsten 10 Tagen überwiesen und entspricht in der Regel einem Drittel der im Juli 2018 ausgerichteten Akontozahlung. Frauenfeld, 20. August 2018 Landwirtschaftsamt Für den TG-Bauer vom 31. August 2018 Trockenheit Info 8: Ergänzung zur GMF Bilanz Das BLW hat die Lockerungen bei der GMF-Bilanz präzisiert (kursiver Text): Im GMF-Programm darf das fehlende Wiesen- und Weidefutter durch andere Grundfutter ersetzt werden wie zum Beispiel Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel usw. Die vollständige Liste ist in der Direktzahlungsverordnung, Anhang 5, Ziffer 1.1, zu finden. Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 % im Talgebiet bzw. 85 % im Berggebiet muss nicht eingehalten werden. Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebensmitteln (Zuckerrübenschnitzel getrocknet, Biertreber getrocknet sowie Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei) sind als Grundfutter anrechenbar. Bei den Nebenprodukten entfällt die maximale Limite von 5 %. Der Kraftfutteranteil darf aber unverändert höchstens 10 % der Futterration betragen. Frauenfeld, 27. August 2018; Landwirtschaftsamt
6 Für den TG-Bauer vom 31. August 2018 Trockenheit Info 9: Verlängerung der befristeten Lockerung der RAUS-Bestimmungen bis 30. September 2018 Das Landwirtschaftsamt erlaubt folgende Abweichungen von den RAUS- Bestimmungen: 1. Ausgesetzt wird die Bestimmung, wonach bei Tieren der Rinder-, Ziegen- und Schafgattung mindestens einen Viertel des Trockensubstanzbedarfs durch Weidefutter gedeckt werden muss. 2. Die Bestimmung, dass den Tieren der Rinder-, Ziegen-, Schaf- und Pferdegattung vom 1. Mai bis 31. Oktober an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf eine Weide gewährt werden muss, wird wie folgt abgeändert: Anstelle des Auslaufs auf eine Weide kann der Auslauf in einen Laufhof gewährt werden. Insgesamt müssen weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf eine Weide oder in einen Laufhof gewährt werden. Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen werden. Auflagen: Die Bestimmungen gelten nur für Betriebe mit Wohnsitz im Kanton Thurgau und bis 30. September Es muss kein Gesuch eingereicht werden. Frauenfeld, 27. August 2018; Landwirtschaftsamt Für den TG-Bauer vom 31. August 2018 Trockenheit Info 10: Vorläufig noch keine Lockerung der Bodenschutz- Bestimmungen bei Ernte vor 31. August Der Ökologische Leistungsnachweis verlangt von Betrieben mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche, dass bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur (z.b. Wintergetreide), ein Zwischenfutter oder eine Gründüngung angesät wird (Artikel 17 DZV). Der Saattermin ist nicht mehr vorgeschrieben, sodass günstige (feuchte) Bodenverhältnisse abgewartet werden können. Wenn Silo- oder Körnermais wegen der Trockenheit schon vor dem 31. August geerntet wurde, ist deshalb eine Zwischenkultur/Gründüngung anzusäen, sofern keine Herbstkultur (z.b. Raps, Wintergetreide, Kunstwiese) geplant ist. Sollte der September ausserordentlich trocken bleiben, behält sich das Landwirtschaftsamt vor, diese Bestimmung ausser Kraft zu setzen. Frauenfeld, 27. August 2018; Landwirtschaftsamt
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