Tarifvertrag zur Einführung. eines Jahrestabellenentgelts. im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV. (EinfTV JTE FGr-TV)
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1 Tarifvertrag zur Einführung eines Jahrestabellenentgelts im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV (EinfTV JTE FGr-TV) zuletzt geändert durch ÄTV 1/2016 FGr Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Vorstandsbereich stellv. Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba 1 Wir leben Gemeinschaft
2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Erstmalige Festlegung zum Auszahlungsmodell 3 Besonderes Auszahlungsmodell 4 Abweichende Tabellenentgelte 5 Urlaubsgeld 6 Jährliche Zuwendung 7 Gültigkeit und Dauer Anlagen 1 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 1 2 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 2 3 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 3 4 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 5 5 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 6 1a 2a 3a 4a 5a Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 1 (Zusätzlicher Erholungsurlaub) Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 2 (Zusätzlicher Erholungsurlaub) Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 3 (Zusätzlicher Erholungsurlaub) Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 5 (Zusätzlicher Erholungsurlaub) Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 6 (Zusätzlicher Erholungsurlaub) Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Vorstandsbereich stellv. Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba 2 Wir leben Gemeinschaft
3 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt a) Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. b) Betrieblich: Für die jeweils in der Anlage 1 zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 bis 3, 5 und 6 (FGr-TVe) aufgeführten Unternehmen. c) Persönlich: Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die am 30. September 2015 schon und am 01. Oktober 2015 noch vom persönlichen Geltungsbereich eines der FGr-TVe nach Buchst. b erfasst sind. Wechseln Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2015 unmittelbar von einem der FGr-TVe nach Buchst. b in einen anderen dieser FGr-TVe, gilt Satz 1 als erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn damit ein Unternehmenswechsel im Sinne des KonzernRTV verbunden ist. Die 3 bis 6 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2015 schon und am 01. Juli 2015 noch vom persönlichen Geltungsbereich eines der FGr-TVe nach Buchst. b erfasst sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Arbeitnehmer, deren aa) bb) Aufgaben und Kompetenzen die Anforderungen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe übersteigen und jahresbezogenes Gesamteinkommen das 13-fache des höchsten tariflichen Entgeltbetrages um mindestens 15 % übersteigt. b) Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von 5 Abs. 3 BetrVG sind, c) Auszubildende, Dual-Studierende und Praktikanten, d) geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV sind, e) Arbeitnehmer, die unter die Tarifvereinbarung Nr. 9 (Arbeitnehmer, die ständig oder überwiegend auf Schweizer Gebiet beschäftigt sind und mit schriftlicher Zustimmung ihres Unternehmens auf Schweizer Gebiet wohnen) fallen f) Arbeitnehmer, die als ortsansässige Kräfte im Ausland beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit. Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Vorstandsbereich stellv. Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba 3 Wir leben Gemeinschaft
4 2 Erstmalige Festlegung zum Auszahlungsmodell Die erstmalige Festlegung auf ein Auszahlungsmodell zum 01. Januar 2016 ist so rechtzeitig zu treffen, dass sie dem zuständigen Personalbereich des Arbeitgebers spätestens am 31. Oktober 2015 schriftlich vorliegt. Äußert der Arbeitnehmer sich nicht bis zum 31. Oktober 2015, gilt das Grundmodell nach 3 Abs. 2 Satz 2 des jeweils für den Arbeitnehmer geltenden FGr-TV ab dem 01. Januar 2016 als festgelegt. 3 Besonderes Auszahlungsmodell (1) Arbeitnehmer nach 1 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 3 können über 29 Abs. 4 BasisTV hinaus im Rahmen des 2 einmalig festlegen, dass sie im Rahmen eines besonderen Auszahlungsmodells in Anlehnung an 29 Abs. 2 Buchst. c BasisTV grundsätzlich auch den Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgelds begründen (13er Auszahlungsmodell UG). (2) Für die Fristen der Festlegung eines Auszahlungsmodells im Übrigen findet 29 Abs. 4 BasisTV Anwendung. Wählt der Arbeitnehmer eines der Auszahlungsmodelle nach 29 Abs. 4 BasisTV, entfällt der Anspruch nach diesem EinfTV JTE FGr-TV. Bis einschließlich 31. Dezember 2017 gilt Abs. 4 in folgender Fassung: 4 Abweichende Tabellenentgelte (1) Legen Arbeitnehmer das 13er Auszahlungsmodell UG fest, ergibt sich die Höhe des Jahrestabellenentgelts sowie das sich daraus ergebende Monatstabellenentgelt abweichend von 3 Abs. 2 i.v.m. der Anlage 4 (Entgelttabelle) des jeweils maßgeblichen FGr-TV aus den Anlagen 1 bis 5 zu diesem EinfTV JTE FGr-TV. Protokollnotiz: Die Beträge der Jahresentgelttabellen dieses EinfTV JTE FGr-TV basieren auf den Werten der Jahresentgelttabellen (Anlage 4) des jeweils maßgeblichen FGr-TV, vermindert um den Betrag des Urlaubsgelds der ehemaligen Entgeltstruktur (zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Entgeltstruktur somit: 466,35 EUR). 3 Abs. 3 des jeweils maßgeblichen FGr-TV gilt sinngemäß. (2) Die Beträge der Jahrestabellenentgelte der Anlagen 1 bis 5 zu diesem EinfTV JTE FGr-TV erhöhen sich jeweils um den gleichen v.h. Satz, um den die Beträge des jeweils korrespondierenden FGr-TV bei allgemeinen Tabellenentgelterhöhungen erhöht werden. Werden die Beträge des jeweils korrespondierenden FGr-TV dabei um einen Festbetrag erhöht, gilt Satz 1 sinngemäß. Die Monatsbeträge der Anlagen 1 bis 5 zu diesem EinfTV JTE FGr-TV ergeben sich dadurch, dass die jeweiligen Beträge der Jahrestabellenentgelte durch 13 dividiert werden. Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Vorstandsbereich stellv. Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba 4 Wir leben Gemeinschaft
5 Ab 01. Januar 2018 gilt 4 in folgender Fassung: 4 Abweichende Tabellenentgelte (1) Legen Arbeitnehmer das 13er Auszahlungsmodell UG fest, ergibt sich die Höhe des Jahrestabellenentgelts sowie das sich daraus ergebende Monatstabellenentgelt abweichend von 3 Abs. 2 i.v.m. der Anlage 4 (Entgelttabelle) des jeweils maßgeblichen FGr-TV aus den Anlagen 1 bis 5 zu diesem EinfTV JTE FGr-TV. Hat der Arbeitnehmer das Modell Zusätzlicher Erholungsurlaub nach 37b des jeweils maßgeblichen FGr- TV gewählt, sind die Anlagen 1a bis 5a maßgeblich. Protokollnotiz: Die Beträge der Jahresentgelttabellen dieses EinfTV JTE FGr-TV basieren auf den Werten der Jahresentgelttabellen (Anlage 4 bzw. 4a) des jeweils maßgeblichen FGr- TV, vermindert um den Betrag des Urlaubsgelds der ehemaligen Entgeltstruktur (zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Entgeltstruktur somit: 466,35 EUR). 3 Abs. 3 des jeweils maßgeblichen FGr-TV gilt sinngemäß. (2) Die Beträge der Jahrestabellenentgelte der Anlagen 1 bis 5 sowie der Anlagen 1a bis 5a zu diesem EinfTV JTE FGr-TV werden aus den jeweils korrespondierenden Beträgen der Jahrestabellenentgelte der Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge, vermindert um den Betrag des Urlaubsgelds nach 5 Abs. 2, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Jahrestabellenentgelttabelle maßgeblich ist, ermittelt. Die Monatsbeträge der Anlagen 1 bis 5 bzw. der Anlagen 1a bis 5a zu diesem EinfTV JTE FGr-TV ergeben sich dadurch, dass die jeweiligen Beträge der Jahrestabellenentgelte durch 13 dividiert werden. 5 Zusätzliches Urlaubsgeld (1) Legen Arbeitnehmer das 13er Auszahlungsmodell UG fest, erhalten sie neben dem Jahrestabellenentgelt in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld. (2) Das Urlaubsgeld beträgt für Vollzeitarbeitnehmer ab dem 01. April 2017: 485,66 EUR, ab dem 01. Januar 2018: 498,38 EUR. Abweichend von Satz 1 beträgt das Urlaubsgeld für Vollzeitarbeitnehmer, die das Modell Zusätzlicher Erholungsurlaub nach 37b des jeweils maßgeblichen FGr-TV gewählt haben, ab dem 01. Januar 2018: 485,66 EUR. Ausführungsbestimmung Das Urlaubsgeld erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen der Jahrestabellenentgelte (Anlagen 1 bis 5) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Jahrestabellenentgelte (Anlagen 1 bis 5). Teilzeitarbeitnehmer erhalten vom Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse im Monat Juni eines Kalenderjahres). Das Urlaubsgeld wird grundsätzlich mit der Entgeltzahlung für den Monat Juni gezahlt. Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Vorstandsbereich stellv. Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba 5 Wir leben Gemeinschaft
6 (3) Haben Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein Verletztengeld erhalten hätten) - vom Unternehmen/von einem Unfallversicherungsträger erhalten, vermindert sich das Urlaubsgeld um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie kein Entgelt bzw. Entgeltersatzleistungen im v. g. Sinn erhalten haben. Haben Arbeitnehmer im Juni bereits ein Urlaubsgeld für das laufende Kalenderjahr erhalten, erfolgt keine nachträgliche Kürzung. Haben Arbeitnehmer im Juni kein Urlaubsgeld für das laufende Kalenderjahr erhalten, erfolgt die Auszahlung des anteiligen Urlaubsgelds mit der Entgeltzahlung für den Monat Dezember. (4) Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags, findet hinsichtlich der Ermittlung des Urlaubsgeldes 6 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltzahlung für den letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des jeweiligen FGr-TV. 6 Jährliche Zuwendung (1) Legen Arbeitnehmer das 13er Auszahlungsmodell UG fest, beträgt die jährliche Zuwendung abweichend von 10 Abs. 2 des jeweils maßgeblichen FGr-TV 100 v.h. des Urlaubsentgelts nach 33 Abs. 1 BasisTV, das ihnen zugestanden hätte, wenn sie während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätten. (2) Die Kürzungs- und sonstigen Bestimmungen neben 10 Abs. 3 des jeweils maßgeblichen FGr-TV finden Anwendung. 7 Gültigkeit und Dauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Juli 2015 in Kraft. (2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 30. September 2018, schriftlich gekündigt werden. (3) Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten. Berlin/Frankfurt am Main, 27. Mai 2015 Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Vorstandsbereich stellv. Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba 6 Wir leben Gemeinschaft
7 Anlage 1 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 1 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 1-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,66
8 noch Anlage 1 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,67
9 noch Anlage 1 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 1 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 1-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt gültig ab: 01. April , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,22
10 noch Anlage 1 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) gültig ab: 01. April , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,79
11 noch Anlage 1 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 1 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 1-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt (Basis-Entgelttabelle) gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00
12 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) (Basis-Entgelttabelle) noch Anlage 1 gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,77
13 Anlage 2 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 2 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 2-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,66
14 noch Anlage 2 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,67
15 noch Anlage 2 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 2 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 2-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt gültig ab: 01. April , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,22
16 noch Anlage 2 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) gültig ab: 01. April , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,79
17 noch Anlage 2 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 2 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 2-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt (Basis-Entgelttabelle) gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00
18 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) (Basis-Entgelttabelle) noch Anlage 2 gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,77
19 Anlage 3 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 3 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 3-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,66
20 noch Anlage 3 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,67
21 noch Anlage 3 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 3 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 3-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt gültig ab: 01. April , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,22
22 noch Anlage 3 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) gültig ab: 01. April , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,79
23 noch Anlage 3 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 3 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 3-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt (Basis-Entgelttabelle) gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00
24 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) (Basis-Entgelttabelle) noch Anlage 3 gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,77
25 Anlage 4 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 5 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 5-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,66
26 noch Anlage 4 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,67
27 noch Anlage 4 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 5 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 5-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt gültig ab: 01. April , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,22
28 noch Anlage 4 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) gültig ab: 01. April , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,79
29 noch Anlage 4 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 5 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 5-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt (Basis-Entgelttabelle) gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00
30 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) (Basis-Entgelttabelle) noch Anlage 4 gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,77
31 Anlage 5 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 6 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 6-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt gültig ab: 01. Januar ,66 bis , , ,03 bis , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,66
32 noch Anlage 5 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) gültig ab: 01. Januar ,97 bis 5.851, , ,31 bis 5.003, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,67
33 noch Anlage 5 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 6 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 6-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt gültig ab: 01. April ,84 bis , , ,97 bis , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,22
34 noch Anlage 5 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) gültig ab: 01. April ,60 bis 5.998, , ,77 bis 5.129, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,79
35 noch Anlage 5 Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 6 Abweichend von Anlage 4 zum FGr 6-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt (Basis-Entgelttabelle) gültig ab: 01. Januar ,25 bis , , ,62 bis , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00
36 noch Anlage 5 Monatstabellenentgelt (13er-Auszahlungsmodell UG) (Basis-Entgelttabelle) gültig ab: 01. Januar ,33 bis 6.155, , ,97 bis 5.263, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,77
37 Anlage 1a Besondere Entgelttabellen für die Funktionsgruppe 1 Abweichend von Anlage 4a zum FGr 1-TV gelten für Arbeitnehmer, die von der besonderen Festlegungsoption nach 3 Abs. 1 EinfTV JTE FGr-TV Gebrauch gemacht haben, die folgenden Tabellen: Jahrestabellenentgelt (Zusätzlicher Erholungsurlaub) gültig ab: 01. Januar , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,22
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