Schuldrecht Besonderer Teil II

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1 Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, , ESA A freitags, , Phil B

2 A. Verträge zur dauerhaften Überlassung Kauf BGB Tausch 480 BGB Schenkung BGB (Sachdarlehen) BGB abzugrenzen von Verträgen zur Überlassung auf Zeit

3 B. Anwendbares Kaufrecht Individualvertragliche Vereinbarungen Inhaltskontrolle 134, 138, 242 BGB zwingendes Recht (z.bsp. Verbraucherschutzrecht) Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhaltskontrolle durch BGB Handelskauf (Kaufverträge zwischen Kaufleuten ( 1 ff., 343 HGB)) Internationale bzw. grenzüberschreitende Kaufverträge ergänzende Anwendung der HGB UN-Kaufrecht (CISG - Convention on Contracts for the International Sale of Goods ) Internationales Privatrecht (Art. 27 ff. EGBGB) Anwendung der 433 ff. BGB

4 C. Gegenstände des Kaufvertrags I. Überblick Sachen ( 90 BGB) Rechte ( 453 BGB) Bewegliche Sachen Grundstücke Forderungen, Nutzungsrechte, Gesellschaftsanteile BGB 873 ff., 925 BGB Abtretung 398 BGB Problemfelder: Tiere ( 90a BGB), Unternehmen, Wertpapiere, Bestandteile des menschlichen Körpers oftmals auch umgangssprachliche Fehlvorstellung z.bsp. Kauf eines Sportlers

5 C. Gegenstände des Kaufvertrags II. Sonderproblem: Computerprogramme Standardcomputerprogramm Datenträger, Handbuch, Verpackung Lizenz zur Nutzung Sachen Rechte ( 453 BGB) (entsprechende) Anwendung der 433 ff. BGB früher teilweise als Werkvertrag angesehen st. Rechtsprechung vgl. zuletzt BGH, Urt. v Az. XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394 ff. vgl. auch Redeker, IT-Recht, 4. Aufl. 2007, Rdnr. 523 ff.

6 D. Pflichten aus dem Kaufvertrag I. Pflichten des Verkäufers ( 433 I BGB) 1. Übergabe: 2. Übereignung: Übertragung des unmittelbaren Besitzes o Übergabe an einen Dritten (Bsp. Streckengeschäft) o Einräumung des mittelbaren Besitzes nur bei Aufgabe des unmittelbaren Besitzes des Verkäufers ausreichend o Rechtsfolge: Gefahrübergang ( 446 BGB) keine Geltung des Eviktionsprinzips (= Verkäuferhaftung nur bei Besitzverlust) Verschaffungsprinzip uneingeschränkte Eigentumsverschaffung frei von Rechten ( 433 I 2 BGB) nicht bei Kenntnis ( 442 I BGB) Besonderheit beim Grundstückskauf o kein Ausschluss bei Kenntnis ( 442 II BGB) o Buchrechte o öffentliche Lasten ( 436 BGB) 3. Weitere Verkäuferpflichten: Zusatzpflichten nach der Verkehrssitte ( 157, 242 BGB Aufklärungspflichten (Bsp. Computerkauf) in Abgrenzung zum Auskunftsvertrag

7 D. Pflichten aus dem Kaufvertrag 1. Kaufpreiszahlung: 2. Abnahme: II. Pflichten des Käufers ( 433 II BGB) Erfüllung einer Geldschuld Erfüllungsort ( 269 I, 270 IV BGB) Bestimmbarkeit und nicht Bestimmtheit des Kaufpreises Problem der Preisbindungen und Absprachen ( 1, 23, 30 GWB) Problem des Ausweises der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer selbständig einklagbare Nebenpflicht Zwangsvollstreckung nach 887 ZPO im Einzelfall auch Hauptpflicht Unterscheidung bedeutsam für BGB nicht aber für 323 BGB (str. vgl. etwa Westermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, 433 Rdnr. 78 m.w.nachw.) 3. Weitere Käuferpflichten: Aufbewahrung und Rückgabe von nicht übereigneten Verpackungen (z.bsp. Container) Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf ( 377 HGB) keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der beabsichtigen Verwendung der Kaufsache

8 E. Überblick zur Sanktionierung von Pflichtverletzungen Verweigerung der Leistung ( 280 f. BGB) Unmöglichkeit anfängl. ( 311a II BGB) nachträgl. ( 283, 280 BGB) Verzug ( 286, 280 II BGB) Nebenpflichtverletzung ( 280, 241 II BGB) Pflichtverletzung Mängelhaftung

9 F. Gefahrtragung I. Grundlagen Sachgefahr Einstehen für den Verlust der Sache Eigentümer Leistungsgefahr Risiko der nochmaligen Lieferung Gattungsschuld Stückschuld Schuldner Gläubiger Preisgefahr Risiko des Verlusts der Gegenleistung Verkäufer Anwendung der 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB

10 F. Gefahrtragung II. (Kauf)Preisgefahr ( 446 BGB) Gefahrübergang bei Übergabe der Sache ( 446 Abs. 1 BGB) Beschränkung auf zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache ansonsten Anwendung der 275, 326 BGB Anwendung nur zwischen Übergabe und Übereignung Bsp. A verkauft B sein Motorrad. Als B das Motorrad bei A abholen möchte, ist dieser leider nicht zu Hause. Der A hatte aber die C angewiesen, dem B das Motorrad schon einmal zu übergeben. Die Übereignung und die Zahlung des Kaufpreises soll erst nach der Rückkehr des A erfolgen. Das Motorrad wird in der folgenden Nacht bei einem unverschuldeten Feuer in der Garage des B zerstört. A verlangt trotzdem Kaufpreiszahlung. 326 Abs. 1 BGB Untergang der Kaufpreisforderung, da 326 Abs. 2 BGB wegen Verschulden nicht anwendbar; 275 Abs. 1 BGB auch wegen noch ausstehender Erfüllung ( 362 Abs. 1 BGB) auch noch anwendbar aber 446 Satz 1 BGB noch keine Übereignung, daher Übergang der Preisgefahr aber kein Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte Nutzungs- und Lastenproblematik ( 446 Satz 2 BGB) trägt der Käufer schon ab Übergabe Übergabesurrogat durch Annahmeverzug des Käufers ( 293 ff. BGB)

11 F. Gefahrtragung III. Versendungskauf ( 447 BGB) Übergang der Preisgefahr schon bei Übergabe an Transportperson Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB wird durch Untergang der Sache nicht berührt (keine Anwendung von 326 Abs. 1 BGB) Voraussetzungen: 1. anderer Ort als der Erfüllungsort Bestimmung nach 269 BGB 2. Verlangen des Käufers 3. Versendung der verkauften Sache keine Erstreckung auf ein aliud 4. Auslieferung an eine Transportperson kein Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte atypische Transportrisiken (nicht im Transport liegende Risiken Bsp. Beschlagnahme für andere Zwecke) Ausgleichsansprüche nach 421 HGB bei gewerblichem Transporteur, ansonsten Drittschadensliquidation: o kein Schaden des Verkäufers (Kaufpreisanspruch bleibt wegen 447 BGB bestehen) o kein Schadenersatzanspruch des Käufers gegen Transporteur o Geltendmachung durch den Verkäufer und Abtretung nach 285 BGB an Käufer o Zurückbehaltungsrecht des Käufers nach 320 BGB bis zur Abtretung der Ansprüche gegen Transportperson

12 G. Sachmangel I. Grundsystematik Istbeschaffenheit Sollbeschaffenheit dreistufiger Sachmangelbegriff des 434 BGB Beschaffenheitsvereinbarung ( 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) vertraglich vorausgesetzte Verwendung ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) gewöhnliche Verwendung ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) subjektiver Fehlerbegriff objektiver Fehlerbegriff Sonderregelungen in 434 Abs. 2 und 3 BGB Literaturempfehlung: Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 233 ff.

13 G. Sachmangel II. Beschaffenheitsvereinbarung ( 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) Vereinbarung einer Beschaffenheit unabhängig von der tatsächlichen Verwendungsmöglichkeit (Bsp. Verkauf einer mangelhaften Sache) Problem der leicht verderblichen Waren und Waren mit hoher Abnutzung konkludente Vereinbarung der Beschränkung auf der Mängelgewährleistung auf regelmäßige Nutzung Ermittlung der Beschaffenheitsvereinbarung durch Auslegung ( 133, 157 BGB) o TÜV-Neu Kfz muss bei Übergabe den für die TÜV-Abnahme notwendigen Zustand aufweisen (BGH, Urt. v VIII ZR 145/87, Z 103, 275 = NJW 1988, 1378) ebenso für Fahrbereit (BGH, Urt. v VIII ZR 113/92, Z 122, 256 = NJW 1993, 1854) o fabrikneu muss in der Regel noch in diesem Zustand hergestellt werden (BGH, Urt. v VIII ZR 243/02, NJW 2003, 2824) aber wohl anders bei (unbenutzten) Oldtimern Unterlassen von Angaben grundsätzlich keine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung o fehlendes Ankreuzen entsprechender Klauseln im Kauvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urt. v VIII ZR 330/06, NJW 2008, Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer (j/n) 2. dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt (j/n)

14 G. Sachmangel III. vertraglich vorausgesetzte Verwendung ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) Auffangtatbestand für Beschaffenheitsvereinbarungen nach 433 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Vereinbarung einer bestimmten Eigenschaft, sondern Vereinbarung bzw. Festlegung eines bestimmten Vertragszwecks Ermittlung durch Auslegung ( 133, 157 BGB) Bedeutung der Präambel für den Vertrag (!) o fehlende Zulassungsmöglichkeit eines Kfz beim Kfz-Kauf grundsätzlich Mangel, aber Museums- oder Liebhaberkauf o Ersatzteilkauf unter Angabe des Ursprungsprodukts Kaufvertrag über ein Ersatzteil für dieses konkrete Produkt und daher in der Regel mangelhaft o Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus grundsätzliche Eignung zum Wohnen inklusive Wasserzu- und -ableitungen und keine fehlende Baugenehmigung (BGH, Urt V ZR 73/90, BGHZ 114, 260) o klinisch unauffälliges Reitpferd mit Abweichen von physiologischer Norm und entsprechend geringer Wahrscheinlichkeit der Entwicklung künftiger klinischer Symptome kein Abweichen von vertraglich vorausgesetzter Verwendung (Reitpferd) (BGH, Urt. v VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 hoher Lesewert!) Problem durch Mangelverdachts o Verkehr geht von einer Mangelhaftigkeit der Sache aus, obwohl diese nicht vorliegt o markante Beschädigung des Autos, verdächtige Narbe an einem Tier

15 G. Sachmangel IV. Eignung zur gewöhnlichen Verwendung ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) zentrale Sachmangeldefinition für alltägliche Geschäfte Subsidiarität gegenüber der Beschaffenheitsvereinbarung und der vertraglich vorausgesetzte Verwendung gewöhnliche Verwendung + übliche Beschaffenheit (!) 1. gewöhnliche Verwendung = individuelle Bestimmung für jede Kaufsache - objektive Bestimmung anhand der jeweiligen Verkehrskreise - Bsp. Rennwagen und Oldtimer-Rennwagen 2. übliche Beschaffenheit = Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers - Unterscheidung zwischen Gebraucht- und Neuartikeln - Einfluss des Kaufpreises - Sonderproblem bei Unikaten Bestimmung vergleichbarer Produkte - Bsp. Kopierschutz für CD s Mangelhaftigkeit, aber besonderer Hinweis auf der Verpackung

16 G. Sachmangel V. Öffentliche Äußerungen ( 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) Erweiterung der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nach 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB Relevanz nur bei fehlender Subsumtionsmöglichkeit Voraussetzungen: 1. öffentliche Äußerungen jede mediale Äußerung an einen un- und nicht vorherbestimmten Personenkreis 2. Werbung Abzielen auf ein Gewinnen anderer zur Inanspruchnahme einer Leistung 3. Kennzeichnung Sache muss genau beschrieben bzw. eindeutig unterscheidbar sein aber auch Sammelbezeichnungen möglich 4. Urheberschaft: o Verkäufer selbst o Hersteller (Definition in 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG) o Angaben von Gehilfen des Verkäufers oder Herstellers Ausschlussgründe: 1. Unkenntnis des Verkäufers und auch kein Kennenmüssen 2. Berichtigung gegenüber Käufer beim Verkauf 3. Berichtigung durch Gegenwerbung (Bsp. Rückrufaktion) 4. fehlende Beeinflussungsmöglichkeit der Aussage (keine Kenntnis oder Vorliegen einer für den Käufer irrelevanten Eigenschaft) Beweislast beim Verkäufer

17 G. Sachmangel VI. Montage- und Gebrauchsanleitungen ( 434 Abs. 2 BGB) 434 Abs. 2 Satz 1 BGB Montagefehler durch Verkäufer oder Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) 434 Abs. 2 Satz 2 BGB fehlerhafte Monatageanleitung sog. IKEA-Klausel o Anleitung fehlt oder passt nicht zu den gelieferten Teilen o Anfassung in einer fremden Sprache (auch Englisch!) Abgrenzung von mangelhafter Gebrauchsanweisung (einfache Nutzung und keine Montage notwendig) keine vertragsgemäße Verwendung der Sache möglich Problem der fehlerfrei montierten Sache trotz fehlerhafter Anleitung ( 434 Abs. 2 Satz 2 ae BGB) o Reichweite umstritten Ausschluss auch für notwendige Aufwendung des Käufers bei der Montage? (vgl. etwa Medicus, Schuldrecht, 14. Aufl. 2007, 74 Rdnr. 49) o Beschränkung auf Fälle des Aufbaus durch Verkäufer? Problem der Zweitmontage erfolgreiche Montage durch Verkäufer und fehlende Zweitmontagemöglichkeit für Käufer aufgrund fehlerhafter Montageanleitung

18 G. Sachmangel VII. Aliud- und Minuslieferungen ( 434 Abs. 3 BGB) Gleichstellung der mangelhaften Lieferung mit den Fällen der Lieferung einer anderen Sache (aliud) oder einer mengenmäßig zu geringen Sache (minus) Erfüllungsanspruch nach 433 Abs. 1 BGB wandelt sich in jedem Fall in einen Mängelgewährleistungsanspruch insbesondere für Verjährung von Bedeutung ( 195, 199 BGB einerseits und 438 BGB andererseits) Totalaliud (Rotwein statt Pferd) teleologische Reduktion von 434 Abs. 3 BGB Mehrlieferung Rückabwicklung über 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Lieferung eines aliuds mit deutlich höherem Wert o Bsp. Diamantenohrringe statt einfachem Modeschmuck o Erfüllung nach 362 BGB? Erfüllung des Leistungsinteresses (+); 434 Abs. 3 BGB schützt nur vor negativem und nicht positivem Abweichen o Anfechtung der Tilgungsbestimmung nach 119 Abs. 2, 142 Abs. 1 BGB) o Anwendbarkeit neben dem Gewährleistungsrecht? o Werthaltigkeit als Eigenschaftsirrtum?

19 H. Rechtsmangel 435 BGB Definition in 435 BGB Mangelfreiheit nur bei fehlenden Rechten Dritter oder entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag o alle Arten dinglicher Rechte (Bsp. Hypotheken, Dienstbarkeiten usw.) o obligatorische Rechte (Mietverträge von Dritten) Gleichstellung mit nicht existierenden aber eingetragenen Rechten im Grundbuch ( 435 Satz 2 BGB) Möglichkeit der Veräußerung und des gutgläubigen Erwerbs durch Dritte Sonderproblem der öffentlichen Lasten ( 436 Abs. 1 BGB) und nicht eintragungsfähiger öffentlicher (!) Lasten ( 436 Abs. 2 BGB)

20 I. Rechte des Käufers I. Überblick Nacherfüllung ( 439 BGB) Minderung ( 441 BGB) Rücktritt ( 346 ff. BGB) Schadenersatz ( 280 ff. BGB) Aufwendungsersatz ( 284 BGB) Kumulation und Alternativität der Ansprüche beachten! Rechte des Käufers ( 437 Nr. 1-3 BGB) Sach- oder Rechtsmangel ( 434 f. BGB) Irrtumsanfechtung ( 119 BGB) Arglistige Täuschung ( 123 BGB) culpa in contrahendo ( 311 II BGB) Deliktsrecht ( 823 ff. BGB)

21 I. Rechte des Käufers II. Nacherfüllung Nr. 1 BGB 1. Beseitigung des Mangels o Reparatur der Kaufsache o zwei Versuche des Verkäufers (arg. 440 S. 2 BGB) Wahlrecht des Käufers ( 439 I BGB) 2. Lieferung einer mangelfreien Sache o Lieferung einer neuen Sache o Rückgabe der alten Sache ( 439 IV BGB) o auch auf Stückschuld anwendbar Existenz einer gleichartigen anderen Sache (Gebrauchtwagen - BGH, Urt. v VIII ZR 209/05), NJW 2006, 2839) o Herausgabe der Nutzungen nach 346 I BGB? (BGH, Vorlagebeschluss v VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200) Fortsetzung des ursprünglichen Anspruchs auf mangelfreie Leistung in abgewandelter Form Anwendbarkeit von 320 BGB Kostentragung durch Verkäufer ( 439 II BGB)

22 I. Rechte des Käufers II. Nacherfüllung Nr. 1 BGB kein Selbstvornahmerecht des Käufers (!) Bsp.: Kauf eines Neuwagen mit mangelhaftem Motor. Eigenmächtiger Austausch des Motors durch Käufer bei einem anderen Händler. Erstattungsanspruch des Käufers für diese Kosten? 1. Schadenersatz statt der Leistung ( 434, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB) nein, wegen fehlender Fristsetzung 2. Aufwendungsersatzanspruch nach 326 II 2 BGB analog nein, da ansonsten Fristsetzungerfordernis und zweites Andienungsrecht unterlaufen 3. Anspruch aus 677, 684 S. 2, 812, 818 II BGB nein, wegen abschließendem Charakter des Mängelgewährleistungsrechts kein Anspruch des Käufers Grundlegend dazu: BGH, Urt. v VIII ZR 100/04, Z 162, 219, vgl. auch Lorenz, NJW 2005, 1321 ff.

23 I. Rechte des Käufers II. Nacherfüllung Nr. 1 BGB Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs bei: 1. tatsächlicher Unmöglichkeit ( 275 I BGB) beider Nacherfüllungsmöglichkeiten 2. praktischer Unmöglichkeit ( 275 II BGB) tritt meist hinter 439 III BGB aufgrund der erhöhten Anforderungen zurück 3. persönlicher Unmöglichkeit ( 275 III BGB) im Kaufrecht meist nicht einschlägig 4. unverhältnismäßig hohen Kosten ( 439 III BGB) Verweis auf die jeweils andere Nacherfüllungsart Bsp. Mangelhaftigkeit einer Waschmaschine aufgrund einer leicht auswechselbaren Schraube jeweils getrennte Prüfung für beide Nacherfüllungsarten (!) bei einseitiger Unmöglichkeit nur Verweis auf die andere Nacherfüllungsmöglichkeit Rücktritt nach 326 V BGB beim Ausschluss beider Varianten

24 I. Rechte des Käufers III. Nachfristsetzung und Nacherfüllung Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wirkt sich auch bei der Nachfristsetzung fort Nachbesserung erfolgreiche Fristsetzung für Käufer nur dann möglich, wenn Nachbesserung nicht ausgeschlossen Nachlieferung erfolgreiche Fristsetzung Käufer nur dann möglich, wenn Nachlieferung nicht ausgeschlossen Kosten für Mängelbeseitigung Kosten für Neubeschaffung interne Kosten des Verkäufers Risiko der falschen Auswahl liegt beim Käufer

25 I. Rechte des Käufers IV. Rücktritt Nr. 2 BGB nicht behebbare Mängel Rücktritt nach 437 Nr. 2, 326 V BGB behebbare Mängel Rücktritt nach 437 Nr. 2, 323 BGB 1. nicht vertragsgemäße Leistung ( 323 I Alt. 2 BGB) 2. erfolglose Fristsetzung zur jeweiligen Nacherfüllung ( 439 I BGB) o Angemessenheit der Frist Möglichkeit des Verkäufers zur Bewirkung der Nacherfüllung o Entbehrlichkeit nach 323 II BGB o Entbehrlichkeit nach 440 BGB - (rechtmäßige) Verweigerung nach 439 III BGB sonst 323 II Nr. 1 BGB - Fehlschlagen der Nacherfüllung ( 440 Satz 1 BGB) Nachlieferung (1x) und Nachbesserung (2x) Satz 2 BGB - Unzumutbarkeit für den Käufer ( weiter als 323 II Nr. 3 BGB aufgrund fehlender Interessenabwägung) - Bsp. Haustiere 3. Rücktrittserklärung

26 I. Rechte des Käufers IV. Rücktritt Nr. 2 BGB Ausschluss des Rücktrittsrechts 1. Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ( 323 V 2 BGB) o lediglich Bagatellschäden vorhanden (Bsp.: Abweichen des angegebenen Kraftstoffverbrauchs um 10%) o bei arglistigem Verschweigen des Bagatellschadens keine Anwendung, da Pflichtverletzung und nicht nur Mangelhaftigkeit als Tatbestandsmerkmal (BGH, V ZR 173/05, NJW 2006, 1960; a.a. aber Lorenz, NJW 2006, 1925 ff.) 2. Vorliegen einer Zuweniglieferung ( 323 V 2 BGB) o nach herrschender Meinung Anwendung auch bei Zuweniglieferung, a.a. aber Lösung nach 323 V 1 BGB 3. Annahmeverzug ( 323 VI Alt. 2 BGB) o bereits durch 446 Satz 3 BGB abgedeckt

27 I. Rechte des Käufers IV. Rücktritt Nr. 2 BGB Sonderfall der Verantwortlichkeit des Ausschlusses des Nacherfüllungsanspruchs durch den Käufer Anwendbarkeit des 323 VI Alt. 1 BGB? Bsp. Kauf eines mangelhaften gebrauchten Kfz, dessen Mängel hätten beseitigt werden können. Nach Übergabe erleidet der Käufer einen Unfall mit Totalschaden aufgrund eigenen Fahrlässigkeit. Rücktrittsrecht des K? Rücktritt nach 434, 437 Nr. 2, 326 V BGB - Kaufvertrag (+) - Mangelhaftigkeit (+) - Unmöglichkeit der Nacherfüllung? Nachlieferung (-) wegen Stückschuld Nachbesserung (-) wegen des Unfalls Ausschluss des Rücktritts nach 323 VI Alt. 1 BGB wohl nein, da Abwicklung über 346 II BGB möglich mit Beschränkung nach 346 III Nr. 3 BGB (!), zudem auch (Mit)Verantwortlichkeit des Verkäufers (Mangel) a.a. aber für Anwendbarkeit von 323 VI Alt. 1 BGB und Ausschluss des Rücktrittsrechts, aber nur unter Geltung des 346 III Nr. 3 BGB

28 I. Rechte des Käufers V. Minderung Nr. 2 BGB 441 BGB anstelle des Rücktritts - Voraussetzungen des Rücktritts müssen vorliegen (siehe vorherige Folien) Herbeiführung der Minderung durch bloße Erklärung keine Anwendung von 323 V 2 BGB Minderung auch bei unerheblichen Mängeln Wahrung des (verhältnismäßigen) Geschäftsvorteils des Käufers bei der Minderung verminderter Kaufpreis = Wert mit Mangel * Wert ohne Mangel vereinbarter Kaufpreis Bsp. Kauf eines gebrauchten Kfz für Der Wert im mangelfreien Zustand beträgt Tatsächliche Wert aufgrund des Mangels ist verminderter Kaufpreis: Anspruch bei vorheriger Kaufpreiszahlung auf Rückgewähr der Zuvielzahlung aus 441 IV BGB

29 I. Rechte des Käufers V. Rücktritt und Minderung Bsp. A kauft von B eine Eigentumswohnung mit einer Grundfläche von 150 m² zu einem Preis von Nach der Übereignung stellt sich heraus, dass die Wohnung nur 140 m² hat und damit nur einen Wert von hat. Rücktritt nach 437 Nr. 2, 326 V BGB oder Minderung nach 437 Nr. 2, 441 BGB? Schlechtes Geschäft Es stellt sich heraus, dass die Wohnung ohne Mangel einen Wert von hat Gutes Geschäft Es stellt sich heraus, dass die Wohnung ohne Mangel einen Wert von hat * = * = Rücktritt besser als Minderung Minderung besser als Rücktritt

30 I. Rechte des Käufers VI. Schadenersatz Schadenersatz statt der Leistung Arten des Schadenersatzes Mangelfolgeschäden (Schadenersatz neben der Leistung) Verzögerungsschäden ( 286, 280 I, II BGB)

31 I. Rechte des Käufers VII. Schadenersatz statt der Leistung behebbare Mängel 1. Pflichtverletzung o Verletzung der Pflicht zur Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache ( 433 I 2 BGB) o anfängliche Unmöglichkeit Sonderregelung des 311a BGB 2. Angemessene Nachfristsetzung zur jeweiligen Nacherfüllung nach 439 I BGB ( 437 Nr. 3, 281 I BGB) o Zweck: Sicherung des Nacherfüllungsrechts des Verkäufers auch beim Schadenersatz o Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung nach 440 BGB o Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung ( 281 II BGB) - ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung - besondere Umstände (Just-in-time-Verträge) 3. Vertretenmüssen o Nichterfüllung der ursprünglichen Nichtlieferung oder der unterbliebenen Nacherfüllung letztere Pflichtverletzung muss schuldhaft verletzt sein worden o Anwendung des Maßstabes des 276 BGB

32 I. Rechte des Käufers VII. Schadenersatz statt der Leistung behebbare Mängel 4. Rechtsfolgen Erlöschen des Nacherfüllungsanspruchs ( 281 IV BGB) und Rückforderung des Geleisteten bei großem Schadenersatz ( 281 V BGB) kleiner Schadenersatz Verbleib der Sache beim Käufer + Wertausgleich großer Schadenersatz (Schadenersatz statt der ganzen Leistung) Rückgabe der Sache und vollen Ausgleich nur bei Erheblichkeit des Mangels ( 281 I 3 BGB) Bsp. Kosten der Reparatur durch Dritte Bsp. Kosten der Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn

33 I. Rechte des Käufers VII. Schadenersatz statt der Leistung nicht behebbare Mängel anfängliche Unmöglichkeit nachträgliche Unmöglichkeit 311a II BGB 280 I, III, 283 BGB W verkauf dem B die 50 letzten Flaschen Wein einer bestimmten Sorte, der aber mangelhaft ist. W verkauf dem B 50 Flaschen mangelhaften Wein. Nach der Übergabe wird der restliche Vorrat des Weins bei einem unverschuldeten Brand vernichtet. Unmöglichkeit der Leistung und der Nacherfüllung ( 275 I BGB) Schadenersatz statt der Leistung nach 437 Nr. 3, 311a II BGB keine Fristsetzung notwendig! ( 311a II 3 BGB) kein Ausschluss nach 311a II 2 BGB Unmöglichkeit der Nacherfüllung ( 275 I BGB) kein Schadenersatz statt der Leistung nach 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB wegen fehlendem Verschulden nur Rücktritt ( 326 V BGB) oder Minderung ( 441 BGB)

34 I. Rechte des Käufers VIII. Mangelfolgeschaden nur Erfassung anderer Schäden als Mangelschäden Umkehrschluss aus 280 III BGB Erfassung von Schäden beim Käufer, die über die mangelbedingte Wertminderung der Kaufsache hinausgehen Bsp. durch die Kaufsache verursachte Körper- und Gesundheitsschäden, Weiterfresserschaden Kontrollfrage: Kann der Schaden durch eine Nacherfüllung ausgeglichen werden? alleinige Anwendung von 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden

35 I. Rechte des Käufers IX. Aufwendungsersatz Alternativität zum Schadenersatz statt der Leistung Prüfung der Voraussetzungen des Schadenersatzes nach 280 I, III, 281, 283 BGB oder 311a II BGB kein Aufwendungsersatz bei fehlendem Verschulden (!) Ersatz vergeblicher Aufwendungen für die Kaufsache Beschränkung auf Aufwendungen, die man billigerweise machen durfte o Bsp.: Zubehör für die Kaufsache (Kfz, Möbel), Transportkosten o nicht die Kosten der Vertragsanbahnung, da Begründung vor Entstehen der Leistungspflicht o aufwendiges Missverhältnis zwischen Wert der Kaufsache und Aufwendungen Ausschluss bei fehlender Zweckerreichung ohne Pflichtverletzung Bsp.: falsches Zubehör für die Kaufsache, ungeeignete Transportmittel keine Identität mit dem Vertrauensschaden (kein billigerer Erwerb bei einem Dritten wegen Vertrauen auf ordnungsgemäße Lieferung)

36 I. Rechte des Käufers X. Garantie nach 443 BGB Vorliegen einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht für das Bestehen der Eigenschaft nicht bloße Wissenswiedergabe des Verkäufers eigenständige Anspruchsgrundlage ( 443 BGB) weitergehender als 276 I BGB und dieser damit Unterfall (arg. 444 BGB) Unterscheidung zwischen Beschaffenheitsgarantie (bestimmte Eigenschaft) und Haltbarkeitsgarantie (bestimmte Eigenschaft für eine bestimmte Dauer) unterschiedliche Anforderungen in verschiedenen Branchen (Bsp. Auto- und Kunsthandel) Abgrenzungskriterien: Fachhandel, selbstverständliche Eigenschaft der Kaufsache Abgrenzung zu: unverbindlichen Werbeaussagen ( 434 I 3 BGB) ( das beste, was es jemals gab ) Beschaffenheitsangaben ( 434 I 1 BGB)

37 I. Rechte des Käufers X. Garantie nach 443 BGB Vorteil und Bedeutung der Garantie eigenständige Anspruchsgrundlage mit selbständigen Tatbestandsvoraussetzungen soweit vorhanden regelmäßige Verjährung kein Verschulden bei Schadenersatz notwendig 276 I BGB Unbeachtlichkeit eines Haftungsausschlusses Unbeachtlichkeit der Kenntnis von der Mangelhaftigkeit

38 J. Ausschluss und Begrenzung I. Überblick Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte Haftungsausschluss ( 444 BGB) Kenntnis von der Mangelhaftigkeit ( 442 BGB) Pfandversteigerung ( 445 BGB) Handelskauf ( 377 f. HGB) Verjährung ( 438 BGB)

39 J. Ausschluss und Begrenzung II. Haftungsausschluss vertragliche Vereinbarung des Ausschlusses oder die Beschränkung für Mängelrechte grundsätzlich nach 444 BGB aufgrund der Privatautonomie möglich (Ausnahme 475 BGB für den Verbrauchsgüterkauf) Arglistiges Verschweigen Arglist Kennen des Mangels aber auch Angaben ins Blaue + Verschweigen nur bei Aufklärungspflicht z.bsp. erheblicher Mängel Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie Siehe Folie A.XI. Übereinstimmung des Mangels mit der übernommenen Garantie?

40 J. Ausschluss und Begrenzung III. Kenntnis der Mangelhaftigkeit Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte nach 442 BGB bei Kenntnis widersprüchliches Verhalten des Käufers positive Kenntnis grobe Fahrlässigkeit keinerlei Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten möglich Arglistiges Verschweigen Arglist Kennen des Mangels aber auch Angaben ins Blaue + Verschweigen nur bei Aufklärungspflicht z.bsp. erheblicher Mängel Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie Siehe Folie A.XI. Übereinstimmung des Mangels mit der übernommenen Garantie? Sonderregel für Grundstücksrechte ( 442 II BGB)

41 J. Ausschluss und Begrenzung IV. Verjährung Unterscheidung nach Kaufsachen ( 438 BGB) Grundregel - 2 Jahre ( 438 I Nr. 3 BGB) Bauwerke und Baumaterialien - 5 Jahre ( 438 I Nr. 2 BGB) Dingliche im Grundbuch eingetragene Rechte - 30 Jahre ( 438 I Nr. 1 BGB) Beginn der Verjährung bei Ablieferung oder Übergabe bei Grundstücken ( 438 II BGB) Arglist des Verkäufers ( 438 III BGB) regelmäßige Verjährung ( 195, 199 BGB) mit unterschiedlichem Beginn der Verjährung Rücktritt und Minderung Anwendung von 218 BGB ( 438 IV, V BGB) keine Ansprüche, sondern Gestaltungsrechte Mangelfolgeschäden Anwendung von 438 BGB und nicht der allgemeinen Regeln

42 J. Ausschluss und Begrenzung V. Handelskauf 377 [Untersuchungs- und Rügepflicht] (1)Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2)Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3)Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4)Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5)Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen. Voraussetzungen: beiderseitiges Handelsgeschäft ( 343 HGB) und keine unverzügliche Untersuchung und Rüge durch den Käufer Kein versteckter Mangel Rechtsfolgen: Ware gilt als genehmigt keine Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten mehr möglich

43 K. Unternehmenskauf Asset Deal Kauf der einzelnen Gegenstände Erwerb aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Unternehmens Share Deal Anteilskauf Erwerb der jeweiligen Anteile an dem Unternehmen Sach- und Rechtskauf ( 433 ff., 453 I BGB) Rechtskauf ( 453 I BGB) Übertragung nach 398 ff. BGB oder nach 929 ff. BGB für jeden Gegenstand einzeln Zustimmung zur Vertragsübernahme durch jeweiligen Vertragspartner Übertragung nach 398 ff. BGB oder bei Wertpapieren nach 929 ff. BGB

44 K. Unternehmenskauf Asset Deal Share Deal Anwendung des Mängelgewährleistungsrechts für jeden einzelnen Gegenstand (Bsp. defekter LKW) Mängel am Unternehmen insgesamt (Bsp. Umsatz- oder Ertragszahlen) o nach alter Rechtslage kein Sachmangel Lösung über c.i.c. o heute: Beschaffenheitsangabe nach 434 I 1 BGB Problem der Auslegung der Vereinbarung Ausschluss der Mängelgewährleistung Unwirksam bei Übernahme einer Garantie ( 444 BGB)? nur soweit und nicht wenn Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts nur bei Unmittelbarkeit des Sachmangels für das Anteilsrecht Erwerb aller oder wenigstens des überwiegenden Teils der Anteile erforderlich in der Praxis detailierte Unternehmenskaufverträge mit umfangreicher due diligence üblich

45 L. Kauf unter Eigentumsvorbehalt Einfacher Eigentumsvorbehalt verlängerter Eigentumsvorbehalt unbedingter Kaufvertrag ( 449 BGB) aber bedingte Übereignung der Sache ( 158 I, 929 BGB) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Begründung eines Anwartschaftsrechts für den Käufer (keine einseitige Entzugsmöglichkeit für den Verkäufer mehr) Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen ( 161 I BGB) Sonderform des erweiterten Eigentumsvorbehalts: Bedingung der Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung aber kein Konzernvorbehalt 449 III BGB Gestattung der Weiterveräußerung durch den Vorbehaltsverkäufer gegenüber dem Vorbehaltskäufer Abtretung der Kaufpreisforderungen des Vorbehaltskäufers gegenüber dem (End)Käufer Problem der Kollision mit der Globalzession o Globalzession nach verlängertem EBV Prioritätsprinzip o Globalzession vor verlängertem EBV Sittenwidrigkeit der Globalzession bei Erfassung von diesen Forderungen später mehr beim Factoring

46 M. Internationales Kaufrecht I. UN-Kaufrecht Vorrang des CISG vor dem nationalen Recht als völkerrechtliches Übereinkommen (Art. 3 II EGBGB) 1. Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 1, 11) Internationaler Kauf (Niederlassung in verschiedenen Staaten) Anknüpfung o beide Parteien haben ihre Niederlassung in Vertragsstaaten (Art. 1 I lit. a) CISG) oder o IPR führt zum nationalen Rechts eines Vertragsstaates (Art. 1 I lit. b) CISG) 2. Sachlicher Anwendungsbereich Kaufvertrag über Waren Ausnahme für Verkäufe zu privaten Zwecken keine Anwendung bei Wertpapieren, Schiffen, elektrischer Energie 3. Abbedingung (Art. 6) in der Praxis meist abbedungen, da Gerichtspraxis im Umgang mit nationalem Kaufrecht meist verlässlicher, aber dennoch international auf dem Vormarsch

47 M. Internationales Kaufrecht 1. Vertragsschluss I. UN-Kaufrecht Zugang (Art. 24 CISG) Form (Art. 14 CISG) Angebot (Art. 15 f. CISG) Annahme (Art. 18 II CISG) Verspätete Annahme (Art. 21 CISG) Dissens (Art. 19 CISG) Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Art. 23 CISG) 2. Vertragsdurchführung Pflichten (Art. 30 ff. und 53 ff. CISG) Pflichtverletzung (Art. 45 ff. und Art. 61 ff. CISG) Schadensersatz (Art. 74 ff. CISG) Gefahrtragung (Art. 66 ff. CISG) 3. Ausschluss der Berufung auf die Vertragswidrigkeit unterlassene Rüge der Mangelhaftigkeit (Art. 39, 44 CISG) Anwendung des deutschen Verjährungsrechts bei Anwendbarkeit deutschen Rechts

48 M. Internationales Kaufrecht II. Vorschriften des IPR freie Rechtswahlmöglichkeit im internationalen Vertragsrecht (Art. 27 I EGBGB) Beschränkung in reinen Inlandsfällen (Art. 27 III EGBGB kein Abweichen von (einfach) zwingenden Normen bei fehlender Rechtswahl Anknüpfung an das Recht des Staates, mit dem die engste Verbindung besteht (Art. 28 I EGBGB) Vermutungsregelung des Art. 28 II EGBGB Recht des Staates der Partei, die die charakteristische Hauptleistung erbringt beim Kauf daher der Verkäufer, Ausnahme in Art. 28 III EGBGB für Grundstücke und Rechte an Grundstücken Sonderanknüpfung bei Verbraucherverträgen (Art. 29 EGBGB) Anwendung zwingend internationaler Normen (Art. 34 EGBGB) Eingriffsnormen nicht nur nicht abbedingbar, sondern ein darüber hinaus bestehender erhöhter internationaler Durchsetzungsanspruch Vorbehalt des ordre public (Art. 6 EGBGBG) im Kaufrecht kaum vorstellbar

49 N. Teilzeit-Wohnrechte-Vertrag Sonderregelungen in den 481 ff. BGB zurückgehend auf die Timesharing-Richtlinie Definition des Teilzeit-Wohnrechts-Vertrags o Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher o Nutzung eines Wohngebäudes für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum des Jahres für mindestens drei Jahre o zu Erholungs- oder Wohnzwecken o Zahlung eines Gesamtpreises umfassende Regelungen zum Verbraucherschutz: o Prospektpflicht in der Amtssprache am Wohnsitz des Verbrauchers ( 482 f. BGB) o Schriftformerfordernis kein Beurkundung ( 484 I BGB 126 BGB) o Widerrufsrecht ( 485, 355 BGB) o Anzahlungsverbot ( 486 BGB) o keine abweichenden Klauseln zulässig ( 487 BGB) Auslandsfälle Art. 29a I, IV Nr. 2 EGBGB Anwendung der jeweils geltenden nationalen Umsetzungsnormen der Timesharing-Richtlinie

50 O. Verbrauchsgüterkauf I. Anwendungsbereich Umsetzung der Verkaufsgüterkaufrichtlinie in den 474 ff. BGB Verbraucher als Käufer Unternehmer als Verkäufer Legaldefinition in 13 BGB natürliche Person ohne Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Mischfälle Überwiegen der jeweiligen Tätigkeit (str.) Legaldefinition in 14 BGB natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Bewegliche Sache als Kaufgegenstand sowohl neue als auch gebrauchte Sachen erfasst keine Erfassung des Rechtskaufs keine Anwendung auf öffentliche Versteigerungen ( 383 III BGB) aber bei Internet-Auktionen (BGH v VIII ZR 116/05, 2006, 613)

51 O. Verbrauchsgüterkauf I. Anwendungsbereich Sonderfall des Vortäuschens der Verbrauchereigenschaft A möchte seine Auto verkaufen und dabei einen Mängelgewährleistungsausschluss vereinbaren. Da er anwaltlich beraten ist, ist ihm bekannt, dass er dies aufgrund von 475 BGB nur bei einem Verkauf an einen Unternehmer erreichen kann. A teilt dies dem kaufinteressierten B mit, der das Auto allerdings für private Zwecke nutzen will. Um den Kaufvertragsabschluss nicht zu gefährden, teilt der B dem A mit, er wolle das Auto in seinem Malerbetrieb gewerblich nutzen. Später erweist sich das Auto als mangelhaft. B möchte nun zurücktreten. A beruft sich auf den Haftungsausschluss und verweigert auch jede Art der Nachbesserung. Rechte des B? 1. Mängelgewährleistungsrechte nach 437 BGB (grds. +) 2. Ausschluss nach 444 BGB (+) a) Ausschluss nach 305 ff. BGB? keine AGB! b) Ausschluss des Haftungsausschluss nach 475 BGB? Lit.: subjektive und nicht objektive Bestimmung der Verbrauchereigenschaft Verkehrsschutzinteressen BGH: Vorliegen eines widersprüchlichen Verhaltens nach 242 BGB (venire contra factum proprium) BGH v VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045 im Ergebnis (-) keine Mängelgewährleistungsrechte

52 O. Verbrauchsgüterkauf II. Besonderheiten 474 II BGB 475 I 1 BGB 475 I 2 BGB 475 II BGB 475 III BGB keine Anwendung der Gefahrtragungsregel des 447 BGB kein nachteiliges Abweichen von den , 437, BGB keine Umgehungen möglich kein Abweichen von 438 BGB für neue Sachen bei neuen Sachen nicht unter einem Jahr keine Anwendung bei Beschränkung des Schadenersatzanspruchs aber Anwendung des 444 BGB und der 305 ff. BGB keine Nichtigkeit des gesamten Vertrages nach 134, 139 BGB I BGB ( sich berufen )

53 O. Verbrauchsgüterkauf II. Besonderheiten Verbot der Umgehungsgeschäfte negative Beschaffenheitsvereinbarungen erhebliches Abweichen der Beschreibung von üblichem Standard für den entsprechenden Kaufpreis Bsp. Verkauf eines Autos als Bastlerfahrzeug (OLG Oldenburg v W 30/03, ZGS 2004, 75) Agenturgeschäfte Veräußerung eines Sache an einen Verbraucher im Namen eines anderen Verbrauchers Abstellen auf das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs Bsp. Kauf eines Neuwagen und Verkauf des alten Gebrauchtwagen mit Kaufpreisgarantie für den Altwagen (BGH v VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039) Rechtsfolge: Inanspruchnahme wegen Mängelgewährleistung des Händlers und nicht des Verkäufer(Verbrauchers) (str.) Vereinbarung der Unternehmereigenschaft des Käufers irrelvant, solange Käufer sich für den Verkäufer als Verbraucher darstellt Bsp. Bestätigung im Kaufvertrag, dass Käufer Unternehmen ist

54 O. Verbrauchsgüterkauf III. Beweislastumkehr Vermutung der Mangelhaftigkeit der Sache bei Gefahrübergang bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang ( 476 BGB) Beweislast der Mangelhaftigkeit dennoch beim Käufer Widerlegung der Vermutung schon dadurch, dass der (konkrete) Mangel noch nicht vorlag (Rspr.), a.a. aber Literatur Erstreckung darauf, ob der Mangel bereits angelegt war Bsp.A verkauft B sein Auto. Nach vier Monaten ist der Motor des Autos beschädigt, da sich der Zahnriemen gelockert hatte. Die Ursache dieser Lockerung (aufgrund eines Fahrfehlers oder aufgrund eines Materialfehlers) kann nicht mehr aufgeklärt werden. Rechte des B? Mängelgewährleistungsrechte nach 437 BGB - Mangelhaftigkeit des Motors bei Gefahrübergang? unklar, aber Anwendbarkeit des 476 BGB? Rspr. (-), da Motorschaden noch nicht vorgelegen hat Lit. (+) Mangel war bereits angelegt - wohl (-) aber Mängelgewährleistungsrechte wegen des Zahnriemen (aber nur Nacherfüllung und Minderung relevant, da Rückritt wegen 323 V 2 BGB ausgeschlossen und für Schadenersatz Mangelhaftigkeit nicht beweisbar) Vgl. insbesondere BGH v VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299

55 O. Verbrauchsgüterkauf IV. Rückgriff des Unternehmers Schutz des Zwischenhändlers bei Mangelhaftigkeit durch 478 f. BGB bei neuen Sachen aber kein Durchgriff, sondern Abwicklung in der Kette ( 478 V BGB) Unternehmer 1 Unternehmer 2 Verbraucher Entbehrlichkeit der Fristsetzung ( 478 I BGB) keine eigenständige Anspruchsgrundlage Aufwendungsersatzanspruch für Nachbesserung eigenständige Anspruchsgrundlage und kein Verweis auf (verschuldensabhängigen) Schadenersatzanspruch Verweis auf 476 BGB durch 478 III BGB mit Modifizierung des Fristbeginns erst bei Gefahrübergang an Verbraucher Unwirksamkeit der Vereinbarung entgegenstehenden Vereinbarungen, ohne entsprechenden Ausgleich ( 478 IV BGB) entsprechende Anwendung des 377 HGB Rügepflicht für den jeweiligen Zwischenkäufer Sonderregelungen für Verjährung in 479 BGB

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