Import von Maschinen in den EWR
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- Liane Fuchs
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1 Import von Maschinen in den EWR Import von Maschinen in den EWR Was ist, wenn der Hersteller seinen Pflichten nicht nachgekommen ist? Pflichten des Einführers von Maschinen und Anlagen in den EWR Maschinen und Anlagen diese selbst für die eigene werden regelmäßig in den Verwendung in den EWR EWR importiert. Für die verbracht hat? Rechtskonformität dieser Viele Einführer von Maschinen und Anlagen sind sich Produkte ist grundsätzlich der Hersteller verantwortlich. nicht bewusst, dass und in welcher Form sie selbst vom Was ist aber, wenn der Hersteller mit Sitz im außereu- betroffen sind. Der Artikel Inverkehrbringensrecht ropäischen Ausland seinen soll helfen, dem Einführer Pflichten nicht nachgekommen ist? Was ist, wenn er Inverkehrbringenskette von seine rechtliche Rolle in der dazu der Aufforderung der Maschinen und Anlagen Marktüberwachungsbehörde deutlich zu machen, damit er die technischen Unterlagen bereits beim Einkauf die zu übermitteln nicht nachkommt? Welche Verpflich- trifft. richtigen Entscheidungen tungen treffen den Importeur, oder wie es im Rechtstext heißt, den Einführer, der die Maschine oder Anlage in den EWR eingeführt hat? Welche Rolle übernimmt der Betreiber von Maschinen und Anlagen, der Kurztitel Maschinen und Anlagen müssen werden in den EWR eingeführt. Der Einführer stützt sich bei der Produktkonformität regelmäßig auf Herstellerangaben ab. Was ist, wenn aber diese Konformität nicht gegeben ist und dazu der außereuropäische Hersteller für die europäischen Behörden nicht greifbar ist? Der Einführer wird dann Adressat der Marktüberwachungsbehörde. Er hat ggf. die notwendigen Nachweise zu führen, auch was die Produktkonformität angeht. Er wird durch die Behörde quasi in die Rolle des Herstellers gedrängt. Dem Einführer sollte dies schon beim Einkauf bewusst sein, damit er schon zu diesem Zeitpunkt die richtigen Schritte unternimmt. 1
2 Inhaltsverzeichnis Import von Maschinen in den EWR... 1 Kurztitel... 1 Autoren... 2 Einleitung /42/EG... 4 Maschinenverordnung (9. ProdSV)... 5 Europäische Interpretation... 5 EuGH Urteil zum Binnenmarktimporteur... 6 Ausblick... 7 Fazit... 9 Autoren Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, Dipl.-Ing. Dirk Moritz RegDir Joachim Geiß, BMWi Stand: 11. Juni 2013
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4 Einleitung Können Sie sich folgenden Fall vorstellen? Sie importieren eine - preiswerte? - Maschine oder auch mehrere aus dem außereuropäischen Ausland in den EWR. Die Maschine - egal ob neu oder gebraucht - erweckt für Sie den Anschein, dass sie den Anforderungen des Binnenmarktes genügt: Betriebsanleitung in Landessprache Typenschild EG- Konformitätserklärung CE-Kennzeichnung und auch technisch scheint für Sie alles OK. Eines Tages passiert ein Unfall mit der Maschine. Die zuständige Behörde untersucht den Unfall und erbittet vom Hersteller der Maschine die Vorlage der notwendigen Unterlagen mit Bezug auf Anhang VII A der 2006/42/EG (Technische Unterlagen). Sie hat Zweifel an der Richtlinienkonformität! So weit so gut. Vorausgesetzt der Hersteller liefert diese Angaben an die Behörde. Was aber ist, wenn der Hersteller diese Angaben nicht liefert? Die Behörde hat hiermit kein großes Problem. Die regelt nämlich auch diesen Fall. Die Behörde nimmt Kontakt auf mit dem Importeur, d. h. mit Ihnen und fordert Sie auf, diese Unterlagen vorzulegen. Geht das? Müssen Sie dieser Aufforderung nachkommen, obwohl Sie nicht der Hersteller sind? Können Sie dieser Aufforderung überhaupt nachkommen? Verfügen Sie z. B. über die Technischen Unterlagen? Gibt es vertragliche Vereinbarungen mit dem Hersteller, die diesen Fall abdecken? Wenn ja, sind diese durchsetzbar? Was passiert Ihnen, wenn Sie die Technischen Unterlagen nicht an die Behörde liefern können? Kann die zuständige Behörde Maßnahmen gegen Sie ergreifen? Haben Sie sich über Ihre Verantwortlichkeiten schon Gedanken gemacht? Im Folgenden soll untersucht werden, welche Verpflichtungen ein Maschinenimporteur nach den Binnenmarktvorschriften hat. 2006/42/EG Die 2006/42/EG regelt die Pflichten des Herstellers in Artikel 5. Danach ist grundsätzlich der Hersteller für die Einhaltung der Anforderungen der verantwortlich: Artikel 5 (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt; b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind; c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen; d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen; e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt; f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen. Den Fall, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, regelt die Herstellerdefinition in Artikel 2 der im zweiten Satz: Artikel 2 i) Hersteller jede natürliche oder juristische Person,. Wenn kein Hersteller im Sinne
5 der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet; Der deutsche Richtlinientext ist an dieser Stelle allerdings nicht sauber übersetzt, wenn er davon spricht, dass "kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert". Natürlich existiert dieser Hersteller in jedem Fall, so dass der beschriebene Fall gar nicht eintreten kann. Was tatsächlich gemeint ist macht der englischen Originaltext "In the absence of a manufacturer as defined above" deutlich, nämlich "in Abwesenheit" bzw. "bei Nichterscheinen / Fernbleiben" des definierten Herstellers. Damit kann auch derjenige, der eine Maschine / unvollständige Maschine zwar nicht herstellt, aber diese in der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Importeur / Einführer), als Hersteller im Sinne der gelten. Voraussetzung ist, dass der eigentliche Hersteller für die Behörde nicht "greifbar" ist (in Abwesenheit / bei Nichterscheinen). Der Einführer / Importeur hat dann alle Verpflichtungen zu erfüllen, die auch ein "klassischer" Hersteller zu erfüllen hätte. Diese sehr weitreichende Bestimmung ist allerdings nicht neu, sondern war schon in Artikel 8 Absatz 7 der alten 98/37/EG inhaltsgleich enthalten. Maschinenverordnung (9. ProdSV) In deutsches Recht wird die durch das Produktsicherheitsgesetz ProdSG - sowie durch die nachgelagerte 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung 9. ProdSV) umgesetzt. Die für das Produkt verantwortlichen Personen sind in 2 des ProdSG aufgelistet und definiert. Dies sind die in 2 Nr. 14 (Hersteller), Nr. 6 (Bevollmächtigter), Nr. 8 (Einführer) und Nr. 12 (Händler) genannten Akteure. Zusammen bilden diese die in 2 Nr. 29 definierten Wirtschaftsakteure. Sollte eine vom Einführer (Importeur) nach Deutschland eingeführte Maschine den Anforderungen der bzw. der deutschen Maschinenverordnung nicht entsprechen, kann die zuständige Behörde sich an den Einführer halten, soweit der außereuropäische Hersteller nicht für sie greifbar ist. Europäische Interpretation Der europäische Leitfaden zum Binnenmarktrecht 1, der so genannte Blue Guide, legt das Binnenmarktrecht insbesondere auch für Querschnittsfragen aus und beschäftigt sich deshalb auch mit den Pflichten des Importeurs. Dort heißt es in Abschnitt 3.3: Importeur / für das Inverkehrbringen verantwortliche Person - Ein Importeur (= eine für das Inverkehrbringen verantwortliche Person) im Sinne der Richtlinien des neuen Konzepts ist eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr bringt. - Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und hat er keinen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft, muss der Importeur sicherstellen, dass er die Marktaufsichtsbehörden mit den notwendigen Informationen über das Produkt versorgen kann. 1 Fundstelle: Europäische Kommission /legislation/guide/document/guidepublicde. pdf
6 - Die natürliche oder juristische Person, die ein Produkt in die Gemeinschaft einführt, kann unter Umständen als die Person angesehen werden, die die Verantwortung des Herstellers übernehmen muss, welche dieser entsprechend den anwendbaren nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien zu tragen hat. Der in der Gemeinschaft niedergelassene Importeur, der ein Produkt aus einem Drittland auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr bringt, trägt im Rahmen der nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien eine begrenzte, aber festliegende Verantwortung. In einigen Richtlinien (Anmerkung der Verfasser: So z. B. in der ) wird der Importeur als die Person bezeichnet, die für das Inverkehrbringen verantwortlich ist. Entsprechend den nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien muss der Importeur (die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person) in der Lage sein, eine Kopie der EG Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Aufsichtsbehörden beizubringen. Diese Verpflichtung wird dem Importeur (der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person) nur übertragen, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft hat. Daher sollte der Importeur (die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person) vom Hersteller eine schriftliche förmliche Zusicherung verlangen, dass die Unterlagen auf Anforderung der Aufsichtsbehörde zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten muss der Importeur weder einen Auftrag vom Hersteller noch ein besonderes Verhältnis zu ihm haben. Um jedoch seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, muss der Importeur sicherstellen, dass er mit dem Hersteller in Kontakt treten kann. Wünscht der Importeur, im Namen des Herstellers administrative Pflichten wahrzunehmen, muss er vom Hersteller ausdrücklich dazu benannt werden, als Bevollmächtigter aufzutreten. Dies setzt jedoch voraus, dass er in der Gemeinschaft niedergelassen ist. Der Binnenmarktleitfaden geht also vom Grundsatz aus, dass dem Importeur nur bestimmte Pflichten im Rahmen des Inverkehrbringens obliegen, beschreibt aber auch den in der vorliegenden Fall, dass in einer Binnenmarktrichtlinie weitere oder sogar alle Herstellerpflichten an den Importeur übergehen können. Das ist mit der geschehen. Der Binnenmarktleitfaden gibt für diesen Fall auch Hinweise, was der Importeur vertraglich mit dem Maschinenhersteller vereinbaren sollte. EuGH Urteil zum Binnenmarktimporteur In einer Entscheidung des EuGH aus September AZ: C-40/04 -, hob der EuGH eine nach finnischem Recht ergangene Verurteilung eines Maschinenhändlers auf. Dieser hatte eine Maschine, die zumindest formal den Anforderungen des Binnenmarktes entsprach (CE Kennzeichnung und Konformitätserklärung) und die auch für den Händler keine erkennbaren technischen Mängel aufwies, innereuropäisch, d. h. aus einem anderen EWR-Staat (Österreich) nach Finnland importiert. An dieser Maschine ereignete sich wegen technischer Konstruktionsmängel ein schwerer Unfall und das finnische Gericht machte hierfür auch den Händler verantwortlich, da er sich nicht von der Konformität der Maschine mit der überzeugt hatte. Der EuGH
7 stellte klar, dass ein rein innereuropäischer Händler nicht mit solchen Prüfpflichten belegt werden kann, da er im europäischen Rechtssinne kein Importeur ist. Der EuGH bezieht sich in seiner Entscheidung auf die entsprechenden Festlegungen der, wie z. B. Artikel 8. Damit hat der EuGH klargestellt, dass ein innereuropäischer Maschinenhändler kein Importeur im Sinne der ist. Im Umkehrschluss kann ein Importeur im Sinne des Binnenmarktes hingegen mit umfassenden Herstellerpflichten nach der belegt werden, da die Richtlinie das so vorsieht. Siehe hierzu auch den folgenden Auszug aus dem Schlussantrag des Generalanwaltes L. A. Geelhöd vom 10. März 2005 im Rahmen der o. a. Entscheidung: 32. Die Bewertung der Konformität erfolgt grundsätzlich durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten. Bei aus Drittländern eingeführten Maschinen obliegen die Verpflichtungen der Konformitätserklärung und der Kennzeichnung nach Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie 98/37 der Person, die die Maschine in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. In diesem Fall kann die Prüfung der Konformität daher Sache der Person sein, die die Maschine in die Gemeinschaft importiert. Aus Gründen, die auf der Hand liegen, trifft diese Verpflichtung nicht eine Person, die in einen Mitgliedstaat eine Maschine aus einem anderen Mitgliedstaat einführt, auch wenn sie nach dem nationalen Recht als Importeur eingestuft wird. Auch in der deutschen Rechtsprechung sind Pflichten des Importeurs anerkannt. Diese können sehr schnell Auswirkungen auch auf die Produkthaftung haben. So verurteilte in einem Fall aus jüngerer Zeit der BGH (Urteil vom ; VI ZR 46/05) den Importeur einer in China hergestellten Tapetenkleistermaschine, die ein Heimwerker in einem Supermarkt erworben hatte und bei deren Reinigung er sich verletzte. Die genannte Tapetenkleistermaschine entsprach nicht den gegebenen Sicherheitsanforderungen. Der Importeur hatte - wie der BGH feststellte - diesen Schaden zu vertreten, da er seiner Untersuchungspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen war. Der Geschädigte konnte daher vom Importeur Ersatz der Heilbehandlungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen verlangen. Anzumerken ist, dass diese "Maschine" keine Maschine ist, die unter den Anwendungsbereich der fällt, da ihre einzige Antriebsquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist. Sie fällt als so genanntes "Verbraucherprodukt" unter den Anwendungsbereich der Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) die mit dem Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Ausblick Am 9. Juli 2008 haben das Europäische Parlament und der den Beschluss 768/2008/EG verabschiedet, mit denen der Binnenmarkt weiter gestärkt werden soll. Dieser Beschluss stellt einen Baukasten dar für die Gestaltung von Binnenmarktrichtlinien. Eine der Musterbestimmungen ist die Formulierung einheitlicher Begriffe. So soll u. a. bei den Wirtschaftsbeteiligten (Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Händler) stärker differenziert und die jeweiligen Verantwortlichkeiten sollen klarer zugewiesen werden. Im Erwägungsgrund 20 des Beschlusses
8 heißt es bezüglich des Einführers z.b.:. Außerdem muss zwischen Einführer und Händler unterschieden werden, da der Einführer Produkte aus Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt einführt. Der Einführer muss sicherstellen, dass diese Produkte mit den in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen übereinstimmen. In Hinblick auf die Rolle des Einführers wird im Erwägungsgrund Nr. 22 des Beschlusses erläutert: 22. Es ist notwendig sicherzustellen, dass Produkte aus Drittländern, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, den in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen genügen, und insbesondere dass geeignete Bewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich dieser Produkte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen auf den Markt gebrachte Produkte den geltenden Anforderungen genügen, und nicht Produkte auf den Markt bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Aus dem gleichen Grund sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Nach der Musterbestimmung R1 Nr. 5 des Beschlusses ist: Einführer : jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt; In der Musterbestimmung R4 selber nennt derer Beschluss dann ganz konkrete Pflichten, denen der Einführer nachkommen muss, so soll er u. a. nur konforme Produkte in der Gemeinschaft in Verkehr bringen gewährleisten, dass der Hersteller o das geforderte Konformitätsbewertung sverfahren durchgeführt hat, o die technischen Unterlagen erstellt hat, o die erforderlichen Konformitätskennzeich nungen angebracht hat, o die erforderlichen Unterlagen dem Produkt beigefügt hat, o eine Typen-, Chargen oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Produktidentifikation angebracht hat, o seinen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke angegeben hat, o seinen Kontaktanschrift angegeben hat, die Verfügbarkeit der technischen Unterlagen sicherstellen, seinen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift angeben, gewährleisten, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann, die EG- Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für die Marktüberwachungsbehör den bereithalten, ggf. Maßnahmen gegen nicht konforme Produkte ergreifen, Zur Abwendung von Gefahren mit den Behörden zusammen arbeiten.
9 Fazit Die eingangs gestellten Fragen müssen danach wie folgt beantwortet werden: 1. Die Behörde nimmt Kontakt auf mit dem Importeur der Maschine, d. h. mit Ihnen und fordert Sie auf, die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Müssen Sie dieser Aufforderung nachkommen, obwohl Sie nicht der Hersteller sind? Ja, vorausgesetzt, der Maschinenhersteller kommt seinen Verpflichtungen nicht nach. Nach Artikel 2i der 2006/42/EG gelten für Sie in diesem Fall die Herstellerpflichten. Die Behörde ist nach Anhang VII A der 2006/42/EG dazu berechtigt, vom Hersteller auf begründetes Verlangen bestimmte Unterlagen einzufordern. 2. Können Sie dieser Aufforderung überhaupt nachkommen? Das geht nur, wenn Sie über die die Technischen Unterlagen selbst verfügen oder aber die Möglichkeit haben, diese vom Hersteller zeitnah zu erhalten. Ein guter Weg ist, mit dem Hersteller vertraglich zu vereinbaren, wie in dem beschriebenen Fall zu verfahren ist. Allerdings muss diese vertragliche Festlegung dann auch durchsetzbar sein. 3. Was passiert Ihnen, wenn Sie die notwendigen Unterlagen nicht an die Behörde liefern können? Die Behörde kann in diesem Fall davon ausgehen, dass die Maschine nicht mit der konform ist und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Die entsprechenden Maßnahmen ergeben sich nicht unmittelbar aus der bzw. der deutschen Maschinenverordnung, sondern aus dem ProdSG. Hier sind in 26 Absatz 2 in einer nicht abschließenden, beispielhaften Aufzählung zahlreiche Maßnahmen genannt, welche die zuständige Behörde ergreifen kann. Dies können etwa sein: Überprüfung der Maschine von einer notifizierten Stelle oder GS-Stelle, Nachbesserung der Maschine(n), Rückruf aller ausgelieferten Maschinen gleicher Bauart, Vertriebsverbot für weitere Maschinen, (s. hierzu im Einzelnen die Aufzählung in 26 Absatz 2 ProdSG). 4. Haben Sie sich über Ihre Verantwortlichkeiten beim Maschinenimport schon Gedanken gemacht? Nein? Dann sollten Sie dies baldmöglichst nachholen! Die Pflichten beim Import einer Maschine in den EWR erschöpfen sich nicht in der Kontrolle, ob die CE-Kennzeichnung angebracht und eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist! Zusammengestellt von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann,
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