Ambulant betreute Wohngemeinschaften
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- Berthold Steinmann
- vor 5 Jahren
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1 Allgemeine Definition Eine kleine Gruppe pflegebedürftiger bzw. hilfebedürftiger älterer Menschen lebt in einer Wohnung oder in einem Haus zusammen, überwiegend in bestehenden Wohngebäuden. Jeder Bewohner hat einen eigenen Wohn-/Schlafbereich. Das Alltagsleben findet weitgehend in einem oder mehreren Gemeinschaftsräumen und einer dazugehörigen Küche statt. Die Betreuung wird stundenweise oder rund um die Uhr durch Betreuungspersonal sichergestellt. Es unterstützt und übernimmt die Haushaltsführung und die Organisation des Gruppenlebens je nach Bedarf. Individuelle Hilfe- und Pflegeleistungen werden durch ambulante Dienste erbracht. Diese Wohngruppen unterliegen nicht dem Heimrecht. Für diese Wohnform werden auch Begriffe wie Pflegewohngruppen, Pflegewohnungen oder begleitete Wohngruppen verwendet. vgl. Neue Wohn- und Betreuungsformen im heimrechtlichen Kontext. Gutachten von Gunter Crößmann Karlheinz Börner
2 Idee ist nicht wirklich neu, hat aber in den letzten Jahren erheblichen Rückenwind aus Politik und Wohnungswirtschaft erhalten. Die Fachebene beurteilt diese Wohnform nach wie vor kritisch. Schon vor mehr als 20 Jahren gab es Versuche solche Wohnformen zu etablieren, sogar im Rahmen der Krankenversicherung (Konzept Krankenwohnung-Kliemke) Bedeutende Initiativen gingen von Berlin und Bielefeld aus. Pawletko, Freunde und Förderer älterer Menschen und Brechmann, Bielefeld in Zusammenarbeit mit der Freien Scholle, Wohnungsbaugenossenschaft. Grauen Panther, Wuppertal usw. Ausgangspunkte dieser Projekte waren häufig: Eine Unzufriedenheit mit der Versorgungsqualität in den Heimen (Berlin), insbesondere bei Demenz, aber auch Dörner u.a. Erhalt der häuslichen Lebenssituation auch bei Pflegebedürftigkeit Besonderheit Krankenwohnung: Bessere medizinische Nachsorge durch häusliches Milieu
3 Im Sog der Diskussion um alternative Versorgungsformen im Heim (Hausgemeinschaften) und dem Bertelsmann Projekt gewannen ambulant betreute Wohnformen zunehmend an Gewicht Einige Hintergründe: Die Konzepte des Betreuten Wohnens/ Servicewohnens gerieten in die Krise, nicht zuletzt auf Grund des zunehmende Pflegebedarfs der Mieter, dem Missverhältnis von Kosten und Leistungen und einer häufig unzureichenden Qualität. Versuch des Gegensteuerns: DIN Die Wohnungswirtschaft hat das Thema Wohnen im Alter (endlich) aufgegriffen. Schon bestehende oder sich auf Grund der Demografie abzeichnende Wohnungsleerstände und eine Ausrichtung auf die sichere Mietergruppe Ältere führen zunehmend zu Sanierungen im Bestand, bzw. siedlungs- bzw. quartierbezogenen Wohnkonzepten (Jung und Alt). Der Bau von Pflegeheimplätzen soll möglichst verhindert werden. In einigen Kommunen gibt es schon heute einen erheblichen Überhang am vollstationären Plätzen. Nach der (noch zu überprüfenden) Annahme einiger Leistungsträger ist die vollstationäre Pflege finanziell teurer als ein ambulantes Versorgungskonzept. Im Zuge der Reformen der Pflege- und Krankenversicherung wurden die grundsätzlich die Optionen für ambulant organisierte Wohnformen und Betreuungsformen verbessert. Begriffe wie Ambulantisierung der Pflege und Verbundkonzepte spiegeln diese Entwicklung wider. Ordnungsrechtlich werden heute so genannte Wohnprojekte zumindest regional geduldet, obwohl sie noch vor einigen Jahren eindeutig als Heim eingestuft worden wären. Sogar Tagespauschalen können jetzt für die Mieter einer Wohngemeinschaft mit dem Sozialhilfeträger vereinbart werden.
4 Stand der Diskussion Gingen ambulante Wohnprojekte noch vor einigen Jahren überwiegend von engagierten Einzelpersonen und Initiativen aus, so werden sie heute insbesondere von der Wohnungswirtschaft und zunehmend auch von (ambulant orientierten) Pflegeanbietern vorangetrieben. Es gibt kaum eine landespolitische Verlautbarung zum Wohnen älterer Menschen, die nicht die Wohnform der ambulant betreuten Wohngemeinschaft (positiv) thematisiert. Allerdings kann die Beurteilung der konkreten Projekte auf regionaler Ebene kaum unterschiedlicher sein. Dies gilt für die Abgrenzung zum Betreuten Wohnen und zum Pflegeheim, über den erforderlichen Brandschutz bis zur Anwendung der Lebensmittelhygieneverordnung. Über die Erprobungsregelung werden nur wenige Projekte realisiert. Sie ist auch keine verlässliche Grundlage für die Entscheidung eines Investors, insbesondere im Falle einer Neubaumaßnahme. In den schon in Kraft getretenen und noch ausstehenden Landesheimgesetzen finden sich zum Teil umfassende Aussagen darüber, in welchem Fall ein Wohnprojekt eine Wohngemeinschaft im Sinne dieser Verordnung ist. Grundsätzlich haben die Mieter eines ambulanten betreuten Wohnprojekts einen uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen nach SGB V. Diese Einnahmen sind für die Wohnprojekte häufig für das wirtschaftliche Überleben von hoher Bedeutung. Es mehren sich die Fälle, dass die Krankenkassen, sich weigern diese Leistungen zu gewähren. Die Qualitätsanforderungen an ambulant betreute Wohngruppen sind noch weitgehend unbestimmt. Es gibt freiwillige Erklärungen zur baulichen und strukturellen Qualität (SWA-Papier). Diese zeichnen sich aber insbesondere dadurch aus, dass sie deutlich unter den Qualitätsvorgaben der Länder zur vollstationären Pflege liegen.
5 Betriebs- und Organisationsstruktur -Ambulant betreute Wohngemeinschaft- (Privatperson; Wohnungsbaugesellschaft, Genossenschaft) Sozialhilfeträger Mietvertrag Betreuungsvertrag Vereinbarung nach 93 BSHG alt Leistungskomplexe Betreuung Alltagsbegleitung Grundleistung Verein oder gewählte Interessenvertretung der Mieter Angehörige Nachbarschaften Kommune im Sinne eines Sozialen Netzes Arbeitsfeld Fachpflege Organisation Kooperationsvereinbarung SGB XI SGB V Ext. Pflegedienst(e) Versorgungsvertrag & Vergütungsvereinbarung Sozialleistungsträger 5
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