Bericht. BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 18/ Wahlperiode

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 18/ Wahlperiode Bericht der Kommission (G 10-Kommission) zur Durchführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Gesetz G 10) gemäß 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10-AusfG) über ihre Tätigkeit im Berichtszeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 Vorsitzender: Christoph Ahlhaus Protokollführer: Uwe Boisch 1. Vorbemerkungen Gemäß 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10-AusfG) erstattet die G 10-Kommission der Bürgerschaft jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dabei ist der Grundsatz der Geheimhaltung zu beachten. 2. Zusammensetzung der Kommission Die Zusammensetzung der Kommission der 17. Wahlperiode hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Die Bürgerschaft der gegenwärtigen 18. Wahlperiode wurde am 29. Februar 2004 gewählt. Auf ihrer ersten Sitzung am 17. März 2004 wurden die Abgeordneten Christoph Ahlhaus, Carsten Lüdemann und Michael Neumann zu Mitgliedern, die Abgeordneten Gesine Dräger, Viviane Spethmann und Karl-Heinz Warnholz zu Stellvertretern der G 10-Kommission gewählt. Am legte der Abgeordnete Carsten Lüdemann sein Amt nieder, für ihn wurde am der Abgeordnete Andre Trepoll gewählt. In der konstituierenden Sitzung der G 10-Kommission am wurde der Abgeordnete Michael Neumann zum Vorsitzenden, der Abgeordnete Ahlhaus zum Stellvertreter gewählt. Mit Schreiben vom erklärte der Abgeordnete Michael Neumann, dass er sein Mandat als Mitglied in der Kommission niederlege. Für ihn wurde am der Abgeordnete Dr. Andreas Dressel gewählt. In der Sitzung der G 10-Kommission am wurde nach dem Rücktritt des stellvertretenden Vorsitzenden Ahlhaus dieser zum Vorsitzenden, der Abgeordnete Dr. Dressel zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. 3. Behandlung von G 10-Maßnahmen Die G 10-Kommission entscheidet über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Überwachungsmaßnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Gesetz G 10). Da Maßnahmen stets auf 3 Monate befristet sind und danach über eine Verlängerung durch die G 10-Kommission entschieden werden muss, tagt die G 10-Kommission alle drei Monate, sofern nicht außerordentliche Sitzungen erforderlich sind. Im Berichtszeitraum hat die G 10-Kommission insgesamt acht Sitzungen,

2 Drucksache 18/1774 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode davon vier außerordentliche, durchgeführt, in denen über Anträge des LfV Hamburg auf Überwachung der Briefpost und der Telefone einschließlich der dazugehörigen Sonderdienste, wie Standortermittlung, verkehr entschieden wurde. Insgesamt wurde über 13 Erstanträge und 15 Verlängerungsanträge entschieden. Während einer Sitzung hat die G 10-Kommission die G 10-Stelle des LfV Hamburg besichtigt, um sich über die technischen Modalitäten und praktische Handhabung im G 10 Bereich zu informieren. Gemäß 1 Absatz 4 Satz 1 G 10-AusfG in Verbindung mit 12 Absatz 1 Satz 2 G 10 nahm die G 10-Kommission nach Vorlage durch das LfV Hamburg Kenntnis über die von LfV Hamburg beabsichtigten vorläufigen Nichtbenachrichtigung von 33 Beschränkungsmaßnahmen. Die Kommission hat in keinem Fall eine sofortige Mitteilung für geboten gehalten ( 1 Absatz 4 Satz 2 G 10-AusfG). Gemäß 12 Absatz 1 Satz 3 G 10 entschied die Kommission in einem Fall abschließend, dass die Durchführung einer Maßnahme nicht mitgeteilt wird. Ferner teilte das LfV Hamburg der Kommission mit, bei 16 G 10-Maßnahmen Amtshilfe geleistet zu haben. 4. G 10-Beschwerden Mit G 10-Beschwerden wenden sich Bürgerinnen und Bürger an die G 10-Kommission und tragen vor, dass sie unrechtmäßig abgehört werden oder ihre Post unrechtmäßig überwacht wird. Nach der Sachverhaltsdarstellung durch das LfV Hamburg werden diese Beschwerden von der G 10-Kommission direkt beantwortet. Im Berichtszeitraum gingen keine G 10-Beschwerden ein. 5. Maßnahmen nach dem Hamburgischen Verfassungsschutzgesetz im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes a) Neue Befugnisse der Sicherheitsbehören durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz Als Reaktion auf die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 und der damit verbundenen verstärkt wahrgenommenen Bedrohung durch den weltweit agierenden internationalen Terrorismus hat der Bundesgesetzgeber zahlreiche Sicherheitsgesetze der neuen Bedrohungslage angepasst. Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Terrorismusbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 [BGBI. I S. 361]) wurden u. a. das Bundesverfassungsschutzgesetz geändert und dem Bundesamt für Verfassungsschutz neue Befugnisse übertragen. Das LfV Hamburg erhielt diese Befugnisse durch die Änderung des Hamburgisches Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) am 04./ (HmbGVBI. S. 327 f). Im Einzelnen handelt es sich um: Auskunftsrechte gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen über Konten, Konteninhabern, Geldbewegungen und Geldanlagen ( 7 Absatz 3 HmbVerfSchG), Auskunftsrechte gegenüber Postdienstleistern über Namen, Anschriften, Postfächer und sonstige Umstände des Postverkehrs ( 7 Absatz 4 HmbVerfSchG), Auskunftsrechte gegenüber Luftfahrtunternehmen über Namen, Anschriften und Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstige Umstände des Luftverkehrs ( 7 Absatz 5 HmbVerfSchG), Auskunftsrechte gegenüber Telekommunikationsdienstleistern und Teledienstleistern über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten ( 7 Absatz 6 HmbVerfSchG), Einsatz technischer Mittel (sog. IMSI-Catcher) zur Ermittlung der Identität und des Standorts aktiv geschalteter Mobiltelefone ( 8 Absatz 10 HmbVerfSchG). 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode Drucksache 18/1774 Die Durchführung von Maßnahmen aufgrund dieser neuen Befugnisse unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt der G 10-Kommission. Bei Gefahr im Verzug kann eine entsprechende Maßnahme auch vor der Unterrichtung der G 10-Kommission durch den Präses der zuständigen Behörde oder bei dessen Verhinderung durch den Staatsrat angeordnet werden. Ferner hat die zuständige Behörde gegenüber dem Kontrollausschuss gemäß 24 HmbVerfSchG eine halbjährliche Unterrichtungspflicht über die Durchführung der Maßnahmen und eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes. b) Auskünfte von Banken und Finanzdienstleistern ( 7 Absatz 3 HmbVerfSchG) 7 Absatz 3 HmbVerfSchG räumt dem LfV Hamburg die Befugnis ein, im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einzuholen. Damit sollen dem LfV Hamburg Informationen verschafft werden, die es benötigt, um die finanziellen Ressourcen und damit die Gefährlichkeit terroristischer Gruppierungen frühestmöglich einschätzen zu können. Ferner sollen Erkenntnisse über Geldtransfers zur Vorbereitung und Planung von Anschlägen gewonnen werden. Diese Verbesserung der Informationsmöglichkeiten der Dienste dient der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1373 (2001), Ziffer 1, Buchstabe a, nachdrücklichgeforderten Unterbindung der Finanzströme terroristischer Organisationen. Das LfV Hamburg darf die Auskünfte gemäß 7 Absatz 3 HmbVerfSchG im Rahmen seiner Aufgaben nach 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 HmbVerfSchG nur einholen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in dieser Vorschrift genannten Schutzgüter vorliegen. Es muss ein Anfangsverdacht gegeben sein, bloße Vermutungen genügen nicht. Im Berichtszeitraum stellte das LfV Hamburg insgesamt zwei Auskunftsersuchen nach 7 Absatz 3 HmbVerfSchG. c) Auskünfte von Postdienstleistern ( 7 Absatz 4 HmbVerfSchG) 7 Absatz 4 HmbVerfSchG ermächtigt das LfV Hamburg, bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einzuholen. Das LfV Hamburg benötigt im Rahmen seiner präventiven Funktionen Informationen über die Kommunikationswege terroristischer Gruppen und anderer Personen in den Beobachtungsbereichen nach 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 HmbVerfSchG, um die Überwachung der Kommunikationsinhalte im Wege der Post- und Fernmeldeüberwachung nach dem G 10 vorzubereiten. Nach der bis zum In-Kraft-Treten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes geltenden Rechtslage bestand keine Auskunftspflicht der Erbringer von Postdienstleistungen außerhalb von G 10-Beschränkungsmaßnahmen. Die Auskunftspflicht besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass eine der in 3 Absatz 1 G 10 benannten Straftaten geplant oder begangen wird oder begangen worden ist. Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Im Berichtszeitraum wurden durch das LfV Hamburg keine Auskunftsersuchen nach 7 Absatz 4 HmbVerfSchG gestellt. 3

4 Drucksache 18/1774 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode d) Auskünfte von Luftfahrtunternehmen ( 7 Absatz 5 HmbVerfSchG) Frühzeitig und umfassend verfügbare Informationen über Reisewege sollen die rechtzeitige Analyse internationaler terroristischer Gruppen oder anderer Personen, ihrer Ruhe- und Vorbereitungsräume, aber auch ihrer Zielgebiete ermöglichen. Gemäß 7 Absatz 5 HmbVerfSchG darf das LfV Hamburg im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 HmbVerfSchG erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in dieser Vorschrift genannten Schutzgüter vorliegen. Im Berichtszeitraum wurden drei Auskunftsersuchen gestellt, das darauf gerichtet war, Informationen zu den Reisebewegungen der Betroffenen zu erlangen. e) Auskünfte von Telekommunikationsunternehmen ( 7 Absatz 6 HmbVerfSchG) Auskünfte über Begleitumstände der Telekommunikation und der Nutzung von Telediensten können wichtige Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische oder anderweitig sicherheitsrelevante Bestrebungen vorliegen. Verbindungs- und Nutzungsdaten ermöglichen es beispielsweise, weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu erkennen und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten aktiv gemeldeter Mobilfunkgeräte ermöglicht es, ohne Observation den Aufenthaltsort bei Mobiltelefonen über die Lokalisierung der Funkzelle, in die eingewählt wurde nachzuvollziehen und weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten. Auch die Bestimmung des Standortes eines genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im Festnetz und die auf der Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können wichtige Aufschlüsse über die Kommunikationsbeziehungen der Personen oder Organisationen geben, die der Beobachtung durch das LfV Hamburg unterliegen. Deshalb wurde in 7 Absatz 6 HmbVerfSchG dem LfV Hamburg die Befugnis übertragen, im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten einzuholen. Dies sind: (1) Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung (2) Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit (3) Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistung (4) Endpunkte, festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. In diesem Falle wird die Anordnung analog 10 Absatz 5 G 10 auf höchstens drei Monate befristet. Das LfV Hamburg hat im Berichtszeitraum 14 Auskunftsersuchen als Erstanträge und 2 Auskunftsersuchen als Verlängerungsanträge beantragt und vollzogen. 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 18. Wahlperiode Drucksache 18/1774 f) Einsatz des sog. IMSI-Catchers ( 8 Absatz 10 HmbVerfSchG) Für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung nach dem G 10 ist die Benennung einer Telefonnummer erforderlich. Angehörige terroristischer Gruppen nutzen allerdings zunehmend Mobiltelefone, deren Herkunft den Sicherheitsbehörden nicht bekannt ist. Die Telefonnummern solcher Geräte können deshalb auch über den Betreiber nicht festgestellt werden. Mit Hilfe der Kartennummer lässt sich allerdings in der Regel die dazugehörige Telefonnummer problemlos ermitteln. Daher wurde in 8 Absatz 10 HmbVerfSchG eine gesetzliche Ermächtigung zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern von Telefonen und auf dieser Basis auch zur Lokalisierung des Standortes des Gerätes aufgenommen. Mit dem sog. IMSI-Catcher" ist es möglich, die IMSI (International Mobile Subscriber Identity) eines eingeschalteten Handys in seinem Einzugsbereich zu ermitteln. Diese IMSI ist eine weltweit einmalige Kennung, die den Vertragspartner eines Netzbetreibers eindeutig identifiziert. Die IMSI ist auf der sog. SIM-Karte (SIM = Subscriber Identity Module) gespeichert, die ein Mobilfunkteilnehmer bei Abschluss eines Vertrages erhält. Mit Hilfe der IMSI kann nicht nur die Identität des Teilnehmers, sondern auch dessen Mobilfunktelefonnummer bestimmt werden. Zur Ermittlung der IMSI simuliert ein IMSI Catcher" die Basisstation einer regulären Funkzelle eines Mobilfunknetzes. Eingeschaltete Handys im Einzugbereich dieser vermeintlichen" Basisstation mit einer SIM des simulierten Netzbetreibers buchen sich nun automatisch beim IMSI- Catcher ein. Durch einen speziellen IMSI-Request" der Basisstation einen Befehl, der sonst üblicherweise nur im Fehlerfall benötigt wird wird die Herausgabe der IMSI vom Handy erzwungen. Ist der von einer observierten Person genutzte Netzbetreiber nicht bekannt, muss diese Suche ggf. für Basisstationen aller Netzbetreiber durchgeführt werden. In Funkzellen mit vielen Teilnehmern kann es zudem erforderlich sein, mehrere Messungen durchzuführen, bis die gesuchte IMSI aus der Vielzahl gesammelter Daten herausgefiltert werden kann. Das LfV Hamburg darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 HmbVerfSchG unter den Voraussetzungen des 3 Absatz 1 G 10 den sog. IMSI- Catcher einsetzen. Da durch den Einsatz eines IMSI-Catchers aus technischen Gründen regelmäßig auch Daten Dritter erhoben werden, sind hier besondere hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu stellen. Der Einsatz ist deshalb nur zulässig, wenn ohne ihn die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die erhobenen Daten Dritter unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot. Im Berichtszeitraum kam der IMSI-Catcher nicht zum Einsatz. 5

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