Einkommensteuergesetz:
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- Sophie Kaiser
- vor 5 Jahren
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1 Einkommensteuergesetz: Unentgeltlich oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers, Freibetrag pro Jahr ( 3 Abs. 1 Z 15 lit. b) Geringwertige Wirtschaftsgüter ( 13) Euro 400 Euro Pendlerpauschale ( 16 Abs. 1 Z 6): Kleines Pendlerpauschale (lit. b) Großes Pendlerpauschale (lit. c) Werbungskosten ( 16 Abs. 3) Sonderausgaben: 20 km bis 40 km 40 km bis 60 km über 60 km 02 km bis 20 km 20 km bis 40 km 40 km bis 60 km über 60 km 384 Euro 768 Euro Euro 210 Euro 840 Euro Euro Euro 132 Euro Kirchenbeiträge ( 18 Abs. 1 Z 5), höchstens Pauschbetrag für Sonderausgaben ( 18 Abs. 2) Einheitlicher Höchstbetrag der Sonderausgaben ( 18 Abs. 3 Z 2) Erhöhung bei AV(E)AB Erhöhung bei mindestens 3 Kindern Einschleifbestimmung Inlandsdienstreisen ( 26 Z 4): Tagesgeld (lit. b) Nächtigungsgeld einschließlich Frühstückkosten (lit. c) Freigrenze für Spekulationsgeschäfte ( 30 Abs. 4) 75 Euro 60 Euro Euro Euro Euro Euro 26,40 Euro 15 Euro 440 Euro Gesetze - Übersicht.doc Seite 1 von 10
2 Steuersätze ( 33 Abs. 1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich für die ersten Euro... 0 % für die nächsten Euro % für die nächsten Euro % für die nächsten Euro % für alle weiteren Beträge des Einkommens % Anmerkung: Die Bestimmung, wonach das der Einkommensteuer zugrunde zu legende Einkommen zu runden ist, ist gefallen. Allgemeiner Steuerabsetzbetrag ( 33 Abs. 3) 887 Euro Einschleifbestimmungen ab Euro steht keine AStAB mehr zu Alleinverdienerabsetzbetrag ( 33 Abs. 4 Z 1) Einkünfte des Ehepartners bei mindestens einem Kind höchstens Einkünfte des Ehepartners ohne Kind höchstens Alleinerzieherabsetzbetrag ( 33 Abs. 4 Z 2) Kinderabsetzbetrag ( 33 Abs. 4 Z 3 lit. a) 364 Euro Euro Euro 364 Euro 50,90 Euro Unterhaltsabsetzbetrag ( 33 Abs. 4 Z 3 lit. b) für das erste Kind für das zweite Kind für jedes weitere Kind Verkehrsabsetzbetrag ( 33 Abs. 5 Z 1) Arbeitnehmerabsetzbetrag ( 33 Abs. 5 Z 2) Pensionistenabsetzbetrag ( 33 Abs. 6) Einschleifbestimmung Veranlagungsfreibetrag von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ( 41 Abs. 3) Steuererklärungspflicht ( 42 Abs. 1 Z 3) bei keinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften lohnsteuerpflichtigen Einkünften 25,50 Euro 38,20 Euro 50,90 Euro 291 Euro 54 Euro 400 Euro Euro 730 Euro Euro Euro Gesetze - Übersicht.doc Seite 2 von 10
3 Freibetragsbescheid ( 63): Nicht erlassen, u.a. wenn jährlicher Freibetrag unter (Abs. 1 Z 4) Auf Antrag, bei Glaubhaftmachung zusätzlicher Werbungskosten von mind. (Abs. 4) 90 Euro 900 Euro Sonstige Bezüge: Lohnsteuerfreibetrag bei sonstigen Bezügen ( 67 Abs. 1) Keine Besteuerung*) der sonstigen Bezüge bei einem Jahressechstesl von höchstens (Freigrenze) SEG-Zulagen, Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei bis monatlich höchstens ( 68 Abs. 1) Zusätzlich zu Abs. 1 steuerfreie Zuschläge für die ersten fünf Überstunden pro Monat von höchstens 50 % des Grundlohns, insgesamt monatlich höchstens ( 68) 620 Euro Euro 360 Euro 43 Euro *) mit dem festen Steuersatz Gesetze - Übersicht.doc Seite 3 von 10
4 Umsatzsteuergesetz Steuerbefreiung für Kleinunternehmer Umsatz unter ( 6 Abs. 1 Z 27) Ausfuhrlieferungen für nicht unternehmerische Zwecke (Tourismusexport) ( 7 Abs. 1 Z 3 lit. c) Kleinbetragsrechnungen ( 11 Abs. 6) Keine Steuererklärung bei Umsatz von höchstens ( 21 Abs. 6) Euro 75 Euro 150 Euro Euro Gesetze - Übersicht.doc Seite 4 von 10
5 Kommunalsteuergesetz Steuersatz ( 9) Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht Euro, wird von ihr Euro abgezogen. Gebührengesetz Stundungs-, Raten- und Nachsichtsansuchen ( 14 TP 6) Vollmachten ( 14 TP 13) Die genannten Schriften sind nicht mehr gebührenpflichtig. Gesetze - Übersicht.doc Seite 5 von 10
6 Bundesabgabenordnung Buchführungsgrenzen ( 125 Abs. 1) Umsatzgrenze allgemein (lit.a) Umsatzgrenez Lebensmitteleinzelhändler und (Gemischtwarenhändler) (lit.a) Wert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (lit. b) Euro Euro Euro Rundungsbestimmung ( 204 Abs. 1) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hierbei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden. Der EZB-Rat hat mit Wirkung vom 9. November 2001 den Basiszinssatz auf 2,75 % p.a. gesenkt. Dadurch ändern sich die in der BAO festgesetzten Zinssätze. Anspruchzinsen, das sind Nachforderungs- und Gutschriftszinsen ( 205 Abs. 2) (Hinweis: Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht anzusetzen) Stundungszinsen ( 212 abs. 2) (Hinweis: Keine Stundungszinsen für Abgabenschulden unter 750 Euro Freigrenze) insgesamt 4,75 % p.a. insgesamt 6,75 % p.a. insgesamt 3,75 % p.a. Aussetzungszinsen ( 212a -Abs. 9) Gesetze - Übersicht.doc Seite 6 von 10
7 Familienlastenausgleichsgesetz Eurobetrag Höhe der Familienbeihilfe ( 8 Abs. 2 und 3) für das 1. Kind für das 2. Kind für das 3. und jedes weitere Kind ab dem Monat der Geburt 105,40 Euro 118,20 Euro 130,90 Euro ab dem Monat, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet ab dem Monat, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet 123,60 Euro 136,40 Euro 149,10 Euro 145,40 Euro 158,20 Euro 170,90 Euro Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind Mehrkindzuschlag für jedes 3. Kind und weitere Kind (Einkommensgrenzen!) 131 Euro 36,40 Euro Gesetze - Übersicht.doc Seite 7 von 10
8 Wirtschaftskammergesetz Kammerumlage 1 ( 122 Abs. 1) 3 % Kammerumlage 2 ( 122 Abs. 7 und 8) Niederösterreich und Salzburg 0,47 % Burgenland und Steiermark 0,46 % Wien 0,44 % Tirol 0,45 % Kärnten 0,42 % Oberösterreich und Vorarlberg 0,39 % Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Geringfügigkeitsgrenze ( 5 Abs. 2) täglich monatlich 23,16 Euro 301,54 Euro Höchstbemessungsgrundlage ( 108 Abs. 3) täglich monatlich für Sonderzahlungen Krankenscheingebühr 109 Euro Euro Euro 3,63 Euro Gesetze - Übersicht.doc Seite 8 von 10
9 Reisegebührenvorschriften Höhe des Kilometergeldes ( 10 Abs. 3 und 4) Pkw/Kombi 0,356 Euro 0,36 1) Euro Motorräder bis 0,113 Euro 0,12 1) Euro 250 cm 3 Motorräder 3 0,201 Euro 0,21 1) Euro Mitfahrerzuschl 0,043 Euro 0,05 1) Euro ag 1) Verrechnet ein Arbeitgeber für die Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges als Kostenersatz das amtliche Kilometergeld, dann dürfen die Beträge des 10 Abs. 3 und 4 der Reisegebührenvorschrift, die auf drei Nachkommastellen genau festgelegt wurden, auf volle Cent aufgerundet werden. Werden die Kilometergelder als Werbungskosten geltend gemacht, dann ist die dreistellige Version anzuwenden. Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge Wert der vollen freien Station, monatlich ( 1 Abs. 1) 196,20 Euro Sachbezugswert für private Nutzung von firmeneigenen Pkw ( 4): 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, monatlich maximal (Abs. 1) 0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten bei weniger als 6000 km jährlich. Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes, monatlich ( 4 a, Abs. 1) 510 Euro 255 Euro 14,53 Euro Gesetze - Übersicht.doc Seite 9 von 10
10 Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Stammkapital, mindestens ( 6 Abs. 1) Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter, mindestens ( 6 Abs. 1) Stammkapital, mindestens einbezahlt ( 10 Abs. 1) Bestellungspflicht eines Aufsichtsrates, u.a. bei Stammkapital von mehr als ( 29 Abs. 1) Euro 70 Euro Euro Euro Gesetze - Übersicht.doc Seite 10 von 10
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