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1 L 367/ LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1378/2014 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 1. August 2014 über ihre gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung gefassten Beschlüsse einschließlich des geschätzten Aufkommens der Kürzungen für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 unterrichtet. (2) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird das von den Mitgliedstaaten mitgeteilte und in Artikel 11 Absatz 6 derselben Verordnung genannte geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen als Unionsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt. Folglich müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträgen angepasst werden. (3) Darüber hinaus kann das Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen in bestimmten Fällen insbesondere aufgrund der Strukturen der landwirtschaftlichen Betriebe in den Mitgliedstaaten, der voraussichtlichen Verteilung der Direktzahlungen und der Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, Null betragen. Belgien, Luxemburg, Malta, Österreich, Slowenien und Finnland haben der Kommission ihr geschätztes Aufkommen aus der Kürzung mitgeteilt, das für alle Kalenderjahre von 2015 bis 2019 Null beträgt. (4) Belgien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Litauen und Rumänien haben beschlossen, Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anspruch zu nehmen. (5) Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, die Niederlande und Rumänien haben der Kommission gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ( 3 ) und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 1. August 2014 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Prozentsatz ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 auf die Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zu übertragen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert wird. (6) Ungarn hat der Kommission gemäß Artikel 136a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 1. August 2014 seinen Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Prozentsatz seiner Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2016 bis 2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, auf Direktzahlungen zu übertragen. ( 1 ) ABl. L 347 vom , S ( 2 ) ABl. L 347 vom , S ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom , S. 16).

2 L 367/17 (7) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden. (8) Da diese Verordnung von entscheidender Bedeutung ist für eine reibungslose und rechtzeitige Annahme der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den17. Oktober 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO

3 L 367/ ANHANG I ANHANG I AUFTEILUNG R UNIONSFÖRRUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG S LÄNDLICHEN RAUMS ( ) (jeweilige Preise in Euro) INSGESAMT Belgien Bulgarien Tschechische Republik Dänemark Deutschland Estland Irland Griechenland Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg

4 L 367/19 (jeweilige Preise in Euro) INSGESAMT Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Slowenien Slowakei Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Insgesamt EU Technische Hilfe Insgesamt

5 L 367/ ANHANG II ANHANG II Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 6 (Tausend EUR) Kalenderjahr Belgien Bulgarien Tschechische Republik Dänemark Deutschland Estland Irland Griechenland Spanien Frankreich Kroatien ( 1 ) Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Slowenien Slowakei Finnland Schweden Vereinigtes Königreich ( 1 ) Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf EUR und für 2022 auf EUR.

6 L 367/21 ANHANG III Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7 (Mio. EUR) Kalenderjahr Belgien 523,7 509,8 502,1 489,0 481,9 505,3 Bulgarien 720,9 788,8 789,6 791,0 792,5 798,9 Tschechische Republik 840,1 839,3 838,5 856,7 856,7 872,8 Dänemark 870,2 852,2 834,3 826,3 818,3 880,4 Deutschland 4 912, , , , , ,4 Estland 114,4 114,5 123,7 133,9 143,9 169,4 Irland 1 214, , , , , ,1 Griechenland 2 109, , , , , ,0 Spanien 4 902, , , , , ,4 Frankreich 7 302, , , , , ,2 Kroatien ( 1 ) 183,0 202,1 240,1 278,2 316,2 304,5 Italien 3 897, , , , , ,3 Zypern 50,8 50,2 49,7 49,1 48,6 48,6 Lettland 181,0 205,7 230,3 255,0 279,8 302,8 Litauen 417,9 442,5 467,1 492,0 517,0 517,0 Luxemburg 33,6 33,5 33,5 33,5 33,4 33,4 Ungarn 1 276, , , , , ,2 Malta 5,2 5,2 5,2 5,2 5,2 4,7 Niederlande 749,2 736,8 724,3 712,5 700,8 732,4 Österreich 693,1 692,4 691,8 691,7 691,7 691,7 Polen 3 359, , , , , ,5 Portugal 565,9 574,0 582,1 590,8 599,4 599,5 Rumänien 1 600, , , , , ,2 Slowenien 138,0 137,0 136,0 135,1 134,3 134,3 Slowakei 435,5 438,6 441,8 445,2 448,7 394,4 Finnland 523,3 523,4 523,5 524,1 524,6 524,6 Schweden 696,8 697,2 697,6 698,7 699,7 699,8 Vereinigtes Königreich 3 169, , , , , ,7 ( 1 ) Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf EUR und für 2022 auf EUR.

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