Zusammenstellung diverser Bestimmungen zum Datenschutz

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1 Hilfsmittel für Einwohnerdienste Thurgauer Einwohnerdienste Herbsttagung 04 Dienstag, 5. November 04 Gasthaus zum Trauben, Weinfelden Zusammenstellung diverser Bestimmungen zum Datenschutz Fritz Tanner Datenschutzbeauftragter des Kantons Thurgau 5. November 04

2 70.7 Gesetz über den Datenschutz vom 9. November 987 (Stand. Juli 0). Allgemeine Bestimmungen Zweck Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für jedes Bearbeiten von Personendaten, unabhängig von den verwendeten Mitteln oder Verfahren, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen als öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes:. der Staat, die Gemeinden, die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinwesen betraut sind, seien sie Behördemitglieder, Beamte oder Angestellte, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend tätig;. private Organisationen und Einzelpersonen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind. Dieses Gesetz gilt bei privatrechtlicher Tätigkeit nicht. Begriffe Personendaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, sofern diese bestimmt oder bestimmbar sind. Besonders schützenswerte Personendaten sind namentlich Angaben über:. die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht oder Betätigung;. den persönlichen Geheimbereich;. den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand; 4. Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung; 5. Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen. Bearbeitung von Personendaten ist jeder Umgang mit Personendaten wie das Erheben, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben oder Vernichten. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

3 70.7 Datenschutzgesetz (TG DSG) 4 Datensammlung ist jede nach Personen erschlossene oder erschliessbare Erfassung von Personendaten.. Bearbeitung von Personendaten 4 Zulässigkeit Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies einer gesetzlichen Aufgabe dient. Personendaten und die Art, wie sie bearbeitet werden, müssen für die Erfüllung der Aufgaben geeignet und erforderlich sein. Personendaten dürfen nicht für einen Zweck verwendet oder bekanntgegeben werden, der nach Treu und Glauben mit dem ursprünglichen Zweck unvereinbar ist. 4 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, sofern sich entweder die Zulässigkeit aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage ergibt oder eine gesetzliche Aufgabe die Bearbeitung zwingend erfordert oder aber der Betroffene ausdrücklich zustimmt oder seine Zustimmung vorausgesetzt werden darf, weil er entsprechende öffentliche Leistungen beansprucht. 5 Zuverlässigkeit Personendaten müssen richtig und vollständig sein, soweit es der Zweck der Bearbeitung verlangt. 6 Verantwortlichkeit Für den Datenschutz ist verantwortlich, wer Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt. Verwenden mehrere Stellen Personendaten aus einer gemeinsamen Datensammlung, ist ein Organ zu bezeichnen, welches für den Datenschutz die Hauptverantwortung trägt. 7 Erhebung Personendaten für Datensammlungen sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person selbst zu erheben. Werden Personendaten systematisch, namentlich mittels Fragebogen erhoben, müssen Rechtsgrundlage und Zweck der Bearbeitung bekanntgegeben werden. In den übrigen Fällen sind diese Angaben der befragten Person auf Wunsch bekanntzugeben, es sei denn, die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe würde dadurch gefährdet.

4 Datenschutzgesetz (TG DSG) a * Vorabkontrolle Die Bearbeitung von Personendaten muss vorab durch die Aufsichtsstellen gemäss 7 geprüft werden, wenn sie besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten kann. 8 Bekanntgabe an öffentliche Organe Personendaten dürfen öffentlichen Organen nur bekanntgegeben werden, sofern. das verantwortliche Organ hiezu gesetzlich ermächtigt ist oder. das empfangende Organ nachweist, dass es die Personendaten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt oder. der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf. 9 Bekanntgabe an Private Personendaten dürfen unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses Privaten nur bekanntgegeben werden, sofern. das verantwortliche Organ hiezu gesetzlich ermächtigt ist oder. der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf. Personendaten, die in allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichungen enthalten sind, dürfen nur in dem Umfang und entsprechend der Ordnung bekanntgegeben werden, wie sie veröffentlicht sind. Der Regierungsrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten für Adressbücher oder ähnliche Nachschlagewerke von allgemeinem Interesse. 9a * Grenzüberschreitender Datenverkehr Personendaten dürfen an Empfänger, welche der Rechtshoheit von Staaten oder Organisationen unterliegen, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sind, nur übermittelt werden, wenn diese Staaten oder Organisationen einen angemessenen Schutz für die beabsichtigte Datenübermittlung bieten. Vorbehalten bleiben die Zustimmung der betroffenen Person im Einzelfall und Artikel Absatz des Zusatzprotokolls vom 8. November 00 zum Abkommen gemäss Absatz. 0 Weitere Einschränkungen Die Bekanntgabe von Personendaten kann aus wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.

5 70.7 Datenschutzgesetz (TG DSG) Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke Werden Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für solche der Statistik, Planung, Wissenschaft oder Forschung, bearbeitet, dürfen sie nicht mehr personenbezogen verwendet oder weitergegeben und die Ergebnisse nicht so bekanntgegeben werden, dass Rückschlüsse auf Betroffene möglich sind. Das verantwortliche Organ darf Personendaten an Private bekanntgeben, sofern zusätzlich gewährleistet ist, dass sie nicht an Dritte weitergegeben werden und dass für die Datensicherung gesorgt ist. Werden die Personendaten ausschliesslich für nicht personenbezogene Zwecke bearbeitet, sind die 4 Absatz sowie 8 und 9 nicht anwendbar. Bearbeitung durch Dritte Werden Personendaten durch Dritte bearbeitet, ist der Datenschutz im Sinne dieses Gesetzes vom verantwortlichen Organ durch Vertrag oder Verfügung sicherzustellen. Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf der Dritte Personendaten nur für das verantwortliche Organ verwenden und nur diesem bekanntgeben. Datensicherung Wer Personendaten bearbeitet, sorgt für deren angemessene Sicherung vor Verlust, Entwendung, unbefugter Bearbeitung oder Kenntnisnahme. a * Überwachungsgeräte Öffentlich zugängliche Orte dürfen zum Schutz von Personen und Sachen mit technischen Geräten überwacht werden, wenn. die Überwachung in geeigneter Weise erkennbar gemacht wird,. die gespeicherten Personendaten nach 00 Tagen gelöscht oder innerhalb dieser Frist mit einer Strafanzeige der Polizei übergeben werden und. die Aufsichtsstellen gemäss 7 vorgängig über die Einführung einer Überwachung informiert wurden. Das Anbringen von Überwachungsgeräten wird von jenem öffentlichen Organ angeordnet, dem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht. Das verantwortliche öffentliche Organ sorgt dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Es regelt die Zugangsberechtigung. 4

6 70.7 Datenschutzgesetz (TG DSG) Die Gemeinden bezeichnen eigene Aufsichtsstellen. * 8 Aufgaben Der Beauftragte für den Datenschutz hat folgende Aufgaben:. Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz;. er berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;. er vermittelt zwischen betroffenen Personen und den verantwortlichen Organen; 4. er berät die Organe in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherung. Der Beauftragte für den Datenschutz arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Aufsichtsstellen der Gemeinden, der Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen. * Er ist hinsichtlich der Personendaten, die er bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis nimmt, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das verantwortliche Organ. * 4 Er legt gegenüber dem Regierungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und informiert ihn und die Öffentlichkeit periodisch über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung der Bestimmungen über den Datenschutz. * 8a * Befugnisse Der Beauftragte für den Datenschutz kann:. ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten Ermittlungen durchführen, alle für die Erfüllung des Kontrollauftrages erforderlichen Informationen über Datenbearbeitungen einholen, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen;. Daten sperren, löschen oder vernichten lassen, eine Datenbearbeitung verbieten oder dem verantwortlichen Organ Anweisungen zur Datenbearbeitung erteilen;. gegen Entscheide aufgrund dieses Gesetzes beim zuständigen Departement oder gegen Entscheide der Departemente beim Verwaltungsgericht ein Rechtsmittel einlegen; 4. bei Verstössen gegen das Datenschutzgesetz Strafantrag stellen. Die verantwortlichen Organe haben den Beauftragten für den Datenschutz zu unterstützen. 5. Rechte der Betroffenen 9 Einsicht in Register Jedermann kann in die Register der Datensammlungen Einsicht nehmen. 6

7 Datenschutzgesetz (TG DSG) Einsicht in Daten Jedermann kann vom verantwortlichen Organ Einsicht in Daten verlangen, die über ihn in einer im Register enthaltenen Datensammlung vorhanden sind. 0a * Unentgeltlichkeit Die Einsichtnahme und allfällige Auskunftserteilungen sind grundsätzlich unentgeltlich. Verursacht die Gewährung der Einsicht oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand, können hierfür Kosten auferlegt werden. Einschränkungen Die Einsicht in Personendaten kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern. Kann die Einsicht dem Gesuchsteller nicht gewährt werden, weil er zu stark belastet würde, kann sie einer Person seines Vertrauens ermöglicht werden. Soweit die Gewährung der Einsicht zu einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand führen würde oder die Personendaten ausschliesslich für nicht personenbezogene Zwecke bearbeitet werden, kann die Einsicht eingeschränkt oder verweigert werden, sofern nicht der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Berichtigung Wer ein eigenes Interesse dartut, kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden. Bestreitet das verantwortliche Organ die Unrichtigkeit, obliegt ihm der Beweis für die Richtigkeit der Personendaten, sofern der Gegenbeweis dem Gesuchsteller nicht ohne weiteres zumutbar ist. Kann aufgrund der Natur der Daten weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, insbesondere bei Werturteilen, kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen. * Unterlassung, Beseitigung, Feststellung Ein Betroffener kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass:. eine widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten eingestellt oder unterlassen wird,. Personendaten, die widerrechtlich erhoben, aufbewahrt oder verwendet worden sind, vernichtet und die Folgen der widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt werden,. die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung festgestellt wird. 7

8 70.7 Datenschutzgesetz (TG DSG) a * Sperrung Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt. Die Sperrung darf durchbrochen werden, wenn. ein Gesetz die Bekanntgabe vorschreibt oder. durch die Sperrung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des verantwortlichen Organs verunmöglicht wird. 4 * Rechtsmittel Gegen Entscheide aufgrund dieses Gesetzes kann beim in der Sache zuständigen Departement Rekurs erhoben werden. Entscheide der Departemente und des Beauftragten für den Datenschutz unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. 6. Straf- und Schlussbestimmungen * 4a * Strafbestimmung Wer Personendaten im Auftrag bearbeitet und sie vorsätzlich auftragswidrig verwendet oder bekannt gibt, wird auf Antrag mit Busse bestraft ) 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. ) ) ) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 988, Seite 54. In Kraft gesetzt auf den. Januar

9 4.5 Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register * vom 5. Februar 009 (Stand. August 0). Einwohnerregister * Einwohneramt, Einwohnerregister Jede Politische Gemeinde führt ein Einwohneramt. Das Einwohneramt führt das Einwohnerregister gemäss Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) ). Der Regierungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale festlegen, die zur Erfüllung kantonaler Aufgaben notwendig sind. * 4 Das Einwohnerregister dient zugleich als Stimmregister. * Kantonale Aufsicht Das jeweils zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug. Die zuständigen Stellen überwachen die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung. Datenschutz Die Bearbeitung oder Weitergabe von Daten beim Vollzug dieses Gesetzes richtet sich nach dem Gesetz über den Datenschutz ). Auf Anfrage von im Gemeindegebiet tätigen Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen kann das Einwohneramt Namen und Adressen bestimmter Personengruppen herausgeben, soweit sich aus dem Zweck der Institution ein berechtigtes Interesse ergibt. Im Einzelfall können Adressdaten an Private weitergegeben werden, wenn schriftlich ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 4 Die Weitergabe oder die kommerzielle Verwendung solcher Daten sind unzulässig. ) ) SR * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

10 Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register (ErG) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind auf Anfrage des Einwohneramtes zu unentgeltlicher Auskunft über den Wohnsitz der bei ihnen beschäftigten Personen verpflichtet, sofern diese ihre persönliche Meldepflicht nicht erfüllt haben. 9 Kollektivhaushalte Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden dem Einwohneramt per Ende Jahr alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei Monaten in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten. Für Personen mit Hauptwohnsitz am Ort des Kollektivhaushaltes gilt die persönliche Meldepflicht gemäss 7. 0 Datenlieferung an Kanton Die Gemeinden stellen die Daten des Einwohnerregisters dem Kanton in elektronischer Form zur Verfügung. Der Kanton kann die Daten für amtliche und statistische Zwecke nutzen und eine elektronische Plattform errichten. Die Gemeinden verarbeiten Meldungen, welche die Einwohnerregister betreffen, und senden die Mutationen anschliessend an die kantonale Fachstelle. * Datenaustausch Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- oder Zuzügen von Einwohnerinnen und Einwohnern gemäss den Vorgaben des Bundes aus. Das Einwohneramt ist berechtigt, den Schulgemeinden und Stellen innerhalb der Gemeindeverwaltung sowie den Versorgungs- und Werkbetrieben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten aus dem Einwohnerregister weiterzugeben. Bei Zu-, Weg- oder Umzug von Personen, die einer anerkannten Landeskirche angehören, teilt das Einwohneramt der betreffenden Kirchgemeinde die notwendigen Daten mit. Daten für Wohnungsidentifikator Versorgungs- und Werkbetriebe sowie andere registerführende Stellen des Kantons und der Gemeinden, die über Daten zur Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person verfügen, stellen diese dem Einwohneramt unentgeltlich zur Verfügung. Wohnungsnummerierung Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Einführung der administrativen Wohnungsnummerierung.

11 70. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom. Februar 98 (Stand. Oktober 04). Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe.. Geltungsbereich Grundsatz Dieses Gesetz regelt:. * das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten;. das Verfahren vor Privaten und privaten Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsaufgaben erfüllen;. das Verfahren vor den Rekursbehörden und vor dem Verwaltungsgericht. Für das Verfahren vor kirchlichen Behörden gilt dieses Gesetz, soweit es die Kirchenorganisationen vorsehen. Ausnahmen Dieses Gesetz ist auf alle Verwaltungsverfahren anwendbar, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften aufstellen... Begriffe Behörde Als Behörde gilt, wer berechtigt ist, einen Entscheid zu erlassen. 4 Entscheid Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben:. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten; * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

12 70. Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG). die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten sowie das Nichteintreten auf solche Begehren. Als Entscheide gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen.. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften 5 Grundsätze Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden richtet sich nach der Gesetzgebung. Abweichende Vereinbarungen zwischen Behörde und Beteiligten sind nichtig. Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsklauseln in öffentlich-rechtlichen Verträgen. Die Verwaltungsbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Eingaben an eine unzuständige Behörde sind unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist. 4 Die Verwaltungsbehörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet. 6 Zuständigkeitskonflikte Zuständigkeitskonflikte sind in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet:. * zwischen Verwaltungsbehörden die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wo eine solche fehlt sowie zwischen Departementen, der Regierungsrat;. zwischen Organen der Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsbehörden das Verwaltungsgericht;. zwischen Organen der Verwaltungsrechtspflege untereinander das Verwaltungsgericht; 4. in den übrigen Fällen der Grosse Rat. 7 Ausstand Behördemitglieder und Personen, die von Kanton oder Gemeinde gewählt, angestellt oder beauftragt sind, haben von Amtes wegen in Ausstand zu treten: *. * in eigenen Angelegenheiten, in denjenigen ihrer Ehegatten, Partner in eingetragener Partnerschaft, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad, ihrer Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern sowie ihrer Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder; der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;. als gesetzlicher Vertreter, Beistand, Beirat, Beauftragter, Angestellter oder als Organ eines am Verfahren Beteiligten;

13 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 70. Rechtliches Gehör Jeder Betroffene ist vor Erlass eines Entscheides anzuhören, ausgenommen im Vollstreckungsverfahren. In dringenden Fällen kann die vorgängige Anhörung unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen. 4 Akteneinsicht Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht. Behörden sowie den nach dem BGFA ) zugelassenen Anwälten können die Akten zugestellt werden. * Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann verweigert werden, soweit es ausschliesslich verwaltungsinternem Gebrauch dient oder wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Solche Akten sind als vertraulich zu bezeichnen. Wird die Akteneinsicht wegen schutzwürdiger Interessen verweigert, ist der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich soweit bekanntzugeben, als die zu schützenden Interessen es erlauben. 5 Neue Vorbringen Die Beteiligten können in jeder Instanz bis zum Abschluss des Schriftenwechsels oder bis zum Ende der mündlichen Verhandlung neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen oder Beweismittel berufen, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen. 5a * Vorentscheide, Teilentscheide Sofern durch vorgängige Erledigung einer Vorfrage wahrscheinlich erheblicher Aufwand an Zeit und Kosten vermieden wird, kann sie auf Antrag eines Beteiligten oder von Amtes wegen zum Gegenstand eines Vorentscheides gemacht werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Verfahren auf einen Teil der Streitsache beschränkt und ein Teilentscheid gefällt werden. 6 Entscheidungsgrundlagen Die Behörde entscheidet aufgrund des Sachverhaltes in freier Würdigung der Beweise, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. ) SR

14 Zivilstandsverordnung (ZStV).. vom 8. April 004 (Stand am. Juli 04) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40, 4a, 44 Absatz, 45a Absatz, 48, 0 und Schlusstitel Artikel 6a Absatz des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie Artikel 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 8. Juni 004 (PartG), verordnet:. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 4 Zivilstandskreise Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein genügend hoher Beschäftigungsgrad ergibt, damit ein fachlich zuverlässiger Vollzug gewährleistet ist. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent. Er wird ausschliesslich aufgrund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse eines Zivilstandskreises nicht verändert wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem Fall zu gewährleisten. Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten Kantone treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) die nötigen Vereinbarungen. 4 Die Kantone melden jede Veränderung eines Zivilstandskreises vorgängig dem EAZW. AS SR 0 SR. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 006, in Kraft seit. Jan. 007 (AS 006 9). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 00, in Kraft seit. Jan. 0 (AS 00 06).

15 .. Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44). 5 Art. 57 Veröffentlichung von Zivilstandsfällen Die Kantone können vorsehen, dass die Geburten, die Todesfälle, die Trauungen und die Eintragungen von Partnerschaften veröffentlicht werden. 6 Den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangen können: a. bei Geburten ein Elternteil; b. bei Todesfällen nächste Angehörige; c. bei Trauungen die Braut oder der Bräutigam; d. 7 bei Eintragungen von Partnerschaften eine der Partnerinnen oder einer der Partner.. Abschnitt: Bekanntgabe auf Anfrage Art. 58 An Gerichte und Verwaltungsbehörden Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu geben. Art. 59 An Private Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Art An Forschende Forschenden werden Personenstandsdaten bekanntgegeben, wenn deren Beschaffung bei den betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; die Datenbekanntgabe erfolgt gestützt auf eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Die Datenbekanntgabe erfolgt unter den Auflagen des Datenschutzes; insbesondere sind die Forschenden verpflichtet: a. die Daten zu anonymisieren, sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt; 5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 005, in Kraft seit. Jan. 006 (AS ). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 006, in Kraft seit. Jan. 007 (AS 006 9). 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 006, in Kraft seit. Jan. 007 (AS 006 9). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 00, in Kraft seit. Jan. 0 (AS 00 06). 4

16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 80. vom 6. Oktober 000 (Stand am. Januar 0) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel Absatz, 4 Absatz und 7 Absatz der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Ständerates vom 7. September 990 und in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 7. April 99, vom 7. August und vom 6. Mai und in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 6. März 999 6, beschliesst:. Kapitel: Anwendungsbereich Art. Zweck und Gegenstand Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es: a. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert; b. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt; c. die Leistungen aufeinander abstimmt; d. den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet. Art. Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. AS 00 7 SR 0 BBl 99 II 85 BBl 99 II 90 4 BBl 994 V 9 5 Im Bundesblatt nicht veröffentlicht; siehe AB 999 N 4 und BBl

17 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 80. Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Art. 9 Geltendmachung des Leistungsanspruchs Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird. Art. 0 Weiterleitungspflicht Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. Art. Meldung bei veränderten Verhältnissen Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden. Art. Amts- und Verwaltungshilfe Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: a. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; b. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; 9

18 80. Sozialversicherung c. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge; d. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte. Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe. Art. Schweigepflicht Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.. Abschnitt: Sozialversicherungsverfahren Art. 4 Parteien Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht. Art. 5 Zuständigkeit Der Versicherungsträger prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Der Versicherungsträger, der sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. Der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Art. 6 Ausstand Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. Art. 7 Vertretung und Verbeiständung Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. 0

19 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) 8.0 vom 8. März 994 (Stand am. März 04) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 4 bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 99, beschliesst:. Titel: 4 Anwendbarkeit des ATSG Art. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: a. Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art und 59); b. Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 4 55); c. 6 Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66; d. Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87); e. Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89). AS [BS ]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 7 der Bundesverfassung vom 8. April 999 (SR 0). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 8. Okt. 999, in Kraft seit. Juni 00 (AS 00 70; BBl ). BBl 99 I 9 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. des BG vom 6. Okt. 000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit. Jan. 00 (AS 00 7; BBl 99 II 85 90, 994 V 9, ). 5 SR Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom. Juni 00, in Kraft seit. Jan. 00 (AS 00 47; BBl 00 80).

20 8.0 Kranken- und Unfallversicherung e. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen; f. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; g. Statistiken zu führen; h. 88 die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren; i. 89 den Risikoausgleich zu berechnen. Art. 84a 90 Datenbekanntgabe Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel ATSG 9 bekannt geben: 9 a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel Absatz ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; b bis. 9 Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV; c. den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 00 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober ; e. Stellen, die mit der Führung von Statistiken zur Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, wenn die Daten für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich sind und die Anonymität der Versicherten gewahrt bleibt; 88 Eingefügt durch Anhang Ziff. des BG vom Juni 006 (Neue AHV- Versichertennummer), in Kraft seit. Dez. 007 (AS ; BBl ). 89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Dez. 007 (Risikoausgleich), in Kraft seit. Jan. 0 (AS ; BBl ). 90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Juni 000, in Kraft seit. Jan. 00 (AS ; BBl ). 9 SR Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Dez. 007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit. Jan. 009 (AS ; BBl ). 9 Eingefügt durch Anhang Ziff. des BG vom Juni 006 (Neue AHV- Versichertennummer), in Kraft seit. Dez. 007 (AS ; BBl ). 94 SR SR

21 Schweizerisches Strafgesetzbuch.0 vom. Dezember 97 (Stand am. Juli 04) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel Absätze und der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom. Juli 98, beschliesst: Erstes Buch: 4 Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich. Keine Sanktion ohne Gesetz. Zeitlicher Geltungsbereich Art. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.. Räumlicher Geltungsbereich. Verbrechen oder Vergehen im Inland Art. Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses AS , 57 8 und BS 0 SR 0 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 0. Sept. 0 in Kraft seit. Juli 0 (AS 0 575; BBl ). BBl 98 IV 4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Dez. 00, in Kraft seit. Jan. 007 (AS ; BBl ).

22 Schweizerisches Strafgesetzbuch.0 Wer im Rahmen des Bundesgesetzes vom. Dezember 0 90 über den ausserprozessualen Zeugenschutz Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 5, 5, 55 und 7 strafbar. 9 Falsches ärztliches Zeugnis Entweichenlassen von Gefangenen Verletzung des Amtsgeheimnisses Verletzung des Berufsgeheimnisses Art. 8. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Art. 9 Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 0. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat. Art.. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht 9 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen 90 SR. 9 Eingefügt durch Anhang Ziff. des BG vom. Dez. 0 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit. Jan. 0 (AS 0 675; BBl 0 ). 9 SR 0 5

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