3.6 Abrechnungsverband Rentenversicherungen. Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung

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1 Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung Gliederung 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich 1.2 Satzung 1.3 Allgemeine Versicherungsbedingungen 1.4 Abrechnungsverbände 2 Zerlegung des Rohüberschusses nach Ergebnisquellen und seine Aufteilung 2.1 Allgemeines 2.2 Beitragszerlegung 2.3 Rückstellung für Beitragsrückerstattung Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Zusammensetzung und Begrenzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung des Altbestandes 3 Verteilung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer 3.1 Deklaration der Überschussanteilsätze 3.2 Direktgutschrift 3.3 Abrechnungsverband Einzel- Kapitalversicherungen 3.4 Abrechnungsverband Vermögensbildungsversicherunge n 3.5 Abrechnungsverband Gruppen- Kapitalversicherungen nach Sondertarifen 3.6 Abrechnungsverband Rentenversicherungen 3.7 Abrechnungsverband Berufsunfähigkeits- Versicherungen 3.8 Abrechnungsverband Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherungen 3.9 Verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile 3.10 Rückkauf von zugeteilten Überschussanteilen 3.11 Beteiligung an den 4 Finanzierung der Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnrenten und der Mindestbeteiligung an den Anlagenverzeichnis 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Dieser Geschäftsplan enthält Festlegungen über die Aufteilung der Überschüsse nach den einzelnen Ergebnisquellen für den Altbestand und dessen Abrechnungsverbände, über die Verwendung der Überschüsse im Allgemeinen und die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in den einzelnen Abrechnungsverbänden im Besonderen. Er regelt die Einzelheiten der Überschussbeteiligung (einschließlich der Beteiligung an den ) für alle bei der Gesellschaft bestehenden Versicherungen des Altbestandes. Zum Altbestand im Sinne dieses Geschäftsplans gehören alle Verträge, die vor dem oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikel 16 2 Satz 2 des Dritten 1

2 Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Hiervon ausgenommen sind die Verträge, die in der Zeit vom 01. bis zum nach nicht mehr genehmigten Tarifen abgeschlossen wurden. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Geschäftsplans werden alle bisherigen geschäftsplanmäßigen Festlegungen, die den Regelungen dieses Geschäftsplans entgegenstehen, gegenstandslos. 1.2 Satzung In der Satzung sind die folgenden Bestimmungen über die Festlegung und Verwendung der Überschüsse bzw. über die Deckung von Fehlbeträgen enthalten: Hier ist der vollständige Wortlaut mit entsprechenden Genehmigungsdaten und Geschäftszeichen anzugeben. 1.3 Allgemeine Versicherungsbedingungen Eine Zusammenstellung von Auszügen der die Überschussbeteiligung des Altbestandes betreffenden Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen enthält die Anlage Abrechnungsverbände Der gesamte Altbestand wird in folgende Abrechnungsverbände (AV) aufgeteilt: AV Einzel-Kapitalversicherungen AV Vermögensbildungsversicherungen AV Gruppen-Kapitalversicherungen nach Sondertarifen AV Rentenversicherungen AV Berufsunfähigkeits-Versicherungen AV Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherungen Wird von der Sonderregelung gemäß Satz 2 der Anlage 2 Abschnitt A Nr. 11 Unternummer 1 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs- Verordnung - BerVersV) Gebrauch gemacht, ist hier festzulegen, dass anstelle des Altbestands der in den bisherigen Abrechnungsverbänden zusammengefasste Bestand und als Neubestand der in den Bestandsgruppen gemäß BerVersV zusammengefasste Bestand zugrunde zu legen ist. Beim AV Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherungen kann die Abrechnung auf das Risiko- und Zinsergebnis beschränkt werden, sofern keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten in Betracht kommen. Die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherungen können auch in getrennten Überschussverbänden innerhalb der Abrechnungsverbände der Hauptversicherung zusammengefasst werden. Zusatzversicherungen werden, soweit sie nicht in einem eigenen Abrechnungsverband zusammengefasst sind, zusammen mit der zugehörigen Hauptversicherung im Abrechnungsverband der Hauptversicherung abgerechnet. Anlage 2 enthält eine Zusammenstellung der Tarife, die den im Altbestand befindlichen Verträgen zugrunde liegen, unter Angabe der Tarifbezeichnung und einer Kurzbeschreibung. Diesem Verzeichnis kann auch entnommen werden, welchem Abrechnungsverband der jeweilige Tarif angehört. 2 Zerlegung des Rohüberschusses nach 2

3 Ergebnisquellen und seine Aufteilung 2.1 Aufteilung des Rohüberschusses, Schlüsselung Die Aufteilung des Rohüberschusses auf Alt- und Neubestand sowie die Zerlegung und Aufteilung auf die einzelnen Abrechnungsverbände innerhalb des Altbestandes erfolgt nach der BerVersV anhand des Formblattes (Fb) 200 bzw. der Nachweisungen (Nw) 213 bis 219. Die Ermittlung und Aufteilung der einzelnen Beträge wird durch direkte Zuordnung oder, soweit dies nicht möglich ist, durch Schlüsselung vorgenommen. Die direkte Zuordnung geschieht gemäß der Verbuchung der betreffenden Beträge (buchhalterisch) oder durch Ermittlung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (versicherungstechnisch). Zur Schlüsselung werden unter anderem die folgenden Schlüssel verwendet: Zinsträgerschlüssel: Summe aus den Bilanzposten Deckungsrückstellung abzgl. Forderungen an Versicherungsnehmer aus noch nicht fälligen Ansprüchen, Beitragsüberträge (brutto), Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (brutto), gutgeschriebene Überschussanteile (jeweils mit dem arithmetischen Mittel aus den Werten zum Jahresanfang und zum Jahresende) und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (mit dem Wert zum Jahresanfang). Nach diesem Schlüssel werden insbesondere die laufenden Erträge aus Kapitalanlagen (Nw 219, S. 1, Zeile 4, Sp. 1) verteilt. Summenschlüssel: Mittelwert aus den Versicherungssummen zum Jahresanfang und zum Jahresende. Beitragsfreie Versicherungen werden dabei mit % bewertet. Gruppen- Kapitalversicherungen nach Sondertarifen mit %, Risikoversicherungen mit %, Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherungen mit der - fachen versicherten Jahresrente (einschließlich Beitragsbefreiung für die Hauptversicherung), Berufsunfähigkeits-Versicherungen mit der -fachen Jahresrente, Rentenversicherungen mit der - fachen Jahresrente. Nach diesem Schlüssel werden insbesondere die dem Altbestand zugeordneten überrechnungsmäßigen Abschlusskosten (Nw 219, S. 2, Z. 17 Z. 14, jeweils Sp. 3) verteilt. Die Aufteilung der gesamten überrechnungsmäßigen Abschlusskosten auf Alt- und Neubestand erfolgt nach demselben Schlüssel, soweit die überrechnungsmäßigen Abschlusskosten nicht höher sind als 50 % der rechnungsmäßig gedeckten Abschlusskosten gemäß Nw 219, S. 2, Z Z. 12. Bei Produkten, in denen Abschluss- und Vertriebskosten gemäß 1 Abs. 1 Satz 8 AltZertG verteilt in Rechnung gestellt werden, gelten als schlüsselungsfähige überrechnungsmäßige Abschlusskosten die tatsächlichen, im Jahr des Neuzugangs an diesen Produkten angefallenen Abschlusskosten abzüglich 8 der Beitragssumme des Neuzugangs an diesen Produkten, begrenzt auf 10 der Beitragssumme des Neuzugangs an diesen Produkten. Die Bestimmung zur Höhe dieser schlüsselungsfähigen Abschlusskosten werden wir auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ändern. Alternativ können die überrechnungsmäßigen Abschlusskosten auf Alt- und 3

4 Neubestand auch im Verhältnis der jeweiligen Summen aus laufenden Kapitalerträgen und verdienten Bruttobeiträgen zur entsprechenden Summe des Gesamtbestandes geschlüsselt werden, wobei die vorstehende Begrenzung unberührt bleibt; anstelle der Bruttobeiträge können dabei auch die Risiko- und Kostenbeiträge verwendet werden. Die Schlüsselung innerhalb des Altbestands erfolgt dann nach dem Summenschlüssel. Wird von der Sonderregelung gemäß Satz 2 der Anlage 2 Abschnitt A Nr. 11 Unternummer 1 BerVersV Gebrauch gemacht, ist durch geeignete Festlegungen sicherzustellen, dass die Obergrenze der dem Altbestand zuordenbaren überrechnungsmäßigen Abschlusskosten unabhängig von der gewählten Schlüsselungsmethode nicht durch die gemeinsame Abrechnung des Altbestands und Teilen des Neubestands überschritten wird. Die weiteren zur Anwendung kommenden Schlüssel sind in Anlage 3 dargestellt. Anlage 3 enthält ferner eine Übersicht über die derzeitige Aufteilung aller Positionen der Überschusszerlegung auf die Abrechnungsverbände. Anlage 3 ist nicht Bestandteil des genehmigungspflichtigen Geschäftsplans, wird jedoch durch Austauschseiten immer auf dem neuesten Stand gehalten. 2.2 Beitragszerlegung Die Aufteilung der verdienten Brutto- Beiträge auf die Abrechnungsverbände liegt direkt vor. Ihre Zerlegung in Risiko-, Spar- und Kostenanteil geschieht nach folgenden Grundsätzen: Zunächst wird die statistische Beitrags- Einnahme B des Geschäftsjahres (arithmetisches Mittel aus den Jahresbeiträgen der Bestände zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres) nach den geschäftsplanmäßigen Kalkulationsgrundlagen in ihre Bestandteile (gezillmerter Nettobeitrag P, Kostenzuschläge, Ratenzuschläge usw.) zerlegt. Der in dem statistischen Nettobeitrag P enthaltene statistische Risikobeitrag P R ist dann P R = V 0 vv Hierbei bedeuten: 1 + P v 1 / 2 ΔV V 0, V 1 : Voll gezillmerte Deckungskapitale am Jahresanfang bzw. am Jahresende. ΔV: Reservedifferenz per 1.7. = Saldo aus den voll gezillmerten Deckungskapitalen per 1.7. der Bestände am Jahresanfang und am Jahresende (= Summe der Einzeldeckungskapitale per 1.7. für die aus dem Anfangsbestand abgegangenen und die im Endbestand neu enthaltenen Versicherungen). Daraus resultiert als Sparbeitrag: P S = P P R Die Zerlegung der verdienten Brutto- Beiträge BE des Geschäftsjahres in ihre Bestandteile Sparbeitrag, Risikobeitrag, Kostenzuschläge usw. ergibt sich dann aus den statistischen Werten durch deren Multiplikation mit dem Faktor 1 + f, BE wobei 1 + f =. B Für die Auffüllung der Deckungsrückstellung wird der S Sparbeitrag P benötigt, obwohl S ( 1 + f )P verfügbar ist; der S Differenzbetrag f P (der positiv oder 4

5 negativ sein kann), wird in Nw 216, Z. 17 erfasst. Bei allen übrigen Risikoarten ist die Ermittlung der Risikobeiträge entsprechend anzugeben. 2.3 Rückstellung für Beitragsrückerstattung Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Vom Rohüberschuss gemäß Nw 213, Z. 17, Sp. 3 wird mindestens der sich nach der Mindestzuführungsverordnung ergebende Betrag der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zugewiesen. Die der RfB zugewiesenen Beträge sind ausschließlich für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die RfB soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt im Interesse der Versicherten 1. zur Abwendung eines drohenden Notstandes (z.b. zur Verlustabdeckung), 2. um unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder 3. um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen, heranzuziehen. Die Aufteilung der Zuweisung an die RfB auf die Abrechnungsverbände erfolgt grundsätzlich derart, dass Methode 1: die Zuweisungsquoten (Zuweisung an die RfB zuzüglich Direktgutschrift gemäß Nw 213, Z. 18 und 19, jeweils Sp. 3 in Relation zum Rohüberschuss) für alle Abrechnungsverbände mit positivem Rohüberschuss übereinstimmen. Ein in einem Abrechnungsverband auftretender Verlust wird, sofern es sich dabei vorhersehbar um ein einmaliges Ereignis handelt, auf das folgende Geschäftsjahr vorgetragen. Andernfalls wird die Gesellschaft an die BaFin herantreten. In begründeten Fällen kann er ganz oder teilweise mit Zustimmung der BaFin durch Entnahme aus der Teil- RfB dieses Abrechnungsverbands gedeckt werden. Methode 2: das Verhältnis aus der Summe aus Zuweisung an die RfB und Direktgutschrift zu der Summe max{0,9 ake Rz;0} + 0,75 max{re;0} + 0,5 max{üe;0} in jedem Abrechnungsverband übereinstimmt. Dabei bezeichnen ake, Rz, RE und üe die in 5 Abs. 2 der Mindestzuführungsordnung definierten Größen bezogen auf den jeweiligen Abrechnungsverband. Andere Methoden zur angemessenen Aufteilung der Zuweisung auf die Abrechnungsverbände sind möglich. Der über die Mindestzuweisung nach der Mindestzuführungsverordnung hinausgehende Teil der Zuweisung an die RfB kann jedoch in Sonderfällen auch anders auf die Abrechnungsverbände verteilt werden, sofern dabei die Belange der Versicherten gewahrt bleiben; eine solche Verwendung wird der BaFin unverzüglich angezeigt. 5

6 Mehrzuweisungen an einen Abrechnungsverband, die über die Summe max{ake Rz;0} + max{re;0} + max{üe;0} hinausgehen, werden der BaFin gegenüber begründet und auf deren Verlangen hin im nächsten Geschäftsjahr durch eine entsprechende Minderzuweisung ausgeglichen Zusammensetzung und Begrenzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung des Altbestandes Die RfB setzt sich zusammen aus dem gebundenen Teil und dem ungebundenen Teil. Der gebundene Teil umfasst die aufgrund der Deklaration (Vorstandsbeschluss bzw. Festlegung im Druckbericht) voraussichtlich im Folgejahr auszuschüttenden laufenden Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen und Mindestbeteiligungen an den, die am Abschlussstichtag der Höhe nach feststehende, über die Mindestbeteiligung hinausgehende Beteiligung an den, soweit eine Entnahme aus der RfB vorgesehen ist, sowie die interne Rückstellung zur Finanzierung der Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen, der Gewinnrenten sowie der Mindestbeteiligung an den (Schlussüberschussanteilfonds). Der ungebundene Teil der RfB dient u. a. zum Ausgleich von Schwankungen. Die Überschussanteilsätze werden so festgelegt, dass die RfB nicht mehr Mittel enthält, als die Summe aus folgenden Posten: gebundene Mittel der RfB Zuweisung zur RfB des Geschäftsjahres und des Vorjahres. Diese Begrenzung gilt grundsätzlich auch für die einzelnen Abrechnungsverbände mit Ausnahme der folgenden Abrechnungsverbände, bei denen besondere Verhältnisse vorliegen: 3 Verteilung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer 3.1 Deklaration der Überschussanteilsätze Die Überschussanteilsätze für die in einem Kalenderjahr fälligen Überschussanteile sowie die Höhe einer Direktgutschrift werden rechtzeitig vor Beginn dieses Kalenderjahres durch Vorstandsbeschluss festgesetzt und im nächstfolgenden Jahresabschluss veröffentlicht. Dies gilt für die Beteiligung an den nur bezüglich der Höhe der Mindestbeteiligung gemäß Abschnitt Die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf diesen Teil der Überschussbeteiligung ergeben sich im Übrigen anhand des in Abschnitt 3.11 dargestellten Verfahrens. 3.2 Direktgutschrift Unternehmen, die keine Direktgutschrift gewähren, ersetzen den folgenden Text durch: Eine Direktgutschrift wird nicht gewährt Allgemeines Für sämtliche überschussberechtigten kapitalbildenden Versicherungen mit Ausnahme von gilt folgende Regelung: Die von der Direktgutschrift ausgenommenen Tarife sollen durch 6

7 eine kurze Tarifbeschreibung bezeichnet werden, wobei möglichst auch der Bestandsanteil mit angegeben werden sollte. Unternehmen, die auch für Risikoversicherungen eine Direktgutschrift geben, streichen das Wort kapitalbildenden. Um die Überschüsse, die sich aus der vorsichtigen Bemessung der Rechnungsgrundlagen ergeben, möglichst zeitnah an die Versicherungsnehmer weiterzugeben, wird allen in Betracht kommenden Versicherungen eine Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des laufenden Geschäftsjahres gewährt. Sie mindert insoweit die Zuführung zur RfB. Neben der Direktgutschrift wird aus den der RfB zugeführten Beträgen eine Überschussbeteiligung gewährt. Bei der Anwendung der satzungsmäßigen, geschäftsplanmäßigen und bedingungsgemäßen Bestimmungen über die Mindestzuführung zur RfB und die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen wird der Betrag der Direktgutschrift der Zuführung zur RfB hinzugerechnet Zuteilungsverfahren Die Direktgutschrift wird wie die laufende Überschussbeteiligung fällig und in gleicher Weise verwendet (Bonussystem, verzinsliche Ansammlung, Barauszahlung, Beitragsverrechnung). Der Betrag der Direktgutschrift wird auf die gesamte laufende Überschussbeteiligung des Geschäftsjahres angerechnet. Der letzte Satz kann auch entfallen. Im Anhang zum Jahresabschluss muss dann die Deklaration der aus der RfB zu gewährenden Überschussanteile unabhängig von den Festlegungen zur Direktgutschrift erfolgen Höhe der Direktgutschrift Die Zinsdirektgutschrift wird einheitlich für die in Betracht kommenden Bestände vor Beginn jedes Kalenderjahres durch den Vorstand in Höhe von höchstens(5-i) % des maßgebenden VN-Guthabens festgelegt, wobei i der jeweilige Rechnungszins ist. Maßgebendes Guthaben des VN ist das mit dem Rechnungszins um ein halbes Jahr abgezinste arithmetische Mittel der Summen aus dem (geschäftsplanmäßigen) Deckungskapital der jeweiligen Versicherung und dem Bonusdeckungskapital bzw. dem Ansammlungsguthaben, jeweils zu Beginn und am Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres. Sollen auch andere als Zinsüberschussanteile als Direktgutschrift gewährt werden, sind die entsprechenden Regelungen hier anzugeben Beteiligung an als Direktgutschrift Soweit die für die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den gemäß Abschnitt 3.11 benötigten Mittel nicht der RfB entnommen werden, werden sie als Direktgutschrift zu Lasten des laufenden Geschäftsjahres gewährt. 3.3 Abrechnungsverband Einzel- Kapitalversicherungen unverändert 3.4 Abrechnungsverband Vermögensbildungsversicherunge n unverändert 3.5 Abrechnungsverband Gruppen- Kapitalversicherungen nach Sondertarifen 7

8 unverändert 3.6 Abrechnungsverband Rentenversicherungen unverändert 3.7 Abrechnungsverband Berufsunfähigkeits- Versicherungen unverändert 3.8 Abrechnungsverband Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherungen unverändert 3.9 Verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile unverändert 3.10 Rückkauf von zugeteilten Überschussanteilen unverändert 3.11 Beteiligung an den Die folgenden Festlegungen gelten für die Versicherungen des Altbestands, beziehen sich jedoch auf Bilanzwerte des gesamten Unternehmens. Die für den Neubestand geltenden Festlegungen führen im Altbestand zu keiner geringeren Beteiligung an den, als bei Geltung der gleichen Festlegungen für Alt- und Neubestand. Sollte sich ergeben, dass an die Regelungen zur Beteiligung an den weitere Anforderungen zu stellen sind, so wird der Geschäftsplan auf Verlangen der BaFin geändert oder ergänzt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint Anspruchsberechtigte Versicherungen Eine Beteiligung an nach 153 Abs. 1 und 2 VVG erhalten alle Versicherungen, bei denen eine Beteiligung an Überschüssen aus Kapitalerträgen vereinbart ist, sowie aus Überschussanteilen gebildete Ansammlungsguthaben bei anderen Versicherungen. Bemerkung Um Zweifel zu vermeiden, sollte zusätzlich zur obigen Definition auf eine Auflistung der anspruchsberechtigten Tarife in einem Anhang verwiesen werden. Die Beteiligung erfolgt außer für Rentenversicherungen in der Rentenbezugszeit in der nach 153 Abs. 3 VVG vorgeschriebenen Form. Für die Beteiligung der Rentenversicherungen in der Rentenbezugszeit enthält dieser Mustergeschäftsplan zwei gleichwertige Alternativen: Alternative 1: Rentenversicherungen in der Rentenbezugszeit werden nach einem an 153 Abs. 3 VVG angelehnten Verfahren an den beteiligt. Alternative 2: Rentenversicherungen in der Rentenbezugszeit werden über eine angemessen erhöhte laufende oder eine angemessene Schlussüberschussbeteiligung an den beteiligt. Bei der Deklaration dieser Überschussanteilsätze wird insbesondere die aktuelle situation berücksichtigt. Je nachdem, welche Alternative gewählt wird, ist der nicht zutreffende Text zu streichen. In den Abschnitten bis wird das Verfahren nach 8

9 153 Abs. 3 VVG näher beschrieben. Die im Falle der Alternative 1 erforderlichen Regelungen für Renten in der Rentenbezugszeit sind dabei durch eckige Klammern [...] gekennzeichnet, im Falle der Alternative 2 sind diese Regelungen nicht erforderlich. Als anspruchsberechtigte Versicherungen werden dabei diejenigen Versicherungen bezeichnet, bei denen die Beteiligung an den in dem Verfahren nach 153 Abs. 3 VVG erfolgt. Bei Alternative 1 umfassen die anspruchsberechtigten Versicherungen die Renten in der Rentenbezugszeit, bei Alternative 2 nicht Anspruchsauslösende Geschäftsvorfälle Bei Beendigung einer anspruchsberechtigten Versicherung [außer bei Rentenversicherungen in der Rentenbezugszeit] werden 50% des Anteils der Versicherung an den zugeteilt und ausgezahlt. Bei aufgeschobenen Rentenversicherungen tritt das Ende der Aufschubzeit an die Stelle der Beendigung. [Bei Rentenversicherungen in der Rentenbezugszeit werden jeweils bei Erleben eines Jahrestags des Rentenbeginns 50% des mit dem Quotienten aus der aktuellen garantierten Rente und der Deckungsrückstellung des vorangegangenen Abschlussstichtags multiplizierten Anteils der Versicherung an den zugeteilt und ausbezahlt; wird bei Tod in der Rentenbezugszeit eine Todesfallleistung fällig, werden 50% des mit dem Quotienten aus dem Barwert der Todesfallleistung und der Deckungsrückstellung des vorangegangenen Abschlussstichtags multiplizierten Anteils der Versicherten an den zugeteilt und ausbezahlt.] Bei Rentenversicherungen kann statt einer Auszahlung eine Verwendung zur Erhöhung der Rente erfolgen. Als, ggf. teilweise, Beendigung gelten: Ablauf, Kapitalabfindung Tod bei kapitalbildenden Versicherungen [bei Rentenversicherungen in der Rentenbezugszeit nur, falls eine Todesfallleistung fällig wird] Rentenübergang bei aufgeschobenen Rentenversicherungen Versicherungsfall bei anspruchsberechtigten Risikoversicherungen (Teil-)Rückkauf (auch bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung mit beitragsfreier Restrente) Übertragung Rückkauf von zugeteilten Überschussanteilen. [In der Rentenbezugszeit: Erleben des Jahrestags des Rentenbeginns, Tod gilt in den Fällen, in denen keine Todesfallleistung fällig wird, nicht als Beendigung.] Bei teilweiser Beendigung einer Versicherung braucht keine Auszahlung eines anteiligen Betrags zu erfolgen, wenn die Vertragshistorie bei Beendigung angemessen berücksichtigt wird. Sofern bei Teilauszahlungen eine teilweise Beteiligung an den erfolgen soll, ist dies hier zu ergänzen. 9

10 Ist eine frühere Zuteilung vereinbart, sind die entsprechenden Regelungen hier anzugeben.[erfolgt die Todesfallleistung in der Rentenbezugszeit in Form einer Zeitrente bis zum Ende einer Rentengarantiezeit, ist die Zeitrente als eine neu beginnende Rente analog zu den Leibrenten in der Rentenbezugszeit zu behandeln.] Anteil einer Versicherung an den Die Höhe des Anteils einer Versicherung an den gesamten beträgt zum Zeitpunkt z=(t,m) BWR(z 1 ) AAV(z 2 ) AEV(z 3 ). Dabei bezeichnet t das Kalenderjahr und m den Kalendermonat, in dem die Bestimmung des Anteils stattfindet, BWR die tatsächlich vorhandenen gemäß Abschnitt , AAV den Anteil der anspruchsberechtigten Versicherungen an den gesamten gemäß Abschnitt und AEV den Anteil der einzelnen Versicherung gemäß Abschnitt Die Faktoren werden zu vom Zeitpunkt z abhängigen zurückliegenden Zeitpunkten z 1 (z), z 2 (z), z 3 (z) berechnet, die ebenfalls in den genannten Abschnitten definiert werden. Sofern das Unternehmen für weitere Gruppen von Versicherungen selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens bildet, ist ggf. anzugeben, dass sich die folgenden Regelungen auf die übrigen Versicherungen und die Kapitalanlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen in den selbständigen Abteilungen beziehen Tatsächlich vorhandene Die tatsächlich vorhandenen BWR des Unternehmens werden monatlich bewertet. Anstelle einer monatlichen Bewertung kann auch eine andere regelmäßige Bewertung vorgesehen werden; die Mindestfrequenz ist jährlich. Für die Bestimmung des Anteils einer Versicherung zum Zeitpunkt z wird die Bewertung zum Zeitpunkt z 1 =(t 1,m 1 ) verwendet, wobei t 1 = und m 1 = Anteil der anspruchsberechtigten Versicherungen Der Anteil der anspruchsberechtigen Versicherungen an den AAV ergibt sich aus der verteilungsrelevanten Bilanzsumme vbils, der Summe der Kapitalanlagen einschließlich anderer zur Bedeckung des Sicherungsvermögens geeigneter Aktiva abzüglich der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten SumKA, den verteilungsrelevanten Passivposten der anspruchsberechtigten Versicherungen vpav und der nicht festgelegten Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB abzüglich der in 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstaben a und b RechVersV genannten Teile) nfrfb der anspruchsberechtigten Versicherungen gemäß vpav AAV = min{ ;1 } min{ vbils; SumKA} vpav nfrfb vpav vpav umfasst die folgenden Posten: Beitragsüberträge (brutto) der anspruchsberechtigten Versicherungen, 10

11 Deckungsrückstellung (brutto) der anspruchsberechtigten Versicherungen (ohne kollektiv finanzierte Rentenzusatzreserve) abzüglich der Forderungen aus noch nicht fälligen Ansprüchen gegenüber Versicherungsnehmern, Anteil der der anspruchsberechtigten Versicherungen an der RfB, Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern, die sich auf anspruchsberechtigte Versicherungen beziehen. vbils umfasst zusätzlich die folgenden Bilanzposten: bilanzielles Eigenkapital ohne den nicht eingezahlten Teil, Sonderposten mit Rücklageanteil, Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten, Versicherungstechnische Rückstelllungen abzüglich der Forderungen aus noch nicht fälligen Ansprüchen gegenüber Versicherungsnehmern, soweit nicht bereits bei vpav erfasst, Andere Rückstellungen, Andere Verbindlichkeiten, soweit nicht bereits bei vpav erfasst, abzüglich der Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft. Für die Bestimmung des Anteils einer Versicherung zum Zeitpunkt z wird der Anteil der anspruchsberechtigten Versicherungen zum Zeitpunkt z 2 =(t 2,m 2 ) berechnet, wobei t 2 = und m 2 =. Es erscheint ausreichend, wenn der Schlüssel nur einmal im Jahr berechnet wird. Es kann beispielsweise vorgesehen werden, dass die Berechnung jeweils mit den Daten zum Abschlussstichtag erfolgt und der Schlüssel z.b. vom 1. April des Folgejahres bis zum 31. März des nächsten Jahres verwendet wird. Für besondere Situationen (z.b. Bestandsübertragungen) ist dann eine unterjährige Anpassung des Aufteilungsschlüssels vorzusehen. Die Berechnung bezieht sich auf sämtliche Kapitalanlagen des Unternehmens mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen Einzelvertraglicher Anteil Modell 1: Der Anteil einer Versicherung AEV(z 3 ) an den berechnet sich als SumKap( av) SumKap( av) Dabei bezeichnet SumKap(aV) die Summe der Kapitalien einer anspruchberechtigten Versicherung bis zum Berechnungstichtag. Die Summation im Nenner erstreckt sich über alle am Stichtag vorhandenen anspruchsberechtigten Versicherungen. z 3 bezeichnet den letzten berücksichtigten Abschlussstichtag. Als Kapital einer anspruchberechtigten Versicherung gilt die Summe aus der Deckungsrückstellung (einschließlich Bonusdeckungsrückstellung) ohne die Auffüllung auf Mindestrückkaufswerte den Reserveauffüllungen aus Rentennachreservierungen, soweit 11

12 sie vom Versicherungsnehmer bereits individuell gegenfinanziert sind dem Ansammlungsguthaben der für das Jahr des anspruchsauslösenden Geschäftsvorfalls nach bereits festgelegten Überschussbeteiligung. Die für das Jahr des anspruchsauslösenden Geschäftsvorfalls festgelegten Überschussbeteiligung kann unberücksichtigt bleiben, wenn das Unternehmen nachweist, dass sich keine nennenswerten Auswirkungen ergeben. Bei selbst nicht anspruchsberechtigten Risikoversicherungen mit verzinslicher Ansammlung gilt die verzinsliche Ansammlung als Kapital der Versicherung. Die Kapitalien Kap(aV,j) werden jeweils zu den vor dem Berechnungsstichtag liegenden Abschlussstichtagen j ermittelt. Zur Ermittlung von SumKap(aV) werden die Kapitalien für jede Versicherung [außer für Versicherungen in der Rentenbezugszeit] einzeln Variante 1: seit Vertragsbeginn, Variante 2: seit dem..., frühestens jedoch den ersten Abschlussstichtag nach Rentenbeginn, Variante 3: der letzten zehn Abschlussstichtage, frühestens jedoch den ersten Abschlussstichtag nach Rentenbeginn Die Summe der Kapitalien bis zum letzten berücksichtigten Abschlussstichtag z 3 wird dann (analog zu Teilauszahlungen) wie folgt rekursiv berechnet: SumKap( av,1) = Kap( av,1); SumKap( av, j) Rente( av, j 1) = SumKap( av, j 1) 1 Kap( av, j 1) + Kap( av, j); j = 2,K Dabei bezeichnet Rente(aV, j-1) die Summe der zwischen den Abschlussstichtagen j-1 und j gezahlten Renten. SumKap(aV) kann vereinfacht durch Multiplikation der Kapitalien zum Zeitpunkt z 3 mit der Anzahl der in der Summe zu berücksichtigenden Abschlussstichtage bestimmt werden.] Variante 2: seit dem, Variante 3: für die letzten 10 Abschlussstichtage aufsummiert. [Bei Versicherungen in der Rentenbezugszeit werden nur die Kapitalien zu den Abschlussstichtagen nach dem Rentenbeginn berücksichtigt, j=1 bezeichnet dabei den ersten Abschlussstichtag Variante 1: nach Rentenbeginn, Es kann auch eine häufigere Berechnung der Kapitalien festgelegt werden. Für Abschlussstichtage vor dem kann [auch für Versicherungen, die sich nicht im Rentenbezug befinden,] eine überschlägige Bestimmung der Summe der Kapitalien ausgehend 12

13 von den Bilanzwerten zu diesem Stichtag erfolgen. Für Versicherungen gegen laufende Prämienzahlung kann die Summe zum durch (0,5 abgelaufene Dauer Kapital zum ) approximiert werden. Für Versicherungen gegen Einmalbeitrag ist der Faktor 0,5 durch 1 und für beitragsfrei gestellte Versicherungen durch einen geeigneten Wert zwischen 0,5 und 1 zu ersetzen. Bei Variante 2 ist die Wahl des Beginnstichtages zu begründen. Bei Variante 3 kann auch ein längerer Zeitraum als 10 Jahre festgelegt werden. Modell 2: Der Anteil einer Versicherung AEV wird in einem zweistufigen Verfahren bestimmt. In Stufe 1 wird der einer Versicherung k zum Stichtag z 0 zuzuordnende Anteil B(z 0,k) als Absolutbetrag nach Modell 1 bestimmt. Für Versicherungen, die zum Stichtag z 0 noch nicht im Bestand waren, gilt B(z 0,k)=0. Der vor dem liegende Stichtag z 0 ist geeignet zu wählen; in der Regel wird es sich um einen Abschlussstichtag handeln, ab dem die für Stufe 2 erforderlichen Daten vorhanden sind. Der sich nach Stufe 1 ergebende absolute Betrag B(z 0,k) wird [außer für Versicherungen im Rentenbezug] durch B ( z + 1, k) = max{ B( z, k) + [ BWR( z + 1) BWR( z)] Kap ( z + 1, k) ;0} Kap ( z + 1; l) l zu jedem Bilanzstichtag fortgeschrieben. Dabei bezeichnet Kap(z,k) das Kapital der Versicherung k zum Zeitpunkt z, die Summation erstreckt sich über alle am Stichtag z+1 im Bestand befindlichen anspruchsberechtigten Versicherungen. [Bei laufenden Renten, die zum Stichtag bereits im Bestand waren, erfolgt die Fortschreibung von B(z 0,k) durch B( z + 1, k) = max{ B( z, k) (1 Rente( z, k) / Kap ( z, k)) + Kap ( z + 1, k) [ BWR ( z + 1) BWR ( z)] ;0} Kap ( z + 1; l) Dabei bezeichnet Rente(z,k) die Summe der zwischen den Abschlussstichtagen z und z+1 gezahlten Renten. Bei laufenden Renten, die zum Stichtag noch nicht im Bestand waren, ergibt sich B(z+1,k) zum ersten Bilanzstichtag nach Rentenbeginn z+1 als max{[ BWR( z + 1) BWR( z)] Kap( z + 1, k) ;0} Kap( z + 1; l) Die Fortschreibung erfolgt dann nach obiger Rekursionsformel] Der einzelvertragliche Anteil der Versicherung k ergibt sich dann als AEV(z 3 )=B(z 3,k) / Σ l B(z 3,l). Der Zeitpunkt z 3 ist für Berechnungszeitpunkte vom bis zum eines Jahres der Abschlussstichtag des Vorvorjahres und für spätere Berechnungszeitpunkte der Abschlussstichtag des Vorjahres. Andere als die dargestellten Verfahren der Modelle 1 und 2 sind zulässig, wenn ihre Verursachungsorientierung nachgewiesen wird Mindestbeteiligung an den l 13

14 Möglichkeit 1 Eine von der tatsächlichen Höhe der unabhängige Beteiligung (Mindestbeteiligung) erfolgt nicht. Möglichkeit 2 Für die Beteiligung an den wird jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration eine von der tatsächlichen Höhe der unabhängige Beteiligung (Mindestbeteiligung) festgelegt und im Folgejahr an die anspruchsberechtigten beendeten Versicherungen ausgezahlt. Der Satz für die Mindestbeteiligung wird im Geschäftsbericht zusammen mit den übrigen Überschussanteilsätzen veröffentlicht. Ist die der einzelnen Versicherung nach und tatsächlich zustehende Beteiligung an den höher als die Mindestbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Mindestbeteiligung ausgezahlt. Die Bemessungsgrundlage für die Mindestbeteiligung ist die Größe SumKap(aV) aus Es können auch andere angemessene Bezugsgrößen verwendet werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn anstelle der Bezeichnung Mindestbeteiligung durchgehend der Begriff Sockelbeteiligung verwendet wird Solvabilität und Stresstest Die Beteiligung an den wird gekürzt, wenn für die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach 53c VAG und der Kapitalausstattungsverordnung angesetzt werden müssen und sich die vorhandenen durch die zu gewährenden Beteiligung an den voraussichtlich so stark vermindern, dass die Eigenmittelanforderungen nicht mehr erfüllt werden können. Eine Kürzung der Beteiligung an den kann ferner in Betracht kommen, wenn das Ergebnis des Stresstests (Minimum der 4 Szenarien) abzüglich der Beteiligung an den negativ ausfällt. Eine Kürzung der Beteiligung an den ist nur insoweit möglich, als sich die Differenz Null ergibt. Bei der Berechnung der voraussichtlichen Beteiligung an den sind realistische Annahmen über das Storno anzusetzen, die im Regelfall nicht über denen für die Berechnung der gebundenen RfB liegen sollen. Das Unternehmen wird in diesen Fällen unverzüglich an die Aufsichtsbehörde herantreten Eigene Abteilungen des Sicherungsvermögens Für die Abrechnungsverbände, für die eigene Abteilungen des Sicherungsvermögens gebildet wurden, gelten die folgenden abweichenden Regelungen Konsortialverträge Für Konsortialverträge gelten die folgenden abweichenden Regelungen Gruppenversicherungsverträge mit eigener Vertragsabrechnung 14

15 Für Gruppenversicherungsverträge gelten die folgenden abweichenden Regelungen 4 Finanzierung der Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnrenten und der Mindestbeteiligung an Zur Finanzierung der Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnrenten und der Mindestbeteiligung an den wird innerhalb der RfB des jeweiligen Abrechnungsverbandes eine Teilrückstellung (Schlussüberschussanteilfonds) gebildet. Die im Schlussüberschussanteilfonds gebunden Mittel sind zweckgebunden und werden nur für Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnrenten und der Mindestbeteiligung an den verwendet. Bei einer Änderung der Schlussüberschussanteilsätze oder der Mindestbeteiligung an den bleiben die im Schlussüberschussanteilfonds gebundenen Mittel grundsätzlich dem Bestand an Versicherungen, für den sie reserviert wurden, erhalten. Falls eine Mindestbeteiligung deklariert wird, kann im Altbestand eine Verwendung von Mitteln aus dem bestehenden SÜA-Fonds in Frage kommen. Voraussetzung ist, dass auch diese Mittel nur für den Teilbestand, für den sie gebildet wurden, verwendet werden. Dabei wird beachtet, dass im Wege der Schlussüberschussbeteiligung auch Überschüsse verteilt werden, die nicht aus außerordentlichen Kapitalerträgen stammen. 4.1 Finanzierung der Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen Für die Bemessung des Schlussüberschussanteilsfonds wird von einer ab Versicherungsbeginn linear ansteigenden Anwartschaft ausgegangen. Der Schlussüberschussanteilfonds SÜAF nach m Versicherungsjahren für eine Versicherung mit einem Schlussüberschussanteil SÜA bei Ablauf der Versicherungen bzw. bei Ablauf der Aufschubzeit bei Rentenversicherungen beträgt mindestens: m n n m ( SÜA 2 (4,5% i) S) v1 Dabei bezeichnet i den jeweiligen Rechnungszins. Die mit einer Senkung des Sockelbetrags von 6% S auf 2 (4,5%-i) S verbundene Erhöhung des SÜAF kann mit Genehmigung der BaFin schrittweise erfolgen, ist aber innerhalb von vier Geschäftsjahren abzuschließen. Der Schlussüberschussanteilsfonds nach m Versicherungsjahren für eine Versicherung mit einer Schlusszahlung SZ bei Ablauf der Versicherung berechnet sich wie folgt: SÜAF Dabei gilt: n = m = S = m n n m = SZ v2 Versicherungsdauer bzw. Aufschubzeit Anzahl der voll zurückgelegten Versicherungsjahre Versicherungssumme bzw. Deckungskapital bei Ende der Aufschubzeit 15

16 v 1 = v 2 = Die voraussichtlich im Folgejahr durch Tod oder Rückkauf fällig werdenden und in Nw 110 Z. 24 Sp. 3 als gebunden auszuweisenden Schlussüberschussanteile werden wie folgt berechnet: Der Schlussüberschussanteilsatz wird im Rahmen der Deklaration jeweils so festgelegt, dass die Schlussüberschussbeteiligung (ohne Mindestbeteiligung an den ) bei Ablauf der Versicherungsdauer bzw. Aufschubzeit die Summe aus folgenden Beträgen nicht übersteigt: 6% des Deckungskapitals (ohne Bonusdeckungskapital) am Ende desjenigen Versicherungsjahres, das am Stichtag [Stichtag angeben] begonnen hat, 16% des Überschussguthabens (verzinslich angesammelte Überschussanteile bzw. Bonusdeckungskapital) aus der laufenden Überschussbeteiligung am Ende desjenigen Versicherungsjahres, das an diesem Stichtag begonnen hat, dem voraussichtlichem Stand eines Schlussüberschusskontos bei Ablauf der Versicherungs- bzw. Aufschubdauer, dem für die Versicherungsjahre, die seit dem Stichtag begonnen haben, jährlich fiktiv maximal 1% der Summe aus der jeweiligen Deckungsrückstellung (einschließlich Bonusdeckungsrückstellung) und des Ansammlungsguthabens zugeführt werden, und das mit dem Zinssatz 2. Ordnung (Summe aus Rechnungszins, laufendem Zinsüberschussanteilsatz und ggf. Zinsüberschusselement der Schlussüberschussbeteiligung) aufgezinst wird. Bei der Bestimmung des Zinssatzes 2. Ordnung wird der laufende Zinsüberschussanteilsatz und ggf. der Schlussüberschussanteilsatz der jeweiligen Deklaration verwendet, für künftige Versicherungsjahre die aktuellen Sätze. Das Zinsüberschusselement der Schlussüberschussbeteiligung bestimmt sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird die Ablaufleistung einer repräsentativen Versicherung des jeweiligen Überschussverbands unter Einbeziehung aller Schlussüberschussanteilsätze ermittelt. Danach wird die laufende Verzinsung so erhöht, dass sich bei Herabsetzung aller Schlussüberschusskomponenten auf Null bei dieser Versicherung die gleiche Ablaufleistung ergibt, wie sie im ersten Schritt errechnet wurde. Das Zinsüberschusselement ist dann der Satz, um den die laufende Verzinsung erhöht wurde. Bei Unternehmen, bei denen Überschussanteile nicht zum Jahrestag der Versicherung zugeteilt werden, ist die Stichtagsregelung entsprechend anzupassen. Als frühester Stichtag kann der genehmigt werden. 4.2 Finanzierung der Mindestbeteiligung an den Abschnitt 4.2 entfällt bei Unternehmen, die in Abschnitt die Möglichkeit 1 gewählt haben. Variante 1: 16

17 Der Schlussüberschussanteilfonds wird in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, der nach der Deklaration bei Beendigung aller anspruchsberechtigten Versicherungen im Folgejahr zu gewähren wäre, und den voraussichtlich im Folgejahr für die Mindestbeteiligung erforderlichen Beträgen, dotiert. Die voraussichtlich im Folgejahr durch Tod oder Rückkauf fällig werdenden und in Nw 110 Z. 24 Sp. 3 als gebunden auszuweisenden Beträge für die Mindestbeteiligung an den werden wie folgt berechnet: 2. Zusammenstellung der Tarife 3. Aufteilung der Positionen der Überschusszerlegung auf die Abrechnungsverbände 4. Ggf. verbindliche Erklärung, die Regelungen des (genehmigten) Geschäftsplans auch auf die in den Abrechnungsverbänden zusammengefassten Versicherungen des Neubestands anzuwenden. Variante 2: Der Schlussüberschussanteilfonds nach m Versicherungsjahren für eine Versicherung mit einer Mindestbeteiligung MB(n) bei Ablauf der Versicherungen bzw. bei Ablauf der Aufschubzeit bei Rentenversicherungen wird wie folgt berechnet: SÜAF m n n m = MB( n) v3 Dabei gilt: n = m = v 3 = Versicherungsdauer bzw. Aufschubzeit Anzahl der voll zurückgelegten Versicherungsjahre Es können auch andere Verfahren verwendet werden, die eine angemessene Finanzierung gewährleisten. Anlagenverzeichnis 1. Auszüge aus den Versicherungsbedingungen 17

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