Mehr Gäste durchs Internet! Basiskurs. In Zusammenarbeit mit:
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- Heinz Junge
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1 Mehr Gäste durchs Internet! Basiskurs In Zusammenarbeit mit:
2 Projektpartner in Oberbayern und Salzburg
3 Basiskurs 12 Recht im Internet Referent: Dr. Markus Kroner
4 Einführung Was ist Internetrecht? Kein völlig neues Rechtsgebiet Einbindung eines neuen Mediums in bestehende Vorschriften des Zivilrechts Flankierend neue europarechtliche Vorschriften, nämlich Signatur-, Fernabsatz-, E-Commerce-Richtlinie Umsetzung in BRD im Telemediengesetz (TMG), BGB und BGB-InfoV In BRD ist dieses Rechtsgebiet Teil des Informationsrechts
5 Einführung Allgemeines Zivilrecht Teil der Rechtsordnung, Rahmenbedingungen sind die Grundrechte und Rechtsakte der EU Abgrenzung zum öffentlichen Recht, welches die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat regelt Grundsatz der Privatautonomie: den Staatsbürgern steht es offen, ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten frei zu regeln; Beschränkungen zwingende Normen zu Gunsten schutzwürdiger Bevölkerungsgruppen Rechtsquellen: BGB, EG-BGB, Rom-II-Verordnung Rechtssubjekte: natürliche und juristische Personen, geschützt durch Persönlichkeitsrechte (Recht am Namen, Recht am eigenen Gut, Recht auf Achtung der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs)
6 Einführung Das Rechtsgeschäft Arten der Rechtsgeschäfte: einseitige/mehrseitige; entgeltliche/unentgeltliche; unter Lebenden/von Todes wegen; Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Willenserklärungen: Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen der Vertragsparteien (Angebot und Annahme) zustande, grundsätzlich formfrei, außer Gesetz schreibt Schriftlichkeit vor, zb Testament, Bürgschaftserklärung
7 Einführung Das Rechtsgeschäft im Internet Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts zum Vertragsschluss gelten auch im Internet Besonderheiten: Unwiderrufbarkeit abgegebener Willenserklärungen und Zugang von s bei Abrufmöglichkeit durch den Empfänger Beweislast bei Bestreiten des Zugangs liegt beim Sender Bindungsfrist des Anbietenden ist kürzer, wird in der Regel bei 2-3 Tagen liegen Eine Website ist kein Angebot sondern nur eine Einladung ein solches zu stellen Rechtsverbindlichkeit des Angebotes bei Online-Auktionen bei Einstellung des Angebotes auf der Website von zb ebay, auch bei Wahl der Option Sofort-Kauf
8 Einführung Besonderheiten gelten im Rechtsverhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher, da zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers existieren. Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist. Somit ist jeder selbständig Erwerbstätige prinzipiell Unternehmer. Geringfügig andere Verbraucherdefinition in europarechtlichen Vorschriften (EVÜ, EuGVO).
9 Einführung Vertragsabschluss unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auch die Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag oder für Veranstaltungen der IHA sind AGB. Differenzierung Unternehmer/Verbraucher: Im nicht rein unternehmerischen Geschäftsverkehr wird eine Einbeziehungsvereinbarung vorausgesetzt Voraussetzung ist, dass Verwender der AGB vor Vertragsabschluss auf diese hinweist und Vertragspartner Gelegenheit bekommt, von diesen Kenntnis zu nehmen.
10 Einführung Rechtsprechung zu Link: Aufrufbarkeit der AGB über Link auf der Bestellseite ist ausreichend Vertragsabschluss erst mit Zusendung der Ware ist zulässig Einverständnis des Kunden: kann auch schlüssig erklärt werden Unternehmerischer Verkehr: Allgemeine Vorschriften des BGB ( 145 ff): auch schlüssiges Verhalten bei laufender Geschäftsbeziehung, stillschweigende Einbeziehung bei Branchenüblichkeit, schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben 10
11 Einführung Rechtslage BRD Geltungskontrolle im Hinblick auf überraschende und mehrdeutige Klauseln 305c Abs. 1 BGB: Ungewöhnlichkeit nach dem Erscheinungsbild des Vertrages, Vertragsauslegung zu Lasten des Verwenders Inhaltskontrolle Verbrauchergeschäfte: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit 308 BGB (zb Rücktritts- und Änderungsvorbehalt)/ohne Wertungsmöglichkeit 309 BGB (zb Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) Generalklausel des 307 BGB (Benachteiligung des Vertragspartners gegen Geboten von Treu und Glauben) samt Regelbeispielen, hat auch Bedeutung für rein unternehmerischen Verkehr 11
12 Einführung
13 Einführung Fernabsatz Alle Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels ohne persönliche Kontakte zwischen Verbraucher und Unternehmer zustande kommen Weitere Voraussetzung, dass Unternehmer über organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem verfügt, zb Website betreibt Ergänzen Allgemeine Bestimmungen Vereinheitlicht in der EU durch Fernabsatzrichtlinie Erweiterte Informations- und Bestätigungspflichten des Unternehmers Abrufbarkeit der AGB auf Website vor Vertragsabschluss Übermittlung der Informationen samt Bedingungen und Einzelheiten des Rücktrittsrechtes mit dauerhaften Datenträger bis zur Erfüllung des Vertrages, Website erfüllt nicht diese Voraussetzungen, jedoch CD-Rom, Diskette, , Post oder Telefax
14 Einführung Widerrufsfrist in BRD 2 Wochen, bei Belehrung erst nach Vertragsabschluss Verlängerung auf 1 Monat, unterlassene Belehrung auch nach Vertragsabschluss, kein Erlöschen des Widerrufsrechts (Verwirkung) Widerrufsformular in Fassung ab Sonderfall Ebay: Widerrufsfrist beträgt 1 Monat Schadenersatzansprüche aus Vorvertrag, UWG Freizeitdienstleistungen (Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen oder Getränken etc.) sind ausgenommen, sofern sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen
15 Einführung Grenzüberschreitende Sachverhalte Prinzip der freien Rechtswahl Ansonsten objektive Anknüpfung: charakteristische Leistung des Vertrages Sonderregelungen für Unternehmer- /Verbraucherverhältnis, Beherbergungsverträge fallen jedoch nicht darunter
16 Einführung Gerichtsstand EuGVO: für EU, EWR ohne Liechtenstein EuGVÜ: für Dänemark LGVÜ: für Island, Norwegen, Schweiz Prinzipiell Wohnsitz des Beklagten, denkmöglich Wahlgerichtsstand des Erfüllungsortes (Hotel), jedoch Berücksichtigung der zwingenden Verbraucherschutz-bestimmungen: berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers, Ausrichtung der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers Zuständigkeit Verbrauchersachen: Für Ausrichten reicht Abrufbarkeit der Unternehmerwebsite nicht aus (EuGH , C-585/08), entscheidend ist vielmehr internationaler Charakter der Tätigkeit des Unternehmens Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedsstaaten aus die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl die Verwendung einer Top-Level Domain eines anderen Mitgliedsstaates oder die Verwendung einer neutralen Top-Level Domain wie zb.com die Erwähnung einer internationalen Kundschaft nicht entscheidend ist es, ob es sich um eine interaktive Website mit der Möglichkeit zu einem Vertragsabschluss oder nicht handelt.
17 Immaterialgüterrechte Allgemeines: Oberbegriff für Rechte am geistigen Eigentum Kein Schutz der Idee, sondern des Arbeitsergebnisses (Werk) Gewerbliche Schutzrechte: Marke, Muster (Geschmacks- und Gebrauchsmuster), Patent Immaterialgüterrecht im engeren Sinn: Urheberrecht Verwandte Rechte: Wettbewerbsrecht, Namensrecht Prioritätsprinzip: Der zeitlich Frühere ist rechtlich Stärkere
18 Immaterialgüterrechte Die Marke Dient dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden Dauerhafte und verständliche graphische Darstellung (Hologramme, Klangmarken, körperliche Marken, Werbeslogans, nicht jedoch Geruchsmarken) Wort-, Bild- oder Wortbildmarken
19 Immaterialgüterrechte
20 Immaterialgüterrechte
21 Immaterialgüterrechte
22 Immaterialgüterrechte
23 Immaterialgüterrechte Lauterkeitsrecht Schützt funktionierenden Wettbewerb Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) b2b und b2c Bereich Unlautere Geschäftspraktiken (aggressive oder irreführende) Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktitel etc. in 5, 15 dt. MarkenG
24 Immaterialgüterrechte Namensrecht Bestandteil der Persönlichkeit Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion Namensbestreitung: Leugnung des Rechts eines anderen zur Führung eines Namens Namensanmaßung (Hauptfall): Gebrauch eines fremden Namens zur Kennzeichnung eigener Waren und Dienstleistungen bei Vorliegen von Verwechslungsgefahr Problem der Namensnennung: Name bezeichnet korrekt die berechtigte Person, jedoch in einem von diesem nicht veranlassten Zusammenhang (zb Werbung) Auch Firmen und Firmenschlagwörter von juristischen Personen oder Personenvereinigungen Internetdomain als Name? Ja, soweit ihnen über die bloße Adressierung hinaus Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion zukommt.
25 Domainrecht Was ist eine Domain? Kein Immaterialgüterrecht Kein eigenständiger Vermögenswert Wozu dient eine Domain? Primär Adressfunktion (IP-Adresse) daneben auch Kennzeichnungsfunktion, da Internetuser die Domain oft auch mit dem Betreiber der Website oder seiner angebotenen Waren und Dienstleistungen gleichsetzen. Top-Level-Domains (zb com, de, at) Generische Domains (gtld, zb com, org, biz) Gesponserte generische Domains (zb gov, travel) ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers)
26 Domainrecht Second Level Domains denic Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eg ( EURid für Top Level Domain.eu Aufgaben der Registrierungsbehörden: Verwaltung der Domains und Ermöglichung einer who is Abfrage
27 Domainrecht Kennzeichenkollisionen Prinzipiell keine Rechte aus der Registrierung als Domain, nur bei Ingebrauchnahme als Unternehmenskennzeichen Eingriff in gewerbliche Schutzrechte Dritter möglich, daher vorhergehende Recherche empfehlenswert
28 Domainrecht Domain/Marke Voraussetzung der kennzeichenmäßigen Verwendung im geschäftlichen Verkehr (nicht bei privaten Websites) Vorliegen von Verwechslungsgefahr (nicht bei bekannter Marke), wobei auf den Inhalt der Website abgestellt wird First come, first served Auch Gattungsbegriffe (zb mitwohnzentrale.de) als Domain möglich Zulässigkeit von kritisierenden Domains als Ausfluss der Meinungsfreiheit Kein Löschungsanspruch bei reiner Markenverletzung Kein Übertragungsanspruch Streitschlichtung durch ICANN
29 Domainrecht Links Markenrecherche: che/11711.html r e_searchbasic?transition=start&source=login.html&la nguage=de&application=ctmonline
30 Domainrecht Links Streitschlichtung
31 Domainrecht Domain/Name Namensrecht in 12 BGB, 37 HGB umfassend geschützt, darunter fallen Familiennamen, Pseudonyme, Firma, politische Parteien, Bezeichnung des Unternehmens, Kommunen Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen erweckt wird Namensanmaßung (Zuordnungsverwirrung): dann gegeben, wenn Eindruck hervorgerufen wird, der Berechtigte habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt Nachnamen haben jedoch keine bessere Rechtsposition gegenüber generischen Begriffen, da keine Zuordnungsverwirrung eintritt (OLG München, , 24 U 649/10, sonntag.de) Namensschutz für Kommunen in AUT/BRD: Änderung der Rechtsprechung in AUT, nunmehr gleiche Rechtslage wie BRD, Zuordnungsverwirrung bereits durch Registrierung. OGH hat wie der BGH bis jetzt judiziert, dass bei der Beurteilung der Zeichenidentität/- ähnlichkeit die Top-Level Domain außer Acht zu bleiben hat. Nunmehr wird erstmals (durch einzuholendes SV-Gutachten betreffend die Verkehrsauffassung) geprüft, ob Top-Level Domain eine Zuordnungsverwirrung ausschließen kann (OGH, , 17 Ob 16/10 t, schladming.com). Gilt auch für Stadtteile, nicht jedoch für Gebietsbezeichnungen, zb rheingau.de (LG Frankfurt, 2-06 O 167/10)
32 Domainrecht Domain/Unternehmenskennzeichen 5, 15 dt. MarkenG: Unternehmenskennzeichen und Werktitel Domain/Titel: zb Bezeichnung eines Mediums ( Go ) Voraussetzungen: Vorliegen von Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung
33 Domainrecht Haftung der Domainvergabestelle? Rechtslage AUT (OGH 4 Ob 166/00 s fpo.at): Prinzipiell keine Haftung, außer wenn die Rechtsverletzung offenkundig ist und eine entsprechende Aufforderung zur Beseitigung gestellt wurde. Rechtslage BRD (BGH NJW 2001, 3265 ambiente.de): Rechtslage wie in AUT, Freistaat Bayern hat gegen denic wegen Domains, die den Namen von Gebietskörperschaften beinhalten, obsiegt (LG Frankfurt 2-21 O 139/09)
34 Domainrecht Lauterkeitsrecht: Domain-Grabbing etc. Domain darf nicht irreführend sein: Unternehmen das lediglich regional tätig ist, darf in der Domain nicht den Begriff international benutzen (OLG Dresden, , 14 U 46/10) Wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung isd 3, 4 nr. 10 dt. UWG: besserer Titel aus Namensrecht erforderlich, da Markenrecht eine kennzeichenmäßige Benützung der Domain fordert Cyber-Squatting Domain-Name-Trafficing Typo-Squatting Catch-All-Funktion
35 Domainrecht Exkurs Meta-Tags, Word-Stuffing, Keyword-Advertising Meta-Tags: im Quelltext der Website, für User nicht sichtbar, dadurch Eingriff in Kennzeichen und Namensrechte Word-Stuffing: unsichtbare Schrift auf Website, Rechtsfolge wie bei Meta-Tags
36 Domainrecht Keyword-Advertising: Werbemethode von Suchmaschinenbetreibern keine Markenverletzung des Suchmaschinenbetreibers (konkret google), wenn google Marken als Keywords für seinen Dienst Adwords bereitstellt (EuGH , C- 236/08 bis C-238/08) OGH (17 Ob 1/07 g, Wein & Co.): Markenverletzung, wenn Werbender seine Anzeige mit fremder Marke überschreibt oder die fremde Marke als Überschrift des Verweises auf der Homepage oberhalb der Trefferliste aufscheint BGH ( , I ZR 30/07, Beta Layout): Bei Nutzung eines fremden Kennzeichens als Keyword kann Verwechslungsgefahr verneint werden, wenn bei Eingabe des Begriffs auf der erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik Anzeigen eine Werbeanzeige des Verwender des Keywords eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird. BGH ( , I ZR 51/08, Powerball): Eingriff in Markenrechte, wenn fremde Marke in der Kopfzeile des eigenen Internetangebotes genutzt und dadurch in Suchmaschinen besser gefunden wird. OGH ( , 17 Ob 3/10 f, Bergspechte III): Verwendung einer Marke (eines Markenbestandteiles) als Keyword greift in die Rechte des Markeninhabers nur dann nicht ein, wenn aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht zu erkennen ist, dass die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Inhaber der Marke noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
37 Urheberrecht Bedeutung des Urheberrechts für den Tourismusbereich komplexe Rechtsmaterie unabhängig von Registrierung und Copyright-Vermerk Entwicklung auf dem Gebiet der Informationstechnologie insbesondere Digitalisierung von Werkstücken ermöglicht Eingriffe in das Urheberrecht Rechtsquellen: dt. UrhG, World Copyright Treaty, World Performers and Products Rights Treaty
38 Urheberrecht Zweck Schutz der schöpferischen Leistung des Urhebers Schutz gegen wirtschaftliche Auswertung Schutz gegen Verletzung seiner ideellen Interessen Recht auf angemessene finanzielle Beteiligung (Lizenz)
39 Urheberrecht Werk: Literatur, Tonkunst, bildende Kunst, Filmkunst Werkschutz: Persönlichkeitsrechte (Schutz gegen Entstellung, Bearbeitung, etc. und Recht auf Namensnennung); Vermögensrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, Vermieten/Verleihen, Sendung, öffentlicher Vortrag/öffentliche Aufführung, Ausstellung, öffentliches Zurverfügungstellen/öffentliche Zugänglichmachung des Werkes etc.) Rechtsnatur: vererblich, aber unter Lebenden nicht übertragbar, Möglichkeit der Einräumung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten an Dritte
40 Urheberrecht Verwertungsgesellschaften: zb GEMA, nehmen treuhändig Rechte der Urheber wahr Tauschbörsen: Vervielfältigung ist dann unzulässig, wenn eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wurde Urheberrechtsschutz der Website Datenbank Schutz der grafischen Gestaltung Multimediawerk in BRD
41 Urheberrecht urheberrechtlicher Schutz von Texten Werktiefe: gewisse Originellität erforderlich Werbeslogans/Werbeschlagwörter genießen regelmäßig keinen Schutz Prüfen, ob allenfalls Titelschutz vorliegt das kleine Zitat ist zulässig, wenn selbständiges Sprachwerk vorliegt und Zitierregeln beachtet werden Auch RSS-Feeds können Urheberrecht verletzen, wenn in Website ohne Zustimmung des Urhebers ein RSS-Feed integriert wird und die Werke des Dritten dadurch öffentlich zugänglich werden (AG Hamburg, , 36 AC 375/09) Musik in Notenform und Liedtexte sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt
42 Urheberrecht urheberrechtlicher Schutz von Musik (auch Hintergrundmusik von Websites!) Sonderregeln für Pressespiegel Urheberrechtsschutz von Webgrafiken ( gif, jpg ) in der Regel urheberrechtlich geschützt Rechtsfolgen angemessene Lizenzgebühren für unerlaubte Nutzung ( das Recht am eigenen Bild ( 22 dt. KUG) ist zu beachten (Verletzung regelmäßig dann, wenn Abgebildeter erkennbar ist und seine berechtigten Interessen verletzt werden) Gilt auch für Webcam (keine genehmigungspflichtige Datenanwendung gem. Datenschutzgesetz) googles Bildervorschau im Suchergebnis ist keine Urheberrechtsverletzung, da die google Webcrawler freien Zugriff auf die Daten der Internetseite mit den Bildern hatten (BGH, , I ZR 69/08)
43 Hyperlinks Definition/Arten Methode zur Präsentation und Vernetzung von Informationen interner Link einfacher externer Link im Fließtext/Linkliste/Navigationsframe: URL wechselt im Fenster des Browsers Inline-Link: User wird nicht auf die verlinkte Seite weitergeleitet Frame-Link: vernetzte Website erscheint in einem eigenen Fenster auf der eigenen Website Surface-Link: Link auf die Startseite der vernetzten Website Deep-Link: Link auf eine Unterseite der vernetzten Website
44 Hyperlinks Haftung für Links Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich ist das Setzen von Links unbedenklich, Vorsicht bei Frame- Links, reinen Zugangsdomains wegen Förderung fremden Wettbewerbs und bei Solidarisierung mit dem Inhalt der verlinkten Websites (zb Hyperlinks im Fließtext) Ausschluss der Haftung durch rechtliche Disclaimer? öst. und dt. Rechtsprechung zu Urheber- und Wettbewerbsrecht
45 Hyperlinks Beispiel Deeplink: OGH (4 Ob 248/02 b): Prinzipiell zulässig, da der Entgang von Werbeeinnahmen des Betreibers der verlinkten Website für sich allein keine Wettbewerbswidrigkeit begründet BGH (I ZR 259/00): Das Setzen von Deeplinks verstößt weder gegen die urheberrechtlichen Befugnisse der verlinkten Anbieter, noch stellt es eine unlautere Ausbeutung der Leistung der Anbieter dar. BGH (I ZR 39/08): Wenn nicht wirksame Schutzmaßnahmen den Willen des Berechtigten erkennbar machen, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen, begründet eine Umgehung dieses Weges eine Urheberrechtsverletzung (Nutzung von elektronischen Stadtplänen gegen Lizenzgebühr und Aufrufmöglichkeit von Kartenausschnitten über einen Hyperlink)
46 Internet-Service-Provider Definition: Ermöglicht Nutzern den Zugang zu den Diensten des Internets ( , Chatrooms, Newsgroups, etc.) Europarechtliche Vereinheitlichung durch E-Commerce-Richtlinie Umsetzung durch TMG Herkunftsland-, Herkunftsort-, Bestimmungslandprinzip (prinzipiell unterfallen Dienste der Informationsgesellschaft dem Rechtssystem, in dem der Anbieter niedergelassen ist) Arten Access-Provider Host-Provider Content-Provider Back-Bone-Provider
47 Internet-Service-Provider Access- und Host-Provider häufigster Typ für den Tourismusbereich Selbstverständlich Haftung für eigenes Verhalten und das von Erfüllungsgehilfen, Problemfeld betreffend der Frage der Haftung für das Verhalten Dritter Haftungsbeschränkungen hinsichtlich Schadenersatz und strafrechtlicher Verantwortung in 8, 10 TMG Haftungsauslösend im Falle des 10 TMG offensichtliche Rechtswidrigkeit und deren Kenntnis keine Beschränkung der verschuldensunabhängigen Unterlassungsansprüche (Rechtsprechung BGH)
48 Internet-Service-Provider Der Access-Provider: Schwerpunkt liegt auf dem Transport von Daten in das und aus dem Internet (Dienstleistungsvertrag) Haftung des Access-Providers Mögliche Mitstörerhaftung in der BRD keine Überwachungspflichten außer bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Missbrauch keine Verantwortlichkeit für Inhalt der Websites, zu denen Zugang vermittelt wurde widersprüchliche Gerichtsentscheidungen:
49 Internet-Service-Provider BGH ( , I ZR 121/08): WLAN-Inhaber haftet nicht als Störer, wenn WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Sicherung muss den zur Zeit der Installation des WLAN-Routers marktüblichen Standards entsprechen, eine Anpassung an sich weiter entwickelnde Standards wird nicht verlangt. Allfällige Ansprüche eines Dritten zielen nur auf Unterlassung. LG Hamburg ( , 308 O 640/08): Access-Provider haftet nicht bei illegalem Download von Musikstücken, da es ihm nicht zumutbar ist, seinen Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzenden Inhalten zu erschweren und weil Sperrmaßnahmen nicht die notwendige Wirksamkeit mit sich bringen. LG Frankfurt/Main ( , 2-6 S 19/09): Betreiber eines Hotels, der seinen Gästen freien Internetanschluss anbietet, haftet nicht für rechtswidriges Nutzerverhalten, wenn er die Gäste auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat und den Internetzugang über ein sicherheitsaktiviertes und zudem verschlüsseltes Netzwerk anbietet LG Hamburg ( , 310 O 433/10): Internet-Café haftet als Störer bei illegalem Download mittels Filesharing, wenn die entsprechenden Ports, die zum Filesharing geeignet sind, nicht gesperrt sind. OLG Frankfurt (11 W 58/07): Arbeitgeber haften nicht für rechtswidriges Verhalten ihrer Arbeitnehmer OLG Köln ( , 6 U 101/09): Haftung des Internetzugangsinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte im Familienkreis, da Verletzung der Kontrollpflicht vorliegt.
50 Internet-Service-Provider Auskunftspflichten des Access-Providers Ist ein Vermittler isd öst. UrhG (EuGH , C- 557/07) Jedoch keine Auskunftspflicht, da unzulässige Verarbeitung von Verkehrsdaten (OGH , 4 Ob 41/09 x) In BRD kein Auskunftsanspruch gegenüber Access- Providern (OLG Hamburg, 5 U 156/04; OLG Frankfurt, 11 U 51/04; OLG München, 11 U 4696/04) Vorratsdatenspeicherung
51 Internet-Service-Provider Der Host-Provider bietet neben dem Zugang zum Internet auch Speicherplatz für Websites und -postfächer für Kunden an. Möglichkeit der Haftung für fremde Inhalte wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten 823, 824, 1004 BGB Recht auf freie Meinungsäußerung: beschränkt durch das Gebot der Sachlichkeit und Wertungsexzesse, reine Werturteile sind nicht überprüfbar Beispiele aus der Hotellerie/Gastronomie für Tatsachenbehauptungen/Werturteile mögliche Rechtsfolgen: verschuldensunabhängige Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche
52 Internet-Service-Provider Verantwortlichkeit des Host-Providers Host-Provider hat nur sehr eingeschränkte Auskunftspflicht betreffend Daten seiner Nutzer, insbesondere nur zu Zwecken der Strafverfolgung, Gefahrenabwehr durch Sicherheitsbehörden oder Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum ( 18 ECG, 14 TMG: AG München, , 161 C 24062/10) Passivlegitimation wegen des Verbreitens von unrichtigen Tatsachen Haftungsprivileg 10 TMG für Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Verantwortung gilt nicht für verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche Online-Gästebuch (OGH , 6 Ob 178/04)
53 Internet-Service-Provider deutsche Rechtslage OLG Düsseldorf, I-15 U 21/06: Pornokönig OLG Hamburg, 7 U 50/06: Verlag BGH VI ZR 101/06: Internetforum für Kinderpornografie LG Berlin, 27 S 2/07: Bewertungsplattform für Hochschullehrer LG Hamburg, 324 O 794/07: Blog über Call-TV-Sender BGH, 1 ZR 166/07: Marions-Kochbuch.de LG Frankfurt/Main, 3-08 O 46/10: Haftung eines Inhabers von Twitter-Accounts, wenn durch Verlinkung sich Inhalte in Foren zu Eigen gemacht werden 53
54 Internet-Service-Provider Problem der örtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Trotz Beherbergungsvertrag handelt es sich um deliktische Ansprüche, somit Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO/EuGVÜ/LGVÜ möglich, BGH hat diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (VI ZR 217/08) BGH hat klargestellt ( , VI ZR 111/10), dass Standort des Servers für Zuständigkeit irrelevant ist und die rechtsverletzenden Inhalte objektiv einen Bezug zum Inland aufweisen müssen. keine Regelung in der am in Kraft getretenen Rom II Verordnung der EU, deshalb Prüfung nach nationalen Normen, Anknüpfung bei Internetdelikten nach Erfolgs- oder Handlungsort möglich Jedenfalls einzelfallbezogene Prüfung empfehlenswert
55 Impressums- und zusätzliche Informationspflichten Rechtslage BRD gesetzliche Regelungen in 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des zwölften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (12. RÄStV) gültig ab sowie in 5 TMG Definition Telemedien: Onlineangebote von Waren/Dienstleistungen mit Bestellmöglichkeit, Internetsuchmaschinen, Video on Demand, Werb s 55
56 Impressums- und zusätzliche Informationspflichten 55 RStV keine Impressumspflicht für Anbieter von Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen (somit ohne wirtschaftlichen Hintergrund) eingeschränkte Impressumspflicht für Websites, die nicht privater Natur und nicht zu Geschäftszwecken betrieben werden (zb Idealvereine) Name und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten 56
57 Impressums- und zusätzliche Informationspflichten 5 TMG gegen Entgelt angebotene Telemedien : gem. OLG Hamburg, 3 W 64/07, fallen auch reine Unternehmenshomepages (d.h. kostenfrei und ohne Bestellmöglichkeit unter diese Bestimmung) trifft auch auf durch Werbebanner finanzierte Websites zu gem. 55 Abs. 2 RStV erweiterte Impressumspflicht für Anbieter mit journalistisch- redaktionell gestalteten Angeboten (insb. Angabe des für den Inhalt Verantwortlichen) weitere Informationspflichten bestehen für kommerzielle Kommunikation ( 6 TMG), Fernabsatzverträge und finden sich auch in der Preisangabenverordnung Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht betreffend Erreichbarkeit und Inhalt des Impressums 5 TMG hat verbraucherschützenden Charakter und kann ein Verstoß gegen die Impressumspflicht unlauter nach 4 Nr. 11 ivm 3 UWG sein 57
58 Impressums- und zusätzliche Informationspflichten Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen gilt seit (auch für s) 35a GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung 37a HGB für Einzelkaufleute 125a HGB für OHG 177a HGB für KG 80 AktG für AG 7 Abs. 5 PartGG für Partnerschaften 58
59 Impressums- und zusätzliche Informationspflichten Musterimpressum bei Anwendbarkeit von 5 TMG Diensteanbieter/für den Inhalt Verantwortlicher (nur bei 55 Abs. 2 RStV) Name/Firma Rechtsform (nur bei juristischen Personen) Vertretungsberechtigter (nur bei juristischen Personen) Angaben über das Kapital der Gesellschaft und den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen (freiwillig) Telefon/Telefax (nicht notwendig bei Kontaktformular auf Website, EuGH C-298/07) 59
60 Impressums- und zusätzliche Informationspflichten Aufsichtsbehörde (zb bei Wach- und Schließunternehmen, Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Versicherungsanstalten) Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschaftsregister Registernummer Angaben über die Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (zb bei Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern) UID-Nummer nach 27a UStG/Wirtschafts- Identifikationsnummer nach 139c AO Angabe über Abwicklung oder Liquidation bei AG, KGaA, GmbH 60
61 Werbung mit Ausdrückliche Regelung in 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, dass unverlangte Werbesendungen an Marktteilnehmer wettbewerbswidrig sind (Opt-in: gilt auch für Newsletter). Newsletter: Ausdrückliche Zustimmung zum Erhalt dieses Newsletters notwendig (durch Eintrag in die Liste) Einwilligung sollte bewusst und konkret sein, empfehlenswert ist eine grobe Umschreibung der Newsletterinhalte und Frequenz Gebot der Datensparsamkeit: nur Daten als Pflichtfelder verlangen, welche wirklich notwendig sind, dies ist die Adresse; ausdrücklicher Hinweis, dass alle anderen verlangten Angaben des Empfängers freiwillig erfolgen Jede Werbesendung von Unternehmern stellt eine unzumutbare Belästigung dar, wenn der -empfänger nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Dies trifft auch auf Produktempfehlungen mit Zusatzwerbung zu (OLG Nürnberg, CR 2006, 196)
62 Werbung mit Modifiziertes Opt-out in 7 Abs. 3 UWG: Versendung von Werb s ist auch dann zulässig, wenn die -kontaktdaten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produktes/einer Dienstleistung unmittelbar vom Kunden erhalten wurden und der Empfänger (Werbende) folgend eigene ähnliche Leistungen via Internet bewerben will. Bei der ersten Bestellung muss jedoch die Möglichkeit zu einem einfachen, gebührenfreien Widerruf möglich sein. Voraussetzungen: Waren oder Dienstleistungen müssen ähnlich sein Gast wurde bereits bei Dienstleistung darauf hingewiesen, dass er dieser Werbung jederzeit widersprechen kann Gast wird in jeder Werb auf dieses Widerspruchsrecht hingewiesen Gast hat noch nicht widersprochen Trennungsgebot: In allen Telemediendiensten sind Werbung und redaktioneller Teil klar durch entsprechende Hinweise zu trennen ( 1 Abs. 1 ivm 58 Abs. 1 RStV)
63 Werbung mit Rechtsfolgen: 8 Abs. 3 UWG: Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen den Inhaber der Domain und das Unternehmen, dessen Internetauftritt sich auf dieser Domain befindet, für Mitbewerber oder Verbraucherverbände 6 Abs. 2 Satz 1 ivm 16 Abs. 1 TMG: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu ,00, wenn kommerzielle Kommunikation per elektronischer Post versendet und in der Kopf- und Betreffzeile der Absender oder der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht wird. Verstoß gegen 823 Abs. 1 BGB bei unerwünschter -werbung an Private (Lehrmeinung) Verstoß gegen allgemeines Persönlichkeitsrecht des Empfängers (LG Berlin, MMR 1998, 491; AG Dachau, MMR 2002, 179)
64 Social Media Prinzipiell gelten die vorweg dargestellten rechtlichen Grundsätze auch im sozialen Netzwerk. Neben den gesetzlichen Grundlagen (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Namensrecht, TMG/ECG, etc.) sind auch die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform (zb Facebook Richtlinien und Guidelines) zu beachten. Bei Seitennamen keine Verwendung fremder Namen, Marken, Unternehmenskennzeichen/geschäftlichen Bezeichnung, Titel Kommerzielle Kommunikation muss als solche erkennbar sein ( 6 Abs. 1 ECG/ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, 4 Nr. 3 UWG) Bei Facebook ist kommerzielle Kommunikation nur über die Unternehmensseite, nicht jedoch über ein Privatkonto erlaubt.
65 Social Media Kein Upload von urheberrechtlich geschützten Werken, vor allem von Webgrafiken, ohne Zustimmung des Urhebers Bei Abbildung von Personen auf diesen Webgrafiken auch Beachtung des Rechtes am eigenen Bild dieser Personen Keine Bearbeitung der upgeloadeten Webgrafiken ohne Zustimmung des Urhebers Gleiche Grundsätze gelten bei Videos, Vorsicht bei Embedding-Funktion Gefahr der Haftung für Links besteht insbesondere bei Solidarisierung mit dem verlinkten Inhalt Bei Werbung sind zu beachten die gesetzlichen Rahmenbedingungen des UWG und des Preisauszeichnungsgesetzes/der Preisangaben-Verordnung. Bei Facebook ist Werbung auf Unternehmensseiten zulässig.
66 Social Media Auch ein Posting auf einer Seite im sozialen Netzwerk kann ein Verbreiten von kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen sein Der Inhaber einer solchen Seite haftet somit für rechtswidrige Inhalte von Postings von Freunden/Fans wenn trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit der rechtswidrige Inhalt nicht gelöscht wird oder wenn man sich den Inhalt des Postings zu Eigen macht. In diesen Fällen auch überlegenswert, den Rechtsverletzer von der Nutzung der eigenen Seite auszuschließen. Denkmöglich, dass auch Betreiber des sozialen Netzwerkes selbst Adressat von Unterlassungsansprüchen wird, da ja auf dessen Plattform die Verbreitung der kreditschädigenden Tatsachen erfolgt. Gemäß Facebook-Nutzungsbedingungen ist in diesem Fall das entsprechende Mitglied zu umfassendem Regress an Facebook verpflichtet.
67 Social Media Eine Unternehmensseite im sozialen Netzwerk muss ein eigenes Impressum haben, das mit zumindest zwei Links erreichbar ist. Eine Facebookseite hat kein eigenes Feld für ein Impressum Daher empfehlenswert Angaben unter der Subseite Info Falls Platz nicht ausreicht, Verlinkung zum vollständigen Impressum auf der eigenen Website (Deep-Link)
68 Social Media Zulässigkeit von Direktwerbung (Spam) Auch Nachrichten im sozialen Netzwerk fallen unter den Begriff der elektronischen Post ( 107 Abs. 2 TKG/ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) Daher ist für Übermittlung von Nachrichten mit Werbeinhalt die vorhergehende Zustimmung des Empfängers notwendig. Darunter fällt auch das Posting von Einträgen mit Werbeinhalt auf Pinnwänden anderer Mitglieder. Das Klicken des Gefällt mir Buttons oder das Bestätigen einer Freundschaftsanfrage des Absenders stellt keine Zustimmung zum Erhalt von Nachrichten mit Werbeinhalt dar. Gemäß Facebook-Nutzungsbedingungen ist der Versand von unerwarteter und ungewollter Kommunikation mit werbendem Charakter nicht zulässig. Die Ausnahmebestimmung des 107 Abs. 3 TKG/ 7 Abs. 3 UWG scheidet im sozialen Netzwerk aus.
69 Social Media Social Plugins: Facebook ermöglicht es Mitgliedern, fremde Inhalte mit dem Gefällt mir Button zu bewerten. Dieser Plugin kann auch von außerhalb der Facebook-Plattform eingebunden werden. Klickt ein Mitglied auf diesen Button, werden die Daten des Mitglieds bei Facebook erfasst und erscheinen auf der Pinnwand des Mitglieds und in dessen Profil. Verknüpfung externer Webseiten mit Facebook Facebook erhält durch diesen Vorgang Daten über das Nutzerverhalten seines Mitglieds nicht nur auf der eigenen Website sondern auch im gesamten Internet. Bedeutung für personenbezogene Werbung In der BRD umstritten ist, ob die Einbindung von Social-Plugins nach Datenschutzrecht zulässig ist, da zweifelsohne personenbezogene Daten wie die IP-Adresse, erhoben und an Facebook in die USA übermittelt werden. Prinzipiell Einwilligung des Nutzers der Website erforderlich oder gesetzliche Erlaubnis für die Erhebung personenbezogener Daten soweit dies für die Nutzung eines Dienstes erforderlich ist Webseitenbetreiber sollte die Verwendung von Social-Plugins in seinen Datenschutzhinweisen erläutern ( 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000/ 13 Abs. 1 TMG).
70 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Markus Kroner Rechtsanwalt (AUT, BRD) Telefon: 0662/ Fax: 0662/
71 Auf Wiedersehen beim nächsten Basiskurs! Isabella Müller Tourismusverband München Oberbayern Dr. Mario Jooss Fachhochschule Salzburg Tourismusforschung
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