Datenschutz und D
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- Maja Engel
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1 Datenschutz und D Sven Hermerschmidt beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Husarenstr Bonn Tel: +49 (0) Fax: +49 (0) Seite 1 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
2 Ausgangspunkt: Mehr Datenschutz Zentrales Ziel von D ist die Verbindung von Funktionalität und höherem Maß an Datenschutz und Datensicherheit Defizite der an Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität sollen behoben werden, ohne dass die Nutzer Einschränkungen in der simplen Handhabung hinnehmen müssen Seite 2 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3 Höhere Datensicherheit 4 Abs. 3: Verschlüsselung bei der Anmeldung ( 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: Transportverschlüsselung zwischen den Anbietern Nr. 2: Inhaltsverschlüsselung bei der Übertragung Satz 3: optionale Ende-zu-Ende-Verschlüsselung Verpflichtung, den öffentlichen Schlüssel auf Wunsch im Verzeichnisdienst zu veröffentlichen ( 7 Abs. 1) Zum Teil sichere Anmeldung vorgeschrieben: Sicherung durch Besitz und Wissen z. B. mit npa Seite 3 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
4 Ausreichende Datensicherheit? Entschließung der Datenschutzbeauftragten vom : Obligatorische Ende-zu-Ende-Sicherheit nach dem Stand der Technik Problem: Funktionalität vs. Datensicherheit Weitere Forderung des BfDI: Vom Nutzer zu steuernde Verschlüsselung bei der Dokumentenablage Seite 4 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
5 Datenschutzrechtliche Bindungen 15 als zentrale Datenschutznorm: Striktes Erforderlichkeitsprinzip Strenge Zweckbindung Vorschriften von TKG und TMG bleiben unberührt Verarbeitung von Verkehrsdaten nach 96 ff. TKG Verarbeitung von Nutzungsdaten (z. B. im Zusammenhang mit De-Safe) nach 15 TMG Seite 5 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
6 D -G und BDSG Zielsetzung: Rückgriff auf die 28 ff. BDSG soll ausgeschlossen sein Vorschriften des D -Gesetzes sind abschließend i. S. v. 1 Abs. 3 BDSG Daher: Keine Nutzung von D -Daten für andere Zwecke wie Werbung, Adresshandel etc. ohne Einwilligung des Betroffenen möglich! Seite 6 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
7 Registrierung des Nutzers Vorherige Registrierung und Identitätsprüfung des Nutzers notwendig ( 3) Vergabe pseudonymer D -Adressen möglich Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Anschrift Identitätsprüfung durch: Vorlage eines amtlichen Ausweises Elektronischen Identitätsnachweis mit npa oder Qualifizierte elektronische Signatur Seite 7 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
8 Auskunft über Nutzer 16 regelt Auskunftsansprüche über bestimmte Daten von Nutzern Anspruchsberechtigt grunds. jeder Dritte Anspruchsverpflichtet: Provider Gegenstand der Auskunft: Namen und Anschrift eines (konkreten) Nutzers Auskunft auch über pseudonyme Nutzer möglich Seite 8 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
9 Auskunftsvoraussetzungen Erforderlich zur Rechtsverfolgung (Glaubhaftmachung) Rechtsverhältnis muss über D zustande gekommen sein Dritter muss sich identifizieren und seine Identität überprüfen lassen Ersuchen darf nicht rechtsmissbräuchlich sein Aufdeckung des Pseudonyms kein alleiniger Zweck Abwägung mit schutzwürdigen Interessen des Nutzers Seite 9 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
10 Zertifizierung Datenschutzkriterienkatalog verantwortet BfDI Prüft anhand Zugelassener Gutachter Erstellt Gutachten Prüft Gutachten und erteilt Datenschutzzertifikat Reicht Gutachten ein beauftragt Diensteanbieter Beantragt Akkreditierung BSI Seite 10 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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