Lösungsvorschlag. Begründung RSTR 0559/ XXX

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1 RSTR 0559/ XXX Lösungsvorschlag Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH erstattet im Schlichtungsfall zwischen XXX und der YESSS! Telekommunikation GmbH (im Weiteren: YESSS!) auf der Grundlage der beiderseitigen Vorbringen sowie der Ermittlungsergebnisse gemäß 122 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 in Verbindung mit 4 der Verfahrensrichtlinien für das Schlichtungsverfahren den folgenden Lösungsvorschlag: Es wird vorgeschlagen, der Beschwerdeführerin - nach Wahl - entweder eine öffentliche IP-Adresse zur Verfügung zu stellen oder den Vertrag aufzuheben und das auf der Wertkarte befindliche Restguthaben ohne zusätzliche Kosten zur Gänze an sie auszuzahlen. Die Parteien kommen weiters überein, dass damit alle Streitpunkte hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend auf ihren GMX-Account nicht zugreifen konnte, ausgeräumt und verglichen sind. Begründung Mit Verfahrensformular vom XXX beantragte die Beschwerdeführerin die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß 122 Abs. 1 Z 1 TKG 2003, welches von der Schlichtungsstelle am selben Tag eingeleitet wurde.

2 Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen des Verfahrens ua. zusammengefasst vor, dass sie einen Wertkartenzugang fürs Internet von YESSS! habe. Über einen Zeitraum von zwei Tagen sei es ihr nicht möglich gewesen, ihren GMX-Mailaccount aufzurufen. Von GMX habe sie die Information erhalten, wenn mit ein und derselben IP-Adresse die GMX-Website gleichzeitig mehrfach aufgerufen werde, dann werde diese IP-Adresse aus Sicherheitsgründen gesperrt. Sie habe daraufhin telefonisch bei der Hotline von YESSS! nachgefragt. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass sich viele Kunden dieselbe öffentliche IP-Adresse teilen würden, dies sei immer so gewesen und man könne daran nichts ändern. Sie habe auch eine Mail geschrieben und ebenfalls die Antwort erhalten, dass das Internetangebot von YESSS! auf einem sogenannten NAT System basiere und daher würden sich viele Kunden ein und dieselbe IP- Adresse teilen. Dieser Zustand sei nicht zu ändern. Dem Schreiben sei ein Wikipedia Link, der den Begriff NAT System erläutere, beigefügt gewesen. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nahm YESSS! zu diesem Vorbringen wie folgt Stellung: (Anmerkung der Schlichtungsstelle: YESSS! verwendet die umgangssprachliche Bezeichnung externe IP-Adresse und interne IP-Adresse, die technisch korrekte und auch von der Schlichtungsstelle im weiteren verwendete Bezeichnung ist jedoch öffentliche IP-Adresse, wobei diese dynamisch oder statisch sein kann, und private IP-Adresse.) Dem Unternehmen YESSS! stehen 32 externe IP Adressen zur Verfügung, die Vergabe dieser IP Adressen erfolgt, von uns nicht beeinflussbar, automatisch und nach dem Zufallsprinzip. Aus technischer Sicht gibt es 32 Pools von internen IP Adressen, die jeweils eine externe IP Adresse zugewiesen haben, die Vergabe der internen IP Adressen geschieht dynamisch. Die Sperre des gmx Accounts der Kundin liegt nicht in unserem Bereich und wurde auch nicht von unserer Seite durchgeführt. Diesen Sachverhalt muss die Kundin mit gmx direkt besprechen, bzw. dort erneut urgieren. Weiters verwies YESSS! auf ihr Schreiben vom an die Beschwerdeführerin: Das YESSS! Internetangebot basiert auf einem sogenannten NAT System. Daher teilen sich viele Kunden dieselbe IP Adresse. [Öffne URL] Dieser Zustand ist seitens YESSS! nicht zu ändern. In Österreich ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben fixe IP Adressen zu vergeben. Zusätzlich handelt es sich bei diesem Produkt um einen anonymen Prepaid-Anschluss. Bei mobilen Internetzugängen, die für den Massenmarkt ausgerichtet sind, stellt die Verwendung von privaten IP Adressen, nicht zuletzt aufgrund des evidenten IPv4 Engpasses, eine weltweit übliche Vorgehensweise dar und zählt daher - insbesondere im Diskontbereich zu den üblichen Eigenschaften dieser Produkte. 2

3 Ergänzend übermittelte YESSS! ihre AGB. Dem Lösungsvorschlag wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen auf Basis einer YESSS! Wertkarte mit Internetzugang. Die Beschwerdeführerin konnte über einen Zeitraum von zwei Tagen auf ihren GMX-Mailaccount nicht zugreifen. Ihre IP-Adresse wurde aus Sicherheitsgründen von GMX gesperrt. Das Internetangebot von YESSS! basiert auf einem sogenannten NAT System. Es stehen 32 öffentliche IP-Adressen für sämtliche YESSS! Kunden zur Verfügung oder - anders gesagt - kein YESSS! Kunde hat eine eigene, nur ihm zugeteilte öffentliche IP-Adresse. Die Vergabe dieser temporären IP-Adressen an Kunden von YESSS! erfolgt zufällig. Die Beschwerdeführerin wurde über den Umstand, dass das Internetangebot auf einem NAT System basiert und 32 öffentliche IP-Adressen für sämtliche YESSS!-Kunden zur Verfügung stehen, weder vor noch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses informiert. Die aktuellen und auch älteren AGB von YESSS! enthalten ebenfalls keine diesbezüglichen Informationen bzw. sind auch hierzu keine Informationen auf der Website von YESSS! zu finden. Die Informationen zu Datenverbindungen beschränken sich in den AGB von YESSS! auf folgenden Text: Im Fall der YESSS!-Daten-SIM-Karte besteht der Leistungsumfang aus der Herstellung einer Datenverbindung (TCP/IP) in das Internet unter Einhaltung der marktüblichen Normen und Standards und. Erst im Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer Nachfrage - telefonisch und schriftlich darüber von YESSS! informiert bzw. aufgeklärt. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Erwägungen: Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen Zugang zu ihrem GMX-Mailaccount hatte, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und wird von YESSS! auch nicht bestritten. Anzumerken ist, dass YESSS! in einem nachträglichen Schreiben die Gründe für die Sperre erläutert und einen erklärenden Wikipedia-Link an die Beschwerdeführerin beigefügt hat. Der festgestellte weitere Sachverhalt ist unstrittig und gründet sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und jenes von YESSS! sowie auf die AGB von YESSS!. 3

4 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich folgende rechtliche Schlussfolgerungen: Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag - YESSS! Wertkarte mit Internetzugang - über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen. Aufgrund des Umstandes, dass sich viele Kunden bei YESSS! eine öffentliche IP-Adresse teilen (müssen), konnte die Beschwerdeführerin ihren GMX-Mailaccount über einen Zeitraum von zwei Tagen nicht aufrufen. Dies deshalb, da GMX den Mailaccount aus Sicherheitsgründen sperrt, wenn die GMX-Website mehrfach gleichzeitig mit ein und derselben öffentlichen IP-Adresse aufgerufen wird. Im Rahmen des gegenständlichen Schlichtungsverfahrens war daher von der Schlichtungsstelle zu überprüfen, ob der Umstand, dass sich viele Kunden eine öffentliche IP-Adresse bei YESSS! teilen (müssen) und die gegebenenfalls daraus entstehenden Konsequenzen, Vertragsbestandteil war bzw. die Beschwerdeführerin diesbezüglich (überhaupt) informiert war: Gemäß 922 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) leistet der Übergeber einer Sache dafür Gewähr, dass die Sache dem Vertrag entspricht, wenn die Überlassung gegen Entgelt erfolgt: Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann. Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann;... Ob eine Eigenschaft als bedungen gilt, ist nach Auslegung der Willenserklärung der Vertragsparteien zu beurteilen. Dabei ist zu prüfen, ob die Parteien die Eigenschaft in die vertragliche Vereinbarung einbeziehen wollten. Bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften handelt es sich um Produktoder Dienstemerkmale, die nach Verkehrsauffassung von mündigen Kunden bei einem Produkt oder Dienst als Standard vorausgesetzt werden. Ferner soll es auf die über die jeweiligen Eigenschaften der Sache getätigten öffentlichen Äußerungen ankommen, zb. produktspezifische Werbeaussagen, Produktinformationen oder Informationen in einem Katalog. Bei Internetzugangsdiensten ist - dem Grundgedanken der Freiheit des WWW folgend - davon auszugehen, dass die schrankenlose Betrachtung von Webseiten und die freie Nutzung verschiedenster Datendienste oder Anwendungen den grundlegenden Standard darstellen. Sollte von diesen Grundsätzen gegebenenfalls abgewichen werden, so ist soweit diese Abweichung nicht ua. an 879 Abs. 3 ABGB (Sittenwidrigkeit) scheitert jedenfalls ein hohes Maß an Transparenz und Verständlichkeit notwendig, als der Kunde mit derartigen Abweichungen nicht rechnen kann bzw. muss. (ua. Welser, Bürgerliches Recht II 13 (2007), 64ff.; Dittrich-Tades, ABGB (MKT) 22 (2007), 417ff.; Schwimann, ABGB 3 IV, 922, 539ff.) 4

5 Außerdem verpflichtet 25 TKG 2003 die Betreiber von Kommunikationsnetzen oder diensten, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden und diese vor Aufnahme des Dienstes sowie auch bei Änderungen der Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde anzuzeigen ( 25 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 2003). In 25 Abs. 4 TKG 2003 sind dabei die Mindestinhalte ( haben zumindest zu enthalten: ) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren: AGB) aufgelistet. AGB sind nach den Vertragsauslegungsgrundsätzen des 914ff. ABGB auszulegen. Maßstab für die Auslegung ist ein durchschnittlich verständiger Vertragspartner, wobei undeutliche Formulierungen zum Nachteil des Aufstellers der AGB ausgelegt werden ( Unklarheitsregel nach 915 ABGB). (ua. Welser, Bürgerliches Recht I 13 (2007), 130ff.; Schwimann, ABGB 3 IV, , 345ff.) Darüber hinaus kann eine Leistungsbeschreibung auch überraschend isv 864a ABGB sein (sogenannte überraschende Klauseln ), wenn sie von den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Leistung abweicht. 864a ABGB soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Objektiv ungewöhnlich nach 864a ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein Überrumplungseffekt innewohnen. Neben dem Inhalt ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstexts maßgebend. Sie darf im Text nicht derart versteckt sein, dass sie der Vertragspartner - ein durchschnittlich sorgfältiger Leser - dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. Die Leistungsbeschreibung kann im Einzelfall auch unklar isv 6 Abs. 3 KSchG sein. In besonders gelagerten Fällen kann auch Sittenwidrigkeit isv 879 Abs. 1 ABGB vorliegen. Während also 6 Abs. 3 KSchG bei Verbrauchergeschäften vorschreibt, dass Bestimmungen in Vertragsformblättern, AGB o.ä. dann nicht verbindlich sind, wenn sie unverständlich oder unklar abgefasst sind, sanktioniert 864a ABGB Klauseln ungewöhnlichen und benachteiligenden Inhalts, die für den Vertragspartner überraschend sind und von diesem nach Art des Geschäfts nicht zu erwarten waren. (ua. Welser, Bürgerliches Recht I 13 (2007), 132ff.; Dittrich-Tades, ABGB (MKT) 22 (2007), 373ff ff; 7Ob84/12x; 4Ob227/06w) Als Gewährleistungsbehelfe kommen gem. 932 ABGB die Verbesserung, der Austausch, eine angemessene Minderung des Entgelts und die Aufhebung des Vertrags in Frage, wobei der Verbesserung und dem Austausch Vorrang eingeräumt wird ( 932 Abs. 2 und Abs. 4 ABGB). (ua. Welser, Bürgerliches Recht I 13 (2007), 71ff.; Dittrich-Tades, ABGB (MKT) 22 (2007), 424ff.; Schwimann, ABGB 3 IV, 932, 591ff.) Nach Verkehrsauffassung von mündigen Kunden ist bei Internetzugangsdiensten davon auszugehen, dass die schrankenlose Betrachtung von Webseiten und die freie Nutzung verschiedenster Datendienste oder Anwendungen den grundlegenden Standard darstellen somit, dass dies als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften der Leistung Internet-Datendienste isd 922 Abs. 1 ABGB anzusehen ist. Erwirbt ein 5

6 Kunde also eine Wertkarte für Internetdatendienste, kann er erwarten bzw. davon ausgehen, dass er problemlos seine s im Internet abrufen kann. Insbesondere zählen dienste zu jenen Anwendungen, die typischerweise beinahe jeder Internet-Nutzer in Anspruch nimmt und deren störungsfreier Zugang daher als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft eines Internetanschlusses betrachtet werden können. Der Umstand, dass für sämtliche YESSS!-Kunden insgesamt nur 32 öffentliche IP-Adressen zur Verfügung stehen, wurde der Beschwerdeführerin weder vor noch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mitgeteilt bzw. wurde sie auch nicht über die möglicherweise damit einhergehenden Folgen (eingeschränkter Leistungsinhalt: ua. Sperre bei diensten aus Sicherheitsgründen; Probleme bei Voice-over-IP) aufgeklärt. Dies geschah erst nachträglich nach Reklamation der Beschwerdeführerin mittels eines Wikipedia-Links. Informationen hierüber sind auch nicht auf der YESSS! Website abrufbar. Ein eingeschränkter Leistungsinhalt wurde somit nicht vertraglich vereinbart und wurde auch von YESSS! nicht eingewendet. Auch dem Argument, dass öffentliche IP-Adressen ein knappes Gut seien und YESSS! ein Diskonter wäre, ist entgegenzuhalten, dass letztendlich im normalen Geschäftsleben viele Ressourcen knapp/begrenzt etc. sind und wie bereits ausgeführt - die schrankenlose Betrachtung von Webseiten und die freie Nutzung verschiedenster Datendienste oder Anwendungen einen grundlegenden Standard darstellen. Weiters beinhalten auch die AGB von YESSS! keinerlei Informationen darüber, dass es insgesamt nur 32 öffentliche IP-Adressen für sämtliche YESSS!- Kunden gibt und was dies gegebenenfalls für den einzelnen YESSS! Kunden bedeuten kann. Die Informationen zu Datenverbindungen beschränken sich auf folgenden Text: Im Fall der YESSS!-Daten-SIM-Karte besteht der Leistungsumfang aus der Herstellung einer Datenverbindung (TCP/IP) in das Internet unter Einhaltung der marktüblichen Normen und Standards und (AGB von YESSS!, Seite 1). Die Beschwerdeführerin hatte somit nicht mit einem eingeschränkten Leistungsinhalt zu rechnen. Eine Auslegung des oben zitierten Textes als Hinweis auf die Vergabe der IP Adressen bei der Nutzung eines YESSS! Datenproduktes (ergo, dass es nur 32 öffentliche IP-Adresse für sämtliche YESSS!-Kunden gibt) wie von der YESSS! in einem Schreiben vom ausgeführt - zu verstehen, verbietet schon die Unklarheitsregelung des 915 ABGB. Gemäß 5 der Verfahrensrichtlinien für das Schlichtungsverfahren ist es ein wesentlicher Bestandteil des Schlichtungsverfahrens, eine Einigung zwischen den am Schlichtungsverfahren Beteiligten herbeizuführen. Die Schlichtungsstelle hält es daher für eine praktikable und zweckmäßige Lösung, der Beschwerdeführerin eine öffentliche IP-Adresse wie auch von ihr gewünscht - zur Verfügung zu stellen oder, für den Fall, dass dies nicht möglich ist, den Vertrag aufzuheben und das auf der Wertkarte befindliche Restguthaben ohne zusätzliche Kosten zur Gänze an die Beschwerdeführerin auszuzahlen. 6

7 Hinweise Stimmen beide Streitparteien diesem Lösungsvorschlag binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu, so entsteht über die im Lösungsvorschlag genannten Ansprüche ein rechtsverbindlicher außergerichtlicher Vergleich. RTR-GmbH Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH i.a. Mag. Gregor Goldbacher 7

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