Bundesteilhabegesetz - Eine Chance für die Netzwerke Netzwerke Eine Chance für das BTHG. Dr. Michael Konrad Dachverband Gemeindepsychiatrie

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1 Bundesteilhabegesetz - Eine Chance für die Netzwerke Netzwerke Eine Chance für das BTHG Dr. Michael Konrad Dachverband Gemeindepsychiatrie

2 Neugestaltung der Rehabilitationsleistungen in einem Leistungsgesetz SGB IX Existenzsicherung SGB XII Sozialhilfe SGB V Krankenvers. SGB VI Rentenvers. SGB III Arbeitsföerderung Leistungen zum Leben in der Gemeinschaft SGB IX Rehabilitation Teil 1 Allgemein Teil 2 EGH Teil 3 SchwBG Medizinische Reha Teilhabe an Bildung Teilhabe am Arbeitsleben Soziale Teilhabe Assistenzleistungen Individuelle Teilhabeplanung Gesamtplanung

3 104 SGB Anspruch auf selbstbestimmte Wohnform Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln, dabei ist auch die Wohnform zu ermitteln. Kommt ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dem unabhängig von den Kosten der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird.

4 BAGüS 2014: Ca Menschen mit seelischer Behinderung in Wohneinrichtungen der EGH

5 Rehabilitation: vom Krankheitsbegriff zum bio-psycho-sozialen Behinderungsbegriff 2 SGB IX Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können.

6 Bundesteilhabegesetz Von der Hilfeplanung zur Teilhabeplanung Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach 14 leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach 15 beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Es werden erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung sowie Aktivitäten der Leistungsberechtigten formuliert

7 Individuelle Teilhabeplanung zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs SGB V Krankenversicherung SGB VI Rentenversicherung SGB III Arbeitsförderung SGB XI Pflegeversicherung SGB IX Rehabilitation zur gesellsch. Teilhabe Teil 1 Allgemein Teil 2 EGH Teil 3 SchwBG Medizinische Rehabilitation Teilhabe an Bildung Teilhabe am Arbeitsleben Soziale Teilhabe Assistenzleistungen Teilhabeorientierter Pflegebegriff - Pflegegrade Individuelle Teilhabeplanung Leistungen zur Rehabilitation

8 Erfassung der Teilhabeeinschränkungen über die Lebensbereiche der Komponente Aktivitäten und Partizipation der ICF International Classification of Functioning, Disability and Health I. Lernen und Wissensanwendung: II. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen: III. Kommunikation: IV. Mobilität: V. Selbstversorgung: VI. Häusliches Leben: VII. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen: VIII. Bedeutende Lebensbereiche: IX. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben: Der Zugang zu Teilhabeleistungen wird nicht mehr über Defizite, sondern über Einschränkungen an der gesellschaftlichen Teilhabe definiert (UN-BRK).

9 ICF Aktivitäten und Partizipation Aufgabe für Koordinierende Bezugsperson Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen d 710 elementare interpersonelle Aktivitäten d 720 komplexe interpersonelle Interaktionen d 730 mit Fremden umgehen d 740 formelle Beziehungen d 750 informelle Beziehungen D 760 Familienbeziehungen d 770 Intime Beziehungen

10 Differenzierung auf fachlich anspruchsvoller Ebene d 710 elementare interpersonelle Aktivitäten d 7100 Respekt und Wärme in Beziehungen d 7101 Anerkennung in Beziehungen d 7102 Toleranz in Beziehungen d 7103 Kritik in Beziehungen d 7104 Soziale Zeichen in Beziehungen d 7105 Körperlicher Kontakt in Beziehungen

11 Bestandteil der medizinischen Rehabilitation sind auch folgende im Einzelfall erforderliche Leistungen: 1. Unterstützung bei Krankheits- Behinderungsverarbeitung 2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen 3. Beratung von Angehörigen, Vorgesetzten und Kollegen 4. Vermittlung von Kontakten zu Selbsthilfe und Beratung 5. Seelische Stabilisierung + Förderung sozialer Kompetenz 6. Training Lebenspraktischer Fähigkeiten 7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

12 Gesamtplanverfahren und Teilhabeplanung Ist der Träger der Eingliederungshilfe der verantwortliche Reha-Träger gelten bei der Teilhabeplanung die Vorschriften für Gesamtplanung ergänzend Ihr kommt im Kontext personenzentrierter Leistungsgewährung eine Schlüsselfunktion zu Sie ist Grundlage für die Sicherstellung einer bedarfsdeckenden Leistungsgewährung

13 Gesamtplankonferenz als Hilfeplankonferenz Umfassende Beratung über Unterstützungsbedarfe und zu deren Deckung notwendige Leistungen mit allen in Frage kommenden Leistungsträgern I. Lernen und Wissensanwendung: II. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen III. Kommunikation: IV. Mobilität: V. Selbstversorgung: VI. Häusliches Leben: VII. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen: VIII. Bedeutende Lebensbereiche: IX. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben: Medizinische Reha Teilhabe an Bildung Teilhabe am Arbeitsleben Soziale Teilhabe Assistenzleistungen Häusl. Pflege nach SGB XI

14 Gemeindepsychiatrische Versorgung Behandlung Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) Psychotherapie Soziotherapie Niedergel. Fachärzte Häusliche psychiatrische Krankenpflege Niederschwellige Angebote Sozialpsychiatrischer Dienst (SpDi) Integrationsfachdienst Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke (RPK) Hilfeplan- Konferenz (HPK) Koordinierende Bezugsperson Gesamtplan konferenz Unterstützte Beschäftigung Berufsbildungswerk WfbM Angebote des zur sozialen Teilhabe Selbstbestimmtes Wohnen Eingeschränkt Selbstbestimmtes Wohnen Betreutes Wohnen in Familien Assistenzleistungen Auf Grundlage Teilhabeeinschränkung nach ICF Häusliche Pflege SGB XI

15 Baden-Württemberg: GPV im PsychKHG verbindlich festgelegt 7 In den auf Ebene der Stadt- und Landkreise gebildeten Gemeindepsychiatrischen Verbünden schließen sich Träger ambulanter, teilstationärer und stationärer Versorgungseinrichtungen und Dienste sowie Angebote der Selbst- und Bürgerhilfe zum Zwecke der Kooperation zusammen. Sie treffen hierzu eine schriftliche Kooperationsvereinbarung mit dem Ziel ( ) eine möglichst bedarfsgerechte, wohnortnahe Versorgung zu erreichen Eine Moderation dieses Prozesses zur Versorgungsentwicklung durch die Stadt- und Landkreise ( ) wird empfohlen

16 Umbau der Angebote zum Wohnen Harmonisierung von Leistungsrecht und Ordnungsrecht im Rahmen der Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetze WTPG Baden-Württemberg Teilweise selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach 6 als Übergang von stationärer zu vollkommen selbstbestimmter Wohnform

17 Anzahl der KlientInnen Entwicklung der Klientenzahlen im Betreuten Wohnen im Landkreis Ravensburg davon 69 ABW plus und 25 ABW Light davon 49 Tabewo ABW Stat. BW BWF

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