Die Änderungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung durch die Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts

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1 Die Änderungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung durch die Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts Verfasser: Bernhard Köhler Inhaltsübersicht Seite 1. Die Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts Die Änderungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung Kosten- und Leistungsrechnung ( 8 KHBV) Befreiungsvorschrift ( 9 KHBV) Gliederung der Bilanz (Anlage 1 zur KHBV) Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur KHBV) Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4 zur KHBV) Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen Weitere Empfehlungen Überleitungsvorschriften und Inkrafttreten 236 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

2 1. Die Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts Die Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom (BGBI l S. 2750) wurde mit Zustimmung des Bundesrats von der Bundesregierung erlassen. Artikel 1 umfaßt als Kernstück der Verordnung die Neufassung der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) mit der Einführung eines neuen Entgeltsystems. Die Artikel 2, 4 und 5 enthalten daraus resultierende redaktionelle Änderungen der Abgrenzungsverordnung, der Psychiatrie-Personalverordnung und der Pflege-Personalregelung. In den Artikeln 6,7 und 8 wird als Folge des Wegfalls der zusätzlichen Kostenerstattung von 10 v.h. nach 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchst, b BPflV i.d.f. vom die Minderungspflichtfür vollstationäre, teilstationäre, vor- und nachstationäre privatärztliche bzw. privatzahnärztliche Leistungen ab von 15 v.h. auf 25 v.h. für alle Ärzte, ausgenommen Belegärzte bzw. Belegzahnärzte und niedergelassene andere Ärzte bzw. Zahnärzte, angehoben. Diese Erhöhung betrifft die sog. "Altverträgler", d.h. die Ärzte bzw. Zahnärzte, die diese Leistungen aufgrund - eines vor dem mit dem Krankenhausträger geschlossenen Vertrags oder - einer vom Krankenhausträger vor diesem Zeitpunkt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit gesondert berechnen konnten. Sogenannte "Neuverträgler", mit denen erst ab dem ein Vertrag geschlossen oder deren Nebentätigkeit ab diesem Zeitpunkt genehmigt wurde, mußten ihre Gebühren für stationäre Leistungen bereits bisher um 25 v.h. mindern. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen den Artikel 3 der Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts, in dem die Änderungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) geregelt sind. 2. Die Änderungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung 2.1 Kosten- und Leistungsrechnung ( 8 KHBV) 8 KHBV wurde lediglich redaktionell an die neue Bundespflegesatzverordnung angepaßt. In Satz 1 wurden nach dem Strichpunkt die Begriffe "Selbstkosten" und "Kosten- und Leistungsnachweis" durch die Begriffe "pflegesatzfähige Kosten" und "Leistungs- und Kalkulationsaufstellung" ersetzt. 228 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

3 Ansonsten wurde 8 KHBV nicht geändert. Insbesondere ist auch in der neuen Fassung die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung über die unverändert geltenden Mindestanforderungen hinaus nicht im einzelnen geregelt. 2.2 Befreiungsvorschrift ( 9 KHBV) Von der Pflicht, eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, kann künftig nur noch ein Krankenhaus mit bis zu 100 Betten (bisher: 250 Betten) oder mit nur einer bettenführenden Abteilung befreit werden. Demnach sind nun auch Krankenhäuser über 100 Betten bis zu 250 Betten, die mehr als eine bettenführende Abteilung betreiben, verpflichtet, eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den Vorschriften der KHBV einzuführen. Damit wird auch im Rahmen dieser Verordnung dem Umstand Rechnung getragen, daß eine sachgerechte Erstellung der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) nur mit Hilfe einer leistungsfähigen Kosten- und Leistungsrechnung möglich ist. Aus diesem Grund sollte auch in Krankenhäusern mit bis zu 100 Betten und mehr als einer bettenführenden Abteilung erwogen werden, die Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen, wenn die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten vertretbar sind. Davon kann z.b. in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der Krankenhausträger dieses Instrument ohnehin aufgrund der rechtlichen Vorgaben bei weiteren Krankenhäusern einsetzen muß. Teilweise besteht jedoch auch für Krankenhäuser, die bereits bisher eine Kosten- und Leistungsrechnung führen mußten, ein nicht zu unterschätzender Handlungsbedarf. Nachdem dieser Teilbereich des Rechnungswesens für die bisherige Entgeltkalkulation nur von geringer Bedeutung war, wurde der Kosten- und Leistungsrechnung nach unseren Erfahrungen häufig eine zu geringe Bedeutung beigemessen. Demzufolge konnten damit auch die weiteren in 8 KHBV genannten Ziele, nämlich die betriebsinterne Steuerung sowie die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit, nur unzureichend verfolgt werden. 2.3 Gliederung der Bilanz (Anlage 1 zur KHBV) Die Änderungen betreffen nur die Passivseite der Bilanz. a) Der Buchstabe B des Gliederungsschemas "B. Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens" wird um die Nummer "3. Sonderposten aus Zuwendungen Dritter (KGr. 21)" ergänzt. Der Ausweis eines Sonderpostens aus Zuschüssen Dritter wurde bereits bisher im Hinblick auf den ungekürzten und einheitlichen Ausweis des Anlagevermögens des Krankenhauses nach der Systematik der KHBV empfohlen 1 '. 1 ' vgl. Purzer/Haertle: "Das Rechnungswesen der Krankenhäuser", Abschnitt A 3, Erl. zu KGr. 21 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

4 b) Durch die inhaltliche Erweiterung des Begriffs "Sachanlagevermögen" zu "Anlagevermögen" in der der Bilanzposition D Nr. 7 können künftig hierunter auch Verbindlichkeiten aufgrund noch nicht verwendeter Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter für die Beschaffung immaterieller Vermögensgegenstände bilanziert werden. 2.4 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur KHBV) Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung wurde als Folge der Änderungen der BPflV, der Anlage 1 zur KHBV sowie des Kontenrahmens (Anlage 4 zur KHBV) wie folgt redaktionell geändert: a) der Nummer 1 "1. Erlöse aus Krankenhausleistungen (KGr. 40)" b) Änderung des Zusatzes in Nummer 8 bzw. Nummer 21 "davon aus Ausgleichsbeträgen fürfrühere Geschäftsjahre (KGr. 58) bzw. (KGr. 790)" c) Ersatz des Begriffs "Sachanlagevermögen" durch "Anlagevermögen" in Nummer 13 und Nummer 15 d) Aufgrund der Unterteilung der Kontengruppe 65 (vgl. Abschnitt 2.5.2) ist in Nummer "10. Materialaufwand" eine Aufteilung dieser Kosten nach den Buchstaben "a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe" (Ausweis der KUGr. 650 statt der KGr. 65 im Klammerhinweis) und "b) Aufwendungen für bezogene Leistungen" (Ergänzung des Klammerhinweises um die KUGr. 651) erforderlich. 2.5 Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4 zur KHBV) Änderungen in den Kontenklassen 4 und 5 Die Änderungen des Kontenrahmens für die Buchführung waren im Ertragsbereich überwiegend zur Anpassung an die mit Artikel 1 (Änderung der BPflV) eingeführten neuen Entgeltformen erforderlich. Ferner wurde damit auch den bereits im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom (BGBI l S. 2266) durch die Einführung der 115 a und 115 b SGB V ermöglichten neuen Behandlungsformen (vor- und nachstationäre Behandlung sowie ambulantes Operieren im Krankenhaus) Rechnung getragen. Im einzelnen sind zu nennen: a) Gliederung der Kontengruppe 40 Die erweiterte Gliederung der Kontengruppe 40 war zur Anpassung an die neuen differenzierten Entgeltformen erforderlich. 230 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

5 Sie stellt sich wie folgt dar: KGr./ KUGr./ Konto 40 Erlöse aus Krankenhausleistungen 400 Erlöse aus tagesgleichen Pflegesätzen 4001 Erlöse aus Basispflegesatz, vollstationär 4002 Erlöse aus Basispflegesatz, teilstationär 4003 Erlöse aus Abteilungspflegesätzen, vollstationär 4004 Erlöse aus Abteilungspflegesätzen, teilstationär 4005 Erlöse aus Pflegesätzen für besondere Einrichtungen, vollstationär 4006 Erlöse aus Pflegesätzen für besondere Einrichtungen, teilstationär 401 Erlöse aus Fallpauschalen und Sonderentgelten 4010 Erlöse aus Fallpauschalen 4011 Erlöse aus Sonderentgelten 402 Erlöse aus vor- und nachstationärer Behandlung 4021 Erlöse aus vorstationärer Behandlung nach 115 a SGB V 4022 Erlöse aus nachstationärer Behandlung nach 115 a SGB V 403 Erlöse aus Ausbildungskostenumlage 404 Ausgleichsbeiträge nach BPflV 405 Zuschlag nach 18 b KHG Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Abteilungspflegesätze, Sonderentgelte und Fallpauschalen (zumindest ab einer gewissen Anzahl von Abrechnungsfällen) weiter zu untergliedern. Sofern auch nach Einführung der neuen Entgeltformen noch kurzstationäre Leistungen nach dem Landeskatalog gemäß 21 Abs. 1 BPflV i.d.f. vom in Bayern abgerechnet werden können (vgl. 26 Abs. 4 BPflV 1995), sollte der Kontenrahmen wie folgt erweitert werden: "Konto 4012 Erlöse aus kurzstationären Leistungen" Dabei wäre gegebenenfalls wiederum nach einzelnen Leistungsarten zu differenzieren. Bei den Ausgleichsbeträgen nach der BPflV wird künftig im Kontenrahmen auf die Angabe der entsprechenden Paragraphen der BPflV verzichtet. Die Kontenuntergruppe 404 sollte im Kontenplan nach den unterschiedlichen Ausgleichsarten untergliedert werden. b) Änderung der der Kontenuntergruppe 411 Bei den Erlösen aus gesondert berechneter Unterkunft wird künftig ebenfalls auf die Angabe des entsprechenden Paragraphen der BPflV (bisher: 7 Abs. 4, künftig: 22 Abs. 4) verzichtet. Bayerischer Kommunaler Prüfungsvertand - Geschäftsbericht

6 c) Neufassung der Kontengruppe 42 Die der Kontenuntergruppe 421 wurde redaktionell geändert. Die Kontenuntergruppe 422 wurde neu eingefügt. Hierunter sind die Erlöse aus ambulanten Operationen nachzuweisen. Die Kontengruppe 42 stellt sich wie folgt dar: KGr./ KUGr. 42 Erlöse aus ambulanten Leistungen des Krankenhauses 420 Erlöse aus Krankenhausambulanzen 421 Erlöse aus Chefarztambulanzen einschl. Sachkosten 422 Erlöse aus ambulanten Operationen nach 115 b SGB V Auch in diesen Bereichen sollten, soweit möglich, die Konten nach den verschiedenen Ambulanzen bzw. nach der Art der Leistung für ambulante Operationen (bei ausreichender Anzahl) untergliedert werden. d) Änderung der der Kontengruppe 58 Bei den Ausgleichsbeträgen nach der BPflV für frühere Geschäftsjahre wird wie bei der Kontenuntergruppe 404 auf die Angabe der entsprechenden Paragraphen der BPflV verzichtet. Auch hier sollte wie bei der Kontengruppe 404 im Kontenplan nach den unterschiedlichen Ausgleichsarten untergliedert werden Änderungen in den Kontenklassen 6 und 7 a) der Kontengruppe 65 Die Kontengruppe 65 ist künftig wie folgt zu untergliedern: KGr./ KUGr. 65 Lebensmittel und bezogene Leistungen 650 Lebensmittel 651 Bezogene Leistungen Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Leistungen der Speisenversorgung nicht ausschließlich in eigener Regie erbracht werden, sondern - wie auch in anderen Bereichen des Krankenhauses - Leistungen von Dritten, z.b. im Rahmen eines sog. Cateringvertrags, bezogen werden. 232 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

7 b) Gliederung innerhalb der Kontengruppe 66 In der Kontengruppe 66 (Medizinischer Bedarf) ändern sich zwei Kontenbezeichnungen: Konto 6600 Arzneimittel (außer Implantate und Dialysebedarf) 6603 Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel Die Aufwendungen für die Heil- und Hilfsmittel, die bisher beim Konto 6600 zu buchen waren (z.b. orthopädische Hilfsmittel), sind künftig beim Konto 6603 zu erfassen. Aus diesem Grund empfielt sich eine weitere Unterteilung des Kontos 6603 nach: Unterkonto Verbandmittel Heil- und Hilfsmittel c) Neufassung der Kontenuntergruppe 720 Die Kontenuntergruppe 720 wird wie folgt bezeichnet und untergliedert: KUGr./ Konto 720 Pflegesatzfähige Instandhaltung 7200 Instandhaltung Medizintechnik 7201 Instandhaltung Sonstiges Durch diese Erweiterung bieten die Daten der Finanzbuchhaltung die Grundlage dafür, die prospektiv zu ermittelnden Instandhaltungsaufwendungen in der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung sachgerecht auf die Bereiche - Basispflegesatz (Abschnitt K 2 Spalte 2 der LKA), - Innerbetriebliche Leistungsverrechnung (Abschnitt K 2 Spalte 3 der LKA) und - Abteilungspflegesätze bzw. Pflegesätze für besondere Einrichtungen (Abschnitt K 2 Spalten 4 und 5 der LKA) aufteilen zu können. Gegebenenfalls kann eine weitere Untergliederung des Kontos 7200 nach verschiedenen Bereichen erwogen werden. Sie ist jedoch bei einer leistungsfähigen Kostenstellenrechnung entbehrlich. d) Ausweis der Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen Die bisher für Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen für das laufende Geschäftsjahr vorgesehene Kontenuntergruppe 780 entfallt künftig. Sofern daraus Aufwendungen entstehen, sollten sie bei der Kontenuntergruppe 404 gebucht werden. In der Gewinnund Verlustrechnung wurden bereits bisher die Erträge und Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen saldiert bei der Nummer "1. Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen" ausgewiesen. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

8 Auch bei der Kontenuntergruppe 790 wird künftig auf die Angabe der entsprechenden Paragraphen der BPflV verzichtet. 2.6 Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen Die Änderung der Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen war für einzelne Personalgruppen erforderlich, um eine sachgerechte Aufteilung der Kosten auf den Basispflegesatz und die Abteilungspflegesätze und die Pflegesätze für besondere Einrichtungen zu gewährleisten. Die Änderungen stellen sich wie folgt dar: Personatgruppe Ärzte im Praktikum Pflegedienstleitungen Stationssekretärinnen Sozialarbeiter bisherige Zuordnung Sonstiges Personal Sonderdienst Medizinisch-technischer Dienst Sonderdienst neue 2uQ«Jnürtg Ärztlicher Dienst Pflegedienst Pflegedienst Medizinisch-technischer Dienst In Anlehnung an die Vereinbarung im Landespflegesatzausschuß über den Ausweis von Ärzten im Praktikum in der Personalstatistik wurde in Bayern bereits bisher empfohlen, die Aufwendungen für Ärzte im Praktikum bei den Personal kosten des Ärztlichen Dienstes nachzuweisen 21. Über die dargestellten Änderungen hinaus sind die Aufwendungen für Praktikantinnen und Praktikanten künftig nur dann beim sonstigen Personal nachzuweisen, wenn sie nicht auf den Stellenplan einzelner Dienstarten angerechnet werden. Demzufolge sind z.b. in der Regel Praktikantinnen und Praktikanten für die Berufe des Masseurs und medizinischen Bademeisters sowie des Krankengymnasten dem medizinischtechnischen Dienst zuzuordnen. Entsprechend dieser Regelung sollten auch die Aufwendungen für Auszubildende, soweit sie auf den Stellenplan angerechnet werden, nicht mehr beim sonstigen Personal ausgewiesen werden. 2.7 Weitere Empfehlungen Grundsätzlich ist im Hinblick auf die Erstellung der LKA und die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung eine gegenüber dem Korrtenrahmen für die Buchführung vertiefte Gliederung der Erträge und Aufwendungen anzustreben. 2 ' vgl. Bayerische Krankenhausgesellschaft (Hrsg.): "Wegweiser durch den Kosten- und Leistungsnachweis", Abschnitt K 1, S Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1994

9 Im Personalkostenbereich kann jedoch von einer weiteren Untergliederung nach Personalgruppen abgesehen werden, wenn eine entsprechend ausgestaltete Kostenstellenrechnung eingerichtet ist. Ungeachtet dessen ist ein gesonderter Ausweis einzelner Aufwendungen, z.b. für Ärzte im Praktikum, Krankenpflegeschüler, Praktikanten usw., zu empfehlen. Ferner ist darauf zu achten, daß die Personalkosten für einzelne Kräfte, die bereichsübergreifend eingesetzt sind, bereits in der Lohn- und Gehaltsabrechnung sachgerecht aufgeteilt werden. Sie können somit nach Kostenarten getrennt in die Finanzbuchhaltung übernommen werden. Anderenfalls wird eine zutreffende Zuordnung zu den einzelnen Pflegesätzen in der LKA erschwert. So wären z.b. die Aufwendungen für eine Diätassistentin, die in einem kleineren Krankenhaus regelmäßig über die Diätberatung hinaus auch in der Speisenversorgung eingesetzt wird, entsprechend den wirklichkeitsnah geschätzten Arbeitsanteilen auf die Bereiche - Medizinisch-technischer Dienst (Nachweis der Kosten inden Abteilungspflegesätzen) und - Wirtschafts- und Versorgungsdienst (Nachweis der Kosten im Basispflegesatz) aufzuteilen. Zudem erscheint es für die Zwecke der Erstellung der LKA empfehlenswert, auch die Personal kosten des Technischen Dienstes zu untergliedern in Technischer Dienst - Medizintechnik und Technischer Dienst - Sonstige Bereiche. Die Personalkosten können durch eine wirklichkeitsnahe Schätzung aufgeteilt oder durch eine innerbetriebliche Leistungsverrechnung zugeordnet werden. Dabei muß allerdings aus den "Instandhaltungsaufträgen" der einzelnen Kostenstellen ersichtlich sein, ob die jeweilige Instandhaltungsmaßnahme den medizinisch-technischen Bereich oder sonstige Bereiche (allgemeine Haustechnik) betrifft. Im Sachkostenbereich sollten aus den vorgenannten Gründen die Abschreibungen für wiederbeschaffte Gebrauchsgüter (Konto 7610) unterteilt werden in: Unterkonto Medizinische Gebrauchsgüter Sonstige Gebrauchsgüter Entsprechend wären demzufolge auch beim Anlagevermögen die Konten Wiederbeschaffte, geringwertige Gebrauchsgüter (mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer von mehr als 100 bis zu 800 Deutsche Mark) und Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer von mehr als 800 Deutsche Mark aufzuteilen. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

10 3. Überleitungsvorschriften und Inkrafttreten Gemäß Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts treten die Änderungen der KHBV durch die Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts grundsätzlich am in Kraft. Für Krankenhäuser, die die neuen Entgeltsysteme nach 11 Abs. 1 und2bpflv1995erstmitwirkungzum einführen, ist in Artikel 9 als Überleitungsvorschrift das Inkrafttreten ab dem geregelt. Die geänderte Befreiungsvorschrift des 9 KHBV, wonach Krankenhäuser mit mehr als 100 Betten und mindestens zwei bettenführenden Abteilungen eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen haben, tritt nach Artikel 10 Abs. 3 am in Kraft. 236 Bayerischer Kommunaler Prüfungsvertand - Geschäftsbericht 1994

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