Kids mit Allergien, Herzfehler, Diabetes & Co.?

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1 Infos für Schulen, Eltern und Interessierte Kids mit Allergien, Herzfehler, Diabetes & Co.? Foto oben links: Pia Bühler

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3 Grundwerte und Erfordernisse im Umgang mit Kindern mit besonderen medizinischen Bedürfnissen im Lebensraum Schule Kinder mit länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wie z.b. Asthma, Allergien, Zuckerkrankheit, Herzfehler, Epilepsie, körperlichen Behinderungen) haben besondere medizinische Bedürfnisse, denen im Lebensraum Schule nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. 1. Grundsätzliches (Kinderrechte UNO, Bundesverfassung, Volksschulgesetz) Die Würde jedes Menschen ist unantastbar. Kinder und Jugendliche mit einer chronischen Krankheit haben wie alle anderen Kinder und Jugendlichen Anspruch auf Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung. Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schüler und Schülerinnen. Die Schule bietet eine verlässliche Betreuung. 2. Fokus Kinder Kinder mit besonderen medizinischen Bedürfnissen benötigen Verständnis und Rücksichtnahme in Bezug auf ihre Krankheit, wünschen und brauchen aber keine Spezialbehandlung in anderen Bereichen. Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der betroffenen Kinder sind auf jeden Fall zu fördern. Die betroffenen Kinder sind vor Ausgrenzung und Stigmatisierung zu schützen und ihre Integrität ist zu wahren. 3. Fokus Schule und Hort Wertschätzung und gegenseitiger Respekt gehören zur gelebten Schulhauskultur. So ist Schülern/innen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen wie allen Kindern eine positive Grundhaltung entgegen zu bringen. Diese zeigt sich u.a. in einer achtsamen und sorgfältigen sprachlichen Ausdrucksweise. Die Schule schafft Voraussetzungen und trifft Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Kindern mit chronischer Krankheit. Die betroffenen Kinder sollen sich möglichst normal entwickeln und an möglichst allen Schulaktivitäten teilnehmen können. Das Bedürfnis eines Kindes mit chronischer Krankheit soll im Gleichgewicht zu den Bedürfnissen der gesamten Klasse und der Lehrpersonen stehen: Sowohl die zur Verfügung stehenden Ressourcen als auch die persönlichen Grenzen der Beteiligten sind zu berücksichtigen. Schul- und Sportdepartement 1

4 4. Fokus Mitschüler/innen Wann immer möglich werden die Mitschüler/innen altersgerecht über die Krankheit und ihre Auswirkungen informiert. Wissen um die Krankheit und ihre Folgen hilft, dass insbesondere bei allfälligen Sonderbehandlungen dem Kind mit chronischer Krankheit Verständnis entgegen gebracht wird. 5. Fokus Eltern Da die Eltern ihr Kind und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen am besten kennen, sind ihre Kompetenzen und ihr Knowhow unbedingt von Beginn weg einzubeziehen. Sie sind aktive, verantwortliche und unerlässliche Partner in der Zusammenarbeit. Die betroffenen Kinder und ihre Eltern sind bei relevanten Entscheiden nach Möglichkeit mitbeteiligt. 6. Fokus Zusammenarbeit Unabdingbar für ein optimales Gelingen der Integration ist eine gut funktionierende Zusammenarbeit aller Beteiligten. Dabei ist insbesondere ein gut funktionierender Austausch von relevanten Informationen unter den Involvierten wesentlich. Kompetenzen und Pflichten sämtlicher Beteiligter sind klar zu regeln. Die Fachpersonen der Schule treffen zusammen mit den betroffenen Kindern und deren Eltern Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen sowie eine transparente Kommunikation helfen, dass sich alle Beteiligten im Umgang mit der Krankheit an der Schule sicher fühlen. Alle involvierten Personen gehen mit vertraulichen Informationen verantwortungsbewusst um. Schul- und Sportdepartement 2

5 Wer macht was? Kurzbeschrieb der Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Beteiligten Wenn Kinder mit länger dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Regelklasse geschult werden, müssen die beteiligten Fachpersonen zum Teil Aufgaben und Kompetenzen wahrnehmen, die über das bisher gängige Berufsverständnis hinausgehen. Im Folgenden werden diese Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Beteiligten aufgelistet. Familie Betroffenes Kind: ist Experte seiner Krankheit. Das Kind bringt seine Talente in die Klasse ein. Es beteiligt sich möglichst an allen Aktivitäten im Lebensraum Schule. Es übernimmt je nach Alter und Möglichkeiten Verantwortung für die eigene Gesundheit und unterstützt die Fachpersonen der Schule und Mitschüler dabei, ihm zu helfen. Eltern: tragen die Verantwortung für ihr Kind. Sie kennen ihr Kind und seine medizinischen Bedürfnisse am besten. Deshalb informieren sie die Schule transparent und möglichst frühzeitig (ev. vor der Einschulung!) über die schulrelevanten Aspekte der Krankheit ihres Kindes sowie die notwendigen Therapien. So kann das Schulpersonal die an sie delegierten Obhuts- und Aufsichtspflichten angemessen wahrnehmen. Die Eltern teilen allfällige Änderungen, die die Behandlung oder das Vorgehen im Notfall betreffen, umgehend der Lehrperson oder der Schulleitung mit. Sie beteiligen sich an Gesprächen mit den Fachpersonen der Schule. Dadurch kann ihr Wissen eingebracht und gemeinsam nach guten Lösungen für das Kind gesucht werden. Lebensraum Schule Klassenlehrperson: bringt Kindern mit chronischer Krankheit Verständnis und Rücksichtnahme entgegen, fördert aber auch ihre Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Sie steht in regelmässigem Kontakt mit den Eltern. In einfacheren Fällen übernimmt sie das Case Management. Zusammen mit allen Beteiligten erarbeitet sie Lösungen für den Schulalltag und ist an deren Umsetzung beteiligt. Schul- und Sportdepartement 1

6 Schulleitung: vermittelt falls nötig zwischen unterschiedlichen Bedürfnissen. Sie unterstützt die Lehrperson im Bedarfsfall. In aufwendigeren Fällen übernimmt sie das Case Management oder delegiert es in bestimmten Fällen an andere Fachpersonen, z.b. an die Leitung Betreuung. Sie garantiert den Informationsfluss bei allfälligen Stellvertretungen in der Schule. Sie ist die Verbindungsperson zur Kreisschulpflege. Fachlehrperson (Schwimmen, Sport, Handarbeit u.a.): steht in engem Kontakt mit der Klassenlehrperson. Sie beteiligt sich bei Bedarf an der Erarbeitung und Umsetzung von Lösungen/Unterstützungsmassnahmen für ihren Fachbereich. Sie informiert die Klassenlehrperson, wenn sie von schulrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen eines Kindes erfährt oder auf Grund von Beobachtungen solche vermutet. Leitung Betreuung: (Betreuung= ehemals Hort) ist die Verbindungsperson zwischen Betreuungspersonen und der Schulleitung bzw. anderen Partnern (z.b. dem Verpflegungsanbieter der Horte). Sie beteiligt sich bei Bedarf an der Erarbeitung und Umsetzung von Lösungen bzw. Unterstützungsmassnahmen für ihren Fachbereich. Sie stellt den Informationsfluss zwischen Schulleitung und Betreuungspersonen sicher. Wenn sie von schulrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen eines Kindes erfährt oder auf Grund von Beobachtungen solche vermutet, nimmt sie Kontakt mit den Eltern auf und informiert bei Bedarf die Schulleitung bzw. die Klassenlehrperson darüber. Sie steht den Betreuungspersonen bei der Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen zur Seite. Betreuungsperson: gewährleistet, dass jedes Kind im Betreuungsumfeld seinen Platz einnehmen und sich wohl und sicher fühlen kann. Sie integriert die Unterstützungsmassnahmen in den Betreuungsalltag (Tages-, Wochen-, Ferienplan). Sie informiert ihre(n) Vorgesetzte(n), wenn sie von schulrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen eines Kindes erfährt oder auf Grund von Beobachtungen solche vermutet. Sie stellt den Informationsfluss innerhalb der Betreuungsgruppe sicher. Schul- und Sportdepartement 2

7 Leitung Hausdienst und Technik (LHT): organisiert die benötigte Infrastruktur für Kinder mit chronischen Krankheiten und Behinderungen. Zusätzlich unterstützt sie die Fachpersonen Schule und die betroffenen Kinder nach Möglichkeit in weiteren Bereichen. Sie informiert die Klassenlehrperson, wenn sie von schulrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen eines Kindes erfährt oder auf Grund von Beobachtungen solche vermutet. Schulsozialarbeitende: unterstützen Schüler/innen, Schulpersonal und Eltern mit ihrem spezifischen Fachwissen. Dank der guten Kenntnis des Sozialwesens, insbesondere des ausserschulischen Unterstützungsangebotes, können sie Hilfestellungen im Alltag vermitteln. Behörde Kreisschulpflege (KSP): fällt Grundsatzentscheidungen und unterstützt die Schule. Sie teilt betroffene Kinder nach Rücksprache mit den beteiligten Fachpersonen einer geeigneten Schule zu. Sie unterstützt den Case-Manager in komplexen Fällen und Fragestellungen (z.b. bzgl. rechtlichen Grundlagen, Ressourcen für Unterstützungsmassnahmen). Fachdienste Schulärzte/innen des Schulärztlichen Dienstes der Stadt Zürich (SAD): unterstützen die Schulen in allen Belangen bei der Integration von Kindern mit chronischer Krankheit und fungieren als Bindeglied zwischen Schule und Fachärzten. Die Schulärzte/innen unterstützen die Fachpersonen der Schule mit medizinischem Fachwissen, beraten bei Fragen zum Vorgehen, stellen individuelle Massnahmenpläne zusammen und führen Schulungen mit dem Schulpersonal durch. Sie vermitteln zwischen den Fachpersonen der Schule und den Eltern/betroffenen Kindern sowie zwischen der Schule und den Kinder- bzw. Spezialärzten. In Fällen, bei denen das Risiko einer Gesundheitsschädigung besteht, werden die Schulärzte/innen immer beigezogen. Schul- und Sportdepartement 3

8 Therapeuten/innen und medizinische Fachpersonen (Audiopädagogischer Dienst, Heilpädagogische Schule, Logopädie, Psychomotorik, Schule für Sehbehinderte, Schule für Körper- und Mehrfachbehinderte): unterstützen die betroffenen Kinder mit ihrer spezifischen Fachkompetenz. Sie beraten Lehrpersonen, Eltern und Kinder bei fachspezifischen Fragestellungen. Schulpsychologen/innen des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt Zürich (SPD): unterstützen bei Bedarf das Schulpersonal, die Schüler/innen und deren Eltern bei fachspezifischen Fragestellungen. Die Schulpsychologen/innen sind stets involviert, wenn sich die Frage nach einer Sonderschulung stellt. Anmerkung zum Datenschutz: Bei den Informationen zum Gesundheitszustand des Kindes handelt es sich um vertrauliche Inhalte. Es ist zu beachten: Ein Zuviel an Information trägt nicht zum besseren Gelingen der Integration bei. Deshalb ist bei der Festlegung von Informationsumfang und adressaten folgender Grundsatz zu beachten: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Die Datenschutzrichtlinien sind von allen Beteiligten zu befolgen und mit vertraulichen Informationen ist sorgsam umzugehen. Schul- und Sportdepartement 4

9 Häufige Fragen von Eltern und Schulpersonal (FAQ) Thema: Recht auf Schulung Kann jedes Kind mit chronischer Krankheit die Regelklasse im Quartier besuchen? Die integrative Ausrichtung des Volkschulgesetzes sieht vor, dass auch Kinder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen so weit als möglich in der Regelklasse geschult werden sollen. Dies wird in den Schulen der Stadt Zürich seit Jahren erfolgreich umgesetzt. Bei der grossen Mehrzahl der Kinder mit chronischen Krankheiten wirkt sich die Krankheit nicht auf den Schulalltag aus und es bedarf keinerlei zusätzlicher Unterstützung durch das Schulpersonal. Bei schweren gesundheitlichen Einschränkungen wird jeweils eine Gesamtbeurteilung der Situation durch die zuständigen Instanzen vorgenommen. Die Interessen des Kindes mit gesundheitlicher Beeinträchtigung sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Interessen der Gesamtklasse stehen. Ist dies nicht der Fall und kann ein Kind nicht in der Regelklasse geschult werden, wird es einer Sonderschulung oder einer Privatschule zugewiesen. Falls Schule und Eltern die Situation unterschiedlich einschätzen, kann der Schulärztliche Dienst (SAD) vermittelnd beigezogen werden. Thema: Zumutbarkeit, Rechte und Pflichten der Lehrpersonen Nach den Sommerferien kommt ein Kind mit Diabetes in meine Klasse. Kann ich als Lehrperson verpflichtet werden, den Blutzucker zu messen oder regelmässig Medikamente zu spritzen? Lehrpersonen sind aufgrund ihres Berufs- und Dienstauftrages nicht verpflichtet, eine medizinische Versorgung eines Kindes vorzunehmen (ausgenommen sind Notfallmassnahmen!). Generell wird auch bei der Zuteilung eines Kindes mit chronischer Krankheit darauf geachtet, dass die Aufnahme in die Klasse für die zuständige Lehrperson zumutbar ist, was das Ausmass der erforderlichen Aufsichts- und Unterstützungsmassnahmen betrifft. Grundsätzlich ist es aber wünschbar und im Sinne der integrativen Ausrichtung der Volkschule vorgesehen, dass Kinder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Regelklasse ihres Quartieres zur Schule gehen können. Daher sollte auch die Medikamentenabgabe in der Schule, wenn sie medizinisch notwendig ist, im Einzelfall möglich gemacht werden. Thema: Nachteilsausgleich Unser Sohn leidet an einer Rheumaerkrankung. Seine Gelenke sind morgens starr und unbeweglich. Wenn er bereits in der ersten Schulstunde eine Prüfung schreiben muss, hat er motorisch grosse Mühe damit und benötigt viel mehr Zeit zum Schreiben als wenn die Prüfung am Nachmittag stattfinden würde. Dürfen wir vom Lehrer verlangen, Prüfungen nur noch auf den Nachmittag festzulegen? Für Kinder, deren gesundheitliche Beeinträchtigung die Leistungsfähigkeit herabsetzt, kann ein sogenannter Nachteilsausgleich beansprucht werden. Zum Beispiel können Lernziele und Lernzielüberprüfung individuell angepasst werden. Am besten werden Massnahmen zum Nachteilsausgleich individuell im «Schulischen Standortgespräch» mit allen Beteiligten vereinbart und schriftlich festgehalten. Ob es die beste Lösung ist, dass Ihr Sohn Prüfungen nur noch nachmittags schreibt oder ob es andere Möglichkeiten gibt (z.b. vermehrt mündliche Prüfungen für Ihren Sohn) kann dort diskutiert und festgelegt werden. Schul- und Sportdepartement 1

10 Thema: Spezielle schulische Veranstaltungen Im kommenden Schuljahr kommt ein Kind mit einer starken Wespengiftallergie in meine 4. Klasse. Kann ich das Kind auf die Schulreise mitnehmen? Es ist wünschenswert, dass auch Kinder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit an den Schulaktivitäten ausserhalb des Unterrichtes teilnehmen können. Ist eine engmaschige Überwachung des Kindes erforderlich und kann die Schule dies nicht abdecken, kann von den Eltern aufgrund ihrer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für ihr Kind erwartet werden, dass sie an solchen Anlässen mitwirken und ihr Kind auf der Schulreise begleiten oder durch eine geeignete Person (Götti, Nachbarin, Grossmutter etc.) begleiten lassen. Auch wenn es aufwendiger ist, eine Begleitperson zu organisieren, ist es sicher im Interesse des Kindes, dass es nicht von Beginn weg von solch spannenden und bereichernden Schulaktivitäten ausgeschlossen wird. Thema: Schulergänzendes Betreuungsangebot (Hort) Unsere Tochter leidet an einer ausgeprägten Laktose-Intoleranz. Da wir Eltern beide berufstätig sind, möchten wir sie über Mittag und nach der Schule im Hort betreuen lassen. Nimmt der Hort Kinder mit Nahrungsmittelunverträglichkeiten auf? Und falls ja, bietet er auch laktosefreie Verpflegung an? Ja, die Horte der Stadt Zürich nehmen auch Kinder mit Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Allergien und chronischen Krankheiten auf. Allerdings ist die Aufnahme von den jeweiligen betrieblichen Möglichkeiten des einzelnen Hortes abhängig. Das heisst, es gibt keinen uneingeschränkten Anspruch auf einen Betreuungsplatz sowie es auch keinen Anspruch auf individuell zubereitete Mahlzeiten im Hort gibt. Für Kinder mit Laktose-Intoleranz oder Zöliakie bietet aber der Verpflegungsanbieter, welcher die Horte der Stadt Zürich beliefert, in seinem Sortiment besondere laktose- bzw. glutenfreie Spezialprodukte an, welche vom Hort bestellt werden können. Informieren Sie daher den Hort Ihrer Tochter über deren Laktose-Intoleranz. Dieser wird entsprechende laktosefreie Menukomponenten bestellen. Bei andern Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder -allergien hängt die Bereitstellung von geeigneten Mahlzeiten von den Möglichkeiten des einzelnen Hortbetriebes ab. Ist die Zubereitung solcher Mahlzeiten vom Betrieb her nicht möglich, ist es Aufgabe der Eltern, dem Kind auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes Essen mitzugeben. Um dabei eine gute Lösung zu finden, kann die Ernährungsberatung des Schulärztlichen Dienstes beigezogen werden. Thema: Haftung und strafrechtliche Verantwortlichkeit Ich habe ein Mädchen mit einem Herzfehler in meiner Klasse, welches von Zeit zu Zeit starke Atemnot bekommt. In solchen Fällen befolge ich die entsprechenden Anweisungen, die schriftlich festgehalten wurden. Sollte dem Kind in einem solchen Notfall trotzdem etwas zustossen, hafte ich dann als Lehrperson dafür? Lehr- und Betreuungspersonen, welche Kinder mit gesundheitlicher Einschränkung betreuen, sind für ein sorgfältiges und gewissenhaftes Vorgehen gemäss den vereinbarten Vorgaben verantwortlich. Kommt es trotz gewissenhaftem Verhalten des Schulpersonals zu einem Zwischenfall, tritt weder eine Haftung ein noch können sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie eine spezielle Schulung bzgl. des Umgangs mit den besonderen medizinischen Bedürfnissen des Kindes absolviert haben (z.b. Kurs in Wiederbelebung mit Herzmassage) oder wenn im Vorfeld eine Vereinbarung zwischen Eltern und Schulpersonal zum Vorgehen in einer Notfallsituation getroffen wurde. Version März 2015 Schul- und Sportdepartement 2

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12 Stand: September 2010 Kinder mit chronischen Krankheiten: In den Schulen der Stadt Zürich kompetent unterstützt Kinder mit länger andauernden gesundheitlichen Einschränkungen, mit chronischer Krankheit oder Behinderung sollen nach Möglichkeit mit allen andern Kindern normal die Schule besuchen und an Schulanlässen oder Lagern teilnehmen können. Der Schulärztliche Dienst, die Schulleitungen, Lehr- und Betreuungspersonen der Stadt Zürich sind darauf vorbereitet, die betroffenen Kinder im Schulalltag entsprechend zu unterstützen und im Notfall kompetent zu betreuen. Schulgesundheitsdienste der Stadt Zürich Schulärztlicher Dienst Parkring 4 Postfach 8027 Zürich Tel:

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