Stichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung;
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- Joachim Adenauer
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1 Sachgebiete: Eisenbahnverkehrsrecht ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: Aktenzeichen: 18 K 5878/11 Zitierte (Rechtsquellen): 5a AEG, 60 VwGO, 73 VwGO, 74 VwGO, 180 ZPO, Stichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung; Leitsätze: 1. Bei der Zustellung des Widerspruchsbescheides gemäß 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, 3 Abs. 2 VwZG i.v.m. 180 ZPO analog durch Einlegen in den Briefkasten gilt das Schriftstück mit der Einlegung als zugestellt. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn der Prozessbevollmächtigte unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von einem falschen Zustelldatum ausgegangen ist bzw. es zumindest pflichtwidrig unterlassen hat, sich Gewissheit über den Fristablauf zu verschaffen. Urteil -VG Köln 18 K 5878/11- In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren _ wegen Eisenbahnverkehrsrecht hat die 18. Kammer ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Zimmermann-Rohde, den Richter am Verwaltungsgericht Dierke, die Richterin am Verwaltungsgericht Schlenker, den ehrenamtlichen Richter Eckhardt, den ehrenamtlichen Richter Häser für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit Bescheid vom traf das Eisenbahn-Bundesamt der Klägerin gegenüber Anordnungen nach 5 a Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Eisenbahn-Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid dem
2 Prozessbevollmächtigten der Klägerin am , einem Samstag, durch Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Am hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Am hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Am Montag, dem habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach längerer Erkrankung seine Arbeit im Büro wiederaufgenommen. Dabei habe er mit seiner Mitarbeiterin auch die aktuell an diesem Tag vorliegenden Posteingänge besprochen. Alle diese Posteingänge seien dem Posteingang,, " zugeordnet worden, da am Samstag, dem , das Büro nicht besetzt gewesen sei und somit keine Posteingänge hätten vorliegen können. Dementsprechend sei als Fristablauf im Terminkalender der notiert worden. Man habe auch den Briefumschlag betrachtet und übereinstimmend das Datum als,, " interpretiert. Da auch die sonstigen Umstände mit dem Wochenende und dem Wochenanfang zum stimmig gewesen seien, habe kein Zweifel an der Richtigkeit des Datums bestanden. Aus diesem Grunde habe auch keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bestanden. Hinzu trete im Übrigen, dass das Augenlicht des Prozessbevollmächtigten in dieser Zeit stark eingeschränkt gewesen sei. Selbst mit dieser Sehschwäche wäre indes eine ordnungsgemäß geschriebene Ziffer,,4" erkennbar gewesen, weil diese durch den waagerechten Schenkel einen senkrechten Strich habe. Dieses charakteristische Merkmal fehle jedoch bei der im Zustellvermerk eingetragenen Ziffer, so dass diese als,,6" abgelesen werden könne. Da die Ziffer auch in einem Zug ohne abzusetzen geschrieben worden sei, was bei korrektem Schreiben der Ziffer,,4" nicht möglich sei, habe sich nicht der Eindruck aufdrängen können, dass hier eine zweifelhafte Ziffer vorliege. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist bereits unzulässig. Nach 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am durch Einlegen in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Die Klagefrist lief demnach am , einem Montag, ab. Die Klage ging jedoch erst am bei Gericht ein. Der Klägerin ist hinsichtlich der versäumten Klagefrist auch keine Wiedersetzung in den
3 vorigen Stand zu gewähren. Nach 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Klägerin muss sich dabei ein etwaiges Verschulden des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, 173 VwGO i.v.m. 85 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt. Denn der Prozessbevollmächtigte ist unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von einem falschen Zustelldatum ausgegangen bzw. hat es zumindest pflichtwidrig unterlassen, sich Gewissheit über den Fristablauf zu verschaffen. Für die Kammer steht unzweifelhaft fest, dass das im Zustellvermerk angegebene Datum,, " lautet. Die davon abweichenden Feststellungen des Prozessbevollmächtigten und seiner Mitarbeiterin sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird im Alltag die Ziffer 4 mitunter auch ohne abzusetzen geschrieben, indem nämlich der senkrechte Strich nach unten den waagerechten Schenkel nicht durchkreuzt, sondern - wie hier - einfach nahtlos nach unten angefügt wird. Selbst wenn man anderer Auffassung als die Kammer sein sollte, kann jedenfalls nicht eindeutig davon ausgegangen werden, dass in dem Zustellvermerk das Datum,, " angegeben wurde, zumal die streitgegenständliche Ziffer nicht mit einer geschlossenen Rundung im unteren Bereich geschrieben ist. In diesem Falle hätte der Prozessbevollmächtigte sich jedoch Gewissheit über den Fristablauf verschaffen müssen, auch unabhängig von seiner damaligen Sehschwäche. Denn der Prozessbevollmächtigte konnte insbesondere nicht davon ausgehen, dass auch die sonstigen Umstände auf den als Zustelldatum hinwiesen. Seine Annahme, die aktuell am Montag vorliegenden Posteingänge müssten zwangsläufig dem Posteingang von Montag zugeordnet werden, trifft nicht zu. Dabei lässt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin fahrlässig außer acht, dass auch an einem Samstag, also außerhalb der Bürozeiten, eine wirksame Zustellung eines Widerspruchsbescheides gemäß 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, 3 Abs. 2 VwZG i.v.m. 180 ZPO analog durch Einlegen in den Briefkasten erfolgen kann. Das Schriftstück gilt mit der Einlegung als zugestellt, 180 Satz 2 ZPO analog, anders etwa als bei der Zustellung durch Empfangsbekenntnis, bei der die Zustellung erst bewirkt ist, wenn der Adressat das zuzustellende Schriftstück persönlich als zugestellt annimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom B , Buchholz VwZG Nr. 15). Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
4 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Dr. Zimmermann-Rohde, Dierke, Schlenker. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung ( 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
5 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Dr. Zimmermann-Rohde, Dierke, Schlenker.
Zusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.
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