Die Auslagerung von Pensionszusagen auf Pensionsfonds optimal gestalten

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1 GmbH-Geschäftsführer Die Auslagerung von Pensionszusagen auf Pensionsfonds optimal gestalten von Jürgen Pradl, gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding* Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer sorgen in der Beratungspraxis immer wieder für viel Zündstoff. So treten die steuerliche Unterbewertung und die oftmals völlig unzureichende Rückdeckung immer dann in den Focus, wenn der Geschäftsführer vorzeitig aus der GmbH ausscheiden oder das Unternehmen veräußern möchte. Handlungsbedarf besteht auch, wenn die Bonität der GmbH verbessert werden soll. Der folgende Musterfall zeigt auf, wie man die Auslagerung der Pensionszusage auf einen Pensionsfonds wirtschaftlich und steuerlich optimal gestaltet. 1. Sachverhalt Am wurde die B. Consulting GmbH von ihrem 100-prozentigen GGf Bernd Beginner (BB) gegründet. Nach der erfolgreichen Gründungsphase hat die GmbH fünf Jahre später dem am geborenen BB in Ergänzung seines Anstellungsvertrages eine Pensionszusage mit folgendem Inhalt erteilt: Pensionszusage nach erfolgreicher Gründungsphase Vereinbartes Pensionsalter ( ) Alters- und BU-Rente Hinterbliebenenrente Anwartschafts- und Rentensteigerung 65. Lebensjahr (Lj.) mtl EUR mtl EUR jährl. 1,5 v.h.. Zur Finanzierung der Pensionsverpflichtung hat die GmbH in 1996 eine Rückdeckungsversicherung (RDV) mit einer Jahresprämie von EUR abgeschlossen. Die RDV soll den Kapitalaufbau für die Altersrente betreiben und Versorgungsrisiken absichern. Das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zur rechtlichen und wirtschaftlichen Lage der Pensionszusage kommt zu folgendem Ergebnis: GmbH hat Rückdeckungsversicherung abgeschlossen Hochgerechneter Rentenanspruch zum 65. Lj. (+ 1,5 v.h. p.a.) Pensionsrückstellung (Heubeck 2005 G) zum 65. Lj. Teilwert per Aktueller Aktivwert der RDV Voraussichtliche Ablaufleistung der RDV Rückdeckungsquote zum 65. Lj. (auf Heubeck-Basis) mtl EUR EUR EUR EUR EUR 55,19 v.h. Nach handelsrechtlicher Bewertung liegt der Barwert der Pensionsleistungen zum 65. Lj. bei EUR. Er übersteigt die nach 6a EStG ermittelte Pensionsrückstellung um EUR oder um 24,61 v.h. (Biometrie gem. Heubeck 2005 G, Rechnungszins 4 v.h.). Die handelsrechtliche Rückdeckungsquote zum 65. Lj. beläuft sich somit nur noch auf 44,29 v.h. Ablaufleistung der RDV im Verhältnis zum Barwert nach Handelsrecht * Jürgen Pradl ist geschäftsführender Gesellschafter der Pensions Consult Pradl GmbH, Kanzlei für Altersversorgung, juergen.pradl@pcp-kanzlei.de Gestaltende Steuerberatung

2 Die Rentenfinanzierungsanalyse zeigt ein noch schlimmeres Bild. Danach wäre die aus heutiger Sicht zu erwartende Ablaufleistung der RDV nur dazu geeignet, die zugesagte Altersrente maximal 9 Jahre zu finanzieren (bei einem unterstellten Kapitalertrag von 4 v.h. jährlich in der Rentenphase). Im zehnten Bezugsjahr müsste die Rente, die sich dann schon auf EUR p.a. belaufen würde, in vollem Umfang aus dem Cash-Flow der Gesellschaft bestritten werden. Eine Kapitalertragsanalyse zeigt weiter, dass die GmbH die Ablaufleistung der RDV mit rund 14 v.h. an den Kapitalmärkten anlegen müsste, wenn sie die Versorgungsverpflichtung allein aus der Ablaufleistung finanzieren wollte (gemäß DAV 2004 R ausgehend von einem Rentenfinanzierungszeitraum von 25 Jahren). BB weiß nun, dass das bestehende Versorgungskonzept sowohl für die GmbH als auch für ihn als Geschäftsführer erhebliche Risiken enthält. Da er die Gesellschaft veräußern möchte, will er von seinen Beratern wissen, wie er die Pensionszusagen zuvor erfolgreich restrukturieren kann. Finanzierung nur für maximal neun Jahre gesichert BB will die Gesellschaft demnächst veräußern 2. Lösung Mit welchen Fragen sich die Berater dabei auseinander setzen müssen, wird nachfolgend dargestellt. 2.1 Kann die Pensionszusage mit schuldbefreiender Wirkung auf einen Pensionsfonds übertragen werden? Da BB das Stammkapital der GmbH zu 100 v.h. hält, ist er im arbeitsrechtlichen Sinne als Unternehmer im eigenen Unternehmen zu beurteilen. Die ihm erteilte Pensionszusage unterliegt demnach nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG. Die Versorgungsverpflichtung kann somit mit schuldbefreiender Wirkung gemäß 415 ff. BGB auf einen Pensionsfonds übertragen werden (siehe dazu ausführlich GStB 06, 277 ff.). BB ist Unternehmer im eigenen Unternehmen 2.2 Was charakterisiert einen Pensionsfonds? Der Pensionsfonds grenzt sich in zwei wesentlichen Bereichen von Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen ab: Der Pensionsfonds darf vereinnahmte Gelder in weitaus größerem Umfang in Aktien anlegen, als dies Lebensversicherungen oder Pensionskassen gestattet ist. Damit eröffnen sich höhere Renditechancen. Allerdings wird dieser Vorteil seine Wirkung nur bei Zusagen ohne versicherungsförmige Garantie entfalten können, da in Deutschland tätige Pensionsfonds nur bei derartigen Versorgungszusagen modernes Asset-Management betreiben. Im Falle einer Leistungszusage mit versicherungsförmiger Garantie ist es speziell bei den von Lebensversicherungen gegründeten Pensionsfonds üblich, Versorgungsverpflichtungen über einen entsprechenden Versicherungstarif rückzudecken. Höhere Renditechancen Lebensversicherungen und Pensionskassen zeichnen sich dadurch aus, dass sie für einen bestimmten künftigen Beitrag für jeden Versorgungsfall eine bestimmte Versorgungsleistung garantieren. Eine derartige Beitrags-Leistungsgarantie darf der Pensionsfonds gemäß 112 Abs. 1 Gestaltende Steuerberatung

3 S. 1 Nr. 2 VAG nicht für alle Fälle abgeben. Entweder muss er für bestimmte Fälle von einer Leistungsgarantie absehen, oder aber das Recht besitzen, andere als die ursprünglich kalkulierten Beiträge zu erheben. Da der Ausschluss einer festen Leistungsgarantie nur für künftige Beiträge gilt, ist es möglich, dass ein Pensionsfonds eine vollständige Leistungsgarantie für bereits vereinnahmte Beiträge abgibt. Von dieser Möglichkeit machen Pensionsfonds insbesondere bei der Übernahme bestehender Pensionsverpflichtungen gegen Einmalbeitrag Gebrauch. Begrenzung der Leistungsgarantie gilt nur für künftige Beiträge 2.3 Eignet sich der Pensionsfonds für GmbH-Geschäftsführer? Der Durchführungsweg des Pensionsfonds steht GmbH-Geschäftsführern unabhängig davon zur Verfügung, ob sie eine beherrschende Stellung erlangt haben oder nicht (vgl. BMF , BStBl I, 1065, Rz. 168). Pensionsfonds eignen sich sehr gut, um betriebliche Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer bilanzneutral zu gestalten. Die Bilanz der GmbH wird nur noch insoweit berührt, als die Dotierung für den Pensionsfonds in die Personalaufwendungen einfließt. Die Bildung von Rückstellungen entfällt ebenso wie der Ausweis eines Aktivwertes. Allerdings sind die meisten Pensionsfonds aus verwaltungstechnischen Gründen darauf bedacht, ihr Tarifangebot so schlank wie möglich zu halten. Da ein Pensionsfonds bestehende Pensionszusagen nur innerhalb der von ihm angebotenen Pensionspläne (Tarife) übernehmen kann, muss die Pensionszusage vor der Übertragung ggf. modifiziert werden, damit sie in das Leistungsgefüge des Pensionsfonds passt. 2.4 In welchem Umfang kann die Pensionszusage ausgelagert werden? In 4e Abs. 3 EStG findet sich eine Spezial-Regelung, die es auch GmbH`s ermöglicht, Pensionszusagen ihrer Geschäftsführer auf einen Pensionsfonds zu übertragen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann die GmbH auf Antrag die an einen Pensionsfonds geleisteten Beiträge in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehen. Die Beiträge des Arbeitgebers bleiben nur dann nach 3 Nr. 66 EStG steuerfrei, wenn ein solcher Antrag gestellt worden ist. Da der Pensionsfonds dem Versorgungsberechtigten einen unmittelbaren Rechtsanspruch gewähren muss ( 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VAG), führt die Dotierung seitens des Trägerunternehmens grundsätzlich sofort zu steuerpflichtigen Einkünften beim Berechtigten. Da die Dotierung in der Regel durch Leistung eines Einmalbeitrages stattfindet, würde die Auslagerung auf Grund der hohen Steuerbelastung praktisch uninteressant. Durch 3 Nr. 66 EStG kann genau das aber nun vermieden werden, wenn sich die GmbH nach 4e Abs. 3 EStG unwiderruflich mit einer Verteilung der Einmalprämie auf die folgenden 10 Wirtschaftsjahre einverstanden erklärt. Pensionszusage muss in Tarifplan des Pensionsplans passen Verteilung der Betriebsausgaben auf 10 Jahre Unwiderruflicher Antrag der GmbH erforderlich Ist im Jahr der Übertragung eine Pensionsrückstellung nach 6a EStG gewinnerhöhend aufzulösen, so darf die Einmalprämie im Jahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Pensionsrückstellung als Betriebsausgabe abgezogen werden ( 4e Abs. 3 S. 3 EStG). Dies führt dazu, dass das Gestaltende Steuerberatung

4 Ergebnis der GmbH im Jahr der Übertragung durch den Übertragungsvorgang nicht beeinflusst wird (Ergebnis neutrale Auslagerung). Der die Höhe der aufgelösten Pensionsrückstellung übersteigende Betrag der Einmalprämie ist in diesem Falle auf die der Übertragung folgenden 10 Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen. Die unmittelbare Pensionsverpflichtung kann sowohl zur teilweisen als auch zur vollständigen Finanzierung auf einen Pensionsfonds übertragen werden. Allerdings ist die steuerliche Handhabung einer vollständigen Auslagerung auf einen Pensionsfonds nur für mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedene und für bereits im Leistungsbezug befindliche Versorgungsberechtigte eindeutig geklärt. Insoweit ist die im 4e Abs. 3 EStG getroffene Spezial-Regelung einschlägig. Ob die Auslagerung von aktiven Anwärtern auch vollumfänglich über die Spezial-Regelung des 4e Abs. 3 EStG stattfinden kann, ist derzeit noch offen. Strittig ist hierbei, ob die bestehende Pensionsverpflichtung nur hinsichtlich der bereits erdienten Anwartschaften (sog. Past Service) oder vollumfänglich gegen Leistung einer Einmalprämie auf einen Pensionsfonds übertragen werden kann. Eine Klärung durch das BMF steht bis heute aus. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass für aktive Anwärter eine Übertragung nur bis zur Höhe der bereits erdienten Anwartschaften durch die Vorschrift des 4e Abs. 3 S. 1 EStG gedeckt ist (a.a. Höfer, BetrAVG, Band II, Steuerrecht, Tz ff.). Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs bestehende Versorgungsanwartschaften eine solche Beschränkung zum Ausdruck bringen wollte. Eine Übertragung der erst noch zu erdienenden Anwartschaften gegen Einmalbeitrag würde einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten aber Tür und Tor öffnen. Ein findiger Geschäftsführer könnte sich z.b. im Wirtschaftsjahr 01 eine unmittelbare Pensionszusage erteilen, um das Betriebsergebnis der GmbH zunächst über eine beträchtliche Erstrückstellung zu reduzieren, um dann im Wirtschaftsjahr 02 die komplette Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds gegen Einmalprämie auszulagern. Damit würde der gesamte Aufwand für die Finanzierung der Pensionsverpflichtung auf insgesamt 12 Wirtschaftsjahre verteilt (Wj. 01 bis Wj. 12). Dieses Ergebnis widerspricht m.e. eindeutig dem Grundsatz der periodengerechten Aufwandsverteilung. Da es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, derartige Gestaltungen zuzulassen, schließe ich mich der herrschenden Literaturauffassung an, dass für aktive Anwärter eine lohnsteuerfreie Übertragung nur in Höhe der bereits erdienten Anwartschaften möglich ist. Eine endgültige Regelung dieser Problematik seitens des BMF wäre wünschenswert. Vollauslagerung bei aktiven Anwärtern problematischer Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet Begrenzung auf bereits erdiente Anwartschaften Damit verbleibt bei aktiven Anwärtern für die Auslagerung des Future Services lediglich die Regelung gemäß 3 Nr. 63 EStG. Danach können einem Pensionsfonds je Kalenderjahr Beiträge bis zu 4 v.h. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung lohnsteuer- Gestaltende Steuerberatung

5 frei zugewendet werden. Da ein jährlicher Dotierungsrahmen von rund EUR bei weitem nicht ausreicht, um Pensionszusagen an GmbH- Geschäftsführer auszulagern, wird von dieser Möglichkeit in der Praxis praktisch kaum Gebrauch gemacht. Für unseren Musterfall bedeutet dies, dass von der B. Consulting GmbH nur die bereits von BB erdienten Anwartschaften auf den Pensionsfonds ausgelagert werden. Dotierungsrahmen reicht bei weitem nicht aus 2.5 Welche Folgen hat die Herabsetzung einer Pensionszusage? Besondere Vorsicht ist immer dann geboten, wenn in die Höhe der zugesagten Versorgungsleistungen eingegriffen werden soll: Laut Beschluss des großen Senats des BFH vom (BStBl II 98, 307) führt der Verzicht auf eine werthaltige Pensionszusage immer dann zu einer verdeckten Einlage, wenn er in der Gesellschafterstellung begründet ist. Ein derartiger Verzicht führt beim GGF zu einem fiktiven Zufluss und zu einer Versteuerung des Wiederbeschaffungswertes der aufgegebenen Pensionszusage im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Beim GGF wird somit das Privatvermögen steuerlich erheblich belastet, obwohl ihm keinerlei Finanzmittel zugeflossen sind. Im Rahmen der Restrukturierung soll diese ungewollte Steuerbelastung vermieden werden. Versteuerung des Wiederbeschaffungswertes droht Ein einlagefähiger Vermögensvorteil kann aber nur insoweit vorliegen, als der Versorgungsberechtigte auf die Teile seiner Pensionszusage verzichtet, auf die er durch die von ihm erbrachte Gegenleistung bereits einen eigentumsähnlichen Anspruch erworben hat. Somit kann eine verdeckte Einlage nur angenommen werden, wenn der Versorgungsberechtigte auf Teile seiner bereits erdienten Anwartschaften verzichtet. Diese Auffassung wird auch von der Finanzverwaltung geteilt (vgl. H 40 KStR 2004). Somit kann die B. Consulting GmbH im Rahmen der Restrukturierung der Pensionszusage mit BB eine Änderungsvereinbarung schließen, die die einvernehmliche Herabsetzung der noch zu erdienenden Anwartschaften bis zu einem Betrag von 0 EUR beinhaltet. Eine verdeckte Einlage ist insoweit nicht gegeben. Dabei ist auch völlig unbeachtlich, ob die Herabsetzung der Pensionszusage betrieblich veranlasst oder in der Gesellschafterstellung begründet ist. 2.6 Welche Folgen ergeben sich im Betriebsvermögen der GmbH? Die Auslagerung der bereits von BB erdienten Anwartschaften auf einen Pensionsfonds führt dazu, dass die B. Consulting GmbH in der Steuerbilanz die bisher gebildete Pensionsrückstellung insoweit Gewinn erhöhend auflösen muss. Der wesentliche Unterschied zur Unterstützungskasse liegt darin, dass die Übertragung auf einen Pensionsfonds bei aktiven Anwärtern auch gegen Einmalbeitrag möglich ist, während die Übertragung auf eine Unterstützungskasse nur gegen Leistung einer laufenden gleich bleibenden oder steigenden Jahresprämie zulässig ist. Einvernehmliche Herabsetzung als Gestaltungstipp Auslagerung auf U-Kasse gegen Einmalbetrag nicht möglich Die Einmalprämie kann im Wirtschaftsjahr der Übertragung dem Gewinn aus der Auflösung der Rückstellung als betrieblicher Aufwand gegenübergestellt werden. Der darüber hinausgehende Teil der Einmalprämie ist gleichmäßig auf die folgenden 10 Wirtschaftsjahre zu verteilen. Gestaltende Steuerberatung

6 Da die bisherige Rückdeckungsversicherung nicht auf den Pensionsfonds übertragen werden kann, muss sie verwertet werden (siehe hierzu den Artikel zur Auslagerung auf eine Unterstützungskasse in GStB 06, 271 ff.). Der Erlös kann zur Finanzierung des Einmalbeitrages eingesetzt werden. Erlös aus der RDV erleichtert Finanzierung Eine reine Auslagerung des Past Services führt somit nicht zu einer vollumfänglichen Bilanzbereinigung. Diese würde voraussetzen, dass der Future Service auf einen weiteren externen Versorgungsträger (z.b. eine Unterstützungskasse dazu mehr im nächsten Heft) ausgelagert wird, oder die Parteien vereinbaren, dass ein weiteres Anwachsen der Versorgungsanwartschaften über den erdienten Past Service hinaus in der Zukunft nicht mehr stattfindet. Schließt die B. Consulting GmbH mit BB eine Änderungsvereinbarung dahingehend, dass die ihm erteilte Pensionszusage hinsichtlich des Future Services auf 0 EUR herabgesetzt wird, ist die bisherige Pensionsrückstellung auch insoweit Gewinn erhöhend aufzulösen. In dieser Höhe käme es dann allerdings zu einer Steuerbelastung der GmbH: Gewinn wird insoweit nicht neutralisiert Der Past Service (120:304 Monate = 39,47 v.h.) würde gegen Leistung eines Einmalbeitrages von EUR auf einen Pensionsfonds übertragen. Die Kalkulation des Einmalbeitrages erfolgt unter Anwendung eines Rechnungszinses von 2,75 v.h. sowie der Sterbetafeln der Versicherungswirtschaft (DAV 2004 R). Ferner geht der angebotene Tarif davon aus, dass der Pensionsfonds die aus dem Past Service resultierenden Versorgungsleistungen auf versicherungsförmiger Garantiebasis übernimmt. Demzufolge würden die in der verbleibenden Anwartschaftsphase beim Pensionsfonds noch entstehenden außerrechnungsmäßigen Überschussanteile wieder an die B. Consulting GmbH zurückfließen. Unterstellt man, dass die Verwertung der Rückdeckungsversicherung zur Mobilisierung des bisherigen Aktivwertes von EUR führt, verbliebe der B. Consulting GmbH eine Finanzierungslücke von EUR, die sie mit ihren Liquiditätsreserven schließen müsste. Finanzierungslücke von rund EUR Unter Berücksichtigung der für das Wirtschaftsjahr 2006 noch zu verbuchenden Zuführung zur Pensionsrückstellung ergäbe sich für die B. Consulting GmbH aus der Übertragung des Past Services eine Gewinn erhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung in Höhe von EUR. Insoweit könnte die Einmalprämie als betrieblicher Aufwand verbucht werden. Die übersteigenden EUR wären gleichmäßig auf die Wirtschaftsjahre 2007 bis 2016 zu verteilen. Da darüber hinaus auch noch die auf den Future Service entfallende Pensionsrückstellung Gewinn erhöhend aufzulösen wäre ( EUR), ergäbe sich im Wirtschaftsjahr 2006 ein steuerpflichtiger Gewinn in eben dieser Höhe. Die daraus resultierende Steuerbelastung von EUR ginge voll zu Lasten der Liquidität. Hinzu addieren würde sich die Belastung aus Erhebliche Verschlechterung der Liquidität Gestaltende Steuerberatung

7 der nicht durch die Rückdeckungsversicherung gedeckten Einmalprämie von EUR, sodass die Liquidität der B. Consulting GmbH im Wirtschaftsjahr 2006 um insgesamt EUR gemindert würde. In den folgenden Wirtschaftsjahren würde sich zum einen noch der steuerliche Entlastungseffekt von EUR ergeben, der aus der buchmäßigen Verteilung der überschießenden Einmalprämie stammt (38 v.h. aus EUR). Zum anderen könnte die GmbH in den Jahren bis zum Erreichen des Pensionsalters noch mit zurückfließenden Überschussanteilen aus dem Pensionsfonds in Höhe von EUR kalkulieren, die deswegen nicht zur Erhöhung der Versorgungsleistungen eingesetzt würden, da der Pensionsfonds die aus dem Past Service resultierenden Versorgungsleistungen auf Garantiebasis übernimmt. Unter Berücksichtigung dieser Effekte würde die B. Consulting GmbH durch die Restrukturierung in den nächsten 15 Jahren folgende Liquiditätsbelastung erleiden (alle Angaben in EUR): Konkrete Belastung der GmbH Liquidität vor Steuern Einmalprämie Pensionsfonds abzgl. Verwertung Rückdeckungsversicherung abzgl. Überschüsse Pensionsfonds Steuerliches Ergebnis Auflösung Pensionsrückstellung zzgl. Überschüsse Pensionsfonds abzgl. Einmalprämie Pensionsfonds Steuerersparnis v.h. aus Liquidität nach Steuern abzgl Wie sieht die Besteuerung beim Geschäftsführer aus? Die Übertragung des Past Services auf einen Pensionsfonds würde im Wirtschaftsjahr der Übertragung weder zu lohn- noch zu einkommensteuerlichen Konsequenzen bei BB führen, sofern die GmbH einen unwiderruflichen Antrag gemäß 4e Abs. 3 EStG stellt ( 3 Nr. 66 EStG). Auch die zwischen den Parteien vereinbarte einvernehmliche Herabsetzung des Future Services würde keine Besteuerung auf der privaten Steuerebene des BB auslösen, da hinsichtlich der noch nicht erdienten Anwartschaften keine verdeckte Einlage angenommen werden kann. Die späteren Rentenzahlungen an BB nach der Auslagerung rechnen bei ihm zu den sonstigen Einkünften. Sie sind nach 22 Abs. 5 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Einnahmen würden lediglich um den Werbungskostenpauschbetrag gemäß 9a S. 1 Nr. 3 EStG in Höhe von 102 EUR vermindert. Darüber hinaus wäre noch der Altersentlastungsbetrag gem. 24a EStG zu berücksichtigen, der jedoch ab 2005 kohortenweise abgeschmolzen wird. Bei einem Rentenbeginn im Jahre 2021 würde sich der steuerfreie Altersentlastungsbetrag auf 15,2 v.h. der Versorgungsbezüge, maximal jedoch 722 EUR belaufen. Sonstige Einkünfte des BB Gestaltende Steuerberatung

8 Bei den Rentenleistungen der GmbH würde es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des 19 Abs. 2 EStG handeln. Hierfür gewährt der Gesetzgeber neben dem Werbungskostenpauschbetrag gem. 9a S. 1 Nr. 1 b) EStG von 102 EUR den Versorgungsfreibetrag, der sich bei einem Rentenbeginn im Jahre 2021 auf maximal EUR belaufen würde (15,2 v.h. der Versorgungsbezüge; maximal EUR zzgl. eines Zuschlags in Höhe von 342 EUR). Durch die Auslagerung des Past Services auf einen Pensionsfonds würde sich die Besteuerungssituation des BB in der Rentenphase somit verschlechtern, da der im Rahmen der sonstigen Einkünfte gewährte Altersentlastungsbetrag nur rund die Hälfte des Versorgungsfreibetrages bei den nichtselbstständigen Einkünften beträgt. Versorgungsbezüge nach 19 EStG Versorgungsfreibetrag ist deutlich höher 3. Gestaltungshinweise Das unter Tz. 2.6 beschriebene Auslagerungsmodell führt m.e. zu einem unbefriedigenden Ergebnis, da die Liquidität der B. Consulting GmbH im Jahr der Übertragung insgesamt mit EUR belastet würde. Kern der Problematik ist dabei, dass die Pensionsfonds bei Übernahme bestehender Leistungszusagen bisher mit versicherungsförmigen Garantien operieren mussten. Diese Rechnungsgrundlagen weichen aber mittlerweile derart von denen nach 6a EStG ab, dass es zu krassen Missverhältnissen kommt. Bei der B. Consulting GmbH würde sich z.b. die notwendige Einmalprämie nahezu auf das 3-fache des Teilwerts der erdienten Anwartschaften belaufen. Da die meisten mittelständischen GmbH s einer solchen Liquiditätsbelastung nicht gewachsen sind, scheitert die Umsetzung oft an diesem Punkt. Der Pensionsfonds konnte aus diesem Grunde die an ihn gestellten Erwartungen bei weitem nicht erfüllen. Der Gesetzgeber auf diese Problematik mittlerweile reagiert. Mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (7. VAG-Novelle vom , BGBl I, 2546) wurde die Übertragungsmöglichkeit auf den Pensionsfonds verbessert. In Abweichung von 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VAG ist der Pensionsfonds nicht mehr zur Abgabe einer Garantieverpflichtung in der Rentenbezugsphase gezwungen, wenn sich der Arbeitgeber ohne zeitliche Befristung zur Nachschussleistung verpflichtet ( 112 Abs. 1a VAG). Die Übertragung auf einen Pensionsfonds muss dadurch nicht mehr auf der Grundlage eines Rechnungszinses von 2,75 v.h. stattfinden. Vielmehr kann der Rechnungszins an die Entwicklung der Kapitalmärkte angelehnt werden. Das Gesetz verlangt aber weiterhin einen vorsichtig kalkulierten Rechnungszins. Bei dessen Berechnung kann auf die individuellen Verhältnisse des Pensionsfonds Rücksicht genommen werden. 3.1 Erhöhung des Rechnungszinses des Pensionsfonds Unter Berücksichtigung der 7. VAG Novelle und der momentan an den Kapitalmärkten vorherrschenden Verhältnisse entwickeln sich aktuell neuartige Pensionsfonds-Angebote, die im Rahmen eines sog. Feststellungsverfahrens die vom Pensionsfonds gebotenen Versorgungsleistungen unter Anwendung eines Rechnungszinses in einer Bandbreite zwischen 4,0 bis 5,0 v.h. kalkulieren. Bei einem höheren Rechnungszins reduziert sich die notwendige Einmalprämie deutlich. Krasses Missverhältnis zwischen Einmalprämie und Teilwert Gesetzesnovelle sorgt für mehr Spielraum Neue Pensionsfonds-Angebote werden entwickelt Gestaltende Steuerberatung

9 Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein derartiger Rechnungszins nicht mehr mit versicherungsförmigen Garantieleistungen verbunden sein kann. Im Falle einer Unterdeckung müsste der Pensionsfonds beim Arbeitgeber Mittel anfordern, um diese zu beseitigen. Käme dieser seiner Verpflichtung nicht nach, müsste der Pensionsfonds wieder auf eine versicherungsförmige Durchführung umstellen. Seine Leistungen an den Geschäftsführer würden reduziert, bis nach den für die versicherungsförmige Durchführung der Rentenzahlung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen Aktiva und Passiva wieder übereinstimmen. Für die Differenz zwischen der vom Pensionsfonds noch geleisteten Rente, die im Extremfall Null betragen könnte, und der ursprünglich zugesagten Rente hat der Arbeitgeber unmittelbar einzustehen. 3.2 Anwendung der biometrischen Rechnungsgrundlagen Darüber hinaus kann auch durch die Bestimmung der Sterbetafel eine deutliche Reduzierung der Einmalprämie erreicht werden. Die von den Pensionsfonds bisher verwendeten Sterbetafeln der Deutschen Aktuarvereinigung dienen in erster Linie der Versicherungswirtschaft zur Tarifkalkulation. Die DAV-Sterbetafeln beinhalten besondere Sicherheitszuschläge, die Prognosefehler ausgleichen und Selektionswirkungen innerhalb des versicherten Bestandes auffangen sollen. Dies wird plausibler, wenn man berücksichtigt, dass die in der privaten Versicherungswirtschaft versicherten Personen über eine überdurchschnittliche lange Lebenserwartung verfügen. Aus Sicht der GmbH dürften die dortigen Rechnungsgrundlagen den Übertragungsvorgang unnötig verteuern. Es könnte sich als sachgerechter erweisen, die Tarife des Pensionsfonds unter Anwendung der Heubeck Richt-Tafeln 2005 G zu ermitteln. Denn diese ermöglichen seit der Umstellung auf eine Generationentafel eine wesentlich bessere Kalkulation der einzelnen Versorgungsverpflichtung. Sollten dem Pensionsfonds dabei notwendige Service-Kosten verloren gehen, ließen sich diese m. E. auch über einen laufenden Verwaltungskostenbeitrag finanzieren. Unmittelbare Haftung des Arbeitgebers DAV-Sterbetafeln beinhalten Sicherheitszuschläge Anwendung der Heubeck Richt- Tafeln kann sich lohnen 3.3 Verteilung des Einmalbeitrags auf bis zu 11 Jahre Weder 3 Nr. 66 EStG noch 4e Abs. 3 EStG enthalten eine Aussage zum definitiven Zeitpunkt des Abflusses der an den Pensionsfonds zu erbringenden Leistungen. M.E. muss es daher möglich sein, den zur Übertragung der erdienten Anwartschaften notwendigen Einmalbeitrag auf mehrere Wirtschaftsjahre zu verteilen, ohne dass dadurch die Lohnsteuerfreiheit gefährdet wird. Unterstellt man, dass eine derartige Streckung der Beitragszahlung die Lohnsteuerfreiheit nicht gefährdet, lässt sich für die B. Consulting GmbH ein höchst attraktives Modell entwickeln: Die GmbH überträgt die von BB bereits erdienten Anwartschaften auf einen Pensionsfonds. Sie vereinbart mit dem Pensionsfonds, dass sie im Jahr der Übertragung einen Einmalbeitrag von EUR leistet. Da dies exakt dem erzielten Betrag aus der Verwertung der Rückdeckungsversicherung entspricht, ergibt sich aus der Dotierung des Pensionsfonds im Jahr 2006 keine Liquiditätsbelastung. Alternativ könnte der Einmalbeitrag in Höhe der für den Past Service aufzulösenden Pensionsrückstellung vereinbart werden. Die Liquidität würde in diesem Fall nur mit EUR belastet. Dotierung belastet die Liquidität nicht Gestaltende Steuerberatung

10 Der mit dem Pensionsfonds vereinbarte Finanzierungsplan würde ferner vorsehen, dass die GmbH die darüber hinaus gehenden Leistungen zur Übertragung der Pensionsverpflichtung über 10 weitere Jahresbeiträge in den Wirtschaftsjahren 2007 bis 2016 in gleich bleibender Höhe erbringt. Die Verteilung der Beiträge auf bis zu 11 Jahre würde der steuerlichen Aufwandsverteilung folgen und die Liquidität deutlich weniger belasten. Der GmbH würde dadurch die Möglichkeit verschafft, die Übertragung zum einen aus den bisher gebildeten Rücklagen und zum anderen aus den in den folgenden Wirtschaftsjahren erwirtschafteten Mitteln zu finanzieren. 3.4 Liquiditätsschonende Auslagerung Eine deutliche Preisreduzierung kann erreicht werden, wenn Rechnungszins und Sterbetafeln angemessen modifiziert werden. Dabei ist der Anpassung des Rechnungszinses an das langfristig realisierbare Maß mehr Bedeutung beizumessen, als der Kalkulation der Sterbewahrscheinlichkeit. Die Modifizierung des Rechnungszinses und der Sterbetafeln führen allerdings zu einem risikobehafteten Preis, der eine Nachschusspflicht der GmbH auslösen könnte, sofern die Kapitalanlagen nicht wie geplant performen oder BB überdurchschnittlich lange leben sollte. Strecken der weiteren Dotierungen Nachschusspflicht des Unternehmens beachten 4. Ausblick Da der Pensionsfonds es als einziger der mittelbaren Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ermöglicht, auch Anwartschaften noch aktiver Leistungsanwärter mittels eines Einmalbeitrages lohnsteuerfrei zu übertragen, werden sich viele mittelständische Unternehmen in der Zukunft für diesen Weg entscheiden. Der der Pensionsrückstellung innewohnende Steuerstundungseffekt wird damit in einen bleibenden Steuerspareffekt transferiert wird, da die ansonsten in späteren Jahren wieder aufzulösende Pensionsrückstellung durch einen unveränderbaren Aufwand ersetzt wird. Mit der Einführung des 4e Abs. 3 EStG sowie des 3 Nr. 66 EStG hat der Gesetzgeber den notwendigen Rahmen geschaffen, der auch eine Übertragung von Versorgungsanwartschaften auf ein neuartiges Instrument der betrieblichen Altersversorgung ermöglicht, ohne dass dabei ungewünschte Steuerzahlungen ausgelöst werden. Allerdings steht dieser Weg aktuell nur denjenigen Unternehmen zur Verfügung, die die damit verbundenen erheblichen Liquiditätsbelastungen aus vorhandenen Finanzreserven bestreiten können. Dies gilt insbesondere, wenn der Pensionsfonds versicherungsförmige Garantien übernehmen soll. Mit der 7. VAG Novelle hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass der Pensionsfonds bestehende Pensionszusagen auch ohne versicherungsförmige Garantien übernehmen kann. Die Liquiditätsbelastung wird sich dadurch deutlich reduzieren. Allerdings verbleibt der Arbeitgeber in diesem Falle in der Nachschussverpflichtung. Das Gestaltungspotential ist m.e. wegen der noch jungen Pensionsfonds- Landschaft bei weitem nicht ausgeschöpft. Innovativen Beratern und Produktanbietern könnte es gemeinsam gelingen, diese Form der Restrukturierung notleidender Pensionsverpflichtungen auch dem breiten Mittelstand zugänglich zu machen und so für einen Siegeszug des Pensionsfonds zu sorgen. Endgültiger Steuerspareffekt wird erreicht Gesetzesnovelle wirkt sich sehr positiv aus Siegeszug des Pensionsfonds zu erwarten Gestaltende Steuerberatung

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